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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1992 – C-371/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:67

Schlussanträge des Generaknwalts

Giuseppe Tesauro

vom 12. Februar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die in diesem Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind.

Ich fasse kurz den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zusammen und verweise wegen der Einzelheiten auf den Sitzungsbericht.

2. Die Firma Beirafrio — Industria de Produtos Alimentares, Ld.a (Klägerin) beabsichtigte, mehrere Partien tiefgekühlten Seehecht aus Chile einzuführen; sie bat die Abteilung Nomenklatur und Zollpolitik der Generaldirektion für Zölle um Auskunft über die im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems für dieses Erzeugnis geltenden Zollsatz. Die betreffende Abteilung teilte per Fernschreiben mit, daß der auf tiefgekühlten Seehecht mit Ursprung aus Chile anwendbare Satz 6 % betrage.

Aufgrund dieser Auskunft führte die Klägerin sieben Partien tiefgekühlten Seehecht aus Chile ein, die nach Zahlung der anhand eines Zollsatzes von 6 % berechneten Zollabgaben abgefertigt und in den freien Verkehr überführt wurden.

Später stellten die portugiesischen Zollbehörden fest, daß der tiefgekühlte Seehecht mit Ursprung in Chile nicht in den Genuß der allgemeinen Präferenzen kommen könne und daß der anwendbare Zollsatz deshalb sehr viel höher sei (13,5 % als Einfuhrzolltarif und 15% als gemeinsamer Zolltarif); sie leiteten deshalb in bezug auf die fraglichen Waren eine Nacherhebung der Zollabgaben ein.

Unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht focht die Klägerin die betreffenden Erhebungsentscheidungen vor dem Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto an. Dieses hat dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79 betreffen, wonach eine Nacherhebung nicht eingeforderter Abgaben durch die Behörden ausgeschlossen ist, wenn bei der Festsetzung der geschuldeten Abgaben von Auskünften ausgegangen worden ist, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden.

3. Mit der ersten Frage möchte der nationale Richter wissen, ob diese Auskünfte solche über die geltenden Zollsätze umfassen.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß die angeführte Vorschrift sich darauf beschränkt, die Nacherhebung von Rechts wegen geschuldeter Abgaben zu untersagen, wenn diese auf der Grundlage von Auskünften festgesetzt wurden, die die sie erteilenden Behörden, binden; sie enthält jedoch keine näheren Angaben darüber, welche Auskünfte die die sie erteilenden Behörden binden.

Wie sich aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1697/79 ergibt, liegt der Zweck des Artikels 5 Absatz 1 tatsächlich nicht darin, auf diesem Gebiet eine Harmonisierung durchzuführen, sondern daß die Rechtssicherheit, auf die sich ein Abgabenschuldner bei Verwaltungsakten mit finanziellen Folgen verlassen können muß, zu gewährleisten. Diese Feststellung genügt m. E. für die Annahme, daß zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Mitgliedstaaten allein dafür zuständig waren, die Folgen der von ihren Verwaltungen erteilten Auskünfte zu bestimmen.

Zur Erläuterung ist nämlich festzustellen, daß inzwischen die Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur erlassen wurde. Durch diese Verordnung ist auf diesem Gebiet eine Harmonisierung unternommen worden, indem festgelegt wurde, daß nur die Auskünfte, die die tarifliche Einreihung betreffen, als verbindliche Auskünfte anzusehen sind; diese Verordnung sieht darüber hinaus gemeinschaftliche Verfahren zur Erlangung dieser Auskünfte vor und bestimmt die für ihre Erteilung zuständigen Behörden.

Dies bestätigt, daß es vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1715/90 von den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abhing, ob die von den Zollbehörden erteilten Auskünfte verbindlich waren, da nur diese festlegen konnten, ob diese Auskünfte bzw. welche Art von Auskünften als verbindlich zu gelten hatten und aufgrund dessen als Auskünfte zu betrachten waren, die zu einem Ausschluß von Nachforderungsverfahren über nichteingeforderte, jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete Zollabgaben führten.

4. Die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltende, einschlägige portugiesische Regelung sah vor, daß die Zollbehörden nuian Antworten über vorherige Anfragen gebunden waren, die die tarifliche Einreihung von Waren zum Gegenstand hatten. Angesichts des großen Ermessensspielraums, der den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zukam, liegt die These der Klägerin, die Bestimmung der anwendbaren Zollsätze könne sich sehr oft als sehr kompliziert erweisen; demzufolge sollten nicht nur die Auskünfte über die tarifliche Einreihung, sondern auch diejenigen über die Zollsätze zu den verbindlichen Auskünften gehören, somit neben der Sache.

Tatsächlich genügt für die hier erheblichen Zwecke der Hinweis darauf, daß die genannte Vorschrift der portugiesischen Regelung der Zwecksetzung des Artikels 5 Absatz 1 nicht widerspricht, was sich im übrigen aus der angeführten Verordnung Nr. 1715/90 ergibt, nach der nur die Auskünfte, die sich auf die tarifliche Einreihung beziehen, verbindlich sind. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, über die Rügen der Klägerin gegenüber der fraglichen portugiesischen Regelung zu entscheiden, die sich insbesondere darauf beziehen, daß es mit den anwendbaren (portugiesischen) Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der von der öffentlichen Verwaltung erteilten Auskünfte unvereinbar sei, daß die Auskünfte über die Zollsätze von den verbindlichen Auskünften ausgenommen würden.

Im Lichte der vorangegangenen Erwägungen ist deshalb abschließend festzustellen, daß zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Auskünfte über Zollsätze für die sie erteilenden Behörden nur dann bindend waren, wenn das nationale Recht dies vorsah.

5. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welches im Sinne dieser Vorschrift die zuständigen Behörden seien; insbesondere, ob als solche auch die zentralen Zolldienststellen oder nur die Behörde anzusehen sei, die nach dem nationalen Recht mit der Erteilung von Auskünften, die die Verwaltung binden, betraut sei. Die dritte Frage wirft hingegen das Problem auf, ob durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Arten von Auskünften, die als bindend anzusehen sind, beschränkt werden können, und ob diese Auskünfte schriftlich erteilt werden müssen.

Da es keine Gemeinschaftsvorschriften gab, die — zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt — diese Gesichtspunkte geregelt hätten, muß die Antwort der auf die erste Frage erteilten entsprechen: daß es nämlich ausschließlich dem nationalen Gesetzgeber zukam, die für die Erteilung bindender Auskünfte zuständigen Behörden sowie die zur Erlangung solcher Auskünfte einzuhaltenden Verfahren festzulegen.

6. Mit der vierten Frage bittet das vorlegende Gericht schließlich den Gerichtshof, festzustellen, ob als verbindliche Auskünfte, die jede Nacherhebung ausschließen, nur solche anzusehen sind, die einen Irrtum enthalten, der vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte.

Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Entscheidung der zuständigen Behörden, auf eine Nacherhebung geschuldeter Zollabgaben zu verzichten, von drei Voraussetzungen abhängig macht, die gleichzeitig vorliegen müssen: erforderlich ist nämlich, daß die Nichterhebung [der Abgaben] auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

Der Umstand, daß der Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, stellt also eine der Tatbestandsmerkmale des Artikels 5 Absatz 2 dar, der eine andere Fallgestaltung betrifft als Artikel 5 Absatz 1. Während es nämlich in den Fällen des Absatzes 1 den Zollbehörden immer dann untersagt ist, eine Nacherhebung durchzuführen, wenn der Irrtum auf verbindlichen Auskünften der zuständigen Behörden beruht, kann es sich in den Fällen des Absatzes 2 durchaus um Auskünfte handeln, die die Behörde, die sie erteilt hat, nicht binden und die dennoch nicht zu einer Nacherhebung führen, wenn u. a. festgestellt wird, daß der Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte.

Hieraus folgt, daß eine unverbindliche Auskunft, die zu einem Irrtum des Abgabenschuldners geführt hat, unter Artikel 5 Absatz 2 fallen kann, wenn dessen Tatbestand erfüllt ist. Was insbesondere das Merkmal anbelangt, daß es sich um einen Irrtum handeln muß, der vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, so weise ich darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung der Art des Irrtums, der Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm aufgewandten Sorgfalt festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Ich möchte hinzufügen, daß nach Ansicht des Gerichtshofes Irrtümer in bezug auf die Bestimmung des Zollsatzes vom Abgabenschuldner schon durch eine Lektüre des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften erkannt werden können, wenn der in Rede stehende Zollsatz ausdrücklich in einer Gemeinschaftsverordnung angegeben ist: Es handelt sich um eine gewöhnliche Sorgfaltspflicht, deren Beachtung von allen Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden kann, die über eine gewisse Berufserfahrung verfügen.

7. Im Lichte vorstehender Erwägungen schlage ich deshalb dem Gerichtshof abschließend vor, wie folgt auf die vom Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto gestellten Fragen zu antworten:

1) Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist dahin auszulegen, daß die Auskünfte, die die zuständigen Behörden binden, die zur Erteilung derartiger Auskünfte befugten Behörden und die Form, in der sie zu erteilen sind, im Recht des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen sind, da das zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Gemeinschaftsrecht hierzu keine besondere Regelung enthält.

2) Bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 darf der Umstand nicht berücksichtigt werden, daß der in den Auskünften der zuständigen Behörden enthaltene Irrtum vom Abgabenschuldner erkannt werden konnte. Dagegen ist dieser Umstand ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 5 Absatz 2 dieser Verordnung; auf diese Vorschrift kann sich der Wirtschaftsteilnehmer, sofern ihr Tatbestand erfüllt ist, berufen, wenn der Irrtum aus Auskünften beruht, die die zuständigen Behörden nicht binden.