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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.06.1992 – C-318/90

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1992:239

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In der Rechtssache C-318/90

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Mannheim

gegen

Boehringer Mannheim GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 05.15 und 38.16 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberater René Barents und Jörn Sack sowie durch Roberto Hayder, dem Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen des Austauschs mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Boehringer Mannheim GmbH, vertreten durch den Steuerberater Hinrich Glashoff, und der Kommission in der Sitzung vom 24. Januar 1992,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 1992,

folgendes

Urteil§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 25. September 1990, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Tarifierung von unsterilem fötalem Kälberserum nach dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates vom 16. November 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 335, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Mannheim und der Boehringer Mannheim GmbH wegen der Tarifierung von tiefgefrorenen Waren, die die Firma Boehringer aus Drittländern eingeführt hatte und die 1982 zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt und als fötales Kälberserum oder newborn calf serum angemeldet worden waren.

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das Hauptzollamt diese Waren zunächst der Tarifstelle 05.15 B des GZT (Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar, andere als Fische, Krebstiere und Weichtiere) zuwies und sie dementsprechend vom Zoll freistellte.

4 Im Anschluß an eine Einfuhrhandelsprüfung ordnete das Hauptzollamt sodann aufgrund geänderter Rechtsauffassung die Waren in die Tarifnummer 38.16 des GZT (Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikrobenkulturen) ein und erhob dementsprechend 47810,95 DM Zoll nach.

5 Das von der Firma Boehringer wegen dieser zweiten Tarifierung angerufene Finanzgericht gab der Klage im wesentlichen statt, und gegen sein Urteil legte das Hauptzollamt Revision zum Bundesfinanzhof ein.

6 Da der Bundesfinanzhof der Auffassung war, daß der Ausgang des Rechtsstreits von der Auslegung des GZT in der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung abhänge, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

War im Jahre 1982 tiefgefrorenes unsteriles fötales Kälberserum der Tarifstelle 05.15 Β oder der Tarifnummer 38.16 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen? Falls die Frage zu verneinen ist: Welcher anderen Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs war die Ware zuzuordnen?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß es in der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 zum Schema des GZT heißt:

Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tari-fierungs-Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

b) ...

9 Da die fraglichen Waren offenbar in die Tarifnummer 38.16 oder in die Tarifnummer 05.15 einzuordnen sind, ist zunächst zu prüfen, ob unsteriles fötales Kälberserum unter die Tarifnummer 38.16 des GZT fällt, deren Wortlaut zeigt, daß sie genauer ist als die Tarifnummer 05.15. Verneinendenfalls wird zu prüfen sein, ob die Ware der Tarifnummer 05.15, und zwar der Tarifstelle 05.15 B, zuzuordnen ist.

10 Zur Klärung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware unter die Tarif nummer 38.16 des GZT fällt, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Kontrollen das entscheidende Kriterium für. die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe zuletzt Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-120/90, Ludwig Post, Slg. 1991, I-2391, Randnr. 11).

11 Insoweit ist festzustellen, daß die Tarifnummer 38.16 zu Kapitel 38 des,GZT, Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, gehört und die entsprechenden Erzeugnisse als Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikroben-kulturen bezeichnet.

12 Somit müssen die Waren der Tarifnummer 38.16 folgende Merkmale aufweisen: Sie müssen Erzeugnisse der chemischen Industrie sein und außerdem zum Züchten von Mikrobenkulturen zubereitet, d. h. einer besonderen Behandlung unterworfen worden sein.

13 Diese Merkmale besitzt das Erzeugnis, um das es im Ausgangsverfahren geht, nicht. Denn wie sich aus den Antworten der Firma Boehringer und der Kommission in der mündlichen Verhandlung ergibt, handelt es sich bei unsterilem fötalem Kälberserum um den flüssigen Teil des Blutes von ungeborenen oder neugeborenen Kälbern. Diese Ware, die keiner besonderen Behandlung unterworfen wurde, kann deshalb nicht als Erzeugnis der chemischen Industrie, das als Nährsubstrat zum Züchten von Mikrobenkulturen zubereitet wurde, angesehen werden.

14 Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, wonach zu Tarifnummer 38.16 ganz verschiedenartige Zubereitungen [gehören] und diese Zubereitungen mit Säuren, Verdauungsfermenten ... besonders behandelt sein [können]. In den Erläuterungen heißt es weiter: Hierher gehören nicht solche Erzeugnisse, die als Nährsubstrate nicht besonders zubereitet sind ...

15 Die Kommission verweist jedoch auf die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a zum GZT, die wie folgt lautet: Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird. Die Kommission vertritt die Auffassung, wenn die Ware nicht als fertige Ware in die Tarifnummer 38.16 eingereiht werden könne, falle sie doch als unvollständige oder unfertige Ware unter diese Tarifnummer.

16 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

17 Nach den Erläuterungen zur Vorschrift 2a, die im Rahmen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erlassen wurden, wird diese Vorschrift im allgemeinen nicht auf die Erzeugnisse der Abschnitte I bis VI, d. h. die Kapitel 1 bis 38, angewendet.

18 Auch wenn sich aufgrund der Worte im allgemeinen nicht nicht völlig ausschließen läßt, daß die genannte Tarifierungs-Vorschrift ausnahmsweise auf eine Tarifposition des Kapitels 38 des GZT angewendet werden kann, bedeutet doch die bloße Tatsache, daß das unsterile fötale Kälberserum als Grundlage für die Zusammensetzung des Nährsubstrats für Mikrobenkulturen dient, nicht, daß dieses Serum die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat, die in die Tarifnummer 38.16, Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikrobenkulturen, einzureihen ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, kann diese Eigenschaft... nämlich nur dem Erzeugnis zuerkannt werden, das dem fertigen Erzeugnis so stark ähnelt, daß es unter dieselbe Tarifposition fallen kann wie dieses. Sonst stellt es ein anderes Erzeugnis dar. Dies ist der Fall bei dem in Rede stehenden Erzeugnis, solange es noch keiner besonderen Behandlung unterzogen worden ist.

19 Diese Auslegung wird im übrigen durch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, in denen es, wie oben (Randnr. 14) ausgeführt, heißt, daß zu Tarif nummer 38.16 die Erzeugnisse nicht gehören, die als Nährsubstrate nicht besonders zubereitet sind.

20 Es ist hinzuzufügen, daß die — nach den Ereignissen des Ausgangsverfahrens ergangene — Verordnung (EWG) Nr. 1945/86 des Rates vom 18. Juni 1986 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABl. L 174, S. 1), wonach unsteriles Blutserum, gewonnen aus dem Blut von Rinderföten oder nicht immunisierten neugeborenen Kälbern, unter die Tarifnummer 38.16 fällt, keine Auslegungshilfe darstellen kann, da es sich, wie die Kommission bemerkt, nicht um eine allgemein geltende Verordnung zur Einreihung von Waren in den GZT handelt.

21 Unsteriles fötales Kälberserum fällt somit nicht unter die Tarifnummer 38.16.

22 Zur Klärung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware unter die Tarifnummer 05.15 des GZT fällt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Tarifnummer, nach der die ihr zugewiesenen Erzeugnisse nicht zubereitet worden sein müssen, Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar, umfaßt.

23 Unter diesen Erzeugnissen faßt die Tarifstelle 05.15 Β diejenigen zusammen, die keine Fische, Krebstiere oder Weichtiere sind. Da unsteriles fötales Kälberserum eine Ware tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist, fällt es unter diese Tarifstelle.

24 Diese Tarifierung wird durch die Erläuterung zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, wonach insbesondere Tierblut, auch genießbar, flüssig oder getrocknet, zu Tarifnummer 05.15 gehört.

25 Somit ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates vom 16. November 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen ist, daß unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die Tarifstelle 05.15 Β des GZT fällt.

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 25. September 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates vom 16. November 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die Tarifstelle 05.15 Β des GZT fällt.