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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1992 – C-78/91
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:193
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 6. Mai 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um ein Ersuchen des Social Security Commissioner Belfast um Vorabentscheidung über die Auslegung zum einen der Artikel 4 Absatz 1 und 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zum anderen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Rose Hughes, Klägerin (nachstehend: Frau Hughes), und dem Chief Adjudication Officer Belfast, Beklagter, wegen des Anspruchs von Frau Hughes auf Family credit.
Tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund
2 Family credit ist eine wöchentliche Geldleistung, die gemäß der Social Security (Northern Ireland) Order 1986 (Verordnung über die soziale Sicherheit [Nordirland] 1986) und den Family credit (General) Regulations (Northern Ireland) 1987 (allgemeine Verordnung über die Familienunterstützung [Nordirland] 1987; nachstehend: Regulations) einkommensschwachen Familien gewährt wird. Artikel 21 der Social Security (Northern Ireland) Order 1986 lautet:
1) Die gesetzlich vorgesehenen Systeme haben die folgenden Leistungen zu gewähren (in dieser Verordnung als einkommensbezogene Leistungen bezeichnet):
a) Einkommensbeihilfe (Income support)
b) Familienunterstützung (Family credit)
c) Wohngeld (Housing benefit)
...
5) Vorbehaltlich des Artikels 52 Section 1 Buchstabe a hat eine Person in Nordirland auf Antrag oder wenn ein Antrag als gestellt gilt Anspruch auf Familienunterstützung, sofern
a) ihr Einkommen
i) den anwendbaren Betrag nicht übersteigt oder
ii) ihn übersteigt, jedoch nur um so viel, daß nach dem in Artikel 22 Section 3 vorgesehenen Abzug ein Restbetrag verbleibt;
b) sie oder, falls sie mit einer anderen Person in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, sie oder ihr Partner gewöhnlich einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht und
c) sie oder, falls sie mit einer anderen Person in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, sie oder ihr Partner für ein Mitglied desselben Haushalts unterhaltspflichtig ist, das ein Kind ist oder einem rechtlich festgelegten Personenkreis angehört.
Weiter heißt es in Artikel 22 der Order:
...
(2) Hat eine Person Anspruch auf Familienunterstützung gemäß Artikel 21 Section 5 Buchstabe a (i), so besteht dieser Anspruch in Höhe des für ihren Fall vorgesehenen Höchstbetrags der Familienunterstützung.
(3) Hat eine Person Anspruch auf Familienunterstützung gemäß Artikel 21 Section 5 Buchstabe a (ii), so besteht dieser Anspruch in Höhe des für ihren Fall vorgesehenen Höchstbetrags der Familienunterstützung, vermindert um einen festgesetzten Prozentsatz des Betrags, um den ihr Einkommen den anwendbaren Betrag übersteigt.
...
und Artikel 23 Section 6 bestimmt schließlich:
Niemand hat Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung, wenn sein Vermögen oder ein festgesetzter Teil davon den festgesetzten Betrag übersteigt.
Die Family credit (General) Regulations und insbesondere die Regulations 28, 46, 47 und 48 enthalten die Vorschriften über die Berechnung der Höhe des Family credit. Wichtig ist, daß ein Anspruch auf Family credit nur bestehen kann, wenn das Vermögen des Antragstellers 6000 UKL nicht übersteigt, und der oben im Zusammenhang mit dem Einkommen genannte anwendbare Betrag (siehe Artikel 25 Section 5 Buchstabe a) auf 51,45 UKL pro Woche festgesetzt ist. Allgemein ist noch darauf hinzuweisen, daß der Family credit eine beitragsunabhängige Leistung ist.
3 Frau Hughes, Klägerin des Ausgangsverfahrens, wohnt mit ihrem Mann und drei Kindern in der Republik Irland. Sie ist nicht erwerbstätig. Ihr Mann, der die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, arbeitet in Nordirland im britischen Landwirtschaftsministerium und ist niemals außerhalb Nordirlands erwerbstätig gewesen. Am 30. März 1988 stellte Frau Hughes bei der zuständigen britischen Behörde Antrag auf Family credit. Dieser Antrag wurde zunächst vom Adjudication Officer und sodann im Rechtsbehelfsverfahren vom Enniskillen Social Security Tribunal abgelehnt, weil Frau Hughes das Wohnsitzerfordernis des Artikels 21 Section 5 der Social Security (Northern Ireland) Order 1986, wie es in der Regulation 3 (1) (a) und (b) der Family credit (General) Regulations definiert ist, nicht erfülle. Darin heißt es:
Eine Person wird als in Nordirland befindlich angesehen, wenn sie am Tag der Antragstellung
a) ihren Aufenthalt und Wohnsitz in Nordirland hat,
b) ihr etwaiger Partner seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat,
...
Frau Hughes bestreitet nicht, daß weder sie noch ihr Mann das Wohnsitzerfordernis erfüllen. Sie ist jedoch der Auffassung, daß sie dennoch kraft Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Family credit habe. Family credit sei eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71; diese Verordnung, insbesondere ihr Artikel 73, sei folglich anzuwenden. Nach dieser Bestimmung hat ein Arbeitnehmer (oder Selbständiger), der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Hilfsweise macht Frau Hughes geltend, daß Family credit eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sei und daß das durch das britische Recht aufgestellte Wohnsitzerfordernis eine nach dieser Vorschrift verbotene indirekte Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern darstelle.
Der Chief Adjudication Officer, Beklagter des Ausgangsverfahrens, ist dagegen der Auffassung, daß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.
4 Der Social Security Commissioner, bei dem die Rechtssache jetzt anhängig ist, hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 1991 folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1) Ist der Family credit eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71?
2) Wenn ja, hat der Ehegatte eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (Mitgliedstaat A) gelten, im Hinblick auf Familienangehörige dieses Arbeitnehmers, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Mitgliedstaat B), gemäß Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anspruch auf Familienunterstützung, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A vorgesehen ist, wenn dieser Ehegatte im Mitgliedstaat A weder wohnhaft noch erwerbstätig ist oder war?
3) Falls der Family credit keine Leistung der sozialen Sicherheit ist, handelt es sich dann um eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68?
4) Wenn ja, ist diese Verordnung anwendbar, wenn der Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem er erwerbstätig ist und schon immer war?
5) Wenn ja, gibt diese Verordnung dem Ehegatten eines solchen Arbeitnehmers einen eigenen Anspruch, wenn dieser Ehegatte nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der Arbeitnehmer erwerbstätig ist?
Bevor ich diese Fragen beantworte, möchte ich zunächst, wie dies auch der Gerichtshof in dem kürzlich ergangenen Urteil Newton vom 20. Juni 1991 getan hat, daran erinnern, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 nicht befugt ist, über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Einzelfall, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, zu befinden. Der Gerichtshof kann also nicht über die Frage befinden, ob der Family credit eine Leistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (Frage 1) oder eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Frage 3) ist. Der Gerichtshof kann jedoch dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des anwendbaren Gemeinschaftsrechts geben, die es in die Lage versetzen, die genannten Fragen selbst zu beantworten.
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (Fragen 1 und 2)
5 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 — und keine Sozialhilfe im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung — , wenn sie dem Berechtigten unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sie sich außerdem auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 abschließend aufgezählten Risiken bezieht. Nach Auffassung von Frau Hughes und der Kommission erfüllt der Family credit diese Voraussetzungen und ist daher eine Leistung der sozialen Sicherheit. Die britische und die deutsche Regierung teilen diese Auffassung nicht.
Es ist unbestritten, daß der Family credit dem Berechtigten aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird. Die britische und die deutsche Regierung sind jedoch der Ansicht, daß er trotzdem eine Sozialhilfeleistung sei, da für seine Gewährung die Bedürftigkeit des Antragstellers ausschlaggebend sei. Seine Gewährung sei nämlich vom Vermögen des Antragstellers, seinem Einkommen, der Zahl und dem Alter der Kinder abhängig. Frau Hughes und die Kommission weisen jedoch zu Recht darauf hin, daß dies objektive Kriterien sind und daß der Family credit unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt wird. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes glaube ich ebenfalls, daß der Family credit die oben an erster Stelle genannte Voraussetzung erfüllt.
6 Die britische Regierung macht ferner geltend, daß der Hauptzweck des Family credit darin bestehe, Arbeitnehmer mit Familie, die einen schlechtbezahlten Arbeitsplatz hätten und als Arbeitslose höhere Einkünfte erzielen würden, durch einen Aufschlag auf ihr Einkommen dazu anzuregen, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Hinblick auf diesen Hauptzweck sei der Family credit also keine Ergänzung zu einer Leistung der sozialen Sicherheit und von dem System der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 völlig unabhängig. Ich teile diese Auffassung nicht. Zwar gebe ich gerne zu, daß der Family credit bezweckt, schlechtbezahlte Arbeitnehmer dazu anzuregen, weiter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; jedoch kann meines Erachtens nicht bestritten werden, daß der Family credit eine Leistung ist, die zum Ausgleich von Familienlasten beitragen soll. Jedenfalls wird der von der britischen Regierung genannte Zweck in dieser Weise erreicht. Diese Leistung fällt somit in die Kategorie der Familienleistungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h, wie sie in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 definiert sind.
Schließlich glaube ich, daß dem Einwand der britischen und der deutschen Regierung, der Family credit sei nicht als Leistung der sozialen Sicherheit anzusehen, da für ihn keine Beitragszeiten vorausgesetzt würden, ebenfalls nicht gefolgt werden kann. Es trifft zwar zu, daß der Family credit eine Leistung ist, die beitragsunabhängig ist. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind jedoch beitragsfreie Leistungen nicht (notwendigerweise) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache Giletti, a. a. O., Randnr. 5, ausdrücklich festgestellt hat, folgt aus dieser Bestimmung, daß die Qualifizierung einer Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit nicht von der Art ihrer Finanzierung abhängt. Außerdem kann der Anspruch auf Family credit gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71, wie die Kommission zu Recht ausführt, nur zugunsten der Familienangehörigen einer Person geltend gemacht werden, die nach den Sozialrechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Leistung beantragt wird, pflichtversichert ist, was eine Beitragspflicht voraussetzt.
7 Steht einmal fest, daß der Family credit eine Leistung der sozialen Sicherheit ist und daß die Verordnung Nr. 1408/71 somit Anwendung findet, so stellt sich die Frage, ob Frau Hughes daraus einen Anspruch auf Family credit ableiten kann. Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt nur, daß der Arbeitnehmer (oder Selbständige) für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen hat. Von dem Ehegatten oder anderen Familienangehörigen des Arbeitnehmers ist nicht die Rede. Die deutsche Regierung folgert daraus, daß sich nur Herr Hughes, und nicht seine Frau, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, auf Artikel 73 berufen kann.
Frau Hughes und die Kommission verweisen in diesem Zusammenhang zu Recht auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der in bezug auf den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung bestimmt:
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
Im Urteil Kermaschek vom 23. November 1976 hat der Gerichtshof zur Verdeutlichung dieser Bestimmung in Randnummer 7 festgestellt:
Bereits die mit dem Wort sowie angedeutete Gegenüberstellung zeigt, daß diese Bestimmung zwei deutlich unterschiedene Personengruppen behandelt: zum einen die Arbeitnehmer, zum anderen deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
...
Während die zur ersten Gruppe gehörigen Personen Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen können, stehen den zur zweiten Gruppe gehörigen Personen nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige oder Hinterbliebene eines Arbeitnehmers erworben, also von einer zur ersten Gruppe gehörenden Person, abgeleitet haben.
In Randnummer 9 heißt es weiter:
... Die Famlienangehörigen dieser Arbeitnehmer haben nur auf diejenigen Leistungen Anspruch, die in diesen Rechtsvorschriften zugunsten der Familienangehörigen [dieser] Arbeitnehmer vorgesehen sind...
Daraus folgt, daß Frau Hughes gemäß Artikel 73 einen abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen geltend machen kann, wenn sie Familienangehörige einer Person ist, die die Voraussetzungen von Artikel 73 erfüllt und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats die fraglichen Familienleistungen auch für Familienangehörige vorsehen. Nun ist es in der vorliegenden Rechtssache unstreitig, daß der Mann von Frau Hughes die Voraussetzungen von Artikel 73 erfüllt und daß die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen ihrer Natur nach auch für Familienangehörige bestimmt sind. Unter diesen Umständen folgt aus Artikel 73, daß Frau Hughes einen abgeleiteten Anspruch auf Family credit geltend machen kann.
Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere ihres Artikels 7 Absatz 2 (Fragen 3, 4 und 5)
8 Frau Hughes macht hilfsweise geltend, daß der Family credit eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sei, und daß das in der betroffenen nationalen Rechtsvorschrift enthaltene Wohnsitzerfordernis eine nach diesem Artikel verbotene Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern darstelle.
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ergibt sich aus der Gesamtheit der Vorschriften der Verordnung Nr. 1612/68 sowie aus ihrer Zielsetzung, daß zu den sozialen und steuerlichen Vergünstigungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 auf alle Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, alle Vergünstigungen gehören, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Family credit im Hinblick auf diese Definition als soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 anzusehen ist.
9 Nach Auffassung der britischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission ist Artikel 7 Absatz 2 im vorliegenden Fall trotzdem nicht anwendbar. Artikel 7 Absatz 2 ziele nämlich darauf ab, aus den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Beschäftigung diejenigen Bestimmungen zu entfernen, die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seien, in bezug auf soziale und steuerliche Vergünstigungen strenger behandelten oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befänden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligten. Wie oben bereits festgestellt, sei der Mann von Frau Hughes jedoch ein britischer Staatsangehöriger, der im Vereinigten Königreich arbeitet, und dies seit jeher getan habe. Da er also nicht Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der Beschäftigung sei, sei Artikel 7 Absatz 2 nicht anwendbar. Ich stimme dem zu, zumal der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, daß die Vorschriften des EWG-Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des sekundären Rechts nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt. Dies ist sicherlich der Fall, wenn Arbeitnehmer, wie Herr Hughes, von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht haben und sie somit nicht durch Verweigerung sozialer oder steuerlicher Vergünstigungen in ihrer Mobilität behindert werden.
Es ist zweifellos so, daß das Wohnsitzerfordernis für die Gewährung eines Family credit es britischen Staatsangehörigen, die in Nordirland arbeiten, erschwert, in die Irische Republik umzuziehen. Nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts gewährleistet das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht das Recht von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des Mitgliedstaats der Beschäftigung sind, außerhalb dieses Mitgliedstaats zu wohnen.
10 Für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung ist, daß die Verordnung Nr. 1612/68 doch anwendbar ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen Frau Hughes als Frau eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 7 Absatz 2 auch Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen erheben kann wie inländische Arbeitnehmer. Die britische Regierung trägt in diesem Zusammenhang vor, daß Frau Hughes sich als gegenüber einem Arbeitnehmer unterhaltsberechtigte Familienangehörige nur dann auf Artikel 7 Absatz 2 berufen könne, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat bei dem Arbeitnehmer wohne. Dies halte ich für unzutreffend.
Im Urteil Lebon hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68, somit auch der Ehegatte des Arbeitnehmers, einen mittelbaren Anspruch auf die Gleichbehandlung haben, die dem Arbeitnehmer selbst nach Artikel 7 zusteht. Nun macht Artikel 7 den Anspruch des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung nicht davon abhängig, daß er im Mitgliedstaat der Beschäftigung wohnt. Daher ist es folgerichtig, daß auch der vom Gerichtshof anerkannte mittelbare Anspruch des Familienangehörigen des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung nicht davon abhängt, daß der betreffende Familienangehörige im Mitgliedstaat der Beschäftigung des Arbeitnehmers wohnt. Im Gegenteil kann dem vor kurzem ergangenen Urteil Bernini entnommen werden, daß für die Anwendbarkeit von Artikel 7 kein solches Wohnsitzerfordernis besteht. Auf die Frage des vorlegenden Gerichts kann somit geantwortet werden, daß der Ehegatte eines Arbeitnehmers ungeachtet der Tatsache, daß er nicht in dem Mitgliedstaat der Beschäftigung des Arbeitnehmers wohnt, einen mittelbaren Anspruch auf eine soziale Vergünstigung hat, wenn der Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absatz 2 Anspruch auf diese soziale Vergünstigung hat.
Nun ist es aber so, daß Artikel 7 nur die Gleichbehandlung gewährleistet. Streng genommen bedeutet dies, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Beschäftigung — wie im vorliegenden Fall — für die Gewährung einer sozialen Vergünstigung verlangen, daß die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, und/oder ihre Familienangehörigen im Inland wohnen, dies auch von Wanderarbeitnehmern und/oder ihren Familien verlangt werden darf. Dem ist jedoch sogleich hinzuzufügen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigheit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verbieten, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. So hat der Gerichtshof in dem Urteil Biehl vom 8. Mai 1990 folgendes festgestellt:
Das Kriterium der ständigen Ansässigkeit im Inland für eine mögliche Erstattung zuviel einbehaltener Steuern birgt, obwohl es unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Steuerpflichtigen angewandt wird, die Gefahr, daß es sich besonders zum Nachteil der Steuerpflichtigen auswirkt, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind. Oft sind sie es nämlich, die das Land im Laufe des Jahres verlassen oder sich dort niederlassen.
In dieser Rechtssache entschied der Gerichtshof denn auch, daß das betreffende Wohnsitzerfordernis mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Auch in der vorliegenden Rechtssache geht es nach Auffassung von Frau Hughes um eine versteckte Diskriminierung, da das Wohnsitzerfordernis hauptsächlich die Berechtigten treffen soll, die eine andere als die britische Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Beanstandung, über die das vorlegende Gericht zu befinden hat, kommt in der Fragestellung jedoch nicht zum Ausdruck. Das ist freilich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Arbeitnehmer, dem (die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 unterstellt) der Anspruch auf Family credit zusteht und von dem der Anspruch von Frau Hughes abgeleitet ist, britischer Staatsangehöriger ist.
Ergebnis
11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Eine Leistung, die einem Berechtigten aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung unter Anwendung objektiver Kriterien unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und die sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abschließend aufgezählten Risiken bezieht, ist eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung.
2) Eine Person, die die Voraussetzungen des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfüllt, kann sich dennoch auf diese Vorschrift berufen und einen abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen geltend machen, wenn sie der Familie einer Person angehört, die die Voraussetzungen des Artikels 73 erfüllt und die betreffende Leistung nach den nationalen Rechtsvorschriften auch für Familienangehörige vorgesehen ist.
3) Soziale Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sind Vergünstigungen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.
4) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die dem Mitgliedstaat der Beschäftigung angehören.
5) Hat ein Arbeitnehmer aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Anspruch auf eine soziale Vergünstigung, so hat sein Ehegatte ungeachtet der Tatsache, daß er nicht in dem Mitgliedstaat der Beschäftigung des Arbeitnehmers wohnt, einen mittelbaren Anspruch auf diese soziale Vergünstigung.