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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.02.1992 – C-246/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:91

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 26. Februar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof aufgerufen, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen auszulegen.

Durch diesen Rechtsakt, der erlassen wurde, um den schweren Störungen abzuhelfen, denen der Markt in der Gemeinschaft durch die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Sauerkirschen zu anomal niedrigen Preisen ausgesetzt war, wird ein Mindestpreis für die Einfuhr von Sauerkirschen in die Gemeinschaft festgelegt und die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Erzeugnisse verfügt, bei denen der angegebene Preis nicht eingehalten wird.

Artikel 1 Absatz 1 sieht insbesondere einen geringeren Mindestpreis für gefrorene Sauerkirschen und für solche ohne Zusatz von Zucker und einen höheren Preis für Sauerkirschen in Sirup vor, die wie folgt definiert werden:

...

ex 20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker:

B. IL Ohne Zusatz von Alkohol:

a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

ex 8. Sauerkirschen in Sirup

b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

ex 8. Sauerkirschen in Sirup

....

2. Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, führte die Parma Handelsgesellschaft (im folgenden: Firma Parma), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, zwischen Juli und September 1985 einige Sendungen Dunstsauerkirschen, die in den Zollanmeldungen als Früchte in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, Eigenzukkergehalt über 9 % unter 13 %, in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr oder lediglich als Früchte ohne Zusatz von Zucker bezeichnet wurden, aus Jugoslawien ein.

Das Hauptzollamt Bad Reichenhall war der Auffassung, daß die fraglichen Erzeugnisse als Sauerkirschen in Sirup anzusehen seien, bei denen der Mindestpreis nicht beachtet worden sei, und setzte eine Ausgleichsabgabe nach der genannten Verordnung fest.

Mit ihrer beim Finanzgericht München erhobenen Klage machte die Firma Parma erstens geltend, sie habe keine Sauerkirschen in Sirup, sondern Sauerkirschen in Wasser eingeführt; zweitens trug sie vor, bei der Berechnung des Mindestpreises dürfe nur das Gewicht der Kirschen zugrunde gelegt werden, ohne daß die Flüssigkeit, in der die Kirschen enthalten seien, berücksichtigt werde.

Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 abhängt; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

3. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 so auszulegen ist, daß Sauerkirschen, die sich in einer Flüssigkeit befinden, die durch Erhitzen der Kirschen in Wasser entstanden ist und die dadurch einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist, als Sauerkirschen in Sirup der Tarifstelle 20.06 Β II a) 8 oder aber 20.06 Β II b) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) zuzuweisen sind.

Ich schicke voraus, daß die Frage in dieser Formulierung, wie zu Recht von der Firma Parma und der Kommission ausgeführt wird, im Lichte dessen, was sich aus dem Vorlagebeschluß selbst ergibt, dahin zu verstehen ist, daß das vorlegende Gericht nicht so sehr wissen will, ob die fraglichen Sauerkirschen unter die Tarifstellen 20.06 Β II a) oder b) des GZT fallen, sondern vielmehr, ob diese Sauerkirschen als Sauerkirschen in Sirup im Sinne der Verordnung Nr. 1626/85 anzusehen sind.

In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens insbesondere vor, daß die Tarifstelle 20.06 B II a) 8 des GZT im allgemeinen Früchte mit Zusatz von Zucker betreffe, während Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85, indem er insbesondere Sauerkirschen in Sirup erwähne, innerhalb der Kategorie der Sauerkirschen mit Zusatz von Zucker die Sauerkirschen in Sirup unterscheide, für die allein die Mindestpreisregelung gelte. Der Unterschied zwischen den beiden Erzeugnissen bestehe darin, daß Sauerkirschen in Sirup tatsächlich Fremdzucker zugesetzt werde.

Diese Auslegung, die auf den ersten Blick eine gewisse Grundlage im Wortlaut der in Frage stehenden Vorschrift zu finden scheint, hält einer genaueren Prüfung jedoch nicht stand.

4. Ich schicke voraus, daß in der Verordnung Nr. 1626/85 nicht angegeben wird, was unter Sirup oder unter Sauerkirschen in Sirup zu verstehen ist, und daß es dazu erforderlich ist, den allgemeineren Regelungszusammenhang zu prüfen, in dem diese Verordnung steht.

Unter diesem Gesichtspunkt weise ich darauf hin, daß die Tarifnummer 20.06 des GZT, auf die die Verordnung Nr. 1626/85 verweist, Früchte mit oder ohne Zusatz von Zucker umfaßt und daß Erzeugnisse der Tarifnummer 20.06, wie sich aus der zusätzlichen Vorschrift 5 zu Kapitel 20 GZT ergibt, als solche mit Zusatz von Zucker gelten, wenn ihr Zuckergehalt bei Ananas und Weintrauben mehr als 13 und bei anderen Früchten mehr als 9 Gewichtshundertteile beträgt.

Außerdem umfaßt die Tarifnummer 20.06 nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auch Früchte in Sirup.

Dem ist hinzuzufügen, daß der Begriff Sirup ebenfalls nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 17.02 (Andere Zucker, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen...) Sirupe von Zuckern aller Art (andere als wäßrige Lösungen von chemisch reinen Zuckern der Nr. 29.43) [umfaßt], sofern sie keine zugesetzten Aroma- oder Farbstoffe enthalten, und daß es keinen Grund gibt, von dieser Definition die Sirupe auszunehmen, die aus den in den Sauerkirschen enthaltenen Zuckern entstanden sind.

Ebenso aufschlußreich sind sodann die Definitionen von Kirschen in, Sirup und von Zuckersirup in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, wonach Kirschen in Sirup Kirschen, entsteint oder nicht, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, in Zuckersirup, der Tarifstelle 20.06 Β II a) 8 oder 20.06 Β II b) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs sind, während unter Zuckersirup eine Flüssigkeit [zu verstehen ist], in der Wasser mit Zucker verbunden ist, mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von nicht weniger als... 9 % bei Kirschen in Sirup und ... 14 % bei anderen Früchten in Sirup.

Im Lichte dieses Regelungszusammenhangs bin ich daher der Auffassung, daß Sauerkirschen in einer Flüssigkeit, die durch das Erhitzen der Kirschen in Wasser entstanden ist und einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist, auch im Sinne der Verordnung Nr. 1626/85 und unabhängig vom späteren Zusatz von Zucker als Sauerkirschen in Sirup anzusehen sind.

5. Dieses Ergebnis wird im übrigen auch durch die Erwägung bestätigt, daß — wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat —: ein anderes Kriterium für die Tarifierung der in Frage stehenden Ware, das sich etwa nicht auf den Zuckergehalt, sondern auf den Ursprung des Zuckers selbst stützt, für die mit den Zollkontrollen betrauten Behörden kaum verwendbar wäre.

Dagegen erscheint das Vorbringen der Firma Parma nicht erheblich, daß die in Frage stehende Flüssigkeit insoweit keinen wirklichen Wert habe, als sie normalerweise von den Verbrauchern nicht verwendet werde, da sie allein die Funktion habe, eine zufriedenstellende Haltbarmachung der Sauerkirschen zu ermöglichen.

In dieser Hinsicht ist anzumerken, daß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist im übrigen kann der Verwendungszweck einer Ware, der keine ihr innewohnende Eigenschaft ist, nicht als objektives Merkmal für ihre Tarifierung zum Zeitpunkt der Einfuhr dienen, da es zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, ihre tatsächliche spätere Verwendung zu bestimmen.

6. Die zweite Frage des Finanzgerichts an den Gerichtshof geht dahin, ob Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung so auszulegen ist, daß bei der Berechnung des Mindestpreises bei der Einfuhr von Sauerkirschen in Sirup das Gewicht der Sauerkirschen einschließlich des Sirups zu berücksichtigen ist.

Die Antwort auf diese Frage ist in Wirklichkeit eng mit der gerade gegebenen Antwort verknüpft und läßt meiner Ansicht nach keinen Raum für Zweifel. Wenn man nämlich wie ich annimmt, daß Sauerkirschen in einer Flüssigkeit, die einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist, als Sauerkirschen in Sirup im Sinne der Verordnung Nr. 1626/85 anzusehen sind, ist es nur allzu offenkundig, daß für die Berechnung des Mindestpreises bei der Einfuhr das Gesamtgewicht dieses Erzeugnisses zu berücksichtigen ist, das heißt das Gewicht der Sauerkirschen einschließlich des Sirups.

7. Nach alledem schlage ich daher vor, die Fragen des Finanzgerichts München wie folgt zu beantworten:

1) Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1712/85 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß der für Sauerkirschen in Sirup festgesetzte Preis auch auf Sauerkirschen in einer Flüssigkeit anzuwenden ist, die durch Erhitzen der Kirschen in Wasser entstanden ist und dadurch einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist.

2) Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1712/85 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß für die Berechnung des Mindestpreises bei der Einfuhr von Sauerkirschen in Sirup das Gewicht der Sauerkirschen einschließlich des Sirups zu berücksichtigen ist.