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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.03.1992 – C-343/90

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:157

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 31. März 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Rechtssache befragt das Tribunal Fiscal Aduaneiro do Porto den Gerichtshof über die Vereinbarkeit des mit dem Decreto-lei Nr. 152 vom 10. Mai 1989 eingeführten Imposto Automóvel (Kraftfahrzeugsteuer) mit den Artikeln 12 und 95 EWG-Vertrag.

Wie aus Artikel 1 dieser Verordnung hervorgeht, handelt es sich um eine monophasische, nach Maßgabe des Hubraums variierende Sondersteuer, die auf leichte Personenkraftfahrzeuge einschließlich Kombifahrzeuge, Neufahrzeuge und andere, hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmte Fahrzeuge mit Ausnahme von Wohnwagen erhoben wird. Die Steuer betrifft sowohl neue und gebrauchte eingeführte als auch in Portugal montierte oder hergestellte und bereits zugelassene Fahrzeuge.

2. Der Sachverhalt, wie er dem Vorlagebeschluß und den Prozeßakten zu entnehmen ist, stellt sich wie folgt dar. Die Firma Automóveis Citroen mit Sitz in Lissabon führte im November 1989 ein Neufahrzeug der Marke Citroen mit einem Hubraum von 1360 cm3 nach Portugal ein. Das Fahrzeug wurde von den Zollbehörden als Leichtkraftfahrzeug für den Warentransport eingestuft, da es mit einer festangebrachten Scheidewand versehen war, die den für Fahrer und Mitfahrer bestimmten Raum vollständig von dem für die Waren vorgesehenen Raum abtrennte.

Aus diesem Grunde wurde die Einfuhr nicht mit Kraftfahrzeugsteuer nach dem Decreto-lei Nr. 152/89 belastet. Den Importeur traf jedoch die Verpflichtung, bei Vermeidung einer Geldstrafe wegen Steuerbetrugs in Höhe von 10000 bis 10000000 ESC die Merkmale nicht zu verändern, aufgrund deren das Fahrzeug steuerlich als Leichtkraftfahrzeug für den Warentransport eingestuft worden war.

In der Folgezeit wurde das Kraftfahrzeug vor dem 31. Dezember 1989 an eine portugiesische Firma verkauft, die seine Zulassung als Leichtkraftfahrzeug für den Warentransport erwirkte.

Am 20. Juli 1990 nahm die Polícia de Segurança Pública ein Protokoll wegen Steuerbetrugs zu Lasten von Lourenço Dias, einem Mitarbeiter der vorgenannten Firma und Lenker des Fahrzeugs auf, da die Trennwand zwischen dem Fahrgastraum und dem für die Waren bestimmten Raum entfernt worden war.

3. Zur Zahlung einer Geldstrafe von 200000 ESC aufgefordert, klagte der Betroffene vor dem Fiscai Aduaneiro auf Nichtigerklärung dieser Maßnahme; das befaßte Gericht, dem Zweifel an der Vereinbarkeit des Decreto-lei Nr. 152/89 mit dem Gemeinschaftsrecht gekommen waren, legte dem Gerichtshof folgende acht Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1) Gestattet es Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag dem portugiesischen Staat, auf die aus der Gemeinschaft eingeführten Gebrauchtfahrzeuge Kraftfahrzeugsteuer zu erheben, die in Portugal gekauften Gebrauchtfahrzeuge dagegen unbesteuert zu lassen?

2) Gestattet Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag die Anwendung einer Tabelle mit besonderen Steuersätzen für die portugiesische Kraftfahrzeugsteuer, die für Kraftfahrzeuge, die nicht in Portugal montiert oder hergestellt sind, von einem bestimmten Hubraum an eine deutliche Erhöhung aufweist, so daß sie ausschließlich eingeführte Kraftfahrzeuge belastet?

3) Gestattet es Artikel 95 EWG-Vertrag, daß Portugal den Automobilkonsum auf ein wirtschaftliches Modell, das Fahrzeuge mit einem Hubraum von 801 bis 1500 cm3 umfaßt, festlegt oder festzulegen versucht, indem es für Kraftfahrzeuge mit diesem Hubraum eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer gewährt?

4) Gestattet es Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, daß die bei der Einfuhr erhobene Kraftfahrzeugsteuer anderen Erhebungsmodalitäten und Zahlungsfristen unterliegt als die Steuer auf in Portugal hergestellte Kraftfahrzeuge?

5) Gestattet es Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag dem portugiesischen Staat, eine Verkehrsbeschränkung für eingeführte Kraftfahrzeuge, nicht dagegen für in Portugal montierte oder hergestellte Kraftfahrzeuge mit der Maßgabe vorzusehen, daß die erstgenannten nur für 48 Stunden nach ihrer Einfuhr in das Land am Verkehr teilnehmen dürfen?

6) Gestattet es Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag dem portugiesischen Staat, eine Frist für die Einreichung der Unterlagen über die Einfuhr von Kraftfahrzeugen bei der zuständigen Zollbehörde vorzusehen, nicht dagegen für die Einreichung der vorgeschriebenen Zollunterlagen für in Portugal montierte oder hergestellte Kraftfahrzeuge?

7) Gestattet es Artikel 95 EWG-Vertrag dem portugiesischen Staat, bei Vorliegen bestimmter, der subjektiven Würdigung unterliegender Umstände die Einfuhr von alten Kraftfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer freizustellen?

8) Stellt es nicht eine heimliche und verschleierte Verletzung von Artikel 95 EWG-Vertrag dar, wenn ein Mitgliedstaat am Vorabend seines Beitritts zur EWG eine inländische Verbrauchsteuer einführt, die nicht nur auf aus der Gemeinschaft eingeführte, sondern auch auf angeblich in diesem Staat hergestellte Erzeugnisse erhoben wird, dieser Staat jedoch ein solches Erzeugnis nicht oder nur in so geringfügigen Mengen herstellt, daß es keine Bedeutung auf dem Markt hat? Stellt dies nicht eine gegen Artikel 12 EWG-Vertrag verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar?

4. Lassen Sie mich vorausschicken, daß die portugiesische Regierung, die Staatsanwaltschaft beim Tribunal Fiscal Aduaneiro und in geringerem Maße die Kommission selbst ernsthafte Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit der gestellten Frage geäußert haben.

Ich halte diese Vorbehalte, abgesehen von der achten Frage, die in jedem Falle umformuliert werden muß und auf die ich noch zurückkommen werde, für völlig berechtigt. Betrachtet man den Sachverhalt, so versteht man in der Tat nicht, in welcher Weise die Antwort auf die dergestalt abgefaßten Fragen dem vorlegenden Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Nutzen sein könnte; in Wahrheit besteht der Eindruck, daß der Gerichtshof ersucht wird, in ganz allgemeinen und abstrakten Wendungen ein Urteil über die Vereinbarkeit der portugiesischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht abzugeben, hierbei innerstaatliche Bestimmungen zu untersuchen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits stehen, und somit den ihm durch Artikel 177 EWG-Vertrag zugewiesenen Aufgabenbereich zu überschreiten.

Ich erinnere daran, daß das Vorabentscheidungsverfahren, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 177 EWG-Vertrag ergibt und wie der Gerichtshof auch selbst festgestellt hat, ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den innerstaatlichen Gerichten ist, das es dem Gerichtshof ermöglicht, diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die sie für die Entscheidung der ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten benötigen; Artikel 177 überträgt dem Gerichtshof nicht die Aufgabe, Gutachten über allgemeine oder hypothetische Fragen abzugeben, sondern die Aufgabe, einen Beitrag zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten zu leisten.

Der Gerichtshof hat es im übrigen in Anwendung dieser Grundsätze immer wieder abgelehnt, auf Fragen der innerstaatlichen Gerichte zu antworten, wenn die ihm zur Auslegung vorgelegte gemeinschaftsrechtliche Bestimmung offensichtlich nicht anwendbar war, und er hat die vom vorlegenden Gericht in unzweckmäßiger Form gestellten Fragen häufig neu formuliert.

Zwar ist das innerstaatliche Gericht, das allein über eine genaue Kenntnis des Sachverhalts und des Parteivorbringens verfügt und das die Verantwortung für die zu treffende richterliche Entscheidung trägt, nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 177 EWG-Vertrag vorgenommenen Aufteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof besser in der Lage, zu beurteilen, ob die Rechtsfragen, die in dem betreffenden Rechtsstreit aufgeworfen wurden, entscheidungserheblich sind und ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es eine Entscheidung erlassen kann. Aus dieser Rechtsprechung geht jedoch hervor, daß der Gerichtshof im Falle ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 177 überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten hat, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung — oder gegebenenfalls einer Beurteilung ihrer Gültigkeit — bedürfen.

5. Nach diesen einleitenden Bemerkungen will ich nunmehr kurz die Gründe darlegen, die mich dazu veranlassen, dem Gerichtshof vorzuschlagen, fast die Gesamtheit der Fragen des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

Die erste Frage betrifft die möglicherweise diskriminierende Natur der portugiesischen Gesetzgebung hinsichtlich der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Gebrauchtfahrzeuge. Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend aber um ein als neuwertig eingeführtes Fahrzeug; die prozessuale Lage von Lourenço Dias würde sich daher in keiner Weise ändern, wenn festgestellt würde, daß die in Rede stehende Rechtsvorschrift über Gebrauchtfahrzeuge diskriminierenden Charakter hätte.

Das gleiche gilt für die zweite und dritte Frage, wenn man berücksichtigt, daß das fragliche Fahrzeug einen Hubraum von 1360 cm3 hat, während sich das vorlegende Gericht, wie klar aus der Begründung des Vorlagebeschlusses hervorgeht, die Frage stellt, ob der für Fahrzeuge mit einem Hubraum von über 1750 cm3 vorgesehene Anstieg der steuerlichen Belastung im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, und betont, die in Rede stehende Regelung begünstige Modelle mit einem Flubraum zwischen 801 und 1500 cm3.

Es scheint mir aber ganz offensichtlich zu sein, daß eine etwaige Feststellung des Gerichtshofes, die streitigen portugiesischen Rechtsvorschriften seien mit Artikel 95 EWG-Vertrag insoweit unvereinbar, als sie die eingeführten Fahrzeuge mit einem Hubraum von über 1500 cm3 oder über 1750 cm3 benachteiligten, ohne Folgen für die Besteuerung von Fahrzeugen mit geringerem Hubraum bleiben würde.

Hieraus ergibt sich somit m. E., daß der Gerichtshof diese Fragen nicht beantworten, sondern höchstens im Interesse einer vollständigen und erschöpfenden Klärung und unter Bezugnahme auf die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Sondersteuer, d. h. die Steuer auf Fahrzeuge mit einem Hubraum von 1360 cm3, an die Kriterien erinnern sollte, die die Rechtsprechung zu den auf dem Prinzip der Progression beruhenden steuerrechtlichen Systemen entwikkelt hat.

Die vierte, die fünfte und die sechste Frage betreffen die Modalitäten der Steuererhebung und die Zollformalitäten nach portugiesischem Recht.

Auch hier muß jedoch hervorgehoben werden, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug frei von Kraftfahrzeugsteuer eingeführt und daß die Steuer erst nach dem Umbau des Fahrzeugs selbst fällig wurde, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für ein in Portugal hergestelltes Fahrzeug gegolten hätten; auch in diesem Falle wäre daher die etwaige Feststellung des diskriminierenden Charakters der Modalitäten der Steuererhebung bei der Einfuhr offensichtlich von keinerlei Nutzen für die Entscheidung des vor dem Tribunal Fiscal Aduaneiro anhängigen Rechtsstreits.

Entsprechende Überlegungen gelten auch für die siebte Frage, mit der das vorlegende Gericht das Problem der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen des Decreto-lei Nr. 152/89 über alte Fahrzeuge aufwirft.

6. In Anbetracht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts sowie des Inhalts der Prozeßakten scheint mir nach alledem das einzige Auskunftsersuchen, dem der Gerichtshof zu entsprechen hat, dasjenige zu sein, das in der achten Frage des vorlegenden Gerichts enthalten ist und bei dem es darum geht, ob die streitige Steuer als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag oder als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 anzusehen ist.

Hierzu sei zunächst darauf hingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nach dem System des EWG-Vertrags nicht ein und dieselbe Abgabe zugleich eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 und eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 sein kann, da die Artikel 9 und 12 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie von Abgaben gleicher Wirkung verbieten, während Artikel 95 sich darauf beschränkt, diejenigen inländischen Abgaben zu verbieten, die sich auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend auswirken.

Genauer gesagt liegt das entscheidende Merkmal einer Abgabe zollgleicher Wirkung, das sie von einer inländischen Abgabe unterscheidet, darin, daß erstere ausschließlich das eingeführte Erzeugnis als solches belastet, während letztere zugleich eingeführte und inländische Erzeugnisse trifft.

Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß eine Abgabe, mit der ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis belastet wird, auch dann, wenn kein gleiches oder entsprechendes inländisches Erzeugnis existiert, keine Abgabe gleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag darstellt, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Steuersystems ist, das Gruppen von Erzeugnissen systematisch nach objektiven, unabhängig von der Herkunft der Erzeugnisse angewendeten Kriterien erfaßt.

7. Wenn man aber die streitigen Rechtsvorschriften im Lichte des Grundsatzes näher betrachtet, den ich soeben in Erinnerung gerufen habe, so muß man feststellen, daß der Imposto Automóvel unterschiedslos auf in Portugal montierte oder hergestellte wie auf eingeführte neuwertige und gebrauchte Fahrzeuge Anwendung findet, und zwar auf der Grundlage von Gruppen von Hubraumgrößen, für die Werte in cm3 festgesetzt wurden, und infolgedessen grundsätzlich Merkmale aufweist, die es im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes gestatten, ihn als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag anzusehen.

Überdies geht aus den von der portugiesischen Automobilindustrie gelieferten (von der Kommission nicht bestrittenen) Informationen hervor, daß die inländische Produktion von (selbst hergestellten oder montierten) Automobilen im Gegensatz zu dem, was das vorlegende Gericht anzunehmen scheint, nicht völlig unbedeutend ist.

Nach alledem meine ich, daß diese Frage dahin zu beantworten ist, daß eine als Kraftfahrzeugsteuer bezeichnete Abgabe, die sowohl auf eingeführte als auch auf inländische Erzeugnisse erhoben wird, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag darstellt, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Steuersystems ist, das Gruppen von Erzeugnissen systematisch nach objektiven, unabhängig von der Herkunft des Erzeugnisses angewendeten Kriterien erfaßt; sie ist vielmehr eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag.

8. Zu der letztgenannten Vorschrift genügt die Feststellung, daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts, wie der Gerichtshof entschieden hat, den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, Erzeugnisse wie Kraftfahrzeuge einem Verkehrsteuersystem zu unterwerfen, bei dem der Betrag sich nach Maßgabe eines objektiven Kriteriums wie der steuerlichen Nutzleistung oder des Hubraums progressiv erhöht, und daß im vorliegenden Fall die auf Automobile mit einem Hubraum von 1360 cm3 erhobene Steuer, wie das vorlegende Gericht selbst einzuräumen scheint und wie dies klar aus der dem Decreto-lei Nr. 152/89 als Anhang beigefügten Tabelle hervorgeht, keine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkungen hervorruft.

9. Nach alledem schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht wie folgt zu antworten:

Eine als Kraftfahrzeugsteuer bezeichnete Abgabe, die sowohl auf eingeführte als auch auf inländische Erzeugnisse erhoben wird, stellt keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag dar, wenn sie Teil eines allgemeinen inländischen Steuersystems ist, das Gruppen von Erzeugnissen systematisch nach objektiven, unabhängig von der Herkunft des Erzeugnisses angewendeten Kriterien erfaßt.