Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.04.1992 – C-26/91

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:176

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 8. April 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die französische Cour de cassation hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs ersucht. Die vorgelegte Frage geht im wesentlichen dahin, ob die Klage des Käufers eines Erzeugnisses gegen dessen Hersteller als Klage aus Vertrag und somit als unter Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens fallend anzusehen ist, wenn zwischen den Parteien keine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht. Die Frage stellt sich, weil nach französischem Recht der Käufer eines Erzeugnisses unmittelbar gegen den Hersteller aus Vertrag klagen kann, obwohl zwischen beiden kein Vertrag geschlossen wurde.

2 Erstbeklagter im Ausgangsverfahren ist die Firma Traitements mécano-chimiques des surfaces (im folgenden: TMCS), die ihren Sitz in Bonneville, Haut-Savoie (Frankreich), hat. Kläger im Ausgangsverfahren ist die Firma Jakob Handte GmbH (im folgenden: Handte Deutschland), deren Sitz sich in Tuttlingen, Württemberg (Deutschland), befindet. In den Jahren 1984 und 1985 kaufte TMCS von der schweizerischen Firma Bula et Fils, der Zweitbeklagten, zwei Metallpoliermaschinen. Sie ließ diese Maschinen mit einem von Handte Deutschland hergestellten, jedoch von der Société Handte France (im folgenden: Handte France) verkauften und eingebauten Absaugsystem versehen. Unklar ist, welche Beziehung zwischen Handte France und Handte Deutschland besteht.

3 Am 8. und 9. April 1987 erhob die Firma TMCS vor dem Tribunal de grande instance Bonneville gegen Bula et Fils, Handte France und Handte Deutschland Schadensersatzklage mit der Begründung, die gelieferten Vorrichtungen entsprächen nicht den Vorschriften über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und seien für ihren bestimmungsgemäßen Zweck untauglich. Das Gericht erklärte sich, was den schweizerischen Beklagten betraf, für unzuständig, sah sich jedoch als zuständig für die Entscheidung über die Klage der Firma TMCS gegen Handte Deutschland an, da diese Klage nach französischem Recht vertraglicher Natur und das Gericht daher nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zuständig sei. Nach Artikel 5 Nr. 1 ist abweichend von der in Artikel 2 des Übereinkommens niedergelegten allgemeinen Zuständigkeitsregel das Gericht des Ortes, an dem die in Rede stehende Verpflichtung zu erfüllen ist, zuständig, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

4 Die von Handte Deutschland bei der Cour d'appel Chambéry eingelegte Berufung wurde durch Urteil vom 20. März 1989 zurückgewiesen. Die Firma brachte die Rechtssache daraufhin vor die Cour de cassation, die den Gerichtshof um Vprabentscheidung über die folgende Frage ersuchte:

Ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens, der eine besondere Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag vorsieht, auf einen Rechtsstreit anwendbar, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt?

5 Wie zunächst festzustellen ist, läßt sich nicht eindeutig sagen, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Antwort auf die in dieser Weise gestellte Frage das Zuständigkeitsproblem notwendig lösen wird. Erstens steht aus Gründen, auf die ich noch zurückkommen werde, nicht fest, daß, wenn Artikel 5 Nr. 1 anwendbar ist; das Gericht in Bonneville als Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist, für die Klage von TMCS gegen Handte Deutschland zuständig ist. Findet Artikel 5 Nr. 1 dagegen keine Anwendung, so ist nicht sicher, daß die Firma Handte Deutschland gemäß Artikel 2 des Übereinkommens vor dem Gericht des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, verklagt werden muß. In der. Tat gibt es eine Reihe anderer Vorschriften, auf die sich die Zuständigkeit der französischen Gerichte (wenn auch nicht notwendig des Bonneviíler Gerichts) möglicherweise stützen läßt. Es handelt sich um folgende Bestimmungen:

a) Artikel 5 Nr. 3, der für Klagen aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichkommt, das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, für zuständig erklärt.

Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß sie dem Kläger die Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten überläßt; er kann seine Klage entweder an dem Ort, an dem der Schaden entstanden ist, oder an dem Ort erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist: vgl. das Urteil in der Rechtssache 21/76 (Bier/Mines de potasse d'Alsace, Sig. 1976, 1735).

b) Artikel 5 Nr. 5, wonach, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, die Klage vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, an dem sich diese befindet: vgl. zu diesem Zuständigkeitsgrund insbesondere die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183) und 218/86 (SAR Schotte/Rothschild, Slg. 1987, 4905).

Da wir über die Rechtsbeziehung zwischen Handte Deutschland und Handte France nichts wissen, läßt sich nicht sagen, ob die letztgenannte Firma eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung der ersteren ist.

c) Artikel 6 Nr. 1, kraft dessen eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht verklagt werden kann, in,dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat.

Wir können feststellen, daß Handte Deutschland nach Artikel 6 Nr. 1 nur dann in Bonneville verklagt werden könnte, wenn die Zuständigkeit des Bonneviíler Gerichts bezüglich Handte France auf Artikel 2 des Übereinkommens beruhte (d. h. wenn Handte France dort ihren Sitz hat). Beruht dagegen die Zuständigkeit bezüglich Handte France lediglich auf Artikel 5 Nr. 1 oder Nr. 3, so könnte Handte Deutschland nicht gemäß Artikel 6 Nr. 1 in Bonneville verklagt werden, da keiner der Beklagten dort seinen Wohnsitz hätte. Zwar enthält die Vorlageentscheidung keine Angaben zum Sitz von Handte France, es läßt sich jedoch feststellen, daß den Bemerkungen von Handte Deutschland das Urteil der Cour d'appel Chambéry vom 20. März 1989 beigefügt ist, aus dem sich ergibt, daß Handte Deutschland sich darauf berufen hatte, daß Artikel, 6 Nr. 1 nicht anwendbar sei, weil Handte France ihren Sitz in Straßburg habe.

d) Artikel 6 Nr. 2, nach dem eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor dem Gericht des Hauptprozesses verklagt werden kann, wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen.

TMCS hat sich in dem Verfahren voider Cour d'appel auf Artikel 6 Nr. 2 berufen, das Gericht hat sich jedoch zu diesem Punkt nicht geäußert.

6 Meines Erachtens möchte die Cour de cassation im wesentlichen wissen, ob eine Klage dieser Art für die Zwecke des Übereinkommens als Klage aus Vertrag zu behandeln ist mit der Folge, daß Artikel 6 Nr. 1 des Übereinkommens zur Anwendung kommt, oder als deliktische oder quasi-deliktische Klage (der Einfachheit halber werde ich im folgenden nur von deliktischen Klagen sprechen) anzusehen ist mit der Folge, daß Artikel 5 Nr. 3 anwendbar ist. So scheint die Frage auch von den Beteiligten verstanden worden zu sein, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, nämlich Handte Deutschland, die deutsche Regierung und die Kommission.

7 Handte Deutschland wirft den französischen Gerichten vor, sie hätten die Klage von TMCS nach ihrem heimischen Recht beurteilt und infolgedessen als Klage aus Vertrag behandelt. In Wahrheit müsse sie aber unabhängig von diesem Recht nach Maßgabe der Systematik und der Ziele des Übereinkommens qualifiziert werden. Das Haupthindernis, das einer Qualifizierung der Klage als Klage aus Vertrag entgegenstehe, sei das Fehlen jeglicher vertraglicher Bindung zwischen Hersteller und späterem Erwerber. Überdies sei die Qualifizierung als Klage aus Vertrag, wie sie das französische Recht vornehme, den Rechtsordnungen einiger Vertragsstaaten, insbesondere dem englischen Recht, fremd.

8 Auch die deutsche Regierung macht geltend, die Frage, ob ein Anspruch vertraglicher Natur sei, müsse autonom und nicht nach der lex fori entschieden werden. Das deutsche Recht folge nicht der vom französischen Recht vorgenommenen Einstufung, sondern sehe die Haftung des Herstellers gegenüber dem späteren Erwerber als deliktisch an. Die deliktische Natur einer solchen Haftung werde durch die Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) bestätigt, die eine Haftung ohne Verschulden vorsehe und es untersage, die Haftung vertraglich einzuschränken. Überdies setze eine Haftung aus Vertrag voraus, daß sich der Hersteller durch einen autonomen Akt gegenüber dem Kläger gebunden habe; eine solche Selbstbindung des Herstellers bestehe jedoch gegenüber dem Endverbraucher des Erzeugnisses nicht.

9 Die Kommission gibt eine kurze vergleichende Übersicht über das Recht mehrerer Mitgliedstaaten. Das deutsche, das englische und das niederländische Recht sähen den Anspruch der späteren Erwerbers gegen den Hersteller als deliktisch an, während das französische, das belgische und das italienische Recht ihn als Anspruch aus Vertrag behandelten. Die Angaben zum italienischen Recht sind jedoch unrichtig (siehe unten Nr. 18).

10 Nach Ansicht der Kommission muß eine Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 vermieden werden, die hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde, je nachdem ob der Kläger nur den Hersteller, nur den Verkäufer (mit der Möglichkeit, daß dieser dem Hersteller den Streit verkündet) oder Hersteller und Verkäufer gemeinsam verklagt.

11 Die Kommission zitiert das Urteil in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:

Der Begriff unerlaubte Handlung im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen..

Die Haftung aus unerlaubter Handlung sei somit ein residueller Tatbestand, der alle Fälle der nichtvertraglichen Haftung umfasse. Lasse sich daher eine vertragliche Beziehung in dem Verhältnis zwischen Hersteller und späterem Erwerber ausmachen, so müsse die Klage als Klage aus Vertrag qualifiziert werden. Eine solche Beziehung bestehe in der Form einer Kette von Verträgen, die beide Parteien miteinander verbinde. Dies gelte namentlich dann, wenn der Hersteller habe vorhersehen können, daß sein Erzeugnis weiterverkauft werden würde.

12 Die Qualifizierung der Klage als Klage aus Vertrag hat der Kommission zufolge den Nachteil, daß sie dazu führen könne, die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes zu begründen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz habe. Artikel 3 des Übereinkommens und das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49) sprächen gegen ein solches Ergebnis. Hätte TMCS jedoch Handte France allein in Bonneville verklagt, so hätte Handte France Handte Deutschland gemäß Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens den Streit verkünden können. Um jedoch die mißbräuchliche Begründung der Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Klägers zu vermeiden, müsse die Qualifizierung der unmittelbaren Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller als Klage aus Vertrag davon abhängig gemacht werden, daß sie zur Zuständigkeit des gleichen Gerichts wie desjenigen führe, vor dem der Hersteller nach Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens auf Gewährleistung oder im Wege der Interventionsklage verklagt werden könne.

13 Bevor ich die Hauptfragen prüfe, die der vorliegende Fall aufwirft, möchte ich zwei kurze Bemerkungen zu den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen machen. Erstens glaube ich nicht, daß die Richtlinie 85/374 des Rates (die Produkthaftungsrichtlinie), auf die die deutsche Regierung Bezug genommen hat, in diesem Fall von unmittelbarer Bedeutung ist. Die Produkthaftungsrichtlinie befaßt sich lediglich mit Personenschäden oder mit Schäden, die an anderen Sachen als an dem mangelhaften Erzeugnis selbst entstanden sind. Wenn das von TMCS gekaufte Absaugsystem so mangelhaft gewesen wäre, daß es einen Arbeiter im Werk von TMCS verletzt hätte, könnte ein Fall von Produkthaftung vorliegen. Aber ein derartiger Schaden ist nicht geltend gemacht worden; TMCS verlangt den Ersatz eines rein wirtschaftlichen Schadens, nämlich des Schadens, der angeblich durch die Lieferung von Waren entstanden ist, die für ihren Zweck untauglich waren. Diese Art Anspruch hat nichts mit Produkthaftung in dem Sinne zu tun, in dem dieser Begriff allgemein verstanden und in dem er in der Richtlinie 85/374 verwendet wird. Dennoch hat diese Richtlinie, wie ich alsbald darlegen werde, einen gewissen mittelbaren Einfluß auf die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage.

14 Zweitens möchte ich von vornherein feststellen, daß ich der Analyse der Kommission nicht zu folgen vermag. Sie gründet meines Erachtens auf fragwürdigen rechtspolitischen Erwägungen. Insbesondere teile ich nicht die Auffassung der Kommission, daß eine Auslegung der Artikel 5 Nr. 1 vermieden werden müsse, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führe, je nachdem ob der Kläger den Hersteller allein, den Verkäufer allein oder beide gemeinsam verklagen könne. Gewiß glaube ich nicht, daß der Gerichtshof versuchen sollte, dieser Folge durch eine Verbiegung der Bedeutung von Begriffen wie Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und unerlaubte Handlung oder... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist nach Artikel 5 des Übereinkommens zu entgehen. Namentlich vermag ich nicht zu sehen, inwiefern die Auslegung der in Artikel 5 Nr. 1 verwendeten Worte Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag von innerstaatlichen Vorschriften über den Streitbeitritt Dritter abhängen könnte. Sollte die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller wirklich als Klage aus Vertrag anzusehen sein, so kann sie diese Eigenschaft nicht schon deswegen verlieren, weil diese Qualifikation die Zuständigkeit eines Gerichts begründen würde, das im Rahmen einer Interventionsklage gemäß Artikel 6 Nr. 2 im Verhältnis zum Hersteller nicht zuständig wäre.

15 Noch ein weiterer Punkt sollte an dieser Stelle festgehalten werden. Wie bereits bemerkt, stehen uns keine Informationen über die genaue rechtliche Beziehung zwischen Handte Deutschland und Handte France zur Verfügung. Daß sie einen gemeinsamen Namen führen, könnte an eine Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwischen Unternehmen und Handelsvertreter denken lassen. Ich habe bereits die Möglichkeit angedeutet, daß nach Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Straßburger Gerichte als der Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung befindet, begründet sein könnte, wenn zwischen den Beteiligten tatsächlich eine solche Beziehung bestehen sollte. Ferner könnte eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen TMCS und Handte Deutschland bestehen, wenn Handte France bei ihrem Vertragsschluß mit TMCS als Beauftragte von Handte Deutschland gehandelt hätte, in welchem Fall sich die Frage, mit der der Gerichtshof befaßt ¡st, nicht stellen würde. In Ermangelung jeglicher gegenteiliger Angaben werde ich jedoch im folgenden davon ausgehen, daß Handte Deutschland und Handte France voneinander unabhängig sind. Diese Prämisse scheint in der Tat der Frage des vorlegenden Gerichts zugrunde zu liegen.

Die Unterscheidung von Vertrag und unerlaubter Handlung

16 Die Unterscheidung zwischen Haftung aus Vertrag und Haftung aus unerlaubter Handlung ist ein altes Problem, das ohne Zweifel allen entwickelten Rechtsordnungen bekannt ist. Die Haftung aus Vertrag läßt sich als eine zivilrechtliche Haftung für die Nichterfüllung einer Verpflichtung definieren, die eine Person im Verhältnis zu einer anderen Person aufgrund einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung trifft. Die Haftung aus unerlaubter Handlung kann als zivilrechtliche Haftung für die Nichterfüllung einer Verpflichtung definiert werden, die das Gesetz den Betroffenen unabhängig von jeder zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung auferlegt, z. B. der Verpflichtung, beim Lenken eines Kraftfahrzeugs angemessene Sorgfalt an den Tag zu legen.

17 In den meisten Rechtsordnungen gilt die Regel, daß ein Vertrag, von begrenzten Ausnahmefällen abgesehen, Personen, die an ihm nicht beteiligt sind, keine Rechte verleihen oder Pflichten auferlegen kann. Im englischen Recht ist dieser Grundsatz als doctrine of privity of contract bekannt. Im französischen Recht spricht man von der théorie de l'effet relatif des contrats. Auf den ersten Blick scheint diese Regel es auszuschließen, daß der Anspruch des späteren Erwerbers gegen den Hersteller als vertraglich qualifiziert wird, da zwischen beiden Teilen kein Vertrag besteht. Dies scheint in der Tat in den Rechtsordnungen aller Vertragsstaaten mit Ausnahme von Frankreich, Belgien und Luxemburg der Fall zu sein. Nach englischem Recht könnte der spätere Erwerber mit Sicherheit nicht aus Vertrag gegen den Hersteller klagen, es sei denn, er wäre in der Lage, eine akzessorische Gewährleistung nachzuweisen, d. h. eine Zusage des Herstellers, die ihn veranlaßt hat, die Waren vom Zwischenhändler zu kaufen (vgl. Chitty on contracts, 26. Auflage 1989, Bd. 1, Absätze 1321 ff.). Ähnliche Regeln bestehen im deutschen Recht (siehe H. Messer in: Produzentenhaftung, hsg. von H. J. Kulimann und B. Pfister, Bd. 1, Absätze 1350 ff.; Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 1, S. 99 ff.). Die doctrine of privity besteht auch im irischen und in veränderter Form im schottischen Recht.

18 Nach italienischem (Urteil der Corte suprema di cassazione vom 28. Juli 1986, Nr. 4833, mit Anmerkung von M. Moretti in: Nuova Giurisprudenza Chile Commentata 1978, S. 246), spanischem (Urteil des Tribunal supremo, Sala Civil, vom 25. November 1967; Aranzadi, Repertorio Cronològico de Jurisprudencia, 1967, Nr. 4769), portugiesischem (J. Calvão da Silva, Responsabilidade Civil do Produtor, 1990, S. 278), griechischem und wahrscheinlich dänischem Recht (H. Nielsen, Produktansvar, 1987, S. 24) kann der spätere Erwerber gegen den Hersteller in Ermangelung einer vertraglichen Beziehung nicht aus Vertrag klagen.

19 Zum niederländischen Recht liegen einige Entscheidungen vor, aus denen hervorgeht, daß der spätere Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Hersteller aus unerlaubter Handlung vorgehen kann, wenn die Ware für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck untauglich ist (siehe z. B. das Urteil des Hoge Raad vom 25. März 1966, Nederlandse Jurisprudentie 1966, Nr. 279, sowie das Urteil des Gerechtshof s'Hertogenbosch vom 21. Dezember 1967, Nederlandse Jurisprudentie 1968, Nr. 402). Eine Klage aus Vertrag steht in Ermangelung eines zwischen den beiden Parteien geschlossenen Vertrags nicht zur Verfügung. Ein Vorschlag, zugunsten der Verbraucher eine unmittelbare Klage aus Vertrag einzuführen (auf den die Kommission in ihren Bemerkungen hingewiesen hat), wurde anscheinend nicht angenommen.

20 In den drei Rechtsordnungen, die dem späteren Erwerber eine Klage aus Vertrag gegen den Hersteller gewähren (Frankreich, Belgien und Luxemburg), wird dies theoretisch damit gerechtfertigt, daß der unmittelbare Verkäufer als Nebenleistung seine vertraglichen Ansprüche gegen den Hersteller (oder einen früheren Zwischenhändler) an den späteren Erwerber der Waren abtrete. Ein Luxemburger Gericht, das Tribunal d'arrondissement Diekirch, hat diese Theorie in einem Urteil vom 24. März 1904 (Pasicrisie luxembourgeoise, Bd. 6, S. 503) in folgenden Worten dargelegt:

L'obligation de délivrer la chose vendue comprend tous ses accessoires, donc également tous les droits compétents de ce chef au vendeur, lequel partant est censé transmettre la chose cum omni sua causa, subrogeant son successeur également dans toutes les actions découlant de la convention, lequel peut dès lors à son choix rechercher en garantie son propre vendeur, conformément à l'article 1641 du même code [civil], ou bien, s'il le préfère pour éviter des frais et des lenteurs, s'en prendre au premier vendeur.

Es ist zu bemerken, daß das Thema im französischen Recht nicht unstreitig und die Rechtsprechung nicht völlig einheitlich ist. Namentlich das als Plenarentscheidung ergangene Urteil der Cour de cassation vom 12. Juli 1991 im Fall Besse (recueil Dalloz Sirey, 1991, Jurisprudence, S. 549) scheint von der Haftung aus Vertrag zugunsten einer deliktischen Qualifikation abzurücken. In diesem Fall kam die Cour de cassation zu der Auffassung, eine Klage gegen einen Subunternehmer wegen schlecht ausgeführter Bauarbeiten sei gemäß dem in Artikel 1165 des Code civil niedergelegten Grundsatz les conventions n'ont d'effet qu'entre les parties contractantes deliktischer Natur. Es erscheint nicht klar, in welchem Umfang dieses Urteil die herkömmliche Ansicht der französischen Gerichte berührt, daß eine Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller notwendig vertraglicher Natur ist. Einige Autoren meinen, eine solche Klage sei nach wie vor eine Klage aus Vertrag, wenn der geltend gemachte Schaden darauf beruhe, daß die gelieferten Waren nicht die angemessene Qualität aufwiesen (siehe Ghestin, J.: Recueil Dalloz Sirey, 1991, Jurisprudence, S. 549; Jamin C: Recueil Dalloz Sirey, 1991, Chronique, S. 257).

21 Es wäre jedoch eine allzu große Vereinfachung, wollte man aus dieser Übersicht über die innerstaatlichen Rechtsordnungen den Schluß ziehen, daß Klagen von späteren Erwerbern gegen den Hersteller nur in den Rechtsordnungen von drei Vertragsstaaten als vertraglich und in allen übrigen Rechtsordnungen als deliktisch angesehen würden. Bei Klagen wie derjenigen, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, d. h. Klagen wegen eines lediglich wirtschaftlichen (nämlich durch die Lieferung von für ihren Zweck untauglichen Waren entstandenen) Schadens, wobei eine Kette von Verträgen vorliegt, jedoch keine direkte vertragliche Beziehung zwischen späterem Erwerber und Hersteller besteht, ist es vielmehr so, daß die meisten Rechtsordnungen derartige Klagen nicht zulassen, während diejenigen Rechtsordnungen, die sie zulassen, sie als Klagen aus Vertrag behandeln. Ginge es bei dem streitigen Anspruch dagegen um einen Schaden, der dem Kläger durch das Erzeugnis selbst entstanden wäre, z. B. um eine durch die Mangelhaftigkeit der Waren verursachte körperliche Schädigung seiner Person oder seines Eigentums, und nicht um einen lediglich wirtschaftlichen Schaden, so ließe sich mit Sicherheit sagen, daß die meisten Vertragsstaaten einen solchen Anspruch als Anspruch aus unerlaubter Handlung qualifizieren würden.

Die Wahl zwischen autonomer und nationalrechtlicher Auslegung

22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Artikel 5 Nr. 1 nicht nach dem Recht des einen'oder anderen betroffenen Staates auszulegen. Er ist vielmehr als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen, damit dessen volle Wirksamkeit sichergestellt wird: vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache 9/87 (Arcado, Sig. 1988, 1539, Randnrn. 10 und 11).

23 Es trifft zu, daß Generalanwalt.Slynn in seinen Schlußanträgen in dieser Sache geäußert hat, gäbe es hierzu keine Rechtsprechung, so würde viel dafür sprechen, die Frage, ob der Anspruch vertraglicher Natur sei, nach der lex causae zu beantworten. Hierdurch ließe sich der Konflikt vermeiden, der entstehen könnte, wenn aufgrund einer autonomen Auslegung festgestellt würde, daß es sich um einen vertraglichen Anspruch handele, während die lex causae den Anspruch anders beurteilte. Generalanwalt Slynn sah sich jedoch an das Urteil vom 22. März 1983 in der. Rechtssache 34/82 (Peters, Slg. 1983, 987) gebunden. Es könne paradox erscheinen, wenn der Gerichtshof z. B. festzustellen hätte, daß die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller deliktischer Natur sei, und die französischen Gerichte sich nach Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens für zuständig erklärten, anschließend jedoch die Begründetheit der Klage nach Vertragsrecht beurteilen müßten. Ich glaube jedoch nicht, daß dies schwerwiegende Folgen hat; siehe die Schlußanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5573, Nr. 19). Solch paradoxe Ergebnisse sind im internationalen Privatrecht häufig. In Wirklichkeit ließen sich noch viel verwickeitere Konstellationen ausdenken. So könnten sich z. B. die französischen Gerichte gemäß Artikel 5 Nr. 3 aufgrund der Annahme für zuständig erklären, es handele sich um eine Klage aus unerlaubter Handlung, die Klage sodaiin als vertraglich qualifizieren, anschließend feststellen, daß die lex causae das deutsche Recht sei und schließlich entdecken, daß die Klage nach der lex causae deliktischer Natur ist.

24 Vor allem muß betont werden, daß die Zuständigkeitsnormen des Übereinkommens sich lediglich mit dem Problem der Zuständigkeit befassen. Sie berühren nicht die Qualifizierung der Klage zu Zwecken wie demjenigen, die anwendbaren Haftungsgrundsätze festzusetzen oder zu entscheiden, welche Verjährungsfrist Anwendung zu finden hat. Ein nach Artikel 5 Nr. 1 zuständiges Gericht wird durch das Übereinkommen nicht daran gehindert, die Klage als deliktisch zu behandeln; ein Gericht, dessen Zuständigkeit sich aus Artikel 5 Nr. 3 ergibt, wird durch das Übereinkommen nicht daran gehindert, die Klage als Klage aus Vertrag zu behandeln.

Die Wahl zwischen der Einstufung der Klage des späteren Erwerbers als Klage aus Vertrag und ihrer Einstufung als Klage aus unerlaubter Handlung

25 Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß dieser anhand der Systematik und der Ziele des Übereinkommens festzustellen hat, ob die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller vertraglicher oder deliktischer Natur ist. Zur Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache Kalfelis geäußert. Der Gerichtshof hat die deliktische Haftung dort als Auffangtatbestand gewertet, indem er (Randnr. 17) feststellte, daß sich der Begriff unerlaubte Handlung auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen; vgl. auch das Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90 (Reichert, Slg. 1992, I-2149). Ich glaube jedoch nicht, daß dieser résiduelle Charakter der Haftung aus unerlaubter Handlung Artikel 5 Nr. 1 im Verhältnis zu Artikel 5 Nr. 3 zu einer beherrschenden Zuständigkeitsnorm macht. Ebenso wenig glaube ich, daß sich dem Urteil in der Rechtssache Kalfelis entnehmen läßt, daß eine mittelbare, über eine Kette von Verträgen verlaufende Beziehung zwischen den Parteien zwangsläufig zur Anwendbarkeit von Artikel 5 Nr. 1 auf Kosten von Artikel 5 Nr. 3 führt.

26 Meines Erachtens darf bei der Entscheidung darüber, ob die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller für die Zwecke des Übereinkommens als Klage aus Vertrag oder als Klage aus unerlaubter Handlung anzusehen ist, der von der Rechtsordnung der Vertragsstaaten vorgenommenen Qualifizierung nicht zu viel Gewicht beigemessen werden. Erstens gestatten die Ergebnisse der weiter oben erstellten rechtsvergleichenden Übersicht keine eindeutige Schlußfolgerung. Zweitens aber können die rechtspolitischen Überlegungen, auf denen die nationalrechtliche Qualifikation beruht, sich sehr erheblich von denen unterscheiden, die bei der Auslegung des Übereinkommens von Bedeutung sind. Wie bereits ausgeführt, muß die dem Gerichtshof vorgelegte Frage unter Rückgriff auf Systematik und Ziele des Übereinkommens gelöst werden.

27 Die in Artikel 5 niedergelegten besonderen Zuständigkeitsnormen sollen sicherstellen, daß über bestimmte Klagen, die mit einem bestimmten Ort im Zusammenhang stehen, die Gerichte des betreffenden Ortes entscheiden. Negativ ausgedrückt bedeutet dieser Grundsatz, daß Artikel 5 nicht dazu führen sollte, die Zuständigkeit von Gerichten eines Ortes zu begründen, der keinerlei wirklichen Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits aufweist. Insbesondere sollte eine Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des Artikels 2 nur statthaft sein, wenn ein vernünftiger Grund dafür besteht, den Beklagten von seinem natürlichen Gerichtsstand fortzuholen. Es muß daher geprüft werden, welche praktischen Folgen sich aus der Qualifizierung der Klage des späteren Erwerbers als Klage aus Vertrag oder aber als Klage aus unerlaubter Handlung ergeben würden.

28 Wird die Klage von TMCS gegen Handte Deutschland als vertraglich eingestuft, so sind gemäß Artikel 5 Nr. 1 die Gerichte des Ortes zuständig, an dem die maßgebliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Maßgebliche Verpflichtung ist diejenige, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt (Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497). Im vorliegenden Fall war die maßgebliche Verpflichtung vermutlich die Verpflichtung von Handte Deutschland, an Handte France Material von angemessener Qualität zu liefern. Der Erfüllungsort für diese Verpflichtung bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Industrie Tessili, Slg. 1976, 1473). Welches Recht auch immer anwendbar sein mag, es ist unwahrscheinlich, daß Erfüllungsort die Fabrik von TMCS in Bonneville sein kann, es sei denn natürlich, Handte Deutschland wäre aufgrund ihres Vertrags mit Handte France verpflichtet gewesen, das Material unmittelbar an TMCS in Bonneville zu liefern. War Handte Deutschland dagegen verpflichtet, das Material auf dem Betriebsgrundstück von Handte France in Straßburg abzuliefern, so könnten die Gerichte dieser Stadt gemäß Artikel 5 Nr. 1 zuständig sein. In dieser Hinsicht besteht ein wichtiger Unterschied zwischen der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des Artikels 2 und den in Artikel 5 niedergelegten speziellen Zuständigkeitsnormen. Nach Artikel 2 sind die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, wobei es dem innerstaatlichen Recht überlassen bleibt, an welchem Ort dieses Staates der Beklagte verklagt werden kann. Artikel 5 (mit Ausnahme seiner Nr. 6) erklärt nicht ganz allgemein die Gerichte eines Vertragsstaats, sondern die Gerichte eines bestimmten Ortes innerhalb eines Vertragsstaats für zuständig (siehe den Jenard-Berichtj ABl. 1979, C 59, S. 22).

29 Nur wenn die Qualifizierung als Klage aus Vertrag in der oben, angegebenen Weise erfolgt, ist das Ergebnis mit dem Grundsatz vereinbar, daß die Handhabung von Artikel 5 nicht zur Zuständigkeit eines Gerichts führen darf, das in keinerlei wirklicher Beziehung zum Gegenstand des Rechtsstreits steht. Verkauft z. B. ein Hersteller in Dublin ein Erzeugnis an einen Londoner Händler, der es dann an jemanden in Marseille weiterverkauft, und stellt sich heraus, daß das Erzeugnis nicht so einwandfrei ist, wie der französische Zweiterwerber dies aufgrund seines Vertrags mit dem Londoner Händler erwarten durfte, so wäre es nach meinem Dafürhalten seltsam, wenn der Dubliner Hersteller, der möglicherweise nicht die Absicht hatte, geschäftlich in Frankreich tätig zu werden, in Marseille verklagt werden könnte. Anders können die Dinge natürlich liegen, wenn der Hersteller gewußt hätte, daß der Händler beabsichtigte, die Ware an einen Endverbraucher in Frankreich zu verkaufen; und sie würden mit Sicherheit anders liegen, wenn der Hersteller sich damit einverstanden erklärt hätte, die Ware unmittelbar an den Zweiterwerber zu liefern. Im letztgenannten Fall wäre der Ort für die Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung wahrscheinlich Marseille gewesen.

30 Würde die Klage als Klage aus unerlaubter Handlung eingestuft, so wären nach Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens die Gerichte des Ortes [zuständig], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese Wendung zielt entweder auf den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, oder auf den Ort, an dem das schadenstiftende Ereignis stattgefunden hat: siehe das Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier/Mines de potasse d'Alsace, Sig. 1976, 1735). Vorliegend war das schadenstiftende Ereignis die Lieferung von angeblich mangelhaftem Material durch Handte Deutschland an Handte France. Dieses Ereignis ist an dem Ort eingetreten an dem Handte Deutschland die Verpflichtung, an Handte France Ware von einwandfreier Qualität zu liefern, zu erfüllen hatte (also vermutlich entweder auf dem Betriebsgrundstück von Handte Deutschland in Tuttlingen oder auf dem Betriebsgrundstück von Handte France in Straßburg). Es läßt sich die Meinung vertreten, daß der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, der Betrieb von TMCS in Bonneville war. Bedeutet dies, daß das Bonneviller Gericht nach Artikel 5 Nr. 3 zuständig wäre?

31 Diese Frage wäre zu bejahen, wenn das in der Rechtssache Bier/Mines de potasse d'Alsace aufgestellte Kriterium wörtlich anzuwenden wäre. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49) geht jedoch klar hervor, daß der Anwendungsbereich der im Urteil Mines de potasse d'Alsace niedergelegten Regel weit begrenzter ist. In der Sache Dumez France begehrten die Klägerinnen den in Frankreich zu leistenden Ersatz des Schadens, den, sie angeblich durch die Zahlungsunfähigkeit ihrer deutschen Tochtergesellschaften erlitten hatten; die Zahlungsunfähigkeit war nach ihrem Vorbringen durch die rechtswidrige Kündigung von Krediten seitens der beklagten Banken verursacht worden. Der Gerichtshof stellte (Randnr. 20) fest, der in dem Urteil in der Rechtssache Mines de potasse d'Alsace verwendete Begriff Ort, an dem der Schaden eingetreten ist könne nur so verstanden werden, daß er den Ort bezeichnet, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat. Wenn wir im vorliegenden Fall davon ausgehen, daß Handte Deutschland die Waren nicht unmittelbar an die Fabrik von TMCS in Bonneville geliefert hat und nicht wußte, daß sie für TMCS bestimmt waren, so war der unmittelbar durch das schadenstiftende Ereignis Geschädigte die Firma Handte France, und der Ort, an dem diese Firma direkt geschädigt wurde, war der Ort, an dem Handte Deutschland die Ware an Handte France geliefert hat (also wahrscheinlich entweder Tuttlingen oder Straßburg, aber nicht Bonneville).

32 Erfolgt die Einstufung der Klage als deliktisch in dieser Weise, so ist sie wiederum mit dem Grundsatz vereinbar, daß die Anwendung von Artikel 5 nicht dazu führen darf, dem Gericht eines Ortes Zuständigkeit zu verleihen, das zum Gegenstand des Rechtsstreits keinerlei Beziehung hat. Ebenso wie im Fall von Artikel 5 Nr. 1 könnte das Ergebnis ein anderes sein, wenn Handte Deutschland wußte, daß die Ware für TMCS bestimmt war, oder sich tatsächlich verpflichtet hat, sie unmittelbar an die Fabrik von TMCS in Bonneville zu liefern. Sicherlich würde im Falle der direkten Belieferung das schädigende Ereignis selbst auf dem Betriebsgelände des Zweiterwerbers eintreten; wenn der Fiersteller weiß, daß die Ware speziell an einen bestimmten Zweiterwerber geliefert werden soll, könnte man diesen als den durch das haftungsauslösende Ereignis unmittelbar Geschädigten ansehen. Im Normalfall eines Herstellers (oder sonstigen Lieferanten), der Ware an einen Händler verkauft, ohne zu wissen, wo oder von wem sie letztlich verwendet wird, erscheint es dagegen schwerlich gerechtfertigt, zuzulassen, daß der Hersteller gemäß Artikel 5 Nr. 3 an dem Ort verklagt wird, an dem der spätere Erwerber den Schaden erleidet, wenn der geltend gemachte Schaden in einem auf die Geringerwertigkeit der Ware zurückzuführenden, rein finanziellen Verlust besteht. Andere Überlegungen kämen natürlich zum Zuge, wenn die Ware nicht lediglich von geringerer Qualität, sondern gefährlich wäre und den späteren Erwerber körperlich oder an seinem Eigentum schädigte. In solch einem Fall wäre der spätere Erwerber der unmittelbar Geschädigte.

33 Das stärkste Argument zugunsten einer Qualifikation als Haftung aus Vertrag ist, daß das Klagerecht des späteren Erwerbers nicht unabhängig von der Existenz eines Vertrags entsteht. Ein Schadensersatzanspruch wegen Lieferung mangelhafter Ware, wobei der behauptete Schaden lediglich in der Minderwertigkeit dieser Ware besteht, dürfte kaum entstehen, ohne daß eine vertragliche Bindung existiert. Diese Art Schaden ist wesentlich vertraglicher Natur und kann nur mit Bezug auf die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen bemessen werden. Offenbar kennen die Rechtsordnungen der Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung des Herstellers, gegenüber jedermann zu gewährleisten, daß die in den Verkehr gebrachte Ware eine bestimmte Qualität aufweist (abgesehen von der Verpflichtung, sicherzustellen, daß die Ware gefahrlos ist). Wie bereits bemerkt, würden die Dinge völlig anders liegen, wenn die Ware gefährlich wäre und den späteren Erwerber körperlich oder an seinem Eigentum schädigte. Eine Lösung würde darin bestehen, zwischen beiden Arten von Schaden zu unterscheiden. Eine Klage wegen eines Schadens, der lediglich darin besteht, daß das Erzeugnis nicht den vertraglichen Abmachungen entspricht, wäre als Klage aus Vertrag, eine Klage wegen einer körperlichen Schädigung des späteren Erwerbers oder einer Beschädigung von dessen Eigentum als Klage aus unerlaubter Handlung anzusehen. So verlockend diese Lösung ist, so sehr glaube ich doch, daß sie verworfen werden muß, weil es praktisch schwerlich zufriedenstellend wäre, zwei Ansprüche, die in der Wirklichkeit oft zusammen entstehen werden, unterschiedlich zu behandeln.

34 Das Hauptargument zugunsten einer Einstufung der Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller wegen Lieferung von Ware unzureichender Qualität als Klage aus unerlaubter Handlung besteht in der schlichten Tatsache, daß zwischen beiden Parteien kein Vertrag geschlossen wurde. Die vertragliche Bindung zwischen den Parteien besteht in zwei oder mehr getrennten Verträgen, die selbstverständlich sehr unterschiedliche Klauseln einschließlich solcher über die Regelung von Kompetenzkonflikten enthalten können und möglicherweise nach verschiedenen Rechten zu beurteilen sind. Dies scheint mir in erheblichem Maße einer Qualifizierung der unmittelbaren Klage des späteren Erwerbers als Klage aus Vertrag entgegenzustehen, da es schwierig sein dürfte, genau zu bestimmen, welche vertraglichen Verpflichtungen dem Hersteller gegenüber dem späteren Erwerber oblagen. Für das staatliche Gericht kann es daher sehr schwierig sein, den Ort zu bestimmen, an dem die Verpflichtung zu erfüllen war. In vielen solcher Fälle wird unvermeidlich die Frage auftauchen: Welche Verpflichtung? Handelt es sich um die Verpflichtung des Herstellers gegenüber seinem Käufer, oder um die Verpflichtung dieses Käufers — oder eines späteren Käufers — gegenüber dem späteren Erwerber? In vielen Fällen, die lediglich innerstaatliche Bezüge aufweisen, mag dies keine Rolle spielen; in Fällen dagegen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, ist es wahrscheinlich, daß mehrere Antworten in Betracht kommen.

35 Für einige dieser Probleme habe ich bereits eine Lösung vorgeschlagen (siehe oben Nr. 28). Es läßt sich indessen nicht sagen, daß diese Lösung in der Praxis leicht anzuwenden wäre. Selbst wenn es um viel einfachere Rechtsgeschäfte ging, hat die praktische Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 unerwartete Schwierigkeiten hervorgerufen, wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes beweist. Müßte die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller als Klage aus Vertrag eingestuft, werden, so bestünde, wie mir scheint, wegen des komplexen Charakters der Zuständigkeitsnorm des Artikels 5 Nr. 1 die Gefahr, daß dem Beklagten unbilligerweise ein Gerichtsstand : aufgenötigt würde, zu dem er keine wirkliche Verbindung hat. Im vorliegenden Fall zeigt sich dies an der Bereitschaft der französischen Gerichte, Bonneville als Erfüllungsort für die in Rede stehende Verpflichtung anzusehen, offenbar ohne festzustellen, welche genaue Verpflichtung Handte Deutschland gegenüber TMCS oblag und nach welchem Recht diese Verpflichtung zu beurteilen war.

36 Wird die Klage dagegen als deliktisch eingestuft, so ist die praktische Anwendung der maßgeblichen Zuständigkeitsnorm verhältnismäßig einfach. Das in der Rechtssache Bier/Mines de potasse d'Alsace aufgestellte, im Urteil Dumez France genauer umschriebene Kriterium dürfte keine größeren Probleme aufwerfen und zu einem logischen und billigen Ergebnis führen (siehe oben Nrn. 31 und 32).

37 Noch weitere Gründe sprechen für eine Qualifizierung als Klage aus unerlaubter Handlung. Wie bereits erwähnt, sollte eine Qualifizierung für die Zwecke des Übereinkommens nicht von der Art des Schadens abhängen, der Anlaß zu der Klage gegeben hat. Es erscheint mir schwerlich gerechtfertigt, bestimmte Arten von Direktklagen als vertraglich einzustufen und infolgedessen unterschiedliche Zuständigkeitsnormen für anwendbar zu haken, nur weil der geltend gemachte Schaden rein wirtschaftlicher Natur ist. Ist er aber nicht rein wirtschaftlicher Natur, so entfällt ein Teil der Gründe für die vertragliche Einstufung: Der spätere Erwerber kann in jedem Falle den Hersteller des Erzeugnisses aus unerlaubter Handlung verklagen. Vom Standpunkt des Übereinkommens aus erscheint es logisch, eine solche Klage als Klage aus unerlaubter Handlung, also ebenso zu behandeln wie eine von irgendeiner anderen Person erhobene Klage gegen den Hersteller, mit der alleinigen Ausnahme von Personen, die zu diesem in vertraglicher Beziehung stehen.

38 Schließlich kann darauf hingewiesen werden, daß in derartigen Fällen auch noch ein weiterer Grund für die Einstufung als Klage aus Vertrag entfällt. Die vertragliche Haftung ist herkömmlicherweise eine solche ohne Verschulden, während die Haftung wegen unerlaubter Handlung historisch den Nachweis eines Verschuldens voraussetzt. Infolge der im Recht der Produkthaftung eingetretenen Entwicklung, namentlich infolge der Richtlinie über die Produkthaftung, werden in sollen Fällen wahrscheinlich für beide Arten von Ansprüchen die gleichen Haftungsgrundsätze gelten. Diese Überlegung ist für die Zwecke des Übereinkommens nicht von unmittelbarer Bedeutung, da Haftungsfragen nicht von Fragen der Zuständigkeit abhängen. Es ist jedoch nicht ohne Bedeutung, daß die Richtlinie über die Produkthaftung von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Tat verlangt, Klagen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, als ihrem Wesen nach Klagen aus unerlaubter Handlung zu behandeln, insbesondere indem sie jede abweichende vertragliche Regelung ausschließt, vgl. Artikel 12 der Richtlinie. Dies läßt sich als Bestätigung der Auffassung ansehen, die mir aus den genannten Gründen in jedem Falle zutreffend erscheint, daß die Klage als Klage aus unerlaubter Handlung zu behandeln ist.

Ergebnis

39 Ich bin daher der Meinung, daß die dem Gerichtshof von der Cour de cassation vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden sollte:

Klagen eines späteren Erwerbers gegen den Hersteller eines Erzeugnisses wegen Mängeln dieses Erzeugnisses oder dessen Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sind, wenn zwischen den Parteien keine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht, als Klagen wegen unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, anzusehen mit der Folge, daß gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig ist. Unter diesem Ort ist entweder der Ort zu verstehen, an dem das schadenstiftende Ereignis eingetreten ist, oder der Ort, an dem dieses Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat.