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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.02.1992 – C-65/90

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1992:90

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 26. Februar 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der vorliegenden, vom Europäischen Parlament (im folgenden: Parlament) gegen eine Handlung des Rates, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 vom 21. Dezember 1989 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, erhobenen Nichtigkeitsklage sind Sie vor allem aufgefordert, den Umfang der Aktivlegitimation zu bestimmen, die Ihr sogenanntes Tschernobyl-Urteil dem Parlament unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt hat.

2 Das Parlament rügt das Fehlen einer erneuten Anhörung zu dem Vorschlag für eine Verordnung, der während der Tagung des Rates von der Kommission im Dezember 1988 vorgelegt worden war, und der zur genannten Verordnung wurde, obwohl er von dem ursprünglichen, von der Kommission am 5. Dezember 1985 vorgelegten Vorschlag, zu dem das Parlament in seiner Entschließung vom 12. Dezember 1986 Stellung genommen hatte, wesentlich abwich.

3 Der Rat erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, daß dem Parlament mit Ihrem Tschernobyl-Urteil nicht das Klagerecht gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag, sondern lediglich unter außergewöhnlichen Voraussetzungen, nämlich wenn die Gefahr besteht, daß das Gleichgewicht des Systems des Vertrages in Frage gestellt wird, d. h. bei einer substantiellen Verletzung wesentlicher Befugnisse des parlamentarischen Organs, das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage zugesprochen worden sei. Der Rat leitet hieraus ab, daß die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Parlaments von zwei Voraussetzungen abhängig sei: zum einen vom Vorliegen einer greifbaren und offensichtlichen Verletzung, und zum anderen von einem ebenfalls greifbaren institutionellen Ungleichgewicht.

4 Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da das Parlament die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung nicht in Frage stelle, und diese Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 75 EWG-Vertrag, nicht ein Verfahren der Zusammenarbeit sondern eine bloße Anhörung des Parlaments erforderlich mache. Da nach Ihrer Rechtsprechung eine zweite Anhörung nur bei einer wesentlichen Änderung des Vorschlags erforderlich sei, müsse der Gerichtshof bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage den Rechtsstreit in der Sache prüfen.

5 Außerdem könne sich das Parlament durch die systematische Rüge des Fehlens einer zweiten Anhörung die Möglichkeit schaffen, gegen alle Handlungen des Rates Nichtigkeitsklage zu erheben.

6 Der Beklagte meint auch, daß die Stellungnahme des Parlaments für letzteres im Unterschied zu dem Verfahren der Zusammenarbeit keinerlei rechtliche Wirkung habe. Er leitet daraus ab, daß es keine Verletzung der Befugnisse des Parlaments gebe, sobald eine Anhörung stattgefunden habe, denn zum Verlauf der Diskussion im Rat über den ursprünglichen Vorschlag der Kommission könne das Parlament offiziell informiert werden.

7 Selbst wenn zwischen dem Verfahren der Zusammenarbeit und der bloßen Anhörung des Parlaments kein Unterschied zu machen wäre, ist nach Ansicht des Rates das dem Parlament eingeräumte Recht zur Erhebung der Nichtigkeitsklage eine Ausnahme von einem allgemeinen, in den Artikeln 4 und 173 EWG-Vertrag geregelten Grundsatz. Die Voraussetzungen seiner Geltendmachung müßten daher eng gefaßt werden. Das Parlament dürfe sich folglich nicht darauf beschränken, die Verletzung seiner Befugnisse geltend zu machen, da es andernfalls zu einer Automatik seines Klagerechts komme.

8 Das Parlament erwidert, aus den Entscheidungsgründen Ihres Tscherno-byl-Urteils dürfe nicht geschlossen werden, daß das Recht zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nur ausnahmsweise bei greifbarer Verletzung seiner Befugnisse bestehe. Außerdem habe sich der Gerichtshof in diesem Urteil zur Begründung der Zulässigkeit der Klage auf die Feststellung beschränkt, daß das Parlament eine Beeinträchtigung seiner Befugnisse infolge der Wahl der Rechtsgrundlage der angefochtenen Handlung geltend gemacht habe. Die Auffassung des Rates führe zwangsläufig dazu, daß bei der Zulässigkeit die Begründetheit der Rechtssache geprüft werden müsse. Das Recht auf Anhörung und damit auf erneute Anhörung im Falle einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorschlags stelle ganz wie das Verfahren der Zusammenarbeit eine Befugnis des Parlaments dar.

9 Wie Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Tschernobyl aufgezeigt hat, wird die Abgrenzung der Fälle, in denen das Parlament als klageberechtigt zur Verteidigung seiner eigenen Befugnisse angesehen werden kann, zweifellos ... zu Problemen führen. Meines Erachtens hat Ihr Urteil den einzuschlagenden Weg dennoch deutlich aufgezeigt.

10 Erstens und im Gegensatz zu den Ausführungen des Rates findet sich in der Begründung Ihrer Entscheidung keinerlei Hinweis darauf, auch nicht stillschweigend, daß das Recht des Parlaments zur Erhebung der Nichtigkeitsklage Ausnabmecharakter hat und auf greißare Verletzungen seiner Befugnisse beschränkt ist.

11 Nach der Feststellung, daß die Befugnisse des Parlaments

Bestandteile des von den Verträgen gewollten institutionellen Gleichgewichts sind,

haben Sie ausgeführt, daß

die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts [es] gebietet..., daß jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt. Sie verlangt auch, daß eventuelle Verstöße gegen diesen Grundsatz geahndet werden können

und daß

das Fehlen einer Bestimmung in den Verträgen, die das Recht des Parlaments zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorsieht, ... eine verfahrensrechtliche Lücke darstellen [mag], es jedoch nicht schwerer wiegen [kann] als das grundlegende Interesse an der Aufrechterhaltung und Wahrung des von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festgelegten institutionellen Gleichgewichts,

um daraus zu schlußfolgern, daß

das Parlament beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Rates oder der Kommission erheben [kann], sofern diese Klage lediglich auf den Schutz seiner Befugnisse gerichtet ist und nur auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse geltend gemacht wird.

12 Folgte man der Auffassung des Rates, so würde dies das Eingeständnis bedeuten, daß die Nichtigkeitsklage des Parlaments bei Vorliegen einer geringfügigeren oder nicht greifbaren Verletzung seiner Befugnisse unzulässig ist. Die Begründung für die in Ihrem Tschernobyl-Urteil getroffene Entscheidung — die genaue Beachtung des institutionellen Gleichgewichts und die Notwendigkeit, dessen Erhaltung gerichtlich sicherzustellen — läßt eine derartige Unterscheidung nicht zu.

13 Zweitens würde die Auffassung des Rates, wenn ihr zu folgen wäre, den Gerichtshof notwendigerweise zu einer Prüfung der Begründetheit der Rechtssache bei der Zulässigkeit veranlassen. Im vorliegenden Fall wären Sie verpflichtet, zu prüfen, ob dem ersten Anschein nach die Unterschiede zwischen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission und der erlassenen Verordnung derart waren, daß eine erneute Anhörung des Parlaments offensichtlich erforderlich war, damit über die Frage entschieden werden kann, ob das Fehlen der erneuten Anhörung eine greifbare Verletzung der Befugnisse des Parlaments darstellt, was bejahendenfalls die Klage zulässig machen würde.

14 Sicher gibt es mitunter Einreden der Unzulässigkeit, die den Richter in der Tat zwingen, eine erste Sachwürdigung vorzunehmen. Nicht aus diesem Grund ist meiner Ansicht nach die Auffassung des Rates als irrig anzusehen; der Grund liegt vielmehr darin, daß sie keinerlei Stütze in der Begründung des Tschernobyl-Urteils finden kann.

15 Es gibt zwei besondere Voraussetzungen, die in dieser Entscheidung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Parlaments aufgestellt worden sind. Sie haben verlangt, daß diese Klage lediglich auf den Schutz seiner Befugnisse gerichtet ist, was auf den Gegenstand der Klage abstellt, und daß sie nur auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse geltend gemacht wird.

16 In der Rechtssache Tschernobyl haben Sie sich auf die Feststellung beschränkt, daß zu den Befugnissen des Parlaments die Beteiligung an der Ausarbeitung einer normativen Handlung gehört, insbesondere die Beteiligung an dem Verfahren der Zusammenarbeit, und daß das Parlament sich auf den Umstand gestützt hatte, daß die vom Rat angeführte fehlerhafte Rechtsgrundlage eine einzige Anhörung vorsah, während diejenige, die das Parlament vorgeschlagen hatte, die Durchführung des Verfahrens der Zusammenarbeit erforderte. Damit haben Sie keineswegs geprüft, ob nach dem ersten Anschein die vom Rat herangezogene Rechtsgrundlage möglicherweise fehlerhaft war, und haben sich an die ausdrückliche Formulierung des vom Parlament geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gehalten.

17 Die vom Rat vorgebrachten Argumente, mit denen Sie veranlaßt werden sollen, in der vorliegenden Rechtssache nicht in gleicher Weise zu verfahren, sind wenig überzeugend. Der Rat stützt sich auf das, was man als Pervertierung des Rechtsschutzsystems bezeichnen könnte. Nach seiner Ansicht brauchte das Parlament nur jede Abweichung zwischen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission und der erlassenen Verordnung geltend zu machen, um ein allgemeines, d. h. gegenüber allen Handlungen des Rates bestehendes Recht zur Erhebung der Nichtigkeitsklage anzuerkennen.

18 Drei Anmerkungen drängen sich hierzu auf.

19 Zum einen ist die Situation hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlage der Verordnungen des Rates dieselbe. Das Parlament könnte ohne weiteres systematisch die Artikel des Vertrages als Rechtsgrundlage in Frage stellen, die lediglich seine Anhörung vorsehen. Wenn die vorliegende Klage für zulässig erklärt wird, befürchtet der Rat, daß das Parlament sich für befugt halten könnte, in allen Fällen eine erneute Anhörung zu verlangen. Aber die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Parlaments, wie sie in Ihrem Tschernobyl-Ur-teil bestimmt worden sind, erlauben dem Parlament bereits die Anfechtung aller Handlungen des Rates, an deren Ausarbeitung es nicht gemäß dem Verfahren der Zusammenarbeit beteiligt gewesen ¡st.

20 Zum anderen ist die Möglichkeit einer systematischen Klageerhebung — die nicht absolut ausgeschlossen werden kann, z. B. bei einer schweren institutionellen Krise innerhalb der Gemeinschaft — immer dann gegeben, wenn ein Rechtsweg eröffnet ist. Zu denken wäre gegebenenfalls auch an eine systematische Klageerhebung der Kommission gegen die Handlungen des Rates. Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation hindert meines Erachtens daran, sie bei der Bestimmung der allgemein geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen zu berücksichtigen.

21 Außerdem ist es zweifelhaft, ob die von dem Rat vertretene Auffassung eine angemessene Antwort auf solche Bedenken ¡st. Bei systematischer Klageerhebung müßte der Gerichtshof, wenn dieser Auffassung gefolgt wird, auf jeden Fall auch bei der Zulässigkeit die Ernsthaftigkeit der vom Parlament geltend gemachten Klagegründe prüfen.

22 Schließlich hindert die Ratio decidendi Ihres Tschernobyl-Urteils das Parlament nicht, sämtliche Handlungen des Rates anzufechten, wenn es die Auffassung vertritt, daß jede dieser Handlungen seine Befugnisse verletzt. Der wesentliche Unterschied zwischen der Nichtigkeitsklage des Parlaments und der Klage nach Artikel 173 Satz 1 EWG-Vertrag liegt nicht in der Art oder der Zahl der anfechtbaren Handlungen, sondern in dem mit der Klage zu verfolgenden zweckdienlichen Ergebnis — dem Schutz der Befugnisse des Parlaments — und in der Besonderheit der Klagegründe, die geltend gemacht werden können — der Verletzung dieser Befugnisse.

23 Wegen dieser doppelten Einschränkung kann das Recht des Parlaments zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht als allgemein bezeichnet werden wie dasjenige, das dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten durch die vorgenannte Vorschrift eingeräumt ist.

24 Bei Beachtung der von Ihrem Urteil für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Parlaments vorgezeichneten Grenzen ist also nur zu prüfen, ob der Gegenstand der vorliegenden Klage auf den Schutz der Befugnisse des Parlaments abzielt und ob das Parlament mit der Berufung auf die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung mit der Begründung, daß der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wesentlich geändert worden ist, tatsächlich einen Klagegrund anführt, mit dem die Verletzung seiner Befugnisse geltend gemacht wird. Hier liegen die letzten Argumente des Rates, die auf die Abweisung der Klage als unzulässig abzielen. Letzterer meint — wie bereits vorgetragen —, daß die Stellungnahme des Parlaments ohne rechtliche Folgen für den Rat sei. Da eine Anhörung stattgefunden habe, könne eine Verletzung der Befugnisse des Parlaments nicht festgestellt werden, dieses könne im übrigen offiziös über die Entwicklung der Verhandlungen im Hinblick auf den Erlaß der fraglichen Verordnung informiert werden.

25 Das Argument, daß die Anhörung des Parlaments für den Rat keine rechtlichen Folgen habe, muß zurückgewiesen werden. Daß der Rat durch die Stellungnahme des Parlaments rechtlich nicht gebunden ist, ist kein Grund für die Annahme, daß die aus der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft herrührenden Befugnisse dieses Organs durch das Unterlassen einer erneuten Anhörung bei einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorschlags nicht berührt werden. Die Politik läßt sich nicht auf den rechtlichen Rahmen beschränken. Es ist leicht, sich vorzustellen, daß in bestimmten sensiblen Bereichen eine negative Stellungnahme des Parlaments nicht unwesentliche Wirkungen auf das Verfahren beim Erlaß von Rechtsakten, sogar auf das Wesen des betreffenden Rechtsakts hat, obwohl sie den Rat rechtlich nicht bindet. Die Möglichkeit für das Parlament, diese Stellungnahme und gegebenenfalls eine zweite abzugeben, ist eine seiner wichtigen Befugnisse. Sie haben dies im übrigen schon in diesem Sinne entschieden.

26 In Ihren berühmten Isoglukose-Urtei-len haben Sie entschieden, daß

die Anhörung ... dem Parlament eine wirksame Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft [ermöglicht]. Diese Befugnis ist für das vom Vertrag gewollte institutionelle Gleichgewicht wesentlich. Sie spiegelt auf Gemeinschaftsebene, wenn auch in beschränktem Umfang, ein grundlegendes demokratisches Prinzip wider, nach dem die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung hoheitlicher Gewalt beteiligt sind. Die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen stellt somit eine wesentliche Formvorschrift dar, deren Mißachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat.

27 Sie haben indessen schon darauf hingewiesen, daß eine erneute Anhörung des Parlaments nicht erforderlich ist, wenn der Verordnungsvorschlag, zu dem das Parlament angehört wurde, ... als Ganzes gesehen in seiner Substanz nicht geändert worden ist, daß in der Änderung des ursprünglichen Vorschlags in Wirklichkeit eher eine Änderung in der Methode als eine sachliche Änderung lag oder daß schließlich die neue Vorschrift weitgehend einem ausdrücklichen Wunsch des Parlaments entsprach.

28 Generalanwalt Mancini faßte in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Roviello diese Rechtsprechung wie folgt zusammen:

Ein Vorschlag, in dem eine Vorschrift geändert oder in den eine neue Vorschrift eingefügt wird, muß nur dann nicht erneut zur Anhörung vorgelegt werden, wenn die Änderung oder die Ergänzung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Sie läßt die wesentlichen Punkte der von ihr berührten weiter gehenden Regelung unverändert (Chemiefarma, a. a. O., Randnr. 69 der Entscheidungsgründe), b) Sie hat rein technischen Charakter, d. h., sie betrifft Änderungen in der Methode oder jedenfalls keine sachlichen Änderungen (Buyl, a. a. O., Randnr. 23 der Entscheidungsgründe, Chemiefarma, a. a. O., Randnr. 178 der Entscheidungsgründe), c) Sie entspricht einem Wunsch des Parlaments (Buyl, a. a. O.).

29 Mit dem Klagegrund, der auf das Fehlen einer erneuten Anhörung des Parlaments zu einem wesentlich geänderten Vorschlag der Kommission gestützt wird, wird folglich die Verletzung der Befugnisse des Parlaments geltend gemacht. Wenn die angefochtene Handlung vom Gerichtshof für nichtig erklärt wird, muß der Rat das Parlament zum Wortlaut der fraglichen Verordnung vor einem etwaigen erneuten Erlaß anhören. Der Gegenstand der von dem Parlament erhobenen Klage ist also der Schutz seiner Befugnisse.

30 Die Klage ist demgemäß für zulässig zu erklären.

31 In der Sache beruft sich das Parlament zur Begründung seines einzigen Klagegrundes, mit dem das Fehlen der Anhörung zu dem seiner Meinung nach wesentlich geänderten Vorschlag der Kommission geltend gemacht wird, auf fünf Punkte, in denen sich dieser Vorschlag deutlich von dem ursprünglichen, von der Kommission im Jahr 1985 vorgelegten Vorschlag entferne.

32 Diese fünf Punkte betreffen den Verzicht auf die allgemeine Kabotage zugunsten eines Systems des gemeinschaftlichen Kontingents, das Fehlen der sogenannten Anschluß-Kabotage in der angefochtenen Verordnung, das Vorhandensein einer Schutzklausel in dieser Verordnung, die Einfügung eines Systems von Sanktionen bei Verstößen und schließlich den zeitlich befristeten Charakter der angefochtenen Verordnung.

33 Meines Erachtens wird die Abweichung der endgültig vom Rat erlassenen Verordnung vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission insoweit von der ersten umfaßt, als zur Beurteilung des Unterschieds zwischen der vom Rat vorgesehenen Liberalisierung der innerstaatlichen Beförderungen und der Liberalisierung, die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen worden war, der zeitlich befristete Charakter der angefochtenen Verordnung in Betracht gezogen werden muß. Sie hängt auch mit der vierten Abweichung zusammen, da das von dem Rat erlassene System von Sanktionen gleichfalls zeitlich befristet ist. Die zweite und die dritte Abweichung, die in gewisser Weise die negative Seite der angefochtenen Verordnung im Verhältnis zum ursprünglichen Vorschlag bilden, da sie in der Streichung der Liberalisierungsmaßnahmen oder in deren Aufschub liegen, sind dagegen unabhängig vom zeitlich befristeten Charakter der angefochtenen Verordnung zu prüfen.

34 Der erste Unterschied betrifft die sogenannte allgemeine Rabotage. Der ursprüngliche Vorschlag sah in seinem Artikel 1 die Zulassung jedes Unternehmers de¡ gewerblichen Güterkraftverkehrs, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Verkehr erhalten hat, zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat vor als dem, in dem er niedergelassen ist. Gemäß Artikel 3 sollte die Durchführung der Beförderung den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates unterliegen, in dem die Beförderung durchgeführt wird; diese Bestimmungen waren auf gebietsfremde Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen, wie sie dieser Staat von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt, anzuwenden.

35 Die von dem Rat am 21. Dezember 1989 erlassene Verordnung sieht die zeitlich befristete Zulassung von Verkehrsunternehmern, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und die Genehmigung für grenzüberschreitende Beförderungen erhalten haben, zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines gemeinschaftlichen Kabotagekontingents vor. Dieses Kontingent setzt sich aus 15000 Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten und die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Es wird ab dem 1. Juli 1991 alljährlich erhöht, wobei die Erhöhung nicht unter 10 % liegen kann. Gemäß Artikel 9 tritt die Verordnung am 1. Juli 1990 in Kraft und gilt bis zum 1. Juli 1992. Der Rat ist verpflichtet, vor dem 1. Juli 1992 eine Verordnung zur endgültigen Regelung der Kabotage zu erlassen. Das Kontingent kann also nur zweimal erhöht werden, nämlich am 1. Juli 1991 und am 1. Juli 1992.

36 Der Rat meint, der Unterschied zwischen den beiden Regelungen liege eher in der Methode als in der Sache. Da der ursprüngliche Vorschlag der Kommission uneingeschränkt den Grundsatz der Inländerbehandlung angewandt habe, sei das Bestehen quantitativer Beschränkungen von Transportgeschäften in zahlreichen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Artikel 5 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung schließe demzufolge die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die ein Kontingent vorsähen, aus. Insgesamt gesehen sei das Bestehen eines gemeinschaftlichen Kontingents nicht einschränkender als eine scheinbare Liberalisierung der Zugangsvoraussetzungen zu den innerstaatlichen Beförderungen, wenn die innerstaatlichen Beschränkungen weiterhin Anwendung finden würden. Es sei eher mit den Erfordernissen einer gemeinschaftlichen Verkehrspolitik zu vereinbaren.

37 Ihre Rechtsprechung gibt wenig Hinweise zu dem Umfang der Änderungen, die als Ganzes gesehen den ursprünglichen Vorschlag nicht in seiner Substanz berühren. Ihr Urteil vom 15. Juli 1970 (Chemiefarma) geht kurz auf die Einrede der Rechtswidrigkeit ein, die gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (AB1.1962, S. 204), erhoben wurde. In den Rechtssachen Battaglia, Buyl und Adam lag der Unterschied zwischen dem dem Parlament vorgelegten Vorschlag und der schließlich erlassenen Verordnung in der Ersetzung der ERE (Europäische Rechnungseinheit) durch die aktualisierten Wechselkurse; Sie entschieden, daß es sich eher um eine Änderung in der Methode als um eine sachliche Änderung gehandelt habe, da die festgelegten Kurse genau den in nationaler Währung ausgedrückten Wert der ERE am 1. April 1978 wiedergegeben hätten.

38 Es ist der Aufmerksamkeit des Parlaments nicht entgangen, daß die von dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission gewollte Liberalisierung einen Teil ihrer Wirksamkeit durch das Bestehen von quantitativen innerstaatlichen Beschränkungen verloren hätte. In seiner Stellungnahme vom 12. September 1986 hat das Parlament nämlich zu Artikel 1 einen zusätzlichen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen: Von dem Zeitpunkt an, von dem Absatz 1 Anwendung findet, werden die Mitgliedstaaten, in denen die Zulassung zum innerstaatlichen Güterverkehr mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen ist, die Zahl der Genehmigungen angemessen erhöhen, um bei der Ausschreibung zusätzlicher Genehmigungen auch Güterverkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Teilnahme am innerstaatlichen Verkehr zu ermöglichen.

39 Meines Erachtens sah der ursprüngliche Vorschlag der Kommission einen unbegrenzten Zugang zu innerstaatlichen Beförderungen in den Mitgliedstaaten vor, in denen es keine Bestimmungen über quantitative Beschränkungen gibt. Hinsichtlich der anderen Staaten hätten die innerstaatlichen Kontingente ab Inkrafttreten der Verordnung, die in Übereinstimmung mit diesem ursprünglichen Vorschlag erlassen worden wäre, zwischen den gebietsansässigen und den nicht gebietsansässigen Transportunternehmern ohne Diskriminierung aufgeteilt werden müssen. Demnach kann, selbst wenn der ursprüngliche Vorschlag nicht sagt, wie die innerstaatlichen Kontingente ohne Diskriminierung hätten aufgeteilt werden können, angenommen werden, daß die Mitgliedstaaten, in denen es ein System von quantitativen Beschränkungen gibt, notwendigerweise zu einer Erhöhung ihres innerstaatlichen Kontingents veranlaßt worden wären, andernfalls zahlreiche innerstaatliche Verkehrsunternehmer nicht in der Lage gewesen wären, bestimmte Genehmigungen zu erhalten — da diese an nicht gebietsansässige Verkehrsunternehmern vergeben worden wären —, und ihre Erwerbstätigkeit hätten einschränken oder einstellen müssen. Es ist denkbar, daß sich ein Staat, der keinerlei oder nur einen äußerst beschränkten Anteil aus seinem Kontingent den nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmern zugestanden hätte, unausweichlich einer Untätigkeitsklage ausgesetzt hätte, da eine Diskriminierung sehr wahrscheinlich gewesen wäre.

40 Ohne der Frage nachzugehen, ob tatsächlich das Fortbestehen der innerstaatlichen Kontingente einschränkender als das von der angefochtenen Verordnung vorgesehene gemeinschaftliche Kontingent ist oder nicht — der Gerichtshof verfügt im übrigen nicht über die für diese Prüfung erforderlichen Informationen —, bin ich der Auffassung, daß der Unterschied zwischen dem ursprünglichen Vorschlag und der endgültigen Verordnung wesentlich ist, weil zum einen die auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Kontingents erteilten Genehmigungen zeitlich befristet sind und für jeweils zwei Monate gelten und zum anderen das von dem Rat geschaffene allgemeine System gleichfalls zeitlich befristet ist, da die angefochtene Verordnung nur bis zum 31. Dezember 1992 gilt. Meines Erachtens gibt es einen sachlichen Unterschied zwischen einer endgültigen Liberalisierung der Beförderungsleistungen, auch wenn sie in bestimmten Staaten Beschränkungen unterliegen, die aber doch — wie wir gesehen haben — für Entwicklungen offen sind, und einer zeitlich befristeten Liberalisierung, die, da sie durch Nichttätigwerden des Rates wieder in Frage gestellt werden kann, ungewiß ist. Außerdem erlaubte der ursprüngliche Kommissionsvorschlag einen unbegrenzten Zugang zum Markt der Mitgliedstaaten, in denen es keine Bestimmungen über quantitative Beschränkungen gibt.

41 Auch wenn das System eines gemeinschaftlichen Kontingents der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts eher gerecht wird, darf dieser Unterschied meiner Ansicht nach nicht als bloße Änderung in der Methode bezeichnet werden. Die Wahl zwischen einem System, das nach den anwendbaren innerstaatlichen Regeln unterschiedliche Auswirkungen hat, aber in bestimmten Staaten zu einer vollständigen Liberalisierung des Güterkraftverkehrs führt, und einer weniger liberalen, aber einheitlicheren Bestimmung, ist so bedeutsam, daß das Parlament zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt aufgefordert werden muß.

42 Das Parlament macht einen zweiten Unterschied geltend, der die sogenannte Anschluß-Kabotage betrifft. Artikel 5 Absatz 1 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission sah für einen Verkehrsunternehmer das Recht vor, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, zwei innerstaatliche Beförderungen durchzuführen, die auf eine Güterbeförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten folgen, die aufgrund einer Genehmigung oder — im Falle liberalisierter Leistungen — ohne Genehmigung durchgeführt wurde, wenn diese Beförderungen auf der Rückfahrt entweder in den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmenssitz liegt, oder in den Mitgliedstaat, in dem der Abgangsort der vorausgegangenen grenzüberschreitenden Beförderung liegt, durchgeführt werden müssen. Wie die fünfte Begründungserwägung des Vorschlags zeigt, war es das Ziel dieser Vorschrift, die Zahl der Leerfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr... zu vermindern, um einen wirksamen Fahrzeugeinsatz und eine bessere Energienutzung zu ermöglichen und die Ertragslage der Verkehrsunternehmen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu verbessern, wobei die Reduzierung der Anzahl der Fahrzeuge auf der Straße ... sich positiv auf die Umwelt auswirken werde.

43 Nach Ansicht des Parlaments nun stellte Artikel 5 Absatz 1 des ursprünglichen Vorschlags eine beträchtliche Entwicklung angesichts der Tatsache dar, daß die Verordnung (EWG) Nr.1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten die Abschaffung gemeinschaftlicher und bilateraler Kontingente für innergemeinschaftliche Beförderungen ab 1. Januar 1993 vorsieht.

44 Der Rat erwidert zu diesem Punkt, daß diese Verordnung, da sie nach dem ursprünglichen Vorschlag erlassen worden sei, nicht zur Beurteilung der Notwendigkeit einer zweiten Anhörung des Parlaments herangezogen werden kann.

45 Das Parlament entwickelt eine Argumentation, die auf die Tatsache gestützt wird, daß die Kommission in dem Augenblick, in dem sie den ursprünglichen Vorschlag vorlegte, nämlich am 5. Dezember 1985, bereits über die Beschlüsse der Tagung Nr. 1040 des Rates der Verkehrsminister, der am 14. November 1985 stattgefunden hatte, informiert gewesen sei, und auf die Tatsache, daß der Rat, bevor das Parlament seine Stellungnahme zu diesem Vorschlag vom 12. September 1986 formuliert hatte, auf seiner Tagung Nr. 1090 vom 30. Juni dieses Jahres Beschlüsse gefällt hatte, nach denen die jährliche Erhöhung des gemeinschaftlichen Kontingents... ab 1987 bis zur Einführung des freien Marktes ohne quantitative Beschränkungen für den innergemeinschaftlichen Güterkraftverkehr kumulierte 40 % betragen müsse.

46 Es ist unstreitig, daß die angefochtene Verordnung keine Vorschrift enthält, die eine Anschluß-Kabotage erlaubt.

47 Meines Erachtens sind zur Prüfung, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen dem ursprünglichen Vorschlag und der schließlich erlassenen Verordnung besteht oder nicht, natürlich nicht nur die Vorschriften in Betracht zu ziehem, die Änderungen in der Methode oder sachliche Änderungen erfahren haben, sondern gleichermaßen solche Vorschriften, die aus dem Text endgültig verschwunden sind. Um nun den Einfluß des Fehlens aller die Anschluß-Kabotage regelnden Vorschriften in dem von der Kommission in der Tagung des Rates im Dezember 1989 vorgelegten Entwurf zu ermessen, muß man sich in den Augenblick der Vorlage dieses zweiten Vorschlags versetzen, um unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden rechtlichen Zusammenhangs zu entscheiden, ob diese Änderung mittels Streichung solche Wirkungen hatte, daß eine erneute Anhörung des Parlaments erforderlich war. Im Dezember 1989 konnten der Rat wie auch die Kommission sehr wohl wissen, daß das Fehlen der die Anschluß-Kabotage betreffenden Vorschriften im Gegensatz zu dem, was im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen war, einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt gegebene Gemeinschaftsrecht über innergemeinschaftliche Beförderungen unterzogen werden mußte. Hätte im Dezember 1989 das auf diese Beförderungen anwendbare Gemeinschaftsrecht demgegenüber nur eine sehr einschränkende Regelung gekannt, hätte die Streichung der die Anschluß-Kabotage vorsehenden Vorschriften in der schließlich erlassenen Verordnung als gleichwertig mit dem angesehen werden können, was in dem ursprünglichen Vorschlag vorgesehen war.

48 Das Parlament beruft sich demnach mit vollem Recht auf die Verordnung Nr.1841/88. Diese fügt mit ihrem Artikel 1 in die Verordnung (EWG) Nr.3164/76 einen Artikel 4a ein, der vorsieht, daß ab 1. Januar 1993... für Transportunternehmer der Gemeinschaft die Gemeinschaftskontingente, die bilateralen Kontingente zwischen Mitgliedstaaten sowie die Kontingente fűiden Transitverkehr nach und aus Drittländern aufgehoben werden. Im übrigen wird ein Artikel 3 eingefügt, dessen Absatz 2 bestimmt, daß für das Jahr 1989 ... die Gesamtzahl der Gemeinschaftsgenehmigungen, die allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftskontingents zugeteilt werden, auf 24021 festgesetzt wird, und nach dessen Absatz 3 der Rat... bis zum 31. März 1990 auf Vorschlag der Kommission, der ihm vor dem 31. Dezember 1989 zu unterbreiten ist, über die Aufstockung des Gemeinschaftskontingents ab 1990 und über die in Krisenfällen zu ergreifenden Maßnahmen [entscheidet]. Dem Vorschlag ist ein Bericht über die Auswirkungen der bisherigen Aufstockungen einschließlich der Aufteilung des Gemeinschaftskontingents beizufügen.

49 Aufgrund der anstehenden vollständigen Liberalisierung der innergemeinschaftlichen Beförderungen enthielt die Einrichtung der Anschluß-Kabotage folglich, was die Erhöhung der Anzahl der Beförderungsleistungen angeht, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer durchgeführt werden können, bedeutsame Möglichkeiten. Deren Streichung durch die angefochtene Verordnung ändert den ursprünglichen Vorschlag der Kommission wesentlich, so daß eine erneute Anhörung des Parlaments erforderlich war.

50 Das Parlament führt als dritten Punkt das Bestehen von Schutzmaßnahmen in der angefochtenen Verordnung an, für die es in dem ursprünglichen Vorschlag keine Entsprechung gegeben habe. Die Verordnung enthält in Artikel 2 einen Absatz 5, der folgendes bestimmt: Im Falle einer ernsten Marktstörung beim Güterkraftverkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Kommission entscheidet, nachdem sie die übrigen Mitgliedstaaten konsultiert hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrages des Mitgliedstaats über die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen können beinhalten, daß das betreffende Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten über alle Entscheidungen in bezug auf Schutzmaßnahmen.

51 Der Rat erwidert, daß diese Einfügung einem vom Parlament in der Stellungnahme vom 12. September 1986 geäußerten Wunsch entspreche.

52 Das Parlament hatte damals vorgeschlagen, in den ursprünglichen Vorschlag der Kommission einen Artikel 7a mit folgendem Wortlaut einzufügen: Im Falle eines außergewöhnlichen Ungleichgewichts zwischen Beförderungsangebot und Beförderungsnachfrage kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Anhörung der Kommission zeitlich befristete Abweichungen von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zeitplan genehmigen. Diese Bezugnahme zielt offensichtlich auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung, mit dem der Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung auf den 1. Januar 1987 festgelegt wurde.

53 Bestimmte Unterschiede zwischen den beiden Textfassungen sind meines Erachtens im wesentlichen redaktioneller Art. Der Fall eines außergewöhnlichen Ungleichgewichts zwischen Beförderungsangebot und Beförderungsnachfrage, den der Vorschlag des Parlaments zum Gegenstand hat, steht der ernsten Marktstörung beim Güterkraftverkehr ..., die auf die Kabotage zurückzuführen ist, begrifflich sehr nahe. In beiden Fällen handelt es sich, wie mir scheint, um ein die Nachfrage dermaßen übersteigendes Beförderungsangebot, daß hierdurch ein Preisverfall für die Beförderungsleistungen eintreten und der Fortbestand zahlreicher Unternehmen gefährdet werden würde.

54 Obwohl der Vorschlag des Parlaments im übrigen nichts darüber sagt, in welchem geographischen Bereich die Abweichung Geltung haben soll, verbietet meines Erachtens nichts, sie auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats zu erstrecken, so wie es offensichtlich die angefochtene Verordnung ebenfalls erlaubt.

55 In beiden Fällen schließlich ist die Anwendung der eingeführten Regelung zeitweilig ausgeschlossen.

56 Meines Erachtens ist der einzige wirkliche Unterschied institutioneller Natur. Nach der angefochtenen Verordnung werden die Maßnahmen von der Kommission nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten getroffen; sie werden also dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Im Gegensatz dazu gab der Vorschlag des Parlaments dem Rat die Befugnis zur Genehmigung von Abweichungen. Ich halte es nicht für notwendig, hier Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die Aussichten für den Erlaß von Schutzmaßnahmen besser wären, wenn er in die Zuständigkeit des Rates oder wenn er in die der Kommission fiele. Es genügt festzustellen, daß die Übertragung dieser Zuständigkeit auf den Rat oder auf die Kommission — die Urteile des Gerichtshofes zur Frage insbesondere der Verwaltungsausschüsse oder der haushaltsrechtlichen Ausführungsbefugnisse verweisen hierauf — eine im Hinblick auf das institutionelle Gleichgewicht der Gemeinschaft bedeutende Frage ist. Selbst wenn angenommen werden darf, daß das Parlament es nicht als ungerechtfertigt angesehen hätte, die Zuständigkeit auf die Kommission zu übertragen, ist festzustellen, daß es sich in seiner Stellungnahme für die Übertragung auf den Rat entschieden hat und daß es nicht aufgefordert worden ist, sich zu der im Dezember 1987 vorgeschlagenen Änderung anläßlich des Erlasses der angefochtenen Verordnung zu äußern. Die erneute Anhörung des Parlaments war daher auch zu diesem Punkt erforderlich.

57 Der vierte Punkt, auf den sich das Parlament beruft, betrifft die Sanktionen. Es meint, daß die Vorschriften des Artikels 6 der angefochtenen Verordnung nicht in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission enthalten gewesen seien.

58 Artikel 6 hat folgenden Wortlaut:

1. Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Anwendung dieser Verordnung.

2. Verstöße eines gebietsfremden Verkehrsunternehmers gegen die Verordnung werden unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung, der letzterer sich dadurch im Aufnahmemitgliedstaat aussetzt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung gemeldet.

Die zuständigen Behörden geben einander alle ihnen bekannten Auskünfte über die Sanktionen, die aufgrund dieser Verstöße verhängt wurden.

Bei Vorlage einer gefälschten Kabotagegenehmigung wird diese sofort eingezogen; sie wird der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung übermittelt.

3. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei schweren oder wiederholten Verstößen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung ersuchen, Sanktionen zu verhängen.

Diese Sanktionen können namentlich bestehen in

einer Verwarnung;

einem zeitweiligen oder endgültigen Verbot des Zugangs des Unternehmens zu Beförderungstätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat;

einem zeitweiligen oder endgültigen Verbot des Zugangs des Unternehmens zum Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

4. Der Mitgliedstaat der Niederlassung muß bei einem Verstoß gegen diese Verordnung entweder die zwischen den Behörden des Aufnahme- und des Niederlassungsmitgliedstaats vereinbarte Sanktion verhängen oder den Verkehrsunternehmer vor eine zuständige nationale Instanz laden.

Der Aufnahmemitgliedstaat wird über eine gegebenenfalls verhängte Sanktion umgehend unterrichtet.

59 Der Rat erwidert, daß dieses Sanktionssystem als Möglichkeit in dem Vorschlag der Kommission enthalten gewesen sei, da dessen Artikel 3 den Verkehrsunternehmer den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats unterstellt habe, in dem die Leistung erbracht werde. Er fügt hinzu, daß die Schaffung eines solchen Systems einem Wunsch des Parlaments entsprochen habe.

60 Es trifft zu, daß das Parlament in seiner Stellungnahme vom 12. September 1986 vorgeschlagen hatte, in Artikel 3 einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut einzufügen: Werden mit Fahrzeugen eines Unternehmers wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Verkehrs, die Vorschriften über die Straßenverkehrssicherheit oder die in Absatz 1 genannten Vorschriften begangen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Zulassung dieses Unternehmens zum Verkehr gemäß Artikel 1 aufheben; die zuständigen Stellen können die Aufhebung auf dem Nachweis gemäß Artikel 2 Absatz 4 vermerken.

61 Das vom Rat geschaffene System ist zweifellos detaillierter als das vom Parlament vorgeschlagene. Die Sanktionen mit unterschiedlichem Gewicht werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung verhängt (Absatz 3), unbeschadet der im Aufnahmemitgliedstaat möglichen strafrechtlichen Verfolgung (Absatz 2). Die von dem Parlament vorgeschlagenen Vorschriften sind, was die für die Ahndung der Verstöße zuständigen Behörden angeht, weniger klar, da sie auf den betreffenden Mitgliedstaat abstellen, ohne daß daraus mit Sicherheit zu erkennen wäre, ob es sich um den Aufnahmemitgliedstaat oder um den Mitgliedstaat der Niederlassung handelt, oder auch nur ausgeschlossen werden könnte, daß der fragliche Ausdruck tatsächlich beide Staaten meint. Nimmt man letzteres an, womit meiner Auffassung nach der Wortlaut des Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags des Parlaments nicht überstrapaziert wird, hätte das vom Parlament vorgeschlagene System starke Ähnlichkeit mit dem vom Rat erlassenen System. Wie dem auch sei, selbst wenn man sich entscheiden würde, den Vorschlag des Parlaments dahin auszulegen, daß die Sanktionsgewalt allein dem Aufnahmemitgliedstaat zugewiesen wird, so führt der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltende Grundsatz des Vertrauensschutzes dazu, daß es sich hier mehr um eine Änderung in der Methode als um eine sachliche Änderung handelt. Der zeitlich befristete Charakter der vom Rat erlassenen Verordnung kann dieses Ergebnis nicht ändern, da das Parlament sich nicht gleichzeitig über die Einfügung eines Sanktionssystems und über die Tatsache beschweren kann, daß dieses System zeitweilig ausgesetzt werden kann. Die vorgenannte Änderung entspricht im übrigen vom Grundsatz her einem Wunsch des Parlaments. Dessen erneute Anhörung war daher zu diesem Punkt nicht erforderlich.

62 Meine Ausführungen zur Begründetheit der Klage zeigen, daß der Verordnungsentwurf, wie er schließlich vom Rat verabschiedet wurde, als Ganzes gesehen deutlich von dem Vorschlag abweicht, zu dem das Parlament gehört worden war. Die angefochtene Verordnung ist daher für nichtig zu erklären.

63 Zwei Anmerkungen sind noch zur Tragweite der Nichtigerklärung zu machen.

64 Die eine betrifft den Umfang. Meines Erachtens muß sich die Nichtigerklärung im vorliegenden Fall auf die angefochtene Verordnung in ihrer Gesamtheit erstrecken. Zum einen nämlich enthält sie nur gleichartige Vorschriften, die sich sämtlich auf die Dienstleistungsfreiheit im Güterkraftverkehr beziehen, zum anderen prüft der Gerichtshof bei der Entscheidung über die Pflicht zur erneuten Anhörung des Parlaments jeden der zwei in Frage stehenden Texte als Ganzes gesehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei einer Verordnung mit ungleichartigen Vorschriften, von denen sich allein die mit einem besonderem Regelungsgegenstand wesentlich von den im ursprünglichen Vorschlag enthaltenen Vorschriften unterscheiden, die Nichtigerklärung wegen Fehlens einer erneuten Anhörung nur einen Teil der angefochtenen Verordnung betrifft. Es muß aber festgestellt werden, daß dies vorliegend nicht der Fall ist.

65 Die zweite Anmerkung betrifft die Ihnen mit Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag gegebene Möglichkeit, diejenigen... Wirkungen der Verordnung zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Ich ersuche Sie nachhaltig, so vorzugehen. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung würde nämlich ohne diese Maßnahme nach Ihrem Urteil Pinaud-Wieger sofort die Aufhebung jeder Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Güterkraftverkehrs nach sich ziehen, bis der Rat nach Anhörung des Parlaments eine neue Verordnung in diesem Bereich erlassen hätte.

66 Die Anwendung des Artikels 174 Absatz 2 wird im vorliegenden Fall übrigens nur eine Wirkung von einigen Monaten haben, da Artikel 9 der angefochtenen Verordnung bestimmt, daß sie bis zum 31. Dezember 1992 gilt. Der Rat muß aufgrund dieses Artikels vor dem 1. Juli 1992 eine Verordnung zur endgültigen Regelung der Kabotage erlassen, die am 1. Januar 1993 in Kraft tritt. Der Vorschlag der Kommission hierfür ist im übrigen am 22. November 1991 vorgelegt worden.

67 Ich beantrage daher,

1) die Verordnung (EWG) Nr.4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, für nichtig zu erklären;

2) die Wirkungen dieser Verordnung aufrechtzuerhalten, bis der Rat eine Verordnung zur endgültigen Regelung der Kabotage erlassen hat, spätestens bis zum 31. Dezember 1992;

3) dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.