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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.07.1992 – C-119/91
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1992:286
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 1. Juli 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Wenn eine Mutter als Grenzgängerin arbeitet und ihr Ehemann im Wohnstaat der Familie Lohn- oder Gehaltsempfänger ist, muß dann der Staat, in dem einer der Eheleute beschäftigt ist, oder der Wohnstaat der Familie die Familienleistungen zahlen? Dies ist im wesentlichen die Frage des Court of Appeal in Northern Ireland.
2 Frau McMenamin, Klägerin und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, wohnt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Irland und arbeitet als Lehrerin in Ulster; auf ihrem Hin- und Rückweg überschreitet sie an Arbeitstagen die Grenze. Ihr Mann ist in Irland beschäftigt.
3 Am 1. Dezember 1986 beantragte sie in Nordirland Kindergeld aufgrund der Child Benefit (Northern Ireland) Order 1975. Der Adjudication Officer entschied, daß Frau McMenamin — die seit 1975 in Irland Kindergeld (Children's Allowance) bezog — vom 2. Dezember 1985 an Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe des Unterschieds zwischen dem Kindergeld nach den irischen Rechtsvorschriften und dem höheren Kindergeld nach der britischen Verordnung von 1975 habe.
4 Das Social Security Appeal Tribunal bestätigte die Entscheidung des Adjudication Officer. Frau McMenamin legte hiergegen einen Rechtsbehelf beim Social Security Commissioner (im folgenden: Commissioner) ein.
5 Bei diesem Verfahrensstand räumte der Adjudication Officer ein, daß der am 16. Juli 1979 in Irland eingereichte Leistungsantrag als ordnungsgemäßer Antrag auf Kindergeld in Nordirland anzusehen sei.
6 Mit Zwischenentscheidung vom 26. April 1989 entschied der Commissioner, daß die Familienleistungen mit Wirkung vom 17. Juh 1978 (ein Jahr vor Antragstellung) bis zum 19. Juni 1985 (dem Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1660/85 des Rates) von Irland zu zahlen seien und daß Frau McMenamin in Nordirland einen Anspruch auf eine Zusatzleistung habe.
7 In seiner Endentscheidung vom 2. November 1989 vertrat der Commissioner die Auffassung, daß die Leistungspflicht von Irland auf das Vereinigte Königreich übergegangen sei, und entschied, daß die Leistungsansprüche im Beschäftigungsstaat nicht ausgesetzt seien und daß Frau McMenamin vom 20. Juni 1985 an Anspruch auf das vom Vereinigten Königreich gewährte Kindergeld in voller Höhe habe. Nur gegen die letztgenannte Entscheidung hat der Adjudication Officer Rechtsmittel beim Court of Appeal in Northern Ireland eingelegt.
8 Im vorliegenden Fall geht es um das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen ein und derselben Person.
9 Frau McMenamin hat gemäß der Child Benefit (Northern Ireland) Order 1975 Anspruch auf Familienleistungen in Nordirland aufgrund der dort ausgeübten Erwerbstätigkeit.
10 Auch die irischen Rechtsvorschriften eröffnen einen Anspruch auf Familienleistungen. Dieser Anspruch setzt keine Erwerbstätigkeit voraus, er beruht vielmehr auf dem Fürsorgegedanken. Der Anspruch steht der Mutter zu, wenn das Kind, für das der Anspruch besteht, bei beiden Eltern wohnt.
11 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates unterliegen die Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
12 Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohnoder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Auf dem Gebiet der Familienleistungen stellt Artikel 73 der Verordnung (im folgenden: Artikel 73) den Wohnsitz der Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat einem Wohnsitz im Staat der Beschäftigung des Arbeitnehmers oder Selbständigen gleich: Die Familienleistungen unterliegen somit der lex loci laboris.
13 Im Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gemäß Artikel 73 einerseits und nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen andererseits sieht Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Aussetzung der Ansprüche im Beschäftigungsstaat vor, wenn aufgrund der Ausübung einer Berufstätigkeit ein Anspruch auf Familienleistungen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats besteht, in dem die Familienangehörigen wohnen. Somit geht die lex loci laboris des Wohnstaats vor.
14 Artikel 76 betrifft die Ansprüche, die aufgrund einer Berufstätigkeit in dem Staat bestehen, in dem das Kind wohnt. Solche Ansprüche bestehen, wie dargelegt, nach den irischen Rechtsvorschriften nicht.
15 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72, der den genannten Artikel 76 ergänzt, betrifft den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Artikeln 73 und 74 und Ansprüchen, die im Wohnstaat des Kindes ohne Voraussetzung einer Berufstätigkeit allein aufgrund des Wohnorts bestehen.
16 Die Ausübung einer Berufstätigkeit in diesem Staat ist zwar keine Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen, sie ist jedoch nicht ohne Bedeutung für die Frage, welche Rechtsvorschriften Vorrang haben.
17 So wurden nach Artikel 10 Absatz 1 in seiner Fassung vor der Änderung durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1660/85 des Rates die Ansprüche im Wohnstaat ausgesetzt, wenn im Wohnstaat des Kindes Ansprüche nicht von einer Versicherung oder Beschäftigung abhingen und wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in diesem Staat keine Berufstätigkeit ausübte (Vorrang der lex loci laboris). Wenn dagegen der Ehegatte dort eine Berufstätigkeit ausübte, wurden die dem Arbeitnehmer nach Artikel 73 im Land seiner Beschäftigung zustehenden Ansprüche ausgesetzt: Die lex loa laboris des Wohnstaats ging vor.
18 Die Ratio dieser Bestimmungen liegt auf der Hand: Es versteht sich, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats Vorrang einzuräumen, in dem der Arbeitnehmer Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit leistet. Ebenso gerechtfertigt ist es, daß diesen wiederum die Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorgehen, wenn der Ehegatte dort arbeitet, da die Kinder in diesem Land aufwachsen und die familiäre Situation dort von der Verwaltung am besten berücksichtigt wird.
19 Nach dieser Fassung des Artikels 10 haben im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen die im Wohnstaat des Kindes bestehenden Leistungsansprüche somit immer Vorrang, wenn der Ehegatte dort eine Berufstätigkeit ausübt.
20 In Anwendung dieser Vorschrift hat der Commissioner durch seine Zwischenentscheidung für die Zeit von 1979 bis 1985, als Artikel 10 geändert wurde, den Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsstaat ausgesetzt, weil von einer Beschäftigung unabhängige Leistungen im Wohnstaat gewährt wurden, in dem der Mann der Klägerin arbeitete. Dieser hat jedoch vom Vereinigten Königreich den Unterschied zwischen dem von Irland gezahlten Kindergeld und dem im Vereinigten Königreich vorgesehenen Kindergeld erhalten. Der Commissioner führt im übrigen in seiner Zwischenentscheidung vom 24. April 1989 das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 (Rossi) an, wonach dann, wenn die Beihilfen, deren Zahlung in einem Mitgliedstaat ausgesetzt wird, höher sind als die Beihilfen, die wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezahlt werden, die Antikumulierungsvorschrift nur teilweise anzuwenden und der Unterschiedsbetrag als Ergänzung zu gewähren ist.
21 Artikel 10 Absatz 1 wurde in der Folge des Urteils des Gerichtshofes vom 3. Februar 1983 (Robards) geändert. In dem dieser Rechtssache zugrundeliegenden Fall erhielt der frühere Ehemann der Klägerin, der in Irland wohnte und dort arbeitete, nach Artikel 73 von diesem Staat Familienleistungen für alle aus seiner Ehe hervorgegangenen Kinder, einschließlich derer, die mit der Klägerin im Vereinigten Königreich wohnten.
22 Der Gerichtshof entschied, daß der geschiedene Ehegatte, der im Wohnstaat der Kinder eine Berufstätigkeit ausübt, dem Ehegatten des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 gleichzustellen sei und daß folglich die nach Artikel 73 vom Staat der Beschäftigung des anderen Ehegatten zu zahlenden Familienleistungen ausgesetzt werden müßten.
23 Den Schlußanträgen des Generalanwalts folgend hat der Gerichtshof entschieden, daß der Begriff Ehegatte jede Person erfaßt, die das Sorgerecht für ein Kind hat.
Im vorliegenden Fall muß ... die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung auf den Fall beschränkt werden, mit dem das nationale Gericht befaßt ist, das heißt den Fall eines geschiedenen Ehegatten, der nicht wieder geheiratet hat und der eine Berufstätigkeit ausübt. Es ist Sache der Kommission und des Rates, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung der fraglichen Bestimmung zu ergreifen, wenn sich herausstellen sollt, daß eine solche Änderung geboten ist, damit andere Fälle befriedigend gelöst werden können.
24 Damit die Aussetzungsbestimmung des Artikels 73 auch dann gilt, wenn die Person, die den Leistungsanspruch im Wohnstaat, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, nicht oder nicht mehr mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist, wurde Artikel 10 Absatz 1 durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1660/85 geändert. Er wurde erneut geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates. Er lautet jetzt wie folgt:
a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder-beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, wird, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach den Artikeln 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen ausgesetzt.
b) Wird jedoch
i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen ist, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so wird der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen ausgesetzt, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates...
25 Die Änderung des Artikels 10 durch die Verordnung Nr. 1660/85 wirkt sich demnach wie folgt aus: Nicht mehr die Ausübung einer Berufstätigkeit durch den Ehegatten im Wohnstaat zieht eine Aussetzung der nach Artikel 73 geschuldeten Leistung nach sich, sondern die Ausübung einer Berufstätigkeit im Wohnstaat durch die Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder [die] Person, an die sie zu zahlen sind.
26 Hat nun die Änderung des Artikels 10 durch die Verordnung Nr. 1660/85 in dem vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalt dazu geführt, daß die Leistungspflicht von Irland auf das Vereinigte Königreich übergegangen ist?
27 Nach Ansicht des Commissioner hat ein solcher Übergang stattgefunden mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der geänderten Fassung dieses Artikels, nach der der Anspruch von Frau McMenamin auf die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 73 zu zahlenden Leistungen nicht mehr ausgesetzt werden könne, da nicht sie, sondern ihr Mann eine Berufstätigkeit im Wohnstaat ausübe und dieser nicht die Person sei, die Anspruch auf die Familienleistungen hat im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung Nr. -1660/85.
28 Vor diesem Hintergrund hat der Court of Appeal in Northern Ireland folgende Fragen vorgelegt:
1) Gelten die Worte Person, die Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen hat in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (in der geänderten Fassung) aufgrund der Regelung in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (die anscheinend bewirkt, daß die Klägerin so zu behandeln ist, als unterliege sie nur den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs) nicht für die Klägerin, obwohl sie nach den Rechtsvorschriften der Republik Irland (und abgesehen von dem genannten Artikel 13) die Person ist, die Anspruch auf Kindergeld hat?
2) Bewirkt der genannte Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i (in der geänderten Fassung) in Anbetracht dessen, daß der Ehemann der Klägerin in der Republik Irland eine Berufstätigkeit ausübt und nach den Rechtsvorschriften der Republik Irland Anspruch auf Kindergeld hat, wenn die Klägerin ihren Anspruch auf diese Leistung aus irgendeinem Grund entweder verliert oder nicht geltend machen kann, daß der Anspruch der Rechtsmittelgegnerin gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates auf Kindergeld im Vereinigten Königreich ausgesetzt wird?
29 Die vorliegende Rechtssache weist, wie dargelegt, eine Besonderheit auf. Die auf Artikel 73 beruhenden Leistungsansprüche und die Ansprüche, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats ergeben, stehen ein und derselben Person zu, der Klägerin des Ausgangsverfahrens.
30 Die erste Frage geht dahin, ob in einem solchen Fall der in Anikei 13 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellte Grundsatz, daß eine Person immer nur einem einzigen System der sozialen Sicherheit unterliegen kann, die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10 ausschließt.
31 Nach Ansicht des Adjudication Officer steht Frau McMenamin nach Artikel 13 ein Leistungsanspruch im Beschäftigungsstaat zu. Sie habe jeden Anspruch im Wohnstaat verloren. Nach dieser Auslegung schließt Artikel 13 somit im Fall des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen ein und derselben Person in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 574/72 aus.
32 Im Urteil vom 27. Mai 1982 (Aubin) haben Sie ausgeführt:
Diese allgemeine Vorschrift [Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71], die im Titel II Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 steht, gilt jedoch nur insoweit, als die besonderen Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten, die den Titel III bilden, nicht etwas anderes bestimmen.
Es handelt sich somit um einen Anwendungsfall der Regel specialia generalibus derogant.
33 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens unterlag in dieser Rechtssache den Vorschriften des Titels III über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.
34 Daraus haben Sie gefolgert, daß Artikel 13, der den Betroffenen den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterwirft, hinter Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zurücktreten müsse, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall dem zuständigen Träger des Wohnstaats auferlege.
35 Entsprechend haben Sie in der Rechtssache Beeck, deren Sachverhalt dem der vorliegenden Rechtssache sehr ähnlich ist, entschieden, daß die allgemeine Vorschrift des Artikels 13 die Anwendung der speziellen Vorschriften des Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 und sogar der Vorschriften der später zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen nicht ausschließe.
36 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer, wohnte mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Dänemark. Seine Ehefrau ging in Dänemark einer Beschäftigung nach, wo sie Familienleistungen erhielt, die unabhängig von der Ausübung einer Berufstätigkeit aufgrund des Wohnsitzes gewährt wurden. Das Arbeitsamt Flensburg hatte sich unter Berufung auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 in seiner früheren Fassung geweigert, aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften Familienleistungen zu gewähren.
37 Sie haben ausgeführt:
Zur Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 reicht es folglich aus, daß der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat einer abhängigen Erwerbstätigkeit nachgeht und daß die Mitglieder seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen; diese Vorschrift ist in Verbindung mit der Bestimmung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung zu sehen, wonach ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann unterliegt, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Diese Regelung soll gemäß der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden und unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen; sie ist daher in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen, wie auch immer die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Erwerb des Anspruchs auf Familienleistungen ausgestaltet sein mögen.
38 Sie haben festgestellt, daß der Anspruch auf Familienleistungen, der dem Kläger des Ausgangsverfahrens nach Artikel 73 zustehe, mit dem Leistungsanspruch des Ehegatten im Wohnstaat des Kindes zusammentreffe, und daß nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 574/72 in seiner früheren Fassung letzterem gegenüber dem Anspruch des Arbeitnehmers der Vorrang einzuräumen sei: Der Ehegatte verfüge über einen eigenen Anspruch auf Familienleistungen, die ihm tatsächlich gezahlt worden seien.
39 Damit wird deutlich, daß dem Anspruch, der einem Arbeitnehmer nach den Artikeln 13 und 73 der Verordnung Nr. 1408/71 zusteht, die gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsregeln des Artikels 76 dieser Verordnung und des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 gegenüberstehen, wenn Familienleistungen gleichzeitig nach Artikel 73 im Beschäftigungsstaat und nach den nationalen Rechtsvorschriften im Wohnstaat zu zahlen sind.
40 Steht der Umstand, daß ein und dieselbe Person sowohl im Beschäftigungsstaat (nach Artikel 73) als auch im Wohnstaat (nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften) leistungsberechtigt ist, der Anwendung des Artikels 76 der Verordnung Nr. 1408/71 oder des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 entgegen?
41 Auf das Ersuchen, den Begriff der Kumulierung von Familienleistungen zu präzisieren, haben Sie wie folgt entschieden:
Aus dieser Bestimmung [Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71] folgt, daß eine Kumulierung nicht nur dann gegeben ist, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei verschiedene Familienleistungen hat, sondern auch dann, wenn zwei verschiedenen Personen, im vorliegenden Fall beiden Elternteilen, Ansprüche auf derartige Leistungen für ein und dasselbe Kind zustehen.
42 In der Rechtssache Georges hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens gleichzeitig als Arbeitnehmer in Frankreich und als Selbständiger im Wohnstaat der Familie, nämlich Belgien, Anspruch auf Familienleistungen.
43 Da die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu zahlen waren, war Artikel 76 als gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsregel anwendbar. Generalanwalt Tesauro untersuchte die Anwendbarkeit dieses Artikels für den Fall, in dem die Leistungsansprüche in ein und derselben Person zusammenfallen:
[Erfaßt] diese Vorschrift nur den Fall..., daß die in dem Wohnstaat der Familie des Arbeitnehmers, der in einem anderen Staat tätig ist, ausgeübte Tätigkeit von einem Angehörigen der Familie ausgeübt wird, oder auch einen Fall der vorliegenden Art, in dem derselbe Arbeitnehmer diese zweite Tätigkeit ausübt?
Nichts scheint mir für die einschränkende Betrachtungsweise der ersten Alternative zu sprechen. Der Wortlaut von Artikel 76 gibt überhaupt nichts für eine solche Auslegung her. Außerdem, sieht man einmal von rein auf den Wortlaut bezogenen Überlegungen ab, gebietet schon der Daseinsgrund des Artikels 76, der eine Antikumulierungsvorschrift ist und bleibt, daß die Aussetzung der nach Artikel 73 und 74 geschuldeten Leistungen und Familienbeihilfen auch den Fall erfaßt, daß der Erwerbstätige selbst die zweite Tätigkeit im Wohnstaat ausübt.
44 Sie haben entschieden, daß die Ansprüche nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Höhe auszusetzen seien, in der im Wohnstaat gleichartige Beihilfen tatsächlich gezahlt würden; Leistungen, die nach Artikel 76 der Verordnung wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Wohnstaat geschuldet würden, seien zu zahlen. Dieser Artikel ist nicht aufgrund Artikel 13 unanwendbar geworden.
45 Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 ist erlassen worden, um den Besonderheiten innerstaatlicher Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, in denen der Anspruch auf Familienleistungen nur an das Kriterium gebunden ist, daß die Familie ihren Wohnsitz innerhalb des Staatsgebietes hat, und nicht von Beschäftigungsbedingungen abhängt. Er hat dieselbe Zielsetzung wie Artikel 76, da der Leistungsanspruch im Wohnstaat dem Leistungsanspruch im Beschäftigungsstaat vorgeht, wenn im erstgenannten Staat eine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
46 Im Urteil vom 3. Februar 1983 (Robards) haben Sie diese Verwandtschaft zwischen den beiden Artikeln hervorgehoben:
Durch diese Bestimmung [Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung vor der im Jahr 1985 erfolgten Änderung] soll ebenso wie durch Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71, der auch einen Fall der Kumulierung von Familienleistungen betrifft, den Leistungen des Mitgliedstaats Priorität eingeräumt werden, in dessen Gebiet die Kinder wohnen und einer der in Rede stehenden Leistungsempfänger eine Berufstätigkeit ausübt.
47 Die beiden Vorschriften ergänzen sich also; während die eine Anwendung findet, wenn die Ausübung einer Berufstätigkeit im Wohnstaat Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, ist die andere im gegenteiligen Fall anwendbar. Beide Antikumulierungsvorschriften haben dieselbe Wirkung. Sind die Voraussetzungen des Artikels 13 erfüllt, unterliegt der Betroffene den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
48 Daraus folgt m. E., daß die beiden Vorschriften in gleicher Weise angewandt werden müssen. Ist Artikel 76 im Falle der Kumulierung von Leistungsansprüchen in der Person ein und desselben Berechtigten anwendbar, so findet auch Artikel 10 Anwendung.
49 In der vorliegenden Rechtssache ist im übrigen unstreitig, daß die Kumulierung von Leistungsansprüchen aus Artikel 73 zum einen und aus den irischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum anderen in der Person ein und desselben Berechtigten (der Klägerin des Ausgangsverfahrens) bis 1985 in Anwendung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 zu lösen war, ohne daß Artikel 13 dem entgegengestanden hätte.
50 Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat Leistungen empfängt, führt also nicht ohne weiteres dazu, daß er seine Leistungsansprüche im Wohnstaat verliert: Die gemeinschaftsrechdichen Antikumulierungsvorschriften sind anzuwenden.
51 In der Rechtssache Luijten, auf die sich der Adjudication Officer beruft, um seine These von der Unanwendbarkeit des Artikels 10 zu stützen, wohnte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine niederländische Staatsangehörige, mit ihrem Ehemann in den Niederlanden. Dieser hatte als in Belgien tätiger Selbständiger Anspruch auf belgische Familienleistungen. Aufgrund ihres Wohnsitzes standen der Familie Luijten auch niederländische Familienleistungen zu.
52 Sie konnten das sich daraus ergebende Zusammentreffen von Leistungsansprüchen nicht nach den Artikeln 73 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 lösen, da Artikel 73 zum erheblichen Zeitpunkt für Selbständige nicht galt.
53 Da anwendbare Spezialvorschriften fehlten, haben Sie die Anspruchskumulierung nach Artikel 13 gelöst:
Die Bestimmungen des Titels II der Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71, die festlegen, welche Rechtsvorschriften auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar sind, bezwecken nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden.
54 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 ist hier also subsidiär anwendbar, da die Anspruchskumulierung im vorliegenden Fall nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des Titels III dieser Verordnung fällt.
55 Im übrigen fiele der Fall von Herrn Luijten heute unter Artikel 73, der nunmehr auf Selbständige anwendbar ist; die Kumulierung der belgischen und niederländischen Leistungsansprüche fiele unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72, da die niederländischen Ansprüche auf Familienleistungen nur von einer Wohnbedingung und nicht von einer Beschäftigungsbedingung abhängen.
56 Aus dem Urteil Luijten läßt sich also nicht ableiten, daß Artikel 13 der Anwendung der in Artikel 76 oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i enthaltenen Antikumulierungsregeln entgegensteht, da diese Vorschriften in diesem Rechtsstreit auf jeden Fall unanwendbar waren.
57 Auch das Urteil vom 12. Juni 1986 (Ten Holder), auf das sich der Adjudication Officer beruft, scheint für den vorliegenden Fall unerheblich zu sein.
58 Frau Ten Holder, eine niederländische Staatsangehörige, ging in Deutschland einer Beschäftigung nach, bevor sie arbeitsunfähig wurde und wieder in den Niederlanden Wohnung nahm. Sie erhielt zwar eine Zeitlang in Deutschland Krankengeld, doch wurden diese Zahlungen bald eingestellt. Damit stellte sich die Frage, ob sie nach Artikel 13 weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.
59 Es handelte sich also nicht um eine Anspruchskumulierung im eigentlichen Sinne, sondern im Gegenteil um eine Art negative Kollision, da der Lage der Betroffenen von keiner Rechtsordnung Rechnung getragen wurde.
60 Sie haben festgestellt:
Wenn [Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a] auch ... nicht ausdrücklich den Fall eines Arbeitnehmers erwähnt, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er Leistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen möchte, nicht beschäftigt ist, [so ist er] doch dahin auszulegen, daß [er] für diesen Fall auf die Vorschriften des Staates abstellt, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
61 Weder aus dem Urteil Ten Holder noch aus dem Urteil Luijten läßt sich also ableiten, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 dazu führt, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 auf einen Grenzgänger in der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Lage unanwendbar ist.
62 Ich möchte betonen, daß die Zielsetzung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Kumulierung der Familienleistungen darin liegt, zu verhindern, daß sowohl der unmittelbar Familienleistungsberechtigte, d. h. der Arbeitnehmer, als auch mittelbare Leistungsberechtigte, in erster Linie die Kinder, gleichzeitig in den Genuß zweier gleichartiger Leistungen kommen, unabhängig davon, ob die in bezug auf ein einzelnes Kind bestehenden Leistungsansprüche einer einzigen oder mehreren Personen zustehen.
63 Außerdem ist durch den Vordruck E 411, mit dem der für die Gewährung von Familienleistungen im Beschäftigungsstaat zuständige Träger Auskunft darüber verlangt, ob im Wohnstaat der Familienangehörigen ein Anspruch auch auf solche Leistungen besteht, nicht ausgeschlossen, daß es zu einer Kumulierung dieser Ansprüche in ein und derselben Person kommt.
64 Die Kumulierung konkurrierender Ansprüche in einer Person kann demzufolge die Anwendbarkeit des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 begründen, wie auch die Anwendbarkeit des Artikels 76 der Verordnung Nr. 1408/71, wie Sie im Urteil vom 27. Juni 1989 (Georges) festgestellt haben.
65 Da in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz niedergelegt ist, daß ein Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegt, kann der Betroffene nicht doppelt zu Beitragszahlungen herangezogen werden. Umgekehrt darf er sich nicht aufgrund des Zusammentreffens verschiedener Rechtsordnungen unrechtmäßig bereichern, wenn die aufgrund der einzelstaalichen Rechtsvorschriften erworbenen Vorteile erhalten bleiben. Diese Vorschrift bewirkt nicht, daß die Anwendbarkeit der Vorschriften des Titels III und der darin enthalten Antikumulierungsregeln aufgehoben wird. Im Gegenteil findet er mangels besonderer Gemeinschaftsvorschriften Anwendung, wie das Urteil Luijten gezeigt hat.
66 Die erste Frage muß also, so wie sie formuliert ist, meines Erachtens verneint werden: Artikel 13 steht einer Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i nicht entgegen; ein Grenzgänger in der Lage der Rechtsmittelgegnerin im Ausgangsverfahren kann als Person, die [im Wohnstaat] Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen hat, im Sinne des Artikels 10 angesehen werden.
67 Die Anwendung dieses Artikels bereitet aus meiner Sicht an anderer Stelle Schwierigkeiten.
68 Da der nach den irischen Rechtsvorschriften bestehende Anspruch auf Familienleistungen nur vom Kriterium des Wohnsitzes abhängt, fällt eine Kumulierung nicht unter Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern unter Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72.
69 Nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die durch Artikel 73 verliehenen Rechte ausgesetzt, wenn die leistungsberechtigte Person im Wohnstaat eine berufliche Tätigkeit ausübt.
70 Wie verhält es sich, wenn der Leistungsempfänger im Wohnstaat nicht die Person ist, die dort eine berufliche Tätigkeit ausübt?
71 Eine wörtliche Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift würde zwangsläufig zu einer Aussetzung der Ansprüche aus Artikel 73 führen.
72 Aus diesem Grund und wegen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1408/71 könnte sich eine Aussetzung als unmöglich erweisen.
73 Lassen Sie mich die Folgen einer solchen wörtlichen Auslegung untersuchen.
74 Bis zum 20. Juni 1985, als der geänderte Artikel 10 in Kraft trat, wurde der im Beschäftigungsstaat bestehende Anspruch aus Artikel 73 aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 in seiner früheren Fassung ausgesetzt, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers im Wohnstaat eine Beschäftigung ausübte. Diese Aussetzung wäre von diesem Zeitpunkt an nicht mehr möglich, denn der Ehegatte des Arbeitnehmers ist nicht die Person, die [im Wohnstaat] Anspruch auf Leistungen hat, im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i in seiner geänderten Fassimg.
75 Das Ziel der im Jahr 1985 erfolgten Änderung dieses Artikels lag jedoch gerade darin, infolge des Urteils Robards den Kreis der Personen zu erweitern, die mit ihren Kindern zusammenwohnen und deren Leistungsansprüche im Beschäftigungsstaat auszusetzen sind, da sie im Wohnstaat einer Beschäftigung nachgehen. Insbesondere sollte der geschiedene Ehegatte, dem das Sorgerecht für die Kinder zusteht, im eigenen Namen und unmittelbar Familienleistungen im Wohnstaat beziehen können.
76 Eine wörtliche und enge Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 in seiner neuen Fassung würde zu einer solchen Einschränkung seines Anwendungsbereichs führen, daß die Aussetzung der Ansprüche aus Artikel 73 unmöglich würde, wo sie vor der im Jahr 1985 erfolgten Änderung vorgeschrieben war.
77 Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber die Absicht gehabt hätte, mit der durch die Verordnung Nr. 1660/85 vorgenommenen Änderung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 den Grundsatz in Frage zu stellen, daß den Rechtsvorschriften des Wohnstaats Vorrang einzuräumen ist, wenn dort eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, wäre dies zweifellos in den Begründungserwägungen dieser Verordnung zum Ausdruck gekommen.
78 Außerdem würde eine wörtliche Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 zu folgendem Widerspruch führen.
79 Wenn wie in der Rechtssache Robards die geschiedenen Eltern, von denen die eine Person in einem Mitgliedstaat arbeitet und die andere im Wohnstaat der Kinder, getrennt in jeweils einem dieser Staaten wohnen, ist Anikei 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i anwendbar, und die Ansprüche aus Artikel 73 werden ausgesetzt.
80 Wenn demgegenüber die beiden Ehegatten in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten und zusammen mit ihren Kindern im selben Staat wohnen, wäre Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i unanwendbar, und den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats käme der Vorrang zu, nur weil der im Wohnstaat leistungsberechtigte Ehegatte nicht die Person ist, die dort eine berufliche Tätigkeit ausübt, obwohl hier die Bindungen der Familie an den Wohnstaat besonders stark sind.
81 Es sollte nicht aus dem Blick geraten, daß die Artikel 76 und Artikel 10 dasselbe Ziel verfolgen: den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der Familie den Vorrang einzuräumen, wenn dort a) eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und b) Leistungen aufgrund der Beschäftigung (Artikel 76), unabhängig von Beschäftigungsvoraussetzungen (Artikel 10), gewährt werden.
82 Artikel 76 wird es immer erlauben, dem Leistungsanspruch im Wohnstaat den Vorrang einzuräumen, wenn dort eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Leistungsanspruch beruht nämlich gerade auf dieser Tätigkeit. Demgegenüber stünde eine enge Auslegung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 in seiner neuen Fassung einer Aussetzung der Leistungsansprüche im Wohnstaat auch dann entgegen, wenn dort vom Ehegatten eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, nur weil diese nicht von der Person, die Anspruch auf die Leistungen hat, ausgeübt wird.
83 Auch wenn im Wohnstaat der gesamten Familie
ein Leistungsanspruch ohne Beschäftigungsvoraussetzungen besteht;
der Ehegatte des Leistungsempfängers eine berufliche Tätigkeit ausübt,
halte ich die Voraussetzungen für einen Vorrang der lex loci laboris des Wohnstaats für erfüllt. Zwar wird die berufliche Tätigkeit nicht vom Leistungsberechrigten ausgeübt, doch werden die Leistungen, die auf dem Gedanken der Fürsorge beruhen, selbst dann geschuldet, wenn der Berechtigte in diesem Staat keine berufliche Tätigkeit ausübt. Wesentlich ist, daß einer der Ehegatten dort arbeitet; die in Artikel 73 vorgesehene Fiktion des Wohnsitzes im Beschäftigungsstaat gilt nicht.
84 Diese Lösung stimmt mit Ihrem Urteil vom 14. Dezember 1989 (Dammer) überein, in dem in einem Fall des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen, der nicht ausdrücklich von den gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften vorgesehen war, die Regel des Vorrangs des Wohnstaates des Kindes Anwendung fand.
85 Wenn die letzte nach Ihrer Rechtsprechung für die Aussetzung der Ansprüche aus Artikel 73 erforderliche Voraussetzung erfüllt ist, daß nämlich die Leistungen im Wohnstaat tatsächlich empfangen werden, steht der Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 meines Erachtens nichts entgegen.
86 Im Gegensatz zum Gebiet der Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 auf dem Gebiet der Familienleistungen der Besonderheit der Lage der Grenzgänger nicht gerecht, obwohl diese den Vorschriften dieser Verordnungen, insbesondere Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72, unterliegen. In den Verordnungen fand der Fall keine ausdrückliche Berücksichtigung, daß die beiden Ehegatten im selben Staat wohnen, die Person, die in diesem Staat Anspruch auf Familienleistungen hat, jedoch nicht diejenige ist, die dort arbeitet, sondern diejenige, die im Nachbarstaat arbeitet.
87 In letzterem Fall sind die Bindungen der Familie zum Wohnstaat viel stärker als ihre Bindungen zu dem anderen Staat. Ich bin nicht der Ansicht, daß dieser Fall eines Zusammentreffens von Ansprüchen anders zu behandeln ist als derjenige, bei dem die Person, die im Wohnstaat ohne Beschäftigungsbedingungen Anspruch auf Familienleistungen hat, auch die Person ist, die dort arbeitet, wie dies im Urteil Robards und bei geschiedenen Eltern der Fall ist.
88 Sie haben im übrigen in diesem Urteil ausgeführt, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung nicht einschränkend auszulegen ist.
89 Daraus folgere ich, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i in seiner geänderten Fassung in dem Sinne auszulegen ist, daß die Leistungsansprüche aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgesetzt werden, wenn die Person, die aufgrund des Wohnsitzkriteriums im Wohnstaat leistungsberechtigt ist, oder ihr Ehegatte — wenn er in diesem Staat wohnt — eine berufliche Tätigkeit im Wohnstaat ausübt.
90 Schließlich möchte ich darauf hinweisen, daß aufgrund von Artikel 73 nur eine teilweise Aussetzung der Ansprüche erfolgen kann:
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und auf der Zielsetzung des Artikels 51 EWG-Vertrag beruht, gilt eine Bestimmung, die Kumulierung von Familienbeihilfen ausschließen soll, nur insoweit, als sie dem Berechtigten nicht grundlos einen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestehenden Anspruch auf Leistungen nimmt.
Liegt daher der Betrag der Leistungen, die im Wohnstaat gezahlt werden, unter demjenigen der Leistungen, die nach Artikel 73 im Beschäftigungsstaat bezogen werden, dann hat der zuständige Träger dieses Staates den Unterschiedsbetrag als Ergänzung zu gewähren. Dieses Erfordernis ist nunmehr in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 seit seiner Änderung durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1249/92 des Rates enthalten.
91 Die von mir vorgeschlagene Antwort auf die erste Frage sollte dem vorlegenden Gericht ermöglichen, über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Auf die zweite Frage braucht also nur kurz und hilfsweise eingegangen zu werden.
92 Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens meines Erachtens ihre Ansprüche im Wohnstaat nicht aufgrund von Artikel 13 verloren.
93 Selbst wenn dies so wäre, wäre es Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, wer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Leistungsberechtigter in diesem Staat ist.
94 Sollte der Ehegatte leistungsberechtigt sein, wäre Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung Nr. 574/72 auch hier anwendbar, da die Person, die im Wohnstaat Ansprüche auf Leistungen ohne Beschäftigungsbedingungen hat, auch die Person ist, die dort arbeitet.
95 Ich schlage Ihnen deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in dem Sinne auszulegen, daß er der Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in seiner geänderten Fassung nicht entgegensteht, wenn die Person, die im Sinne von Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Beschäftigungsstaat Ansprüche auf Familienleistungen hat, auch im Wohnstaat, in dem ihr Ehegatte eine berufliche Tätigkeit ausübt, Ansprüche auf solche Leistungen ohne Beschäftigungsvoraussetzung hat.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist in dem Sinne auszulegen, daß die Ansprüche auf Familienleistungen aus Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Höhe der im Wohnstaat ohne Beschäftigungsvoraussetzung tatsächlich bezogenen Familienleistungen, wenn die Person, die im Wohnstaat Leistungsansprüche hat, oder ihr Ehegatte, der dort mit ihr wohnt, in diesem Staat eine berufliche Tätigkeit ausüben.
2) Verliert der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus Artikel 73 oder kann er eine Leistungsansprüche im Wohnstaat nicht mehr geltend machen, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, wer nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Inhaber dieser Ansprüche ist.
Ist die Person, die im Wohnstaat Anspruch auf Leistungen ohne Beschäftigungsvoraussetzung hat, auch diejenige, die dort arbeitet, sind aufgrund Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die Ansprüche ihres Ehegatten aus Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die Höhe des Betrags der tatsächlich bezogenen Familienleistungen zu beschränken.