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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.04.1992 – C-90/91

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:180

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 8. April 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Diese Rechtssachen wurden dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Lüttich (Belgien) vorgelegt. Das vorlegende Gericht bittet um Auskunft über die Wirkung der Artikel 12 und 46 der — durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 (ABl. 1983, L 230, S. 6) kodifizierten — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern. Die Fragen, die in beiden Fällen die gleichen sind, lauten wie folgt:

1) Ist in dem Fall, daß eine Rentenleistung (im vorliegenden Fall eine Vollrente) allein nach den belgischen Rechtsvorschriften gewährt wird, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt, einschließlich seines Absatzes 3, zur Entscheidung der Frage anzuwenden, ob die Kumulierung mit einer von einem anderen Staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im vorliegenden Fall Italien, gewährten Rente zulässig ist? Welche Bedeutung kommt der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil Petroni und gleichlautenden späteren Urteilen ergibt, überhaupt noch zu?

2) Gilt dasselbe auch dann, wenn es sich nicht um eine Altersrente handelt, die auf der Grundlage von Versicherungsjahren und gleichgestellten Jahren berechnet wird, sondern um eine Invaliditätsrente, die von dem nationalen Altersrentenfonds der Bergarbeiter gewährt wird und die für alle gleich ist, mit Unterschieden lediglich nach Maßgabe des Familienstands?

3) Kann die Ausschaltung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift, die den allein auf der Grundlage der Versicherungszeiten in dem betreffenden Staat bestimmten Leistungsanspruch nach Maßgabe des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anspruchs auf Leistungen gleicher Art kürzt, durch Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Kürzung der nationalen Leistung durch Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Folge haben, wenn für die Begründung des Leistungsanspruchs in diesem Staat keine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich gewesen ist und aus Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung nur die Aufrechterhaltung eines allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Anspruchs folgt?

Sachverhalt

2 Die Vorlagebeschlüsse gehen kaum auf den Sachverhalt ein, der den beiden Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt; aus den Akten des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch folgender Hintergrund.

3 Der italienische Staatsangehörige Di Crescenzo arbeitete 27 Jahre lang als Bergarbeiter in Belgien. Vorher hatte er knapp fünf Jahre lang als Arbeitnehmer in Italien gearbeitet. Ab 1. April 1975 erhielt er vom Office national des pensions pour travailleurs salariés (im folgenden: ONPTS), dem zuständigen belgischen Träger, eine volle Altersrente. Ab 1. Juni 1980 bezog er außerdem eine Altersrente nach italienischem Recht. Der zuständige belgische Träger stellte sich auf den Standpunkt, er habe gemäß den belgischen Antikumulierungsvorschriften die italienische Rente von Herrn Di Crescenzo zu berücksichtigen; mit Entscheidung vom 17. Mai 1985 kürzte er daher dessen belgische Rente mit Wirkung vom 1. Juli 1980. Herr Di Crescenzo vertrat die Auffassung, die belgischen Antikumulierungsvorschriften dürften nicht auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten angewendet werden, und klagte vor dem Arbeitsgericht Lüttich, das seinen Anspruch auf eine Vollrente anerkannte.

4 Im Anschluß an das Urteil des Arbeitsgerichts erkannte der zuständige belgische Träger, das Office national des pensions (im folgenden: ONP), das an die Stelle des ONPTS getreten war, an, daß Herrn Di Crescenzo für die Zeit vom 1. Juli 1980 zum 31. Dezember 1980 eine volle Rente zustand, war jedoch der Ansicht, daß seine Rente als Folge der Einführung neuer Antikumulierungsvorschriften durch das belgische Gesetz vom 10. Februar 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1981, dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, gekürzt werden müsse. Der zuständige belgische Träger legte bei der Cour du travail Berufung ein, um feststellen zu lassen, daß Herrn Di Crescenzo nach dem 31. Dezember 1980 kein Anspruch auf volle Rente zustand. Vor der Cour du travail machte dieser Träger geltend, Herr Di Crescenzo habe Anspruch

a) auf eine nur auf der Grundlage des belgischen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften berechnete Rente oder ,

b) auf eine gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Einschluß der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Höchstgrenze berechnete Rente,

je nachdem welche Rente höher sei. Herr Di Crescenzo erwiderte, Artikel 46 Absatz 3 sei auf seinen Fall nicht anwendbar; die Cour du travail beschloß hieraufhin, den Gerichtshof mit dieser Frage zu befassen.

5 Auch Frau Casagrande ist italienische Staatsbürgerin. Ihr Ehemann, der inzwischen verstorbene Herr Barel, arbeitete 21 Jahre lang als Bergarbeiter in Belgien, nachdem er zuvor 14 Jahre lang in Italien als Arbeitnehmer tätig gewesen war. Am 1. Mai 1968 erwarb er den Anspruch auf eine belgische Altersrente. Er starb am 16. Januar 1983. Am 30. September 1983 teilte das ONPTS, der zuständige belgische Träger, Frau Casagrande mit, daß eine vorläufige Entscheidung ergangen sei, die ihr aufgrund der beruflichen Laufbahn von Herrn Barel einschließlich der in Italien zurückgelegten Beschäftigungszeit eine Hinterbliebenenrente zuerkenne. In seiner endgültigen Entscheidung vom 12. Oktober 1984 wandte der zuständige belgische Träger jedoch die belgischen Antikumulierungsvorschriften an und kürzte die Rente von Frau Casagrande ab 1. Februar 1983 mit der Begründung, sie erhalte aufgrund der von Herrn Barel in Italien zurückgelegten Beschäftigungszeit ebenfalls eine Rente von dem zuständigen italienischen Träger. Am 21. Februar 1985 wurde ihr von der Caisse nationale des pensions de retraite et de survie mitgeteilt, ihre belgische Hinterbliebenenrente werde wegen einer Erhöhung ihrer italienischen Hinterbliebenenrente erneut gekürzt.

6 Da Frau Casagrande der Ansicht war, ihr stehe ab 1. Februar 1983 eine volle belgische Hinterbliebenenrente zu, erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Lüttich und machte geltend, die belgischen Antikumulierungsvorschriften seien auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten nicht anwendbar. Ihre Klage hatte Erfolg: Das Arbeitsgericht erkannte ihr mit Wirkung vom 1. Februar 1983 eine volle Rente zu, ohne aufgrund der Tatsache, daß sie von einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls eine Hinterbliebenenrente bezog, irgendeinen Abzug vorzunehmen. Der zuständige belgische Träger (inzwischen das ONP) legte Berufung bei der Cour du travail ein und machte vor diesem Gericht geltend, die Rente von Frau Casagrande sei in der gleichen Weise zu berechnen wie die von Herrn Di Crescenzo.

Zur ersten und zur dritten Frage des vorlegenden Gerichts

7 Die grundlegende Frage in beiden Fällen geht somit dahin, inwieweit die belgischen Behörden befugt sind, bei der Berechnung der den Klägern zustehenden Beträge in anderen Mitgliedstaaten gewährte Leistungen zu berücksichtigen. Die Antwort auf diese Frage hängt von der Wirkung der Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ab. Herr Di Crescenzo und Frau Casagrande tragen vor, die belgischen Antikumulierungsvorschriften fänden auf sie wegen des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Obwohl diese Bestimmung zu besagen scheint, daß ihre Ansprüche der in Artikel 46 Absatz 3 vorgesehenen Begrenzung unterliegen, machen Herr Di Crescenzo und Frau Casagrande geltend, diese Bestimmung könne nicht zu einer Herabsetzung der Renten führen, auf die sie kraft der in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten Anspruch hätten.

8 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet wie folgt:

Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden.

9 Artikel 46 gehört zu Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71, das sich nach Artikel 44 Absatz 1 mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sowie von deren Hinterbliebenen auf, Leistungen be Alter und Tod (Renten) befaßt. Artikel 46 Absätze 1 bis 3 lautet wie folgt:

Feststellung der Leistungen

(1) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten und deren Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 und/oder Artikel 40 Absatz 3 erfüllt sind, bestimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten.

Dieser Träger hat auch den Leistungsbetrag zu berechnen, der sich nach Absatz 2 Buchstaben a und b ergeben würde. Nur der höhere dieser beiden Beträge wird berücksichtigt.

(2) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige nur nach Artikel 45 und/oder nach Artikel 40 Absatz 3 leistungsberechtigt ist, folgende Vorschriften an:

a) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;

b) der Träger ermittelt sodann den tatsäch-. lieh geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstabe a errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs-, oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten;

c) übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei Anwendung dieses Absatzes diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten; diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt;

d) ...

(3) Die betreffende Person hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.

Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.

10 Die Ziele, die Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde liegen, werden in deren siebter und achter Begründungserwägung (ABl. 1971, L 149, S. 2) wie folgt dargelegt:

Die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrags erlassenen Koordinierungsregeln sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen.

Die Berechtigten sollen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können; zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich inbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben können, ist es jedoch notwendig, als obere Grenze den höchsten Betrag der Leistungen festzulegen, zu denen einer dieser Staaten verpflichtet wäre, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Beschäftigungszeit dort zurückgelegt hätte.

11 Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere sein Absatz 3, spiegelt diese Ziele wider, indem er den Betrag der dem Betroffenen zustehenden Leistung begrenzt. Diese Grenze sollte durch den Betrag gebildet werden, auf den der Berechtigte Anspruch gehabt hätte, wenn er alle nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Der für diese Zwecke maßgebende Mitgliedstaat sollte derjenige sein, nach dessen Rechtsvorschriften die höchsten Leistungen gewährt würden.

12 Es stellte sich jedoch heraus, daß Artikel 46 keineswegs die Stellung des Wanderarbeitnehmers schützte, sondern unter gewissen Umständen dazu führen konnte, den Leistungsbetrag herabzusetzen, auf den der Betroffene allein nach innerstaatlichem Recht Anspruch gehabt hätte. In seinem Urteil in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13) stellte der Gerichtshof fest: Der Zweck der Artikel 48 bis 51 [EWG-Vertrag] würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern. Unter Randnummer 22 des Urteils zog der Gerichtshof die Schlußfolgerung, daß Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar [ist], soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird.

13 In der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) entschied der Gerichtshof, daß, wenn Artikel 46 Absatz 3 nicht anwendbar sei, weil er dazu führen würde, den Betrag der allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistungen zu kürzen, Artikel 12 Absatz 2 ebenfalls nicht anwendbar sei. Unter den Randnummern 14 und 15 seines Urteils führte der Gerichtshof aus:

Ist aber Satz 2 nicht anzuwenden, so findet Satz 1 mit der Folge Anwendung, daß die nationalen Vorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen dem Begünstigten entgegengehalten werden können.

Jedoch folgt aus Artikel 46 Absatz 1, daß die Vorschriften über die Zusammenrechnung und die Proratisierung angewendet werden müssen, wenn diese Anwendung für den Arbeitnehmer hinsichtlich des Erwerbs und der Berechnung des Anspruchs günstiger ist als die Anwendung allein der nationalen Rechtsvorschriften.

Der Gerichtshof kam daher zu folgendem Ergebnis :

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

Unter Randnummer 15 seines Urteils in der Rechtssache 238/81 (Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385) führte der Gerichtshof weiterhin aus, daß bei Anwendbarkeit von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 Absatz 3, der die Kumulierung der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erworbenen Leistungen beschränken soll, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungeh anzuwenden sei.

14 Unter den Randnummern 8 bis 10 seines Urteils in der Rechtssache C-108/89 (Pian, Slg. 1990, I-1599) faßte der Gerichtshof den Inhalt seiner Rechtsprechung wie folgt zusammen:

[Wenn] der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, [verbieten] es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht..., daß nur die nationalen Vorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden.

Jedoch ist... das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften ...

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zur Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits den Vergleich zwischen den Leistungen, auf die ein Anspruch allein nach den nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschriften besteht, und denjenigen, die bei Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen des Absatzes 3, beansprucht werden könnten, vorzunehmen.

Der Gerichtshof hat diese Grundsätze kürzlich in seinem Urteil vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91 (Di Prinzio, Slg. 1992, I-897) bestätigt.

15 Meines Erachtens geht dieser Ansatz auf das Urteil Petroni zurück. Unter den Randnummern 23 bis 27 seines Urteils in der Rechtssache C-199/88 (Cabras, Sig. 1990, I-1023) hat der Gerichtshof ausgeführt:

Durch Artikel 51 EWG-Vertrag sollen die Nachteile beseitigt werden, die sich für die Wanderarbeitnehmer daraus ergeben könnten, daß sie ihre Ansprüche auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten erworben haben.

Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Begünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern, oder wenn sie im Verhältnis zu der Stellung benachteiligt würden, die sie gehabt hätten, wenn sie ihre gesamte Beschäftigungslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätten.

Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, darf die in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Regelung daher auf einen Wanderarbeitnehmer nur angewendet werden, wenn sie nicht dazu führt, daß dem Betroffenen ein Teil der Vergünstigungen entzogen wird, die er allein aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält, und wenn sie nicht verhindert, daß er zumindest die günstigste Gesamtleistung erhält, die allein nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet wird.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung darf daher nur angewandt werden, wenn ihre Anwendung für den Wanderarbeitnehmer mindestens genauso günstig ist wie die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften allein einschließlich ihrer Antikumulierungsvorschriften.

In diesem Fall ist die gemeinschaftsrechtliche Regelung aber in vollem Umfang anzuwenden. Die Beschränkungen, die sie den Wanderarbeitnehmern auferlegt, sind als Ausgleich für die Vorteile der sozialen Sicherheit hinzunehmen, die diese Arbeitnehmer aus dieser Regelung ziehen und die sie anders nicht erhalten könnten.

Wenn also die Rechtssache Petroni anders entschieden worden wäre, hätten die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung gehabt, die Vorschriften des Artikels 46 auch dann anzuwenden, wenn dies dazu geführt hätte, dem Anspruchsberechtigten Vergünstigungen zu entziehen, die ihm lediglich die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats einräumten.

16 Das vorlegende Gericht war offenbar der Ansicht, es sei schwierig, das Urteil in der Rechtssache Petroni mit dem späteren Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 323/86 (Collini, Sig. 1987, 5489) in Einklang zu bringen, das die Anwendung von Artikel 46 in seiner Gesamtheit, also einschließlich seines Absatzes 3, ins Auge faßt. In diesem Urteil heißt es unter Randnummer 13, daß

die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungen die durch den höchsten theoretischen Rentenbetrag gebildete Obergrenze überschreitet, selbst wenn diese Überschreitung nicht auf eine Überschneidung von Versicherungszeiten zurückzuführen ist.

Unter Randnummer 18 heißt es ferner, daß,

wenn nur ein Träger eine unabhängige Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 gewährt, nur dieser Träger seine Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 zu kürzen hat; er hat diese Kürzung in der Weise vorzunehmen, daß er seine Leistung um den vollen Betrag vermindert, um den die Summe der jeweils nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 bezeichnete Obergrenze überschreitet.

In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, daß der zweite vom Gerichtshof im Fall Collini entschiedene Punkt den zuständigen Träger veranlaßt hatte, die Leistungen, auf die Herr Crescenzo und Frau Casagrande Anspruch hatten, neu zu berechnen, nachdem er beim vorlegenden Gericht Berufung eingelegt hatte.

17 Meines Erachtens weicht die Entscheidung des Gerichtshofes im Fall Collini nicht von dem im Urteil Petroni niedergelegten Grundsatz ab. Nach diesem Grundsatz ist Artikel 46 Absatz 3 nur insoweit mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar, als er zu einer Herabsetzung des Betrags der allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungsansprüche führt. Das war nicht der Fall in der Rechtssache Collini, wo, wie Generalanwalt Da Cruz Vilaça ausführte (S. 5497 und 5502), die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Antikumulierungsbestimmungen sich als ungünstiger erwiesen hatten als die Anwendung von Artikel 46 einschließlich seines Absatzes 3. Der im Urteil Petroni aufgestellte Grundsatz war deshalb nicht anwendbar.

18 Ich meine daher, daß die erste und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts anhand der Überlegungen des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Pian beantwortet werden sollten. Die belgischen Behörden müssen also den Betrag, auf den die Kläger Anspruch haben, nach belgischem Recht einschließlich der belgischen Antikumulierungsvorschriften berechnen. Sie müssen weiterhin den Betrag berechnen, auf den die Kläger nach Artikel 46 der Verordnung Nr.1408/71 Anspruch haben. Der Betroffene hat Anspruch auf den höheren dieser beiden Beträge. Lassen Sie mich hinzufügen, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 (Celestre u. a., Slg. 1981, 1737, Randnr. 12) und der Rechtssache 58/84 (Romano, Slg. 1985, 1679, Randnrn. 12 und 13) ausgeführt hat, die zuständige Behörde bei der Berechnung des Betrags nach Artikel 46, Absatz 3 alle Leistungen außer acht zu lassen hat, die der Anspruchsberechtigte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat. Sie hat jedoch die in Artikel 46 Absatz 3 festgesetzte Höchstgrenze zu beachten, wenn sie die Ansprüche des Berechtigten aufgrund der Gesamtheit der Bestimmungen dieses Artikels berechnet.

19 Herr Di Crescenzo und Frau Casagrande machen geltend, Artikel 46 Absatz 3 sei auf ihre Fälle nicht anwendbar, weil sie nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten hätten zurückgreifen müssen. Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sie sich auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 32/77 (Giuliani, Slg. 1977, 1857), die auf einen Rechtsstreit darüber zurückging, wie die deutschen Behörden die Invaliditätsrente eines in Italien wohnhaften italienischen Staatsbürgers berechnet hatten, der zuerst in Italien und später in Deutschland gearbeitet hatte. Der Betroffene erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nach deutschem Recht, der Anspruch auf Zahlung dieser Rente ruhte jedoch, solange er, der Betroffene, sich im Ausland aufhielt. Die deutschen Behörden berechneten deshalb seine Ansprüche gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 einschließlich seines Absatzes 3. Der damalige Kläger machte geltend, seine Ansprüche hätten ausschließlich nach deutschem Recht berechnet werden müssen, nach dem er günstiger behandelt worden wäre; die deutschen Behörden seien im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht berechtigt gewesen, die Zahlung aus dem Grunde zu verweigern, daß er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

20 Der Gerichtshof entschied, daß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 nur dann Anwendung findet, wenn für den Erwerb eines Leistungsanspruchs auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zurückgegriffen werden muß. Er stellte fest, daß die Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung führt, da sie ohne Einfluß auf den Erwerb des Leistungsanspruchs bleibt.

21 Sieht man das Urteil in der Rechtssache Giuliani im Lichte des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts und der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes, so stellt es meines Erachtens lediglich fest, daß die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten nicht befugt sind, Leistungen, die unter Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen und anderenfalls nach innerstaatlichem Recht zu gewähren wären, lediglich deshalb zurückzuhalten, weil der Anspruchsberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Da die Leistung in derartigen Fällen als allein nach innerstaatlichem Recht geschuldet anzusehen ist, kann von einer Anwendbarkeit des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und der in dessen Absatz 3 festgesetzten Höchstgrenze keine Rede sein. In den vorliegenden Fällen ist der Sachverhalt anders. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nicht einschlägig, da Herr Di Crescenzo und Frau Casagrande in Belgien wohnen. Die Frage, die das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, geht dahin, ob und wenn ja in welchem Umfang die belgischen Behörden berechtigt sind, die den Klägern von den italienischen Behörden gezahlte Rente zu berücksichtigen. Meines Erachtens ist diese Frage so zu beantworten, wie dies in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Pian geschehen ist.

Zur zweiten Frage des vorlegenden Gerichts

22 In der mündlichen Verhandlung waren sich alle Beteiligten meiner Meinung nach zu Recht darin einig, daß der Gerichtshof die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten braucht. Aus den Akten geht klar hervor, das es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht um Invaliditätsrenten des Fonds national des ouvriers mineurs geht. Die Kommission bezieht sich lediglich in ihren schriftlichen Bemerkungen zu dieser Frage auf Randnummer 11 des Urteils in der Rechtssache Collini, in dem der Gerichtshof das Ergebnis erläuterte, zu dem er unter Randnummer 13 gelangt war und das ich in diesen Schlußanträgen unter Nr. 16 dargelegt habe. Herr Di Crescenzo und Frau Casagrande äußern sich nicht zur zweiten Frage des vorlegenden Gerichts, während das ONP, der einzige innerstaatliche Träger, der Bemerkungen eingereicht hat, ausführt, es sei nicht zuständig, sich zu den mit dieser Frage aufgeworfenen Problemen zu äußern. Unter diesen Umständen meine ich, daß die zweite Frage nicht beantwortet zu werden braucht.

Ergebnis

23 Ich bin daher der Ansicht, daß die dem Gerichtshof in diesen Rechtssachen vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:

Erhält ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder sein Hinterbliebener eine Rente allein aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und trifft diese Rente mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente zusammen, so steht die Verordnung Nr. 1408/71 einer Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats in ihrer Gesamtheit, einschließlich derjenigen Bestimmungen, die eine Kumulierung von Leistungen verbieten, auf den Betroffenen nicht entgegen, es sei denn, das Ergebnis wäre für ihn weniger günstig als die Anwendung von Artikel 46 dieser Verordnung einschließlich der in dessen Absatz 3 vorgeschriebenen Höchstgrenze. In diesem Fall ist Artikel 46 in seiner Gesamtheit anzuwenden, und zwar unter Ausschluß aller innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften.