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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.1992 – C-270/91

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1992:213

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 15. Mai 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die sie zu erlassen hatte, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/360/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zum einen und aus der Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 27. April 1989 zum anderen zu genügen, oder daß sie nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien innerhalb der festgesetzten Frist nachzukommen.

2 Die Richtlinie 89/360 hat die Richtlinie 64/432/E'WG des Rates vom 26. Juni 1964 geändert, insbesondere weil infolge des Rückgangs der Brucellose und der veränderten Produktionsmethoden die Blutuntersuchungen bei bestimmten Schweinearten eingestellt werden sollten.

3 Artikel 2 legt fest, daß die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Oktober 1989 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen haben.

4 Die Richtlinie 89/321 hat zum Gegenstand, Anhang I der Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 um neue Methoden für die Untersuchung auf Trichinen zu ergänzen.

5 Artikel 2 dieser Richtlinie legt den Mitgliedstaaten auf, bis spätestens 1. September 1989 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

6 Mit Aufforderungsschreiben vom 26. Juni 1990 machte die Kommission die italienische Regierung auf das Fehlen von Umsetzungsmaßnahmen in bezug auf die beiden genannten Richtlinien aufmerksam.

7 Am 18. März 1991 wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der diese Rügen nochmals geltend gemacht wurden, an die Italienische Republik gerichtet, die weder auf das Aufforderungsschreiben noch auf die mit Gründen versehene Stellungnahme antwortete.

8 Die italienische Regierung räumt in ihrer Klagebeantwortung ein, die Richtlinien seien noch nicht vollständig in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt worden, doch stünden Dekrete zum Erlaß an.

9 Unter Berücksichtigung Ihrer ständigen Rechtsprechung liegt eine Vertragsverletzung unzweifelhaft vor, was auch immer die besonderen Schwierigkeiten sein mögen, die vom Mitgliedstaat geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und festgelegten Fristen zu begründen.

10 Darüber hinaus muß die Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien in das innerstaatliche Recht die vollständige Anwendung dieser Richtlinien tatsächlich gewährleisten, was bei einer teilweisen Umsetzung nicht der Fall ist.

11 Ich beantrage deshalb festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Bestimmungen der Richtlinie 89/321 der Kommission vom 27. April 1989 und der Richtlinie 89/360 des Rates vom 30. Mai 1989 nachzukommen.

12 Ich beantrage darüber hinaus, gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung dem beklagten Mitgliedstaat die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.