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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.06.1992 – C-92/91

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:241

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 3. Juni 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache Decoster (C-69/91), in der ich die Schlußanträge heute vortrage, betreffen in jeder Hinsicht vergleichbare Sachverhalte. Frau Taillandier ist angeklagt, im Mai 1990 Telekommunikations-Endgeräte (insbesondere Fernsprechgeräte) ohne vorherige Zulassung nach dem französischen Dekret Nr. 85-712 vom 11. Juni 1985 zum Verkauf angeboten zu haben.

Wie in der Rechtssache Decoster fragt das nationale Gericht den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit dieses Dekrets mit dem Gemeinschaftsrecht. Das Gericht möchte insbesondere wissen, ob die im Dekret Nr. 85-712 — unter Androhung einer Geldbuße von 1300 bis 2500 FF für den Fall der Nichtbeachtung — geregelten Verpflichtungen, für Geräte, die für die Vermarktung bestimmt sind, eine Zulassung einzuholen und diese auf den Geräten selbst zu vermerken, mit der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte vereinbar sind.

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/301 gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß ab 1. Juli 1989 die Festschreibung der technischen Spezifikationen und die Kontrolle ihrer Anwendung sowie die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, von der die im Bereich der Telekommunikation Waren und/oder Dienstleistungen anbietenden öffentlichen oder privaten Unternehmen unabhängig sind.

Wie sich jedoch aus meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Decoster ergibt, auf die ich in vollem Umfang verweise, entsprach die Stelle, die in Frankreich im entscheidungserheblichen Zeitraum für die Erteilung der Zulassung (oder eines anderen gleichwertigen Nachweises) und für die Festschreibung der einschlägigen technischen Spezifikationen zuständig war — jedenfalls soweit den Akten zu entnehmen —, nicht dem in Artikel 6 der Richtlinie 88/301 geregelten Erfordernis der Unabhängigkeit. Ferner habe ich in der Rechtssache Decoster ausgeführt, daß die mangelnde Unabhängigkeit das gesamte im Dekret Nr. 85-712 geregelte Zulassungssystem unwirksam macht, so daß die Vorschriften dieses Dekrets nicht anwendbar sind, nach denen die Unternehmen für die Vermarktung von Endgeräten — durch die Zulassung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren — nachweisen müssen, daß diese Geräte bestimmten Anforderungen entsprechen. Meines Erachtens kann daher dem vorlegenden Gericht wie folgt geantwortet werden, ohne daß auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die im Dekret Nr. 85-712 geregelten Geldbußen als solche wegen ihrer Höhe mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind:

Artikel 6 der Richtlinie 88/301 steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie des französischen Dekrets Nr. 85-712 entgegen, die Unternehmen, die Endgeräte vermarkten wollen, verpflichtet, durch Vorlage einer Zulassung oder einer anderen, als gleichwertig angesehenen Urkunde nachzuweisen, daß diese Geräte bestimmten Anforderungen entsprechen, wenn nicht gewährleistet ist, daß die Stelle,

die die Zulassung (oder einen anderen, gleichwertigen Nachweis) erteilt

und die technischen Spezifikationen festschreibt, die im Hinblick auf die Erteilung der Zulassung (oder eines anderen, gleichwertigen Nachweises) zugrunde gelegt werden, von allen Wirtschaftsteilnehmern unabhängig ist, die Waren und/oder Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten.