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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1992 – C-102/91

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:194

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 6. Mai 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit Beschluß vom 25. Februar 1991 hat das Bundessozialgericht dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach der Verordnung Nr. 1408/71 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Diese Fragen werden in einem Rechtsstreit zwischen Frau Doris Knoch (im folgenden: Klägerin) und der Bundesanstalt für Arbeit (im folgenden: Beklagte) gestellt.

Hintergrund der Vorabentscheidungsfragen

2 Die Klägerin, die ledig und deutsche Staatsangehörige ist, war vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1983 und vom 1. Oktober 1983 bis 30. Juni 1984 als Lektorin für deutsche Sprache und Literatur an der Universität Bath in Großbritannien beschäftigt. Diese Beschäftigung war über den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) zustande gekommen. Im Mai 1981 hatte sie an der Universität Heidelberg das erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien abgelegt; im Juni 1982 legte sie die Magisterprüfung ab. Während der Beschäftigung in Großbritannien war die Klägerin sozialversichert und bezahlte Beiträge zur britischen Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig zahlte der DAAD ihr eine Ausgleichszulage; diese Zulage erhielt sie auch in den Ferien vom 1. Juli bis 30. September 1983 und vom 1. Juli bis 30. September 1984. Außerdem zahlte der DAAD ihr im Anschluß an die Ausgleichszulage bis zum 30. November 1984 Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich etwa 1500 DM.

In Bath hatte die Klägerin ein Haus gemietet, ohne sich in Bruchsal, wo sie im Hause ihrer Eltern gemeldet war, abzumelden. In den Ferien 1983 und auch im Juli 1984 hielt sie sich in Bruchsal auf. Anfang August 1984 begab sie sich von Bruchsal aus zur Arbeitssuche für drei Monate nach England, jedoch ohne Erfolg. Im November oder Dezember 1984 kehrte sie nach Deutschland zurück, wo sie im September 1985 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien begann und inzwischen das zweite Staatsexamen abgelegt hat.

Nach Beendigung ihrer Beschäftigung meldete sich die Klägerin in Bath arbeitslos. Von Anfang Juli bis zum 21. August 1984 bezog sie Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 139,76 UKL. Nach Bruchsal zurückgekehrt, meldete sie sich am 19. Dezember 1984 beim Arbeitsamt Karlsruhe arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, daß die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei und daß nach dem Gemeinschaftsrecht die Zeit in Großbritannien nicht berücksichtigt werden könne.

Mit Urteil vom 28. Januar 1987 hat das Sozialgericht diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 19. Dezember 1984 an Arbeitslosengeld im gesetzlichen Umfang zu gewähren. In der Folge hat das Landessozialgericht die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 16. August 1988 zurückgewiesen. Es hat dabei ausgeführt, daß die nach deutschem Recht erforderliche Anwartschaftszeit durch die Beschäftigung in Großbritannien erfüllt sei. Diese Beschäftigungszeiten hätten nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 von der Beklagten berücksichtigt werden müssen.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der Artikel 12 und 71 der Verordnung Nr. 1408/71. Sie meint, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b eröffne dem Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger sei, eine Wahlmöglichkeit: Er könne Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Staat beanspruchen, in dem er zuletzt gearbeitet habe — was die Klägerin in Großbritannien getan habe —, oder in dem Staat, in dem er wohne. Aus dem in Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Verbot des Zusammentreffens von Leistungen ergebe sich, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch den Bezug britischer Arbeitslosenunterstützung verloren habe. Die Klägerin habe lediglich ihren Anspruch nach britischem Recht gemäß Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 geltend machen können.

Die Klägerin beruft sich jedoch auf Artikel 67 dieser Verordnung (siehe Nr. 6). Sie trägt vor, die Bundesanstalt müsse die nach britischen Rechtsvorschriften von ihr als Arbeitnehmerin zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigen, als wären es Versicherungszeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien.

3 Das Bundessozialgericht steht einer Reihe von Auslegungsproblemen im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1408/71 gegenüber und hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Erhält der vollarbeitslose Arbeitnehmer, der — ohne Grenzgänger zu sein — während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte, auch dann nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt oder zurückkehrt, wenn er zuvor vom Träger des zuständigen Mitgliedstaats Versicherungsleistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat?

2) a)Findet im Rahmen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung, wonach ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund der Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden kann?b)Wann sind Leistungen wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von gleicher Art?c)Hat der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb eines Leistungsanspruchs wegen Arbeitslosigkeit und dessen Dauer von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, im Falle des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beim Erwerb und der Dauer des Anspruchs die Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer zurückgelegt wurden, soweit diese schon zu einer Leistung gleicher Art des anderen Mitgliedstaats geführt haben,oderist Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Bereich der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit dadurch zu verwirklichen, daß bei der Begründung des später entstehenden Anspruchs die Versicherungszeiten zwar ungeachtet des ersten Anspruchs heranzuziehen sind, von der erworbenen Dauer des späteren Anspruchs indes die Tage abgezogen werden, für die der zunächst entstandene Anspruch bezogen worden ist?

3) a)Ist die Bescheinigung, die der bei Arbeitslosigkeit zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für einen Wanderarbeitnehmer gegolten haben, gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ausstellt, für den Träger eines anderen Mitgliedstaats und die Gerichte dieses Staates bindend, soweit in der Bescheinigung vermerkt ist, daß der Wanderarbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen nach Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat?b)Wann kann im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Arbeitslose gemäß Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen, die zuletzt für ihn gegolten haben, mit der Folge, daß die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, zeitweise ausgesetzt wird?c)Bedeutet im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Aussetzung der Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitslose wohnt oder in den er zurückkehrt, für den Zeitraum, für den der Arbeitslose gemäß Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben, lediglich, daß der Arbeitslose in dieser Zeit nicht die Leistung des Trägers des Wohnsitzstaats erhält, danach aber dessen Leistung in voller Dauer beziehen kann, oder hat das Aussetzen der Leistung auch zur Folge, daß die Dauer des Leistungsanspruchs um die Tage des Aussetzens verkürzt wird?

4 In Anbetracht des technischen Charakters der gestellten Fragen, scheint es mir angezeigt zu sein, zunächst das System ins Gedächtnis zurückzurufen, das durch die Verordnung Nr. 1408/71 für Leistungen bei Arbeitslosigkeit geschaffen wird. Danach behandele ich die Vorabentscheidungsfragen und ihre Untergliederungen in der vom vorlegenden Gericht vorgegebenen Reihenfolge. Davor gehe ich näher auf den Begriff Wohnort im Sinne von Artikel 71 dieser Verordnung ein, da die französische Regierung bestreitet, daß die Klägerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich noch in Deutschland wohnhaft gewesen sei.

Das durch die Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte System für Leistungen bei Arbeitslosigkeit

5 Bekanntlich wurde die Verordnung Nr. 1408/71 vom Rat zur Durchführung des Artikels 51 EWG-Vertrag erlassen. Sie bezweckt eine weitere Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit im Hinblick darauf, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch zu verwirklichen, daß innerhalb der Gemeinschaft sichergestellt wird, daß einerseits alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und daß andererseits die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen. Zu diesem Zweck wird durch die Verordnung Nr. 1408/71 ein System geschaffen, wonach erstens alle Zeiten zusammengerechnet werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind, sodann Leistungen an die verschiedenen unter die Verordnung fallenden Gruppen von Personen ohne Rücksicht auf ihren Wohnort gewährt werden und schließlich verhindert wird, daß sich infolge der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu einer Ungleichbehandlung führende ungerechtfertigte Kumulierungen ergeben.

Das letztgenannte Ziel wird mit zwei allgemeinen Bestimmungen angestrebt, nämlich dem in Artikel 3 Absatz 1 niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach

die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, ... die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats [haben] wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen,

und dem allgemeinen Kumulierungsverbot des Artikels 12, dessen Absatz 1 Satz 1 wie folgt lautet:

Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden.

6 Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit erlegt Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 den Mitgliedstaaten, die — so wie es in Deutschland nach § 104 Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes der Fall ist — den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig machen, folgende Verpflichtung auf:

Der zuständige Träger... berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Generell gilt diese Verpflichtung jedoch gemäß Artikel 67 Absatz 3 nur für den Staat, nach dessen Rechtsvorschriften

die betreffende Person unmittelbar zuvor ... Versicherungszeiten... nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b läßt unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung von dieser Regel zu :

i) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;

ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Artikel 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.

Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Miethe erklärt hat, räumt diese Bestimmung Arbeitnehmern (die nicht Grenzgänger sind) bei Vollarbeitslosigkeit ein Wahlrecht in bezug auf die für die Leistungen geltenden Rechtsvorschriften ein. Sie können

zwischen den Leistungen des Beschäftigungsstaats und denen des Wohnortstaats wählen. Dieses Wahlrecht üben sie dadurch aus, daß sie sich entweder der Arbeitsverwaltung des Staats der letzten Beschäftigung (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) oder der Arbeitsverwaltung des Wohnortstaats (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) zur Verfügung stellen.

Der Zweck dieser Bestimmung ist vom Gerichtshof — unter Verweisung auf die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 — bereits mehrmals erläutert worden: Sie soll dafür sorgen, daß der Wanderarbeitnehmer unter den für die Arbeitssuche günstigsten Bedingungen Leistungen bei Arbeitslosigkeit beanspruchen kann.

Wie die Kommission in der vorliegenden Rechtssache zu Recht ausführt — und wie vom Gerichtshof bereits ausdrücklich bestätigt worden ist —, handelt es sich hier nicht nur um eine Ausnahme von Artikel 67, sondern auch von dem in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Grundsatz, daß der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dessen Gebiet er im Lohnoder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist. Der Ausnahmecharakter des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b hat den Gerichtshof dazu veranlaßt, den Begriff Mitgliedstaat, in dem er wohnt bestimmten Einschränkungen zu unterwerfen (siehe im weiteren Nr. 7).

Wohnort im Sinne von Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71

7 Die französische Regierung wendet sich gegen die Feststellung des vorlegenden Gerichts, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfülle, insbesondere soweit dieses der Auffassung ist, daß die Klägerin während ihres Aufenthalts in Großbritannien ihren Wohnort in Deutschland beibehalten habe. Sie stützt sich dabei auf das Urteil Reibold, in dem der Gerichtshof seine Entscheidung in der Rechtssache Di Paolo zusammenfaßt und zur Bestimmung des Begriffs Wohnort im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als Kriterien anführt :

Der Begriff des Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen, ist auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet... Verfügt ... ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, daß er dort wohnt. ... Es sind ... nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit.

Daraus leitet der Gerichtshof folgendes ab:

Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 sind ... die Dauer und die Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den genannten Umständen ergibt, zu berücksichtigen.

Die französische Regierung richtet ihr Augenmerk auf Gesichtspunkte, aus denen ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall abzuleiten ist, daß die Klägerin ihren gewöhnlichen Wohnort nicht (mehr) in Deutschland hatte: Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren habe sie sich nur vier Monate lang in Deutschland aufgehalten, und der Mittelpunkt ihrer Interessen habe nicht ausschließlich in Deutschland gelegen, da sie in Großbritannien als Inhaberin eines Diploms, aufgrund dessen sie an Gymnasien habe unterrichten dürfen, sowie eines Magisters eine Beschäftigung gesucht (aber nicht gefunden) habe. Außerdem — so führt die französische Regierung weiter aus — könne in bezug auf die Lage der Klägerin nach Gemeinschaftsrecht kein einziges Argument für eine eventuelle Rechtslücke vorgebracht werden: Die Beschäftigungssituation der Klägerin sei durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in vollem Umfang gedeckt gewesen, der, wie der Gerichtshof im Urteil Allué und Coonan entschieden habe, in bezug auf innerstaatliche Regelungen der sozialen Sicherheit eine besondere Ausprägung des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle. Die französische Regierung kann sich daher nur schwer vorstellen, welche Stellung in bezug auf das Recht auf Freizügigkeit ein Angehöriger eines Mitgliedstaats habe, der neun Monate im Jahr in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sei und das System der sozialen Sicherheit dieses Staats in Anspruch nehme, dabei jedoch erkläre, daß er dort nicht wohne. Folge man der Auffassung des vorlegenden Gerichts, so könne man sich fragen, ob man es hier nicht mit einer rein innerstaatlichen Situation nach deutschem Recht zu tun habe. Ferner sei die vorliegende Rechtssache von der Fallgestaltung im Urteil Reibold zu unterscheiden, da die Klägerin in Großbritannien Arbeit gesucht habe und daher Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den britischen Rechtsvorschriften erhalten habe. Schließlich sei die weite Auslegung des Begriffs Wohnort durch das vorlegende Gericht unvereinbar mit dem gemeinschaftlichen Steuerrecht, insbesondere mit Artikel 7 der Richtlinie 83/182, und laufe folglich der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zuwider. Die französische Regierung gelangt dann auch zu dem Ergebnis, daß die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien und nicht in Deutschland gehabt habe.

8 Diese Argumente können mich nicht überzeugen. Auf die vorliegende Rechtssache angewandt, deuten die meisten vom Gerichtshof in den Urteilen Di Paolo und Reibold entwickelten Kriterien im Gegenteil darauf hin, daß das vorlegende Gericht zu Recht der Auffassung sein konnte, daß die Klägerin während ihrer Beschäftigung im Vereinigten Königreich ihren gewöhnlichen Wohnort in Deutschland behalten hat. Für ausschlaggebend halte ich, daß der Gerichtshof in dieser Rechtsprechung nur dann von der Vermutung ausgeht, daß der Wohnort im Beschäftigungsmitgliedstaat liegt, wenn der betreffende Arbeitnehmer dort einen festen Arbeitsplatz (un emploi stable) hat. Dies war hier eindeutig nicht der Fall, da die Klägerin im Rahmen eines vom DAAD durchgeführten akademischen Austauschprogramms zwei Studienjahre lang im Vereinigten Königreich als Lektorin beschäftigt war. Nach Ablauf dieses Zeitraums (Juni 1984) hatte sie keinerlei Anstellung mehr in Großbritannien, und ihre Versuche, Arbeit zu finden, erwiesen sich als ergebnislos. Unter diesen Umständen kann man unmöglich zu dem Ergebnis gelangen, daß es sich um einen festen Arbeitsplatz gehandelt habe.

Dem auf die Dauer der Abwesenheit der Klägerin aus Deutschland gestützten Argument kann ebensowenig eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Wie der Gerichtshof im Urteil Reibold ausgeführt hat, ist dieses Kriterium weder irgendwo genau umschrieben noch ausschließlich, und eine zu strenge Norm für die Höchstdauer der Abwesenheit (z. B. vier Monate entsprechend der Definition des Grenzgängers in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71) würde Artikel 71 der Verordnung einen Teil seiner praktischen Wirksamkeit nehmen:

Ein Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist, kann nämlich unter Beibehaltung des gewöhnlichen Mittelpunkts seiner Interessen in seinem Herkunftsstaat mehr als vier Monate lang einer Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nachgehen. Würde ein solcher Arbeitnehmer aber von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen, so könnten ¡hm entgegen dem Zweck der Vorschrift nicht mehr die besten Chancen für eine Wiedereingliederung garantiert werden. Das Kriterium der Dauer der Abwesenheit ist daher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls anzuwenden.

Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Di Paolo in bezug auf den Zusatz der Worte oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erklärt:

[Dies] bedeutet nur, daß der Wohnortbegriff, so wie er oben umschrieben ist, einen nicht gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht zwangsläufig ausschließt.

Sodann kann aus den Gründen des Auslandsaufenthalts und der Art der dort ausgeübten Beschäftigung nicht abgeleitet werden, daß die Klägerin nicht mehr in Deutschland wohnte: Man kann kaum annehmen, daß ein vorübergehender Lehrauftrag im Ausland aufgrund eines akademischen Austauschprogramms als solcher zu einer Änderung des Wohnortes führt.

Was schließlich das Verhältnis zwischen der Lage der Klägerin und derjenigen von Reibold im gleichnamigen Urteil angeht, bin ich anders als die französische Regierung der Meinung, daß beide Rechtssachen erhebliche Ähnlichkeiten aufweisen. Ebenso wie die Klägerin war Reibold durch Vermittlung des DAAD für zwei aufeinanderfolgende Studienjahre als Lektorin in Großbritannien beschäftigt (zusammengerechnet 21 Monate, d. h. ebenso viele wie die Klägerin); auch Reibold kehrte in den Universitätsferien nach Deutschland zurück, wo sie ihre Mietwohnung behalten hatte. Daß die Klägerin im Vereinigten Königreich Leistungen bei Arbeitslosigkeit beansprucht hat, halte ich — zumindest soweit es um die Beurteilung des Wohnorterfordernisses geht — nicht für ausschlaggebend. Auch halte ich nicht für ausschlaggebend, daß sie dort — vergeblich — nach Arbeit gesucht hat: Dies weist nur darauf hin, daß sie unter Umständen, wenn sie im Vereinigten Königreich einen festen Arbeitsplatz gefunden hätte, ihren Wohnort dorthin verlegt hätte.

Noch eine Bemerkung zu dem die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts betreffenden Argument. Dem Begriff gewöhnlicher Wohnort, den der Gerichtshof in der oben angeführten Rechtsprechung verwendet, kommt eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung zu. Ich halte es in diesem Zusammenhang in der Tat für wünschenswert, daß diesem Begriff in den verschiedenen durch das Gemeinschaftsrecht erfaßten Bereichen eine möglichst klare Bedeutung gegeben wird. Dabei müssen jedoch der Zweck und die Systematik der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung (z. B. steuerrechtlich oder — wie im vorliegenden Fall — sozialrechtlich) berücksichtigt werden, was übrigens — wie in Artikel 7 der Richtlinie 83/182 — in der Regel zu einer spezifischen Definition des Begriffs gewöhnlicher Aufenthalt führt.

Die erste Vorabentscheidungsfrage

9 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer wie die Klägerin nach der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt oder in dessen Gebiet er zurückkehrt, noch Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, wenn er vorher von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats — im vorliegenden Fall Großbritannien — Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten hat. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, der deutschen Regierung und der Kommission ist diese Frage zu bejahen.

Die deutsche Regierung schließt sich der Argumentation des vorlegenden Gerichts an. Dieses ist der Meinung, selbst wenn ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer zunächst Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat erhalten habe, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten hätten, bedeute dies nicht, daß er nach Auslaufen dieser Leistungen (z. B. nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach dem anwendbaren nationalen Recht ein Leistungsanspruch bestehe, oder nach Ablauf der in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Frist von drei Monaten) keinen Leistungsanspruch mehr gegen den Träger des Wohnstaats habe. Da die Rechtsfolge des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 1 im wesentlichen in der Anwendung des Artikels 67 derselben Verordnung bestehe, beträfen die Sätze 2 und 3 gerade den Fall, daß der Arbeitslose aufgrund der Artikel 71 und 67 gegen den Träger des Wohnsitzstaats einen Anspruch erwerbe, obwohl er den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten hätten, ebenfalls in Anspruch genommen habe.

Die Kommission ist der Auffassung, aus der Verordnung Nr. 1408/71 gehe an keiner Stelle hervor, daß die einmal von dem betreffenden Arbeitslosen getätigte Wahl für ihn in dem Sinne verbindlich werde, daß er nach der Inanspruchnahme von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er zuletzt beschäftigt gewesen sei, für Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Rahmen des Systems des Mitgliedstaats, in dem er wohne, nicht mehr in Betracht komme. Aus der Vergünstigung, die die Verordnung für derartige Arbeitslose geschaffen habe, meint die Kommission vielmehr ableiten zu können, daß es einem Arbeitslosen durchaus möglich sei, zunächst Leistungen im Beschäftigungsstaat in Anspruch zu nehmen und im Anschluß daran — wenn ihm dies günstiger erscheine — von der ihm durch Artikel 71 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit in seinem Wohnstaat in Anspruch zu nehmen. Dies ergebe sich aus Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3. Daß nach dieser Bestimmung die Leistungen ausgesetzt werden könnten, setze logischerweise voraus, daß es dem Arbeitslosen möglich sei, zunächst Leistungen des Staates seiner letzten Beschäftigung und im Anschluß daran Leistungen seines Wohnstaats in Anspruch zu nehmen.

Die französische Regierung ist dagegen der Auffassung, Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 sehe eine solche Möglichkeit von aufeinanderfolgenden Leistungen nicht vor. Sie beruft sich dabei auf den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften, dem durch Artikel 67 Nachdruck verliehen werden solle, und auf das in Artikel 12 der Verordnung ausgesprochene allgemeine Kumulierungsverbot (siehe oben, Nr. 5). Der Klarheit halber gebe ich Artikel 13 Absatz 1 wieder:

Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

10 Mit dem vorlegenden Gericht, der deutschen Regierung und der Kommission bin ich der Auffassung, daß nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufeinanderfolgende Leistungen zunächst in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt fűiden Betroffen galten (im vorliegenden Fall dem Vereinigten Königreich), und dann in dem Mitgliedstaat, in dem der Betroffene wohnt, durchaus möglich sind. Wie oben ausgeführt (Nr. 6), handelt es sich um eine Vergünstigung, die es einem Wanderarbeitnehmer ermöglichen soll, unter den für die Arbeitssuche günstigsten Bedingungen Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die von dem Arbeitnehmer zunächst getroffene Entscheidung für die Leistungen in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, ihm den Anspruch auf Leistungen nach dem System des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, nehmen würde. Die durch Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3 vorgeschriebene Aussetzung des Leistungsanspruchs im letztgenannten Staat während des Zeitraums, in dem Leistungen nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates beansprucht werden können, hätte im übrigen anderenfalls keine Existenzberechtigung.

Daß das Argument der französischen Regierung nicht zutrifft, geht auch eindeutig aus dem oben bereits Ausgeführten (Nr. 6) hervor, nämlich daß sich es sich hier um eine — allerdings restriktiv anzuwendende — Ausnahme von dem Einheitlichkeitsgrundsatz des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1408/71 handelt.

Die zweite Vorabentscheidungsfrage

11 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung. Im folgenden prüfe ich, ob die erstgenannte Bestimmung hier anwendbar ist, wann Leistungen bei Arbeitslosigkeit von gleicher Art sind und wie diese Vorschrift unter den vorliegenden Umständen anzuwenden ist.

12 Die Anwendbarkeit des Artikels 12 im Rahmen von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und von Artikel 67 kann kaum zweifelhaft sein. Wie oben ausgeführt (Nr. 5), soll Artikel 12 im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 verhindern, daß ungerechtfertigte Kumulierungen von Leistungen der sozialen Sicherheit vorkommen. Das in dieser Bestimmung niedergelegte Kumulierungsverbot hat allgemeine Geltung, so daß es auch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist. Nur die Leistungen, die in Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich genannt sind (Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod [Renten] oder Berufskrankheit), fallen nicht unter diese Verbotsbestimmung.

13 Weniger selbstverständlich ist die Antwort auf die Frage, ob die deutschen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und die Leistungen, die die Klägerin in Großbritannien erhalten hat, als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 anzusehen sind. Das vorlegende Gericht verweist dazu zu Recht auf das Urteil Valentini, in dem der Gerichtshof entschieden hat:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen.

Was die Kriterien des Sinnes und Zwecks angeht, gibt es im vorliegenden Fall kein Problem: Diese sind ganz bestimmt die gleichen. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf das Erfordernis der Identität der Berechnungsgrundlagen und der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen. Dabei gibt es in der Tat Unterschiede zwischen dem deutschen und dem britischen System, insbesondere was die Dauer der Anwartschaftszeit sowie die Dauer und die Höhe der Leistungen angeht.

Das deutsche Recht setzt für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem voraus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Für die Anwartschaftszeit wird dabei auf die Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung im Zeitraum von drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit abgestellt, nach der sich auch die Dauer des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit richtet. Auch das britische Recht setzt zwar Pflichtversicherungszeiten voraus, stellt jedoch mehr auf die Summe der Beiträge ab, die bei höherverdienenden Arbeitnehmern in kürzerer Zeit einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung begründen. Im Gegensatz zu Deutschland, wo die Dauer der Leistungen von der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung in den der Arbeitslosigkeit vorausgehenden Jahren abhängig ist, wird Arbeitslosenunterstützung in Großbritannien im allgemeinen für einen festen Zeitraum von praktisch einem Jahr (312 Tage) gewährt. Schließlich gibt es auch Unterschiede in der Höhe der Leistungen. Während im Vereinigten Königreich die Leistungen in festen Grundbeträgen gewährt werden, die verschieden hoch sind, je nachdem, ob das Rentenalter erreicht ist, belaufen sich die deutschen Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf 63 % des schematisierten bisherigen Nettolohns bzw. des erzielbaren Nettotariflohns.

14 Es fragt sich, ob aus diesen Unterschieden abzuleiten ist, daß es sich nicht mehr um Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 handelt. Dies ist meines Erachtens zu verneinen. In Anbetracht der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit in diesem Punkt würde ein Erfordernis der vollständigen Gleichheit in bezug auf Berechnungsgrundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen dazu führen, daß das in Artikel 12 niedergelegte Kumulierungsverbot fast niemals Anwendung fände. Eine Kumulierung von Leistungen wäre dadurch unbeschränkt möglich, sobald die Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einen einzigen Unterschied in bezug auf die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen aufwiesen. Dies läuft eindeutig einem der wesentlichen Zwecke der Verordnung Nr. 1408/71 zuwider, nämlich ungerechtfertigte Kumulierungen und eine sich daraus ergebende ungleiche Behandlung der Rechtsbürger infolge von Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu verhindern (siehe oben, Nr. 5).

Auch in der vorliegenden Rechtssache betreffen die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der beiden Staaten die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Daß damit die beiden Modalitäten nicht mehr identisch sind, ist jedoch, wie sich aus dem Urteil Valentini ergibt, kein Hindernis für die Anwendung des Artikels 12, sofern die Punkte, in denen Unterschiede bestehen, mit den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften zusammenhängen bzw. lediglich formaler Art sind. Meines Erachtens ist der erstgenannte Umstand in der vorliegenden Rechtssache gegeben: Gerade eben ist nämlich festgestellt worden, daß die Eigenheit des deutschen im Vergleich zum britischen Rechtssystem auf dem Gebiet der Leistungen bei Arbeitslosigkeit vor allem in der Rolle der Anwartschaftszeit und der damit verknüpften Bestimmung der Bezugsdauer der Leistungen zu bestehen scheint. Außerdem bin ich der Auffassung, daß man sich bei der Prüfung der Eigenheiten der betreffenden nationalen Regelungen nicht auf einen Vergleich zwischen den beiden Leistungssystemen als solchen beschränken darf: Diese sind vielmehr im Rahmen des gesamten Systems der Sozialfürsorge zu sehen, das in einem bestimmten Mitgliedstaat in Kraft ist. So ist z. B. bekannt, daß die klassischen beitragsabhängigen Systeme (contributory schemes), zu denen die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehören, im Vereinigten Königreich immer mehr durch Sozialhilferegelungen ergänzt werden, bei denen von einer Berechnung der finanziellen Mittel der Betroffenen ausgegangen wird (sogenannte means-tested schemes). Dies würde unter anderem die unterschiedliche Höhe der deutschen und der britischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit erklären.

Im Ergebnis bin ich dann auch der Auffassung, daß Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen gleicher Art sind, wenn sie zur Sicherstellung des Unterhalts einer Person den infolge der Arbeitslosigkeit weggefallenen Arbeitslohn ersetzen sollen und die zwischen diesen Leistungen bestehenden Unterschiede, unter anderem solche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage und der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, sich lediglich aus strukturellen Unterschieden zwischen den betreffenden nationalen Systemen ergeben oder aber lediglich formaler Art sind.

15 Bleibt die Frage, was bei der Anwendung von Artikel 12 im Rahmen von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und von Artikel 67 von dem Träger eines Mitgliedstaats im einzelnen zu tun ist, der — wie Deutschland — den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit und die Dauer dieses Anspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig macht. Das vorlegende Gericht bietet insoweit zwei Methoden an (siehe Nr. 3). Bei der ersten Vorgehensweise wird Artikel 12 buchstabengetreu angewandt: Die Versicherungszeiten, die bereits als Grundlage für den ersten Anspruch gedient haben, können nicht ein zweites Mal herangezogen werden, was im vorliegenden Fall bedeutet, daß die Versicherungszeiten, die nach den britischen Rechtsvorschriften als Grundlage fűiden Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gedient haben, nicht zugleich als Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Deutschland gelten können. Dem steht als Alternative gegenüber, daß man die Versicherungszeiten ungeachtet des ersten Anspruchs heranzieht, von der Dauer des in Deutschland entstandenen Anspruchs jedoch die Tage abzieht, für die Leistungen aufgrund des zunächst entstandenen Anspruchs bezogen worden sind. Ich stimme der Auffassung des vorlegenden Gerichts, der deutschen Regierung und der Kommission darin zu, daß die letztgenannte Methode am ehesten angezeigt ist. Sie ist für den in Frage stehenden Arbeitslosen in dem Sinne günstiger, daß er nicht oder in geringerem Maße im Wohnmitgliedstaat mit einer Anwartschaftszeit konfrontiert wird, was ihn im Einklang mit dem Zweck des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b besser in die Lage versetzt, bei seiner Rückkehr Arbeit zu suchen. Außerdem ist diese Methode, wie das vorlegende Gericht ausführt, für den Träger des Wohnstaates praktischer, der auf diese Weise nicht immer wieder zu ermitteln braucht, aufgrund welcher Versicherungszeiten der fremde Anspruch begründet oder aufrechterhalten worden ist.

Die dritte Vorabentscheidungsfrage

16 Der erste Teil der dritten Vorabentscheidungsfrage betrifft die Auslegung des Artikels 84 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 (im folgenden: Durchführungsverordnung). Diese Vorschrift bestimmt für die Anwendung des Artikels 71 der Verordnung Nr. 1408/71:

Zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung hat der arbeitslose Arbeitnehmer dem Träger seines Wohnorts außer der Bescheinigung nach Artikel 80 der Durchführungsverordnung eine Bescheinigung des Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, darüber vorzulegen, daß er keinen Leistungsanspruch nach Artikel 69 der Verordnung hat.

Der zuständige britische Träger hat der Klägerin eine Bescheinigung ausgestellt, wonach die Voraussetzungen des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllt sind. Da das vorlegende Gericht an der Richtigkeit des Inhalts dieser Bescheinigung zweifelt, möchte es wissen, ob der Träger eines anderen Mitgliedstaats und die Gerichte dieses Mitgliedstaats daran gebunden sind.

17 Die Antwort darauf läßt sich kurz fassen. Die in Artikel 84 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Bescheinigung soll nur ein Hilfsmittel für den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene seinen Wohnort hat, bzw. für die Gerichte dieses Staates sein, das diese auf einfache Weise in die Lage versetzen soll, den gegen den zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats erhobenen Anspruch richtig zu beurteilen. Es handelt sich um ein Formblatt, das von der in den Artikeln 80 und 81 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erstellt worden ist. Wie der Gerichtshof im Urteil Romano festgestellt hat, hat diese Kommission keine Normsetzungsbefugnis und kann die nationalen Träger nicht verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine bestimmte Auslegungsmethode anzuwenden. Auch haben die von dieser Kommission erstellten Formblätter — dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Urteil Knoeller — keine ausschließliche Beweiskraft. Dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene wohnt, oder — im Rahmen eines Gerichtsverfahrens — dem innerstaatlichen Gericht steht es daher völlig frei, diese Bescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn er oder es vernünftige Gründe dafür hat, an der Richtigkeit der Bescheinigung zu zweifeln.

18 Der zweite und der dritte Teil der dritten Vorabentscheidungsfrage beziehen sich darauf, wie sich Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 auswirkt, wonach die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitnehmer wohnt, für den Zeitraum ausgesetzt wird, für den er gemäß Artikel 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn galten.

Das vorlegende Gericht ist zunächst nicht sicher, ob die Aussetzung nur erfolgt, wenn sämtliche Voraussetzungen des Artikels 69 erfüllt sind, oder ob es genügt, daß der Arbeitnehmer diese Voraussetzungen hätte erfüllen können, dies aber nicht getan hat. Als Beispiel wird der Fall genannt, daß die Klägerin, obwohl sie weiterhin im Vereinigten Königreich nach Arbeit suchte, ihren dortigen Unterstützungsanspruch dadurch verloren haben sollte, daß sie Meldepflichten versäumt hat. Daneben fragt sich das vorlegende Gericht, welche Rechtsfolgen die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3 angeordnete Aussetzung der Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dem der Arbeitslose wohnt.

19 Die Antwort auf den ersten Punkt der Frage lautet, daß die Leistungen in dem Maße auszusetzen sind, in dem die Voraussetzungen des Artikels 69 tatsächlich erfüllt waren und der Betroffene daher für Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn galten, in Betracht kam. Es würde dem von der Verordnung Nr. 1408/71 für den Wanderarbeitnehmer angestrebten Schutz zuwiderlaufen, wenn sein Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften seines Wohnorts von einer genauen Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 69 für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat abhängig gemacht würde. Im Urteil Bonaffini hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden,

daß Artikel 69 dem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen nur die Fortgewährung der Leistungen, die ihm bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zustehen, auch fűiden Fall sichern soll, daß er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, und daß deshalb dieser andere Mitgliedstaat nicht unter Berufung allein auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen dieses Artikels dem Arbeitslosen die Leistungen verweigern kann, auf die dieser nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch hat.

20 Was die Rechtsfolgen der von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats des Wohnortes des Betroffenen angeordneten Aussetzung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit angeht, fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine solche Aussetzung lediglich bedeutet, daß der Arbeitslose für diesen Zeitraum die Leistungen des Wohnmitgliedstaats nicht erhält, danach aber die Leistungen des genannten Trägers in voller Dauer in Anspruch nehmen kann, oder ob die Dauer des Anspruchs zusätzlich um die Tage der Aussetzung gemindert wird.

Hier drängt sich — gestützt auf dieselben Gründe — dieselbe Antwort auf wie hinsichtlich der Anwendung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 (siehe oben, Nr. 15). Es geht darum, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats um die Leistungen zu kürzen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Betroffenen gegolten haben, tatsächlich bezogen worden sind. Der Zeitraum, in dem der Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats tatsächlich Arbeitslosenunterstützung erhalten hat und in dem die Leistungen nach den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats daher ausgesetzt wurden, ist von der Dauer des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den letztgenannten Rechtsvorschriften abzuziehen.

Antrag

21 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

1) Dem in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 geregelten Leistungsanspruch eines vollarbeitslosen Arbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt oder zurückkehrt, steht nicht entgegen, daß dieser Arbeitnehmer, der — ohne Grenzgänger zu sein — während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte, zuvor von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, Versicherungsleistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten hat.

2) Das in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Verbot der Kumulierung von Leistungen findet im Rahmen von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und von Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung.

3) Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie zur Sicherung des Unterhalts einer Person den infolge der Arbeitslosigkeit weggefallenen Arbeitslohn ersetzen sollen und die zwischen diesen Leistungen bestehenden Unterschiede, unter anderem hinsichtlich der Berechnungsgrundlage und der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, sich lediglich aus strukturellen Unterschieden zwischen den betroffenen nationalen Systemen ergeben oder lediglich formaler Art sind.

4) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit und die Dauer der Gewährung dieser Leistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, hat im Falle des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und des Artikels 67 der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitslosen zuletzt galten. Dabei hat der Träger von der erworbenen Dauer des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Tage abzuziehen, an denen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den genannten Rechtsvorschriften bezogen worden sind.

5) Die gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 ausgestellte Bescheinigung hat für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats und die Gerichte dieses Staates keine ausschließliche Beweiskraft.

6) Die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitslose wohnt oder zurückkehrt, sind nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Maße auszusetzen, in dem die Voraussetzungen des Artikels 69 dieser Verordnung tatsächlich erfüllt waren und der Betroffene daher für Leistungen in dem Mitgliedstaat in Betracht kam, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten.

7) Bei Aussetzung der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitslose wohnt, gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats um die Leistungen zu kürzen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitslosen galten, tatsächlich bezogen worden sind. Der Zeitraum, in dem der Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats tatsächlich Arbeitslosenunterstützung erhalten hat, ist von der Dauer des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den letztgenannten Rechtsvorschriften abzuziehen.