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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1992 – C-30/91
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:126
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 13. März 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ersucht Herr Lesteile den Gerichtshof um Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90und, gemäß dem ursprünglichen Klageantrag, um Aufhebung der Entscheidung der Kommission, auch nach dem 22. März 1989 weiterhin Versorgungsbeiträge von der Freisetzungs Vergütung abzuziehen, die er gemäß der Verordnung (EGKS/EWG/Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst erhielt.
2 Eine kurze Zusammenfassung des Regelungszusammenhangs wird zum besseren Verständnis der Begriffe, um die es vorliegend geht, beitragen.
Die Verordnung Nr. 3518/85, die erlassen wurde, um nach dem Beitritt die Einstellung spanischer und portugiesischer Beamten zu erleichtern, gewährt den Gemeinschaftsbeamten, die das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, verschiedene wirtschaftliche Vorteile.
Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung, daß der ehemalige Beamte, der von der Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst betroffen ist, Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe hat, in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war, und daß der Anspruch auf Vergütung spätestens am letzten Tag des Monats erlischt, in dessen Verlauf der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, und auf jeden Fall dann, wenn der Betreffende vor Erreichung dieses Alters nachweislich Anspruch auf den Höchstbetrag des Ruhegehalts hat.
In Artikel 4 Absatz 7 heißt es außerdem: Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde ...
Artikel 5 der Verordnung sieht Sondermaßnahmen für die ehemaligen EGKS-Beamten vor; nach Absatz 1 können die in Artikel 2 letzter Absatz der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 sowie in Artikel 102 Absatz 5 des Statuts genannten Beamten, auf die die Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung finden, beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS (im folgenden: EGKS-Statut) und Artikel 50 der Personalordnung der EGKS geregelt werden.
Die genannten Vorschriften enthalten die Voraussetzungen für die Versetzung von EGKS-Bediensteten in den Wartestand. In Artikel 34 heißt es u. a.: ... Diese Bediensteten erhalten während der Dauer von zwei Jahren eine den Bezügen des Artikels 47 Ziff. 1 entsprechende monatliche Vergütung und für die Dauer von weiteren zwei Jahren eine Vergütung in Höhe der Hälfte dieser Bezüge. Nach vier Jahren Wartestand erhalten diese Bediensteten ein anteiliges Ruhegehalt gemäß den Bestimmungen der Versorgungsordnung. Artikel 50 der EGKSPersonalordnüng bestimmt ferner: Bediensteten, die nach Beendigung des Wartestandes (Artikel 34 des Personalstatuts) in den Ruhestand versetzt werden, wird bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche die doppelte Anzahl der Dienstjahre angerechnet, die sie bis zur Versetzung in den Ruhestand tatsächlich abgeleistet haben. Die Gesamtzahl der bei der Berechnung des Ruhegehalts dieser Bediensteten zugrundezulegenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre darf weder dreißig Dienstjahre noch die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre übersteigen, welche die Bediensteten erreicht hätten, wenn sie bis zum Alter von 65 Jahren im Dienst verblieben wären.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 95 der EGKS-Personalordnung die in den Wartestand versetzten Bediensteten, die eine Vergütung gemäß Artikel 34 des EGKS-Statuts erhielten, einen Beitrag in Höhe von 7,5 % ihres Grundgehalts in den Versorgungsfonds einzuzahlen hatten.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3518/85 bestimmt schließlich, daß Artikel 4 Absätze 3 und 5 bis 9 dieser Verordnung auf die ehemaligen EGKS-Beamten anwendbar bleibt, die die vorgenannte Sonderregelung zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst beantragen.
3 Ich komme nun zu dem Sachverhalt, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt.
Herr Lestelle, der im Juni 1956 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS eingetreten war, stellte im Juni 1988 einen Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung Nr. 3518/85. Später teilte er der Kommission mit, daß er gemäß Artikel 5 der Verordnung die besonderen Bestimmungen für ehemalige EGKS-Beamte in Anspruch nehmen wolle und daß er keine Erhöhung seiner Ruhegehaltsansprüche anstrebe, wie sie im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bestanden hätten; er bat daher die Kommission, keine Beiträge zur Pensionskasse mehr einzubehalten.
Da die Kommission weiterhin den monatlichen Beitrag zur Versorgungsordnung einbehielt, ersuchte Herr Lestelle die Verwaltung, seinen Antrag als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Beamtenstatuts (im folgenden: Statut) zu betrachten.
Mit Entscheidung vom 24. Oktober 1989 wies die Kommission diese Beschwerde mit der Begründung zurück, daß der Zeitraum, während dessen die monatliche Vergütung gezahlt wird, ... als Dienstzeit berücksichtigt [wird]; für ihn sind Beiträge zur Versorgungsordnung zu entrichten.
Herr Lesteile hat diese Entscheidung im folgenden beim Gericht erster Instanz angefochten, indem er deren Aufhebung und außerdem die Feststellung beantragt hat, daß im Rahmen der Verordnung Nr. 3518/85 keine Verpflichtung zur Leistung der Beiträge zur Versorgungsordnung bestehe, sondern diese freiwillig sei.
4 Mit Urteil vom 22. November 1990 (Rechtssache T-4/90) hat das Gericht die Klage jedoch abgewiesen, wobei es insbesondere ausgeführt hat: ... Daher sind zwar die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 im Falle des Beziehers einer nach Artikel 34 des EGKS-Statuts gewährten Vergütung, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf das Höchstruhegehalt erfüllt, gegenstandslos und können von diesem nicht geltend gemacht werden; gleichwohl bleibt der Betreffende der allgemeinen Beitragspflicht nach Artikel 95 der EGKS-Personalordnung unterworfen. (Randnr. 38)
5 Hauptsächlich gegen diese Argumentation sind die Rügen gerichtet, die Herr Lesteile gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er zwei Gründe an, die sich auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 und einen Verstoß gegen den Grundsatz, wonach Urteile mit Gründen zu versehen sind, beziehen.
Mit dem ersten Grund trägt der Rechtsmittelführer insbesondere vor, das Gericht habe seine Entscheidung auf eine Vorschrift der EGKS-Personalordnung gestützt, die nicht mehr in Kraft sei, und habe nicht berücksichtigt, daß die Verordnung Nr. 3518/85 vorübergehend eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Recht eingeführt habe.
Ich möchte gleich vorausschicken, daß ich einige der Zweifel teile, die der Rechtsmittelführer in bezug auf die Ausführungen vorgetragen hat, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat.
Denn wie sich aus den Randnummern 37 und 38 des angefochtenen Urteils klar ergibt, hat das Gericht erster Instanz die Verpflichtung des Rechtsmittelführers zur Leistung von Beiträgen zur Versorgungsordnung auf Artikel 95 der EGKS-Personalordnung gestützt, wonach die in den Wartestand versetzten Bediensteten, die eine Vergütung gemäß Artikel 34 oder 42 des EGKS-Statuts erhalten, weiterhin den in Artikel 93 vorgesehenen Beitrag in den Versorgungsfonds einzuzahlen haben.
Es ist jedoch daran zu erinnern, daß sowohl das EGKS-Statut als auch die EGKS-Personalordnung von 1956 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 durch eine Verordnung aufgehoben wurden, die von dem Ausschuß der Präsidenten der EGKS erlassen wurde und mit der ein neues Statut festgelegt wurde (die Verordnung wurde nicht veröffentlicht); das Gericht hat seine Begründung daher, wie der Rechtsmittelführer zu Recht geltend macht, auf eine aufgehobene Vorschrift gestützt.
In dieser Hinsicht ist nämlich festzustellen, daß die Verweisung in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3518/85 zwar bezweckt, den ehemaligen EGKS-Bediensteten die vermögensrechtlichen Ansprüche zu erhalten, die ihnen nach der früheren Regelung über die Versetzung in den Wartestand zustanden; mangels einer ausdrücklichen Vorschrift weist jedoch nichts darauf hin, daß der Gesetzgeber für die ehemaligen EGKS-Beamten die alte Regelung insgesamt in Kraft lassen wollte. Ein weiterer Beweis hierfür ist darin zu sehen, daß die Kommission diesen Beamten nicht etwa, wie in Artikel 93 der EGKS-Personalordnung vorgesehen, 7,5 % abgezogen hat, sondern ihre Forderungen auf einen Beitrag von 6,75 % beschränkt hat, wie dies in Artikel 83 Absatz 2 des gegenwärtig geltenden Statuts vorgesehen ist.
6 Aus dem Gesagten folgt, daß die Entscheidung des Gerichts, daß der Beamte, der eine Vergütung wegen endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 3518/85 bezieht, gemäß Artikel 95 des EGKS-Statuts zur Leistung von Beiträgen zur Versorgungsordnung verpflichtet bleibt, rechtlich fehlerhaft ist.
Da diese Argumentation die wesentliche Begründung der Entscheidung des Gerichts darstellt, bin ich der Meinung, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall das angefochtene Urteil aufheben muß.
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
Nun, die Frage, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, betrifft im wesentlichen die Auslegung von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 3518/85; dieses Problem haben die Parteien sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof ausführlich erörtert. Außerdem bedarf es für die Entscheidung über die Klage des Herrn Lestelle nach Lage der Akten keiner tatsächlichen Feststellungen. Ich meine daher, daß die Rechtssache reif für eine endgültige Entscheidung des Gerichtshofes ist.
7 Im Hinblick darauf halte ich es für zweckmäßig, zunächst kurz etwas zu den Merkmalen der gemeinschaftlichen Ruhestandsregelung zu sagen und darauf hinzuweisen, daß der Beamte nach Artikel 77 Absatz 1 des Statuts nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt hat; unabhängig von der Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er entweder älter als sechzig Jahre ist oder während eines einstweiligen Ruhestands nicht wiederverwendet werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.
Wie sich ferner aus Artikel 83 Absätze 1 und 2 des Statuts ergibt, werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der Gemeinschaft gezahlt und gewährleisten die Mitgliedstaaten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam, während die Beamten ihrerseits durch einen auf 6,75 % des Grundgehalts festgesetzten Beitrag zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung beitragen.
Gleichzeitig bestimmt Artikel 36 des Anhangs VIII des Statuts, daß bei jeder Gehaltszahlung der Beitrag zu der in den Artikein 77 bis 84 des Statuts vorgesehenen Versorgung einbehalten wird, während Artikel 37 vorsieht, daß ein abgeordneter Beamter den in Artikel 36 erwähnten Beitrag weiterhin abzuführen hat; das gleiche gilt für einen Beamten, der die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene Vergütung erhält, sowie für einen Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt.
Außerdem ist unbestritten, daß ein im Dienst befindlicher Beamter, der bereits den Anspruch auf das Höchstruhegehalt erworben hat, dennoch Beiträge zur Versorgungsordnung zu entrichten hat.
Aus alledem ergibt sich eindeutig, daß, im Unterschied zu einem privaten Versicherungssystem, bei dem jeder die Periodizität der Beiträge frei bestimmen kann, der Beitrag zur Versorgungsordnung nach der im Statut vorgesehenen Regelung obligatorisch ist, da diese Regelung auf dem Gedanken der gemeinschaftlichen Solidarität aufbaut und sich nicht der Kapitalisierung, sondern des Umlageverfahrens bedient.
So hat Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache Giogair zu Recht bemerkt:
Nach dem Beamtenstatut richtet sich die Höhe des Ruhegehalts nicht nach der Höhe der gezahlten Beiträge, sondern nach der'Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre" (Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut) und nach dem Gehalt bei Ausscheiden aus dem Dienst (Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 1 Beamtenstatut). Die eventuelle Änderung der Beitragshöhe im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses hat keinerlei Auswirkung auf die Höhe des Ruhegehalts. Daher ist es möglich, daß zwei Beamte, die eine unterschiedliche Beitragsgesamtmenge abgeführt haben, bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst einen Ruhegehaltsanspruch in gleicher Höhe erwerben: Es braucht sich nur um Beamte zu handeln, die die gleiche Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zurückgelegt haben und am Ende ihrer Tätigkeit unabhängig von der Entwicklung ihrer Laufbahn das gleiche Gehalt erhalten. Eine derartige Regelung entspricht im übrigen dem in einigen Mitgliedstaaten (wie in Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden) geltenden System, [das] den monatlichen Abzug bestimmter Anteile des Gehalts der öffentlichen Bediensteten für Versorgungszwecke vorsieht, die Höhe des Ruhegehalts jedoch nicht von den vorgenommenen Abzügen abhängig macht.
8 Anhand dieses Regelungszusammenhangs ist die Bedeutung von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 zu ermitteln, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber mit der Bestimmung, daß während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, ... der Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt [erwirbt], sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde ..., beabsichtigt hat, den fraglichen Beamten ein Wahlrecht zuzugestehen, ob sie weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben wollen, indem sie den entsprechenden Beitrag leisten, oder nicht, oder jedenfalls diejenigen von der Beitragspflicht entbinden wollte, die bereits den Anspruch auf den Höchstbetrag des Ruhegehalts erworben haben.
Insoweit erinnere ich zunächst daran, daß, wie sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 3518/85 ergibt, der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dieser Verordnung keine neue Versorgungsordnung für manche Beamte schaffen wollte, sondern nur beabsichtigte, die Verringerung des Personalbestands zu fördern, indem er bestimmten Beamten eine monatliche Vergütung gewährte, die entfallen sollte, wenn der Betreffende das 65. Lebensjahr vollendet hat oder die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Höchstbetrag des Ruhegehalts erfüllt.
In Wirklichkeit handelt es sich um ein System, das bereits zuvor, anläßlich des Beitritts anderer Länder zur Gemeinschaft, eingeführt wurde und das weitgehend an den Artikeln 41 und 50 des gegenwärtigen Statuts ausgerichtet ist, die sich auf die Beamten beziehen, die von einer Verringerung der Zahl der Planstellen und von einer Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen betroffen sind.
Die Beamten, die von den Maßnahmen nach den Artikeln 41 und 50 betroffen sind, haben aber nach Artikel 37 des Anhangs VIII des Statuts den Beitrag zur Versorgungsordnung abzuführen, und zwar auch dann, wenn sie bereits den Höchstbetrag der Ruhegehaltsansprüche erworben haben.
Außerdem stimmt die Formulierung von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 mit der entsprechender Verordnungen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst überein; sie übernimmt im wesentlichen den Ausdruck, der in Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts verwendet wird, in dem wiederum der Wortlaut des Artikels 49 der früheren EGKS-Personalordnung von 1956 anklingt.
Es ist zwar richtig, daß der Ausdruck Voraussetzung ist, daß der Bedienstete während dieser Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, im Rahmen von Artikel 3 des Anhangs VIII über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre einfach damit zu erklären ist, daß die Vorschrift auch Fälle wie die Beurlaubung zum Wehrdienst und den Urlaub aus persönlichen Gründen erfaßt, mit denen nicht zwangsläufig die Entrichtung von Beiträgen zur Versorgungsordnung verbunden ist, da der Beamte keine Dienstbezüge erhält.
Angesichts der Besonderheit der gemeinschaftlichen Versorgungsordnung, die eine allgemeine Beitragspflicht umfaßt, der alle Beamten unterliegen, die aus unterschiedlichen Gründen ein Gehalt oder eine Vergütung beziehen, glaube ich aber nicht, daß von der — objektiv unglücklichen — Formulierung des Artikels 4 Absatz 7 auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden kann, die fraglichen Beamten wählen zu lassen, ob sie Beiträge zur Versorgungsordnung leisten wollen oder nicht.
Mit anderen Worten, meiner Meinung nach soll mit der genannten Vorschrift nur die Verpflichtung derjenigen Beamten, die die Regelung der Verordnung Nr. 3518/85 in Anspruch nehmen, bekräftigt werden, weiterhin den Beitrag zum Versorgungsfonds zu entrichten, wobei außerdem klargestellt wird, daß diese Beamten während der Zeit, in der sie Anspruch auf die Vergütung haben, weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben.
9 Wenn dies also die korrekte Auslegung des Artikels 4 Absatz 7 ist, kann meiner Meinung nach die Bedeutung dieser Vorschrift in bezug auf die ehemaligen EGKS-Beamten, auf die sie über Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3518/85 anwendbar ist, keine andere sein.
Wie der Gerichtshof in bezug auf eine ähnliche Vorschrift der Verordnung Nr. 2530/72 bereits entschieden hat, soll Artikel 5 der fraglichen Verordnung nämlich verhindern, daß diese Beamten finanziell schlechter gestellt werden, als wenn sie vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts aus dem Dienst ausgeschieden wären.
Wenn aber dies die Ratio der Vorschrift ist und nicht, daß manchen Beamten eine außergewöhnliche Sonderrechtsstellung eingeräumt werden soll, so ist zu. berücksichtigen, daß die Beamten, die unter der Geltung des EGKS-Statuts die Vergütung nach Artikel 34 bezogen, nach Artikel 95 der EGKS-Personalordnung weiterhin die Beiträge zur Versorgungsordnung zu entrichten hatten.
Wenngleich Artikel 95, wie bereits erwähnt, nicht mehr in Kraft ist und daher gegenüber den ehemaligen EGKS-Beamten keine Rechtsgrundlage für den Abzug von Beiträgen zur Versorgungsordnung darstellen kann, so ist doch der Umstand, daß bei diesen Beamten die Beiträge jedenfalls einbehalten wurden, mit Sicherheit bedeutsam für die Ermittlung des Umfangs und der Grenzen der Sonderrechte, die der Gemeinschaftsgesetzgeber ihnen mit der Verordnung Nr. 3518/85 verleihen wollte.
Wenn nämlich angenommen würde, daß die ehemaligen EGKS-Beamten von der Beitragspflicht zur Versorgungsordnung völlig freigestellt sind, würde dies bedeuten, daß diesen Personen eine Rechtsstellung verliehen würde, die nicht einmal das EGKS-Statut ihnen zuerkannt hatte; dagegen halte ich es für völlig plausibel, daß die ehemaligen EGKS-Beamten so, wie sie unter dem alten Statut gemäß Artikel 95 der EGKS-Personalordnung Beiträge zur Versorgungsordnung zu entrichten hatten, sie heute aufgrund eben dieses Artikels 4 Absatz 7 der fraglichen Verordnung dem nach dem gegenwärtigen Statut vorgesehenen Einbehalt unterliegen, und zwar auch dann, wenn sie wegen des erreichten Dienstalters keine weiteren Ruhegehaltsansprüche erwerben können.
10 In diesem Kontext glaube ich, daß das Argument von Herrn Lestelle nicht durchgreift, die hier vertretene Auslegung würde dazu führen, daß die für die ehemaligen EGKS-Beamten vorgesehene Sonderregelung in bestimmten Fällen weniger vorteilhaft sei als die für die sonstigen Beamten vorgesehene allgemeine Regelung.
Denn wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 5 ergibt (Die ... Beamten ... können beantragen ...), hat die für die ehemaligen EGKS-Beamten vorgesehene Sonderregelung fakultativen Charakter; daher kann der Umstand, daß sie sich nicht für alle potentiell betroffenen Beamten als vorteilhaft erweist, nicht als ungerecht angesehen werden.
Schließlich glaube ich auch nicht, daß eine derartige Auslegung, wie in der Rechtsmittelschrift des Herrn Lesteile angedeutet, zu einer Verletzung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen führen kann.
Insoweit genügt nämlich der Hinweis darauf, daß die ehemaligen EGKS-Beamten keine andere und vorteilhaftere Behandlung erwarten konnten, als sie ihnen in der Vergangenheit zuteil wurde, und daß die Kommission ihre Beamten mit der Mitteilung vom 23. Januar 1986 (Informations administratives — Spécial) über die genaue Tragweite der fraglichen Vorschriften informiert hatte.
11 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schließe ich daher mit dem Antrag, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 aufzuheben, den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Versorgungsbeiträge auch nach dem 22. März 1989 weiterhin von der Vergütung abzuziehen, die der Rechtsmittelführer gemäß der Verordnung Nr. 3518/85 erhielt, dagegen zurückzuweisen.
12 Bezüglich der Kosten weise ich zum einen darauf hin, daß dem Rechtsmittel teilweise stattgegeben wurde, und zum anderen darauf, daß sich die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf den Antrag beschränkt hat, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden, ohne ausdrücklich zu beantragen, daß dem Rechtsmittelführer gemäß den Artikeln 69 § 2 und 122 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Ich schlage daher vor, zu entscheiden, daß die Parteien und die Streithelferin Union Syndicale ihre eigenen Kosten tragen.