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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.02.1992 – C-94/91
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:80
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 20. Februar 1992
Herr Präsident,
ineine Herren Richter!
1 Das Tribunal administratif Paris möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Anmerkung 2 des Anhangs I des Merkblatts vom 11. März 1981 über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (im folgenden: Merkblatt) gültig ist. In dieser Anmerkung heißt es:
Treten bei ein und demselben Erzeugnis die genannten repräsentativen Kurse in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, so sind die in den Bescheinigungen in Landeswährung angegebenen Vorausfestsetzungsbeträge für die Verwendung der Bescheinigungen in einem anderen Mitgliedstaat wie folgt umzurechnen :
a) der in der Bescheinigung in Landeswährung angegebene Betrag ist anhand des Wechselkurses, der zu seiner Berechnung gedient hat, in ECU umzurechnen;
b) der wie vorstehend errechnete Betrag in Ecu ist anhand des Wechselkurses am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten in die Landeswährung des Mitgliedstaats umzurechnen, in dem die Bescheinigung verwendet wird.
Der Hintergrund
2 Die Vorlagefrage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, den die Gesellschaft deutschen Rechts Hans-Otto Wagner GmbH (im folgenden: Wagner), die mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelt, gegen die französische Interventionsstelle Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (Zuckerinterventions- und Ausgleichsfonds; im folgenden: FIRS) wegen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen anhängig gemacht hat, die in Deutscher Mark (im folgenden: DM) zugeschlagen worden sind und in französischen Francs (im folgenden: FF) gezahlt werden sollten.
3 Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker kann, um die Ausfuhr von Zucker zu ermöglichen, eine Erstattung gewährt werden, die dem Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem in der Gemeinschaft geltenden Preis entspricht. Die Erstattung ist, wie es in Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung heißt, für die gesamte Gemeinschaft gleich. Nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung werden die Erstattungen in regelmäßigen Zeitabständen oder — wie im vorliegenden Fall — im Wege der Ausschreibung festgesetzt.
In der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 vom 18. Juni 1968 legte der Rat allgemeine Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor fest. Sie sehen vor, daß Gegenstand der Ausschreibung die Höhe der Erstattung ist (Artikel 4 Absatz 1), die Ausschreibungsbedingungen gewährleisten müssen, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht (Artikel 4 Absatz 2) und der Höchstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung von der Kommission auf der Grundlage der eingegangenen Angebote im Verwaltungsausschußverfahren festgesetzt wird (Artikel 4 Absatz 3).
4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2382/84 vom 14. August 1984 eröffnete die Kommission eine bis zum 12. Juni 1985 geltende Hauptdauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzukker, die es ihr erlaubte, während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung Teilausschreibungen durchzuführen (Artikel 1 Absatz 1). Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2382/84 hatten die Teilausschreibungen gemäß der Verordnung Nr. 766/68 und insbesondere gemäß den folgenden Vorschriften der Verordnung Nr. 2382/84 zu erfolgen. In dem Angebot war der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wurde, anzugeben (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d). Auf der Grundlage des für das Wirtschaftsjahr 1984/85 festgesetzten Interventionspreises für Weißzucker und unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltzuckermarktes konnte die Kommission entweder einen Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr oder einen Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr festsetzen (Artikel 9 Absatz 1). War ein Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt worden, so erhielten der oder die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entsprach oder darunter lag, sowie alle Bieter, deren Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthielt (Artikel 9 Absatz 3). Der Zuschlagsempfänger hatte für die zugeteilte Menge das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, in der — je nach Fall — die im Angebot angegebene Ausfuhrabschöpfung oder Ausfuhrerstattung genannt wurde (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a). Die aufgrund einer Teilausschreibung ausgestellten Bescheinigungen waren nur während eines bestimmten Zeitraums gültig. Ausfuhrlizenzen, die für Teilausschreibungen erteilt wurden, die zwischen dem 17. Oktober und dem 28. November 1984 stattfanden, konnten so erst ab 1. Dezember 1984 verwendet werden und waren bis zum 30. April 1985 gültig (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b).
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2382/84 wurde eine Ausschreibungsbekanntmachung, die die Ausschreibungsbedingungen enthielt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. In ihr hieß es unter Ziffer V.8:
Um die Angebote vergleichbar zu machen und für die Erteilung des Zuschlags durch die Mitgliedstaaten, wird der für die Abschöpfung bei der Ausfuhr bzw. für die Erstattung bei der Ausfuhr vorgeschlagene und in nationaler Währung ausgedrückte Betrag mittels der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Kurse in Ecu umgerechnet.
5 Damit die finanzielle Tragweite des Ausgangsverfahrens erfaßt werden kann, ist der beschriebene rechtliche Rahmen noch zu ergänzen. So ist auch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erwähnen, die den repräsentativen Kurs (auch landwirtschaftlicher Umrechnungskurs oder grüner Kurs genannt) bestimmter Währungen änderte. So wurde der repräsentative Kurs des FF im Verhältnis zum Ecu abgewertet und der der DM im Verhältnis zum Ecu aufgewertet; diese Änderungen traten jedoch für die verschiedenen Sektoren zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. So sah Anhang IV der Verordnung Nr. 855/84 vor, daß der repräsentative (abgewertete) Kurs des FF (1 ECU = 6,86866 FF) für Zucker und Isoglucose ab 1. Juli 1984 galt. Gemäß Anhang III dieser Verordnung galt der repräsentative (aufgewertete) Kurs der DM (1 ECU = 2,38516 DM) — ohne Ausnahme für den Zuckersektor — ab 1. Januar 1985.
6 Wagner beteiligte sich in Deutschland an den Teilausschreibungen (der zehnten und der elften), die im Rahmen der Hauptdauerausschreibung gemäß der Verordnung Nr. 2382/84 im Oktober 1984 eröffnet wurden (also nach Veröffentlichung der Verordnung Nr. 855/84). Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung lauteten die Angebote auf DM. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung setzte die Kommission nach Prüfung der Angebote und nach gleichlautender Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die zehnte Teilausschreibung auf 39,018 ECU je 100 Kilogramm und für die elfte Teilausschreibung auf 39,136 ECU je 100 Kilogramm fest. Für vier Angebote mit einem Ausfuhrerstattungsbetrag, der dem von der Kommission festgesetzten Höchstbetrag entsprach oder darunter lag und die Ausfuhren von insgesamt 1500 Tonnen Weißzucker betrafen, erhielt Wagner den Zuschlag. Es wurden ihr Ausfuhrlizenzen ausgestellt, auf denen die zugeschlagenen Ausfuhrerstattungsbeträge in DM (zwischen 97,77 und 98,36 DM je 100 Kilogramm) aufgeführt waren.
Obwohl die fraglichen Ausfuhrlizenzen ab 1. Dezember 1984 verwendet werden konnten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2382/84), wurden die 1500 Tonnen Zucker erst im April 1985 ausgeführt (also nach Inkrafttreten des neuen repräsentativen Kurses der DM, der in der Verordnung Nr. 855/84 vom 31. März 1984 festgesetzt worden war). Außerdem entschied sich Wagner für die Ausfuhr des Zuckers aus Frankreich. Da die Ausfuhrerstattung von dem Mitgliedstaat zu zahlen ist, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, beantragte Wagner die Zahlung der Erstattung, die sich nach seinen Berechnungen auf insgesamt 4196946 FF belief, beim FIRS. Aus der Akte des vorlegenden Gerichts ergibt sich, daß Wagner auf folgende Weise zu diesem Betrag kam: Es wurde auf den Erstattungsbetrag in DM, der in den Ausfuhrlizenzen angegeben war, der verschränkte Wechselkurs DM/FF zu dem im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden repräsentativen Kurs (100 DM = 287,975 FF) angewandt; anschließend wurde der FF-Betrag, der sich aus dieser Berechnung ergab, mit dem im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden Währungskoeffizienten (1,020) multipliziert; schließlich wurde dieser Betrag durch Abzug eines Währungsausgleichsbetrags (der nicht im voraus festgesetzt worden war) in Höhe von 7,93 FF je 100 Kilogramm Zucker berichtigt.
7 Der FIRS erhob keine Einwendungen gegen die letzten beiden, von Wagner vorgenommenen Berechnungen (Anwendung eines Währungskoeffizienten und eines Währungsausgleichsbetrags); er meinte aber, die Umrechnung des auf den Ausfuhrlizenzen in DM ausgedrückten Erstattungsbetrags in FF habe gemäß Anmerkung 2 des Anhangs I des Merkblatts zu erfolgen. Deshalb rechnete er zunächst den in jeder Bescheinigung aufgeführten Erstattungsbetrag mit Hilfe des repräsentativen Kurses der DM, der im Zeitpunkt der Zuschläge (Anmerkung 2 a), d. h. vor der Aufwertung der DM gegenüber dem Ecu gegolten hatte, in Ecu um. Er rechnete dann die so berechneten Ecu-Beträge unter Anwendung des repräsentativen Kurses des FF, der im Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten in Kraft war (Anmerkung 2 b), in FF um. Dementsprechend zahlte der FIRS nur 3974893 FF, also den von Wagner beanspruchten Gesamtbetrag um 222113 FF gekürzt.
Wagner machte geltend, das Merkblatt könne ihr nicht entgegengehalten werden, und überdies habe die Anmerkung 2 zu der maßgeblichen Zeit nicht gegolten. Sie forderte daher den FIRS förmlich auf, den Betrag von 222113 FF, der dem Unterschied zwischen dem gezahlten und dem von ihr beanspruchten Betrag entspricht, zu zahlen. Da Wagner darauf keine Antwort bekam, rief sie das Tribunal administratif Paris an. Das Gericht ist der Auffassung, für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf die Beantwortung der Frage an, ob der FIRS die Anmerkung 2 des Merkblatts anwenden konnte. Es hat deshalb den Gerichtshof gebeten, zu der Gültigkeit dieser Anmerkung Stellung zu nehmen.
Die Tragweite der gestellten Frage
8 Zur Beurteilung der Tragweite der vorgelegten Frage ist es notwendig, die Rechtsnatur des Merkblatts und insbesondere die der Anmerkung 2 seines Anhangs I zu bestimmen.
Meines Erachtens gibt es keinen Zweifel daran, daß das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlichte Merkblatt keinen bindenden Akt des Gemeinschaftsrechts darstellt, der es, für sich allein, dem FIRS erlauben würde, sich Exporteuren wie Wagner gegenüber auf die in der Anmerkung 2 enthaltenen Umrechnungsmodalitäten zu berufen. Es handelt sich um eine im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung getroffene Maßnahme, die, wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, dazu dient, den Wirtschaftsteilnehmern und dem Zoll die Erfüllung der Formalitäten zu erleichtern, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Bescheinigungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ergeben. Die Anmerkung 2 dieses Merkblatts hat vor allem den Sinn, zu erläutern, wie eine in der Währung eines Mitgliedstaats im voraus festgesetzte Erstattung gemäß den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umzurechnen ist, wenn die Ausfuhrlizenzen in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden.
Weil die Anmerkung 2 des Merkblatts lediglich der Erläuterung dient, braucht nicht, wie es das vorlegende Gericht verlangt, ihre Gültigkeit geprüft zu werden. Nach dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens muß die vorgelegte Frage vielmehr so verstanden werden, daß geklärt werden soll, ob die zur Zeit des für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Sachverhalts geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts so auszulegen sind, daß sich Umrechnungsmodalitäten ergeben, wie sie in der Anmerkung 2 niedergelegt sind. Um dem vorlegenden Gericht eine sinnvolle Antwort zu geben, ist es also notwendig, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die für die Umrechnung einer in der Währung eines Mitgliedstaats im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung in die Währung des Ausfuhrlandes maßgeblich sind, und zu untersuchen, ob diese Vorschriften so auszulegen sind, wie es in der Anmerkung 2 dargestellt wird.
Rechtliche Würdigung
9 Kennzeichnend für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens sind folgende Umstände: i) Eine Ausfuhrlizenz wurde nach einer Ausschreibung zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker ausgestellt; in ihr wurde der zugeschlagene und folglich im voraus festgesetzte Erstattungsbetrag in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem der Lizenzinhaber sein Angebot eingereicht hat (im vorliegenden Fall in DM), sie sah aber keine Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge vor; ii) diese Lizenz wurde in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall in Frankreich) verwendet, aus dem die fraglichen Zuckermengen ausgeführt wurden; iii) nach der Ausstellung der Lizenz und vor ihrer Verwendung wurde der repräsentative Kurs der Währung, in der der Erstattungsbetrag in der Lizenz ausgedrückt worden war, im Verhältnis zum repräsentativen Kurs der Währung des Ausfuhrlandes geändert.
Für jedes Element dieses Sachverhalts gelten andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
10 Zum Punkt i. Wie der Betrag der Ausfuhrerstattung festgelegt und zugeschlagen wird, ist in den Verordnungen geregelt, mit denen, gemäß der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und gemäß der Verordnung Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor, ein Ausschreibungsverfahren zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen eröffnet wird. Im vorliegenden Fall sind also die Vorschriften der Verordnung Nr. 2382/84 von Bedeutung. Ich werde sie im folgenden unter den Nummern 14 bis 16 untersuchen. Jetzt ist nur festzuhalten, daß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2382/84 der Erstattungsbetrag in der Ausfuhrlizenz in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt wird, in dem das Angebot eingereicht wird, im vorliegenden Fall in DM.
11 Zum Punkt ii. Wie ich oben (Nr. 6 und Fußnote 8) gezeigt habe, sieht Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor, daß die Erstattung von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind. Die Zahlung hat also in der Währung des Ausfuhrlandes zu erfolgen, und dies bedeutet für einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, in dem die Ausfuhr aus einem anderen Staat (Frankreich) erfolgte als dem, in dem das Angebot eingereicht worden ist (Deutschland), daß der in der Lizenz in DM ausgedrückte Erstattungsbetrag in die Währung des Ausfuhrlandes, im vorliegenden Fall in FF, umzurechnen ist. Da es zu diesem Punkt keinen Streit gibt, werde ich darauf nicht weiter eingehen.
12 Zum Punkt iii. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse heißt es:
Sind bei Maßnahmen aufgrund der Rechtsakte über die gemeinsame Agrarpolitik ... die... Währungen in einer anderen Währung oder in Ecu auszudrücken, so entspricht ... der Umrechnungskurs dem repräsentativen Kurs dieser Währung.
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse, die später durch die Verordnung Nr. 1223/83 ersetzt worden ist, hat die Kommission am 20. Dezember 1978 die Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglucose erlassen. Gemäß Artikel 1 und Ziffer X Buchstabe b des Anhangs der Verordnung Nr. 3016/78 ist auf Ausfuhrerstattungen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehen sind, wenn Währungsausgleichsbeträge nicht im voraus festgesetzt sind, folgender repräsentativer Kurs anzuwenden:
am Tag der Erfüllung der Aüsfuhrzollförmlichkeiten... anwendbarer repräsentativer Kurs.
Auf diese Weise wird in Ziffer X des Anhangs der Verordnung Nr. 3016/78 nur ein allgemeiner, in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung erwähnter Grundsatz angewandt, wonach der repräsentative Kurs maßgeblich ist, der im Zeitpunkt des den Rechtsanspruch begründenden Vorgangs des betreffenden Geschäfts gilt, im vorliegenden Fall: bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten.
Daraus folgt, daß, wenn die unter a der Anmerkung 2 des Merkblatts angegebene Umrechnungsmethode gerechtfertigt ist (d. h. wenn zunächst der auf der Lizenz in Landeswährung ausgedrückte Erstattungsbetrag mit Hilfe des im Zeitpunkt des Zuschlags geltenden Kurses in Ecu umzurechnen ist), die Anmerkung 2 des Merkblatts unter b zu Recht angibt, daß der so ermittelte Ecu-Betrag danach anhand des Wechselkurses am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten in die Landeswährung des Mitgliedstaats umzurechnen [ist], in dem die Bescheinigung verwendet wird. Auch dieser Punkt ist übrigens nicht umstritten.
13 Tatsächlich geht der Streit allein darum, ob die in Anmerkung 2 a des Merkblatts vorgesehene vorherige Umrechnung in Ecu eine Rechtsgrundlage hat. Insofern ist Wagner einzuräumen, daß in keiner Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich eine solche Umrechnung angeordnet wird. Wie der Gerichtshof jedoch schon wiederholt, u. a. auch im Urteil Merck (unter Randnr. 12), betont hat,
ist bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.
Mit der französischen Regierung und der Kommission bin ich der Meinung, daß sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 2382/84 und insbesondere aus ihrem Artikel 9 bei einer Auslegung, die den Zusammenhang und das mit der Verordnung verfolgte Ziel berücksichtigt, tatsächlich ergibt, daß die Umrechnung — aus Gründen, die ich im folgenden aufzeigen werde —, wie in der Anmerkung 2 a des Merkblatts beschrieben, zu erfolgen hat.
14 Hauptzweck der Verordnung Nr. 2382/84 wie jeder anderen Verordnung, mit der eine Ausschreibung zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen eröffnet wird, ist es, der Gemeinschaft die Ausfuhr ihrer Zuckerüberschüsse nach Drittländern mit Hilfe von Ausfuhrerstattungen zu ermöglichen, die durch den Wettbewerb der Teilnehmer so niedrig wie möglich gehalten werden. Bei der Verfolgung dieses finanziellen Ziels muß allerdings sichergestellt werden, daß alle Teilnehmer, wo immer sie in der Gemeinschaft ihren Sitz haben, gleichbehandelt werden (vgl. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 766/68). Soweit eine im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung als im voraus festgesetzt gilt (vgl. Fußnote 10), geht es in der Verordnung Nr. 2382/84 auch darum, den Exporteuren der Gemeinschaft hinsichtlich des Erstattungsbetrags, den sie bei der Ausfuhr erhalten können, Sicherheit zu geben.
Aus diesen Zielen ergibt sich, daß der Inhaber einer Ausfuhrlizenz, die im Rahmen einer Ausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung ausgestellt worden ist, einen Anspruch darauf hat, bei der Ausfuhr den ihm nach Prüfung der eingegangenen Angebote zugeschlagenen Erstattungsbetrag zu erhalten, wenn die Ausfuhr tatsächlich unter den in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Bedingungen erfolgt. Daraus folgt auch, daß der Betrag, auf den der Lizenzinhaber nach dem finanziellen Zweck der Verordnung und gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der bei der Verfolgung dieses Zwecks beachtet werden muß, Anspruch hat, nicht nachträglich geändert werden kann, z. B. indem nach dem Zuschlag eingetretene Währungsereignisse berücksichtigt werden.
15 Dies alles ermöglicht es, Sinn und Zweck von Artikel 9 der Verordnung Nr. 2382/84 genau zu umschreiben, wonach die Kommission einen Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr festsetzen kann (Absatz 1) und wonach in einem solchen Fall die Bieter den Zuschlag [erhalten], deren Angebot dem Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt (Absatz 3).
Um die Angebote vergleichbar zu machen und damit — für die Erteilung des Zuschlags durch die Mitgliedstaaten — die Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten, ist es, wie sich Ziffer V.8 der oben (Nr. 4) erwähnten Ausschreibungsbekanntmachung entnehmen läßt, erforderlich, die (in Landeswährung) ausgedrückten Angebote mit Hilfe des repräsentativen Kurses, bei dem es sich eindeutig um denjenigen handelt, der im Zeitpunkt der Prüfung der Angebote gilt, in Ecu umzurechnen. Aufgrund der (in Ecu umgerechneten) Angebote setzt die Kommission den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung in Ecu fest. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß der Betrag, auf den die Bieter, deren Angebot dem festgesetzten Höchstbetrag entspricht oder darunter liegt, Anspruch haben, der Ecu-Be- trag ist, der sich ergibt, wenn man den im Zeitpunkt des Zuschlags geltenden repräsentativen Kurs auf den im Angebot in Landeswährung ausgedrückten Betrag anwendet.
16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof übrigens schon in seinem Urteil vom 20. November 1979 in der Rechtssache Wagner/Kommission gutgeheißen. In diesem Verfahren ging es gleichfalls um die Berechnung eines für Weißzucker geltenden Ausfuhrerstattungsbetrags, der in einem Ausschreibungsverfahren zugeschlagen wurde, das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 eröffnet worden war; diese ist ähnlich ausgestaltet wie die Verordnung Nr. 2382/84, in deren Rahmen die im vorliegenden Fall zu behandelnden Erstattungen gewährt worden sind. Unter Randnummer 19 des Urteils heißt es:
... die im Rahmen von Ausschreibungen eingereichten Angebote [werden] ... in nationaler Währung ausgedrückt, die gesamte Berechnung auf der Ebene der Kommission jedoch in Rechnungseinheiten vorgenommen. Die Angebote werden mittels der grünen Kurse in Rechnungseinheiten umgerechnet, um sie vergleichbar zu machen. Die Zuschläge werden nur unter Berücksichtigung des in Rechnungseinheiten festgesetzten Höchstbetrags und aufgrund eines Vergleichs mit diesem festgesetzt.
Dieser Standpunkt des Gerichtshofes muß zusammen mit dem gesehen werden, den er früher im Urteil vom 24. Mai 1978 in der Rechtssache Wagner eingenommen hat. Dort heißt es (unter Randnr. 6) nach einer wörtlichen Auslegung der Ausschreibungsverordnung Nr. 2101/75:
... die fraglichen Erstattungen [wurden] in nationaler Währung festgesetzt[,] und... ihre Umrechnung in Rechnungseinheiten [war] nur ein interner Vorgang bei der Kommission im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote...
Diese beiden Urteile zusammen zeigen, daß zwar der Ausfuhrerstattungsbetrag in Landeswährung festgesetzt wird, daß aber der Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens notwendigerweise in Ecu erfolgt. Da der zugeschlagene Betrag die Grundlage für die Zahlung der Erstattung nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu bilden hat (vgl. oben Nr. 14), ist also auf den Ecu-Betrag abzustellen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt des Zuschlags geltende repräsentative Kurs auf den im Angebot in Landeswährung ausgedrückten Betrag angewandt wird.
Daraus folgt, daß in der Anmerkung 2 des Merkblatts unter a zu Recht festgestellt wird, daß der in Landeswährung ausgedrückte, in der Lizenz genannte Betrag mit Hilfe des repräsentativen Kurses, der zur Berechnung dieses Betrags verwendet worden ist, in Ecu umzurechnen ist. Dieser Ecu-Betrag muß danach, wie in der Anmerkung 2 unter b gleichfalls mit Recht festgestellt wird, mit Hilfe des repräsentativen Kurses, der bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten gilt, in die Landeswährung des Ausfuhrstaats umgerechnet werden.
17 Die Argumente, die Wagner für eine Umrechnung zum verschränkten, im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden DM/FF-Kurs vorgetragen hat, sind nicht überzeugend. Da die repräsentativen Kurse sich immer auf den Ecu beziehen, bedeutet die Anwendung des im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden verschränkten repräsentativen Kurses DM/FF, daß eine doppelte Umrechnung (zunächst von DM in Ecu und danach von Ecu in FF), jedesmal zu dem in diesem Zeitpunkt geltenden repräsentativen Kurs, stattfindet. Auf diese Weise kann der Bieter in FF einen (höheren) Erstattungsbetrag erhalten, weil dieser aufgrund eines höheren als des ihm zugeschlagenen Ecu-Betrags berechnet wird, da dieser ja durch Umrechnung des im Angebot enthaltenen DM-Betrags zu dem im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden (aufgewerteten) repräsentativen DM-Kurs zustande kommt. Dies läuft auf eine nachträgliche Änderung des im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zugeschlagenen Erstattungsbetrags hinaus. Im übrigen würde man, bei Anwendung des im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden repräsentativen Kurses auf den im niedrigsten Angebot von Wagner enthaltenen DM-Betrag (97,77 DM: 2,38516 = 40,99 ECU), einen Erstattungsbetrag in Ecu erhalten, der über dem von der Kommission für die zehnte (39,018 ECU) und die elfte (39,136 ECU) Teilausschreibung festgesetzten Höchstbetrag der Erstattung läge. Dies zeigt deutlich, daß die von Wagner für richtig gehaltene Umrechnungsmethode zu einer Verfälschung der Ausschreibungsbedingungen führen würde. Wäre diese Methode nämlich im Zeitpunkt des Zuschlags zur Anwendung gekommen, so hätten die von Wagner gemachten Angebote nicht berücksichtigt werden können.
18 Außerdem könnte die von Wagner für richtig gehaltene Umrechnungsmethode zu einer Verkehrsverlagerung führen, denn sie gäbe dem Zuschlagsempfänger Anlaß, die fraglichen Erzeugnisse systematisch aus einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuführen, in dem das Angebot gemacht worden ist. Bei der Ausfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat hätte nämlich die von Wagner für richtig gehaltene Methode zur Folge, daß der Zuschlagsempfänger in den Genuß der nach Zuschlag des Erstattungsbetrags erfolgten Aufwertung der grünen DM käme, ohne von den Auswirkungen des deutschen Währungskoeffizienten betroffen zu sein, der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1372/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge im Falle der Ausfuhr au; Deutschland auf die Erstattung in DM hätte angewandt werden müssen.
Die Anwendung der von Wagner für richtig gehaltenen Umrechnungsmethode wäre insbesondere bei einer Sachlage wie der des vorliegenden Falles ungerechtfertigt. Bei Einreichung der Angebote (also im Laufe des Oktober 1984) war den Bietern nämlich schon bekannt, daß der repräsentative Kurs der DM ab 1. Januar 1985 aufgewertet wird. Da die im Rahmen der fraglichen Teilausschreibungen auszustellenden Ausfuhrlizenzen nach diesem Zeitpunkt verwendet werden konnten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2382/84), hätte die von Wagner für richtig gehaltene Umrechnungsmethode, wie oben erklärt, denjenigen Bietern gegenüber anderen Bietern einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, die, in der Absicht, die ausgestellten Lizenzen in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zu verwenden, ihre Angebote in DM eingereicht haben.
19 Wagner bestreitet im übrigen nicht, daß die in Anmerkung 2 des Merkblatts vorgesehene Umrechnungsmethode gegenwärtig bei einer Sachlage wie der des vorliegenden Falles zu beachten sei. Wagner meint lediglich, diese Methode sei zum ersten Mal durch die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse eingeführt worden und sie habe daher, von einigen besonderen Fällen abgesehen, zur Zeit des vorliegenden Sachverhalts nicht gegolten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie ich oben gezeigt habe, waren die auf den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen so auszulegen, wie in Anmerkung 2 des Merkblatts angegeben ist.
20 Hilfsweise trägt Wagner vor, daß Anhang I des Merkblatts vom 11. März 1981 (der außer der Tabelle der anwendbaren Umrechnungskurse die streitige Anmerkung enthielt) danach (bis zum 26. Mai 1987, als ein neues Merkblatt veröffentlicht wurde, das an die Stelle des Merkblatts von 1981 trat) durch andere Anhänge ersetzt worden sei, die keinerlei Hinweise auf die in der fraglichen Anmerkung dargestellte Umrechnungsmethode enthielten. Die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts stünden also einer ununterbrochenen Geltung der Anmerkung 2 des Merkblatts von 1981 bis 1987 entgegen.
Auch diese Ansicht ist zu verwerfen. Da die auf den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen so auszulegen sind, wie in Anmerkung 2 des Merkblatts dargestellt ist, ist die darin angeordnete Umrechnungsmethode auch ohne erläuternde Anmerkung zu beachten.
Ergebnis
21 Ich schlage Ihnen daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
Der im Rahmen der Hauptdauerausschreibung der Verordnung (EWG) Nr. 2382/84 der Kommission vom 14. August 1984 in Ecu zugeschlagene Ausfuhrerstattungsbetrag, der in der Ausfuhrlizenz in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt wurde, in dem das Angebot gemacht worden ist, ist, wenn die Lizenzen in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wurden und der Währungsausgleichsbetrag nicht im voraus festgesetzt worden ist, wie folgt umzurechnen:
Der in der Lizenz in Landeswährung genannte Betrag wird mit Hilfe des repräsentativen Kurses, der im Zeitpunkt des Zuschlags des Erstattungsbetrags gegolten hat, in Ecu umgerechnet;
der so ermittelte Ecu-Betrag wird mit Hilfe des repräsentativen Kurses, der im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten gegolten hat, in die Landeswährung des Ausfuhrmitgliedstaats umgerechnet.