Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1992 – C-136/91

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:290

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 2. Juli 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft einen sehr speziellen Streitpunkt, nämlich die Auslegung einer Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 374/87 des Rates vom 5. Februar 1987, durch die auf die Einfuhren von Lagergehäusen für Wälzlager (im folgenden: Lagergehäuse) mit Ursprung in Japan ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben wurde.

Dieses Problem ist in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Firma Findling Wälzlager Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: Firma Findling) und dem Hauptzollamt Karlsruhe (im folgenden: Hauptzollamt) aufgetreten.

Tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund

2 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 vom 4. August 1986 führte die Kommision einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lagergehäusen mit Ursprung in Japan ein. Der Rat bestätigte diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 374/87. Artikel 1 Absatz 3 dieser letztgenannten Verordnung lautet wie folgt:

Der Antidumpingzollsatz wird in Prozent des Nettopreises frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

AusführerHerstellerFirmen- oder HandelszeichenZoll satz in%1. Asahi Seiko Co. LtdAsahi Seiko Co. LtdASAHI4,582.Koyo Seiko CoNippon Pillow Block Manufacturing Co.KOYO7,333. Nachi Fujikoshi Corp.Asahi Seiko Co.LtdNACHI2,244. Nippon Pillow Block Sales Co. LtdNippon Pillow Block Manufacturing Co.FYH3,775. Nippon Seiko KKNippon Seiko KKNSK13,396.NTN Toyo Bearing LtdNTN Toyo Bearing LtdNTN11,227. Showa Pillow Block Mfg. Co. LtdShowa Pillow Block Mfg. Co. LtdNBR3,998. Andere13,39

3 Die Firma Findling führt seit 1963 Kugellager aus Japan ein. Am 28. März 1988 reichte sie die erforderlichen Zolldokumente für die Einfuhr von Lagergehäusen der Marke NACHI ein, die im Auftrag der japanischen Firma Nachi Fujikoshi Corp. (im folgenden: Firma Nachi) von der japanischen Firma Asahi Seiko Co. Ltd (im folgenden: Firma Asahi) hergestellt wurden. Die Lagergehäuse wurden ihr von den japanischen Firmen Gloria International Corp. (im folgenden: Firma Gloria) und Ehara Industries Ltd (im Folgenden: Firma Ehara) verkauft. Auf diese Einfuhren wurde unter anderem Antidumpingzoll von 13,39 % in Höhe von insgesamt 6789,58 DM erhoben.

Nachdem die Firma Findling erfolglos Einspruch eingelegt hatte, erhob sie gegen den Bescheid des Hauptzollamts Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg (im folgenden: das vorlegende Gericht). Sie macht geltend, daß die — auf die Verordnung Nr. 374/87 gestützte — Erhebung eines Antidumpingzolls rechtswidrig sei. Zwar seien die Exportfirmen Gloria und Ehara nach dem Wortlaut der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 374/87 andere Ausführer. Die sich daraus ergebende Anwendung eines Antidumpingzollsatzes von 13,39 % bedeute jedoch eine rechtswidrige Diskriminierung der Firma Findling, da in Fällen, in denen die Firma Nachi selbst NACHI-Lagergehäuse ausführe, ein Antidumpingzoll von nur 2,24 % (siehe Tabelle unter 3) erhoben werde. Die Verordnung Nr. 374/87 betreffe nur die Ausfuhr von ausführenden Herstellern beziehungsweise — wie im Fall der Firma Nachi — von Ausführern, die zwar sonstige Kugellager, aber keine Lagergehäuse herstellten und diese zur Vervollständigung ihres Programms bei anderen Herstellern fertigen ließen. Die Exportfirmen Gloria und Ehara stellten weder Kugellager noch Lagergehäuse her und kauften namentlich die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Lagergehäuse auf dem japanischen Markt zu Marktpreisen ein, um sie mit Gewinn an die Firma Findling weiterzuverkaufen. Nach den Ausführungen der Firma Findling braucht nur bewiesen zu werden, daß die Lagergehäuse durch oder für die Firma Nachi hergestellt worden sind, um den für diese letztere geltenden Antidumpingzollsatz von 2,24 % anzuwenden.

Das Hauptzollamt dagegen befürwortet eine wörtliche Auslegung der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 374/87 und macht geltend, dessen Wortlaut zwinge zur Anwendung eines Antidumpingzollsatzes von 13,39 %.

4 Im Vorlagebeschluß wird weiter darauf hingewiesen, daß die Kommission zunächst die Auffassung des Hauptzollamts geteilt habe, was sich aus einem Fernschreiben vom 16. September 1988 an das Bundesministerium für Wirtschaft sowie dem Verlauten nach aus einem Schreiben vom 18. Oktober 1988 an die Firma Findling, dort jedoch hinsichtlich einer anderen Verordnung, ergebe. Sodann habe sie jedoch in ihren Schreiben vom 12. März 1990 und vom 29. Oktober 1990 an das vorlegende Gericht sowie vom 13. März 1990 an das Bundesministerium für Wirtschaft die Auffassung vertreten, daß die Firmen Gloria und Ehara rein intermediäre Firmen (Zwischenhändler, Handelshäuser) seien, für die kein separater Zollsatz festgesetzt worden sei. Mangels eines solchen separaten Antidumpingzollsatzes sei derjenige Antidumpingzollsatz anzuwenden, der für den Hersteller oder den ausführenden Hersteller von Lagergehäusen vorgesehen sei. Sinn der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 374/87 ist es, wie die Kommission in dieser Korrespondenz weiter ausgeführt hat, spezifische Antidumpingzollsätze für ausführende Hersteller und nicht für Ausführer festzusetzen.

Schließlich weist das vorlegende Gericht auf ein Schreiben vom 15. April 1991 an das Bundesministerium für Wirtschaft hin, in dem die Kommission den vorliegenden Fall in einen Gesamtzusammenhang mit Regelungen nach anderen Antidumpingverordnungen bezüglich der Einfuhr von Wälzlagern verschiedener Art gestellt habe. Diesem Schreiben zufolge sind die Kommission und der Rat in allen Antidumpingverfahren betreffend Wälzlager grundsätzlich der Auffassung gewesen, daß Handelshäusern (intermediären Firmen, Zwischenhändlern) der Status eines selbständigen Exporteurs nicht zugestanden werden könne. Auch sei in der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates vom 24. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan den bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur aufgetretenen Schwierigkeiten Rechnung getragen worden. So sei nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1739/85 bei der Anwendung von individuellen Zollsätzen die Herstellung der importierten Waren zu berücksichtigen. Dies bedeute, daß, wenn der Einführer nachweisen könne, daß aus Japan eingeführte Wälzlager beziehungsweise Lagergehäuse von einem in der anwendbaren Antidumpingverordnung speziell genannten japanischen Produzenten hergestellt worden seien, der für die Erzeugnisse dieses Produzenten festgesetzte besondere Zollsatz anzuwenden sei.

5 Da das vorlegende Gericht der Meinung war, daß es hier um ein gemeinschaftsrechtliches Auslegungsproblem gehe, hat es dem Gerichtshof durch Beschluß vom 7. Mai 1991 zwei Fragen vorgelegt:

1) Ist die Tabelle in Absatz 3 des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 374/87 dahin auszulegen, daß es für die Anwendung der den Fabrikaten Nrn. 1 bis 7 in Spalte 3 zugeordneten individuellen Antidumpingzollsätze ausreicht, daß die Lagergehäuse nachweislich von dem entsprechenden oder für das entsprechende (in der Spalte Ausführer genannte) Unternehmen produziert wurden?

2) Bei Verneinung von Frage 1:

Ist die letzte Zeile der Tabelle in Absatz 3 des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 374/87 (8. Andere; Hersteller: —; Firmen- oder Handelszeichen: —; Zollsatz in %: 13,39) dahin auszulegen, daß sie die Ausfuhr von Lagergehäusen beliebiger japanischer Hersteller ohne oder mit beliebigem Firmen- oder Handelszeichen durch andere als die in den Nrn. 1 bis 7 genannten Ausführer betrifft?

Wörtliche oder teleologische Auslegung der Verordnung Nr. 374/87?

6 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die durch die Verordnung Nr. 374/87 eingeführte Regelung wörtlich oder teleologisch auszulegen ist.

Nach Auffassung der Firma Findling ist der teleologischen Methode der Vorzug zu geben. Nach Sinn und Zweck der Verordnung sollten die Preise der aus Japan eingeführten Erzeugnisse auf europäische Marktpreise angehoben werden, ohne daß jedoch durch die Anwendung der erhobenen Zollsätze Preise herbeigeführt würden, die sogar noch über den in Europa üblichen Marktpreisen lägen. Die Anwendung von Antidumpingzöllen müsse restriktiv gehandhabt werden und dürfe für die Importeure nicht zu höheren Belastungen führen, als wenn sie direkt beim japanischen Produzenten gekauft hätten. Es könne daher nur der Antidumpingzoll angesetzt werden, der für den japanischen Produzenten, die Firma Asahi, in der Verordnung Nr. 374/87 aufgeführt sei, unabhängig davon, welches japanische Großhandelsunternehmen die von dem erstgenannten Unternehmen hergestellten Erzeugnisse gekauft und an die Firma Findling weiterverkauft habe. Nur auf diese Weise werde dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung getragen, wonach die Firma Findling nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden solle, als wenn sie von dem in der Verordnung genannten japanischen Produzenten direkt beliefert würde.

7 Die Kommission dagegen ist nunmehr, anders als in dem vorgenannten Schriftwechsel, der Auffassung, daß die Verordnung wörtlich ausgelegt werden müsse. Sie verweist hierzu auf den Hintergrund des vorliegenden Auslegungsproblems. Im Zeitpunkt der Untersuchung, die der Verordnung Nr. 2516/86 vorangegangen sei, habe sie festgestellt, daß in Japan drei Gruppen von Händlern existierten. Die erste Gruppe habe Lagergehäuse selbst hergestellt und ausgeführt; diese Händler seien daher gleichzeitig Hersteller und Exporteure gewesen. Die zweite Gruppe habe selbst Lager hergestellt, aber die fraglichen Kugellager von anderen Herstellern gekauft und sie unter ihrem eigenen Markennamen (NACHI und KOYO) zum Export vermarktet. Diese Händler seien folglich nicht Hersteller, sondern Exporteure im Sinne der Antidumpingvorschriften gewesen. Für diese Gruppe sei ausnahmsweise ein eigener Individualzoll auf die in der 14. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2516/86 dargelegte Art und Weise festgelegt worden. Die dritte Gruppe seien die reinen Handelshäuser, deren Tätigkeit ausschließlich darin bestanden habe, Produkte der unterschiedlichsten Hersteller aufzukaufen und dann unter dem ursprünglichen Markennamen weiterzuvermarkten.

Für diese dritte Gruppe sei es unmöglich gewesen, einen Individualzoll festzusetzen. Diesen Händlern habe ein antidumpingrechtlicher Exporteurstatus nicht zuerkannt werden können, weil sie entweder so eng mit den Herstellern verbunden gewesen seien, daß sie die Aufgaben von Verkaufsabteilungen wahrgenommen hätten, oder aber — soweit sie unabhängig gewesen seien — zur Zeit der Untersuchung der Kommission, jedenfalls nach deren Kenntnis, keine Exportgeschäfte in die Gemeinschaft abgewickelt hätten. Die Firmen Gloria und Ehara hätten in ihren Antworten auf den Fragebögen der Kommission angegeben, daß sie nicht in die Gemeinschaft, sondern in die Schweiz exportierten. Im übrigen sei dieser Gruppe kein Exporteurstatus zuerkannt worden, weil wegen der großen Zahl von vermarkteten Produkten Individualzölle unmöglich hätten festgelegt werden können und unüberschaubare Umgehungsmöglichkeiten geschaffen worden wären.

Im Hinblick auf die praktische Relevanz der dritten Gruppe von Händlern sei die Kommission später dazu übergegangen, in den Antidumpingverordnungen ausdrücklich eine Ausnahme vom Residualzoll in dem Sinne vorzusehen, daß der Individualzoll anzuwenden sei, wenn der Nachweis der Produktherkunft erbracht werden könne und für den Produzenten ein Individualzoll existiere.

8 Speziell im Hinblick auf die Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 374/87 räumt die Kommission ein, daß eine wörtliche Auslegung im vorliegenden Fall Folgen hätte, die vom Antidumpingrecht offensichtlich nicht gewollt seien. Um dies zu korrigieren, hätten sich die Kommissionsdienststellen nach einer ersten Prüfung einer extensiven Auslegung der Verordnung Nr. 374/87 angeschlossen. Da es allerdings fraglich erscheine, ob der eindeutige Wortlaut der Verordnung überhaupt eine Interpretation zulasse, sei die Kommission nach eingehender Prüfung und Abwägung der verschiedenen rechtlichen Auswirkungen schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß den Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Vorrang eingeräumt werden müsse, um insbesondere eine zollrechtlich einheitliche Anwendung der verschiedenen Vorschriften der Zollgesetzgebung in der Gemeinschaft sicherzustellen.

Vom Gerichtshof um eine Erläuterung dieser letzteren These gebeten, hat die Kommission mit Schreiben vom 30. April 1992 geantwortet, daß sie keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine teleologische Interpretation von Antidumpingverordnungen habe. Eine solche Auslegung sei jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, und nicht, wenn die fragliche Rechtsvorschrift klar und eindeutig sei wie im vorliegenden Fall. Im übrigen spricht nach Ansicht der Kommission für das (nunmehr) erzielte Ergebnis auch die teleologische Auslegung des Residualzolls, dessen Aufgabe es gerade sei, sowohl alle ungeregelten wie alle unvorsehbaren Fälle aufzufangen. Die Kommission schließt ihre Erläuterung mit der Bemerkung ab, die gemeinschaftlichen Zollvorschriften müßten durch eine Vielzahl von Zollbeamten in den verschiedenen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Jede Notwendigkeit einer Interpretation würde die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gefährden.

9 Das vorlegende Gericht hält eine teleologische Methode für vertretbar. Die logische Folge der von der Firma Findling und — jedenfalls zu jenem Zeitpunkt — von der Kommission vertretenen Auffassung über die Zielsetzung der Verordnung Nr. 374/87 sei die, daß es für die Anwendung der den in den Nummern 1 bis 7 der Tabelle genannten Fabrikaten zugeordneten individuellen Antidumpingzollsätze ausreiche, daß die Lagergehäuse von dem entsprechenden oder für das entsprechende (in der Spalte Ausführer genannte) Unternehmen produziert worden seien. Der nach der Nummer 8 der Tabelle für andere Ausführer vorgesehene residuale Antidumpingzollsatz von 13,39 % sei nur dann anzuwenden, wenn dieser Nachweis nicht geführt sei. Konkret würde dies im vorliegenden Fall bedeuten, daß die Firma Findling nur den Antidumpingzoll von 2,24 % zu bezahlen hätte, der nach der Nummer 3 der Tabelle geschuldet sei.

Das vorlegende Gericht hat jedoch Bedenken aus drei Gründen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut der betreffenden Verordnung kommt seiner Meinung nach nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 374/87, auf den sich die Firma Findling und — zumindest zu jener Zeit — auch die Kommission berufen hätten, werde, anders als z. B. in der Verordnung Nr. 1739/85 und (verkürzt) der Verordnung Nr. 2516/86, in den Begründungserwägungen dieser Verordnung nicht erwähnt. Schließlich hat das vorlegende Gericht Zweifel, weil Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2685/90 ohne Erläuterung in den Begründungserwägungen ebenso wie Artikel 1 der Verordnung Nr. 2089/84 wiederum von Hersteller/Ausführer (also Hersteller oder Ausführer) spreche. Damit würden Ausführer wie vorliegend die Firmen Gloria und Ehara erfaßt, obwohl nach Mitteilung der Kommission vom 15. April 1991 (siehe oben Nr. 4) Artikel 1 der Verordnung Nr. 1739/85 gerade zur Vermeidung der bei der Anwendung der Verordnung Nr. 2089/84 aufgetretenen Schwierigkeiten anders gefaßt worden sei (nur Hersteller).

Vorgeschlagene Auslegung

10 Ausgangspunkt für die Frage, ob einer wörtlichen oder einer teleologischen Auslegung der Vorzug zu geben ist, muß meines Erachtens die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes sein, wonach

bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen [ist], sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

Das Gemeinschaftsrecht muß deshalb immer funktionell angewandt und ausgelegt werden: Es kommt darauf an, daß die GemeinschaftsVorschriften im Rahmen des spezifischen Rechtsetzungssystems, zu dem sie gehören, und des Ziels, das mit diesem System verfolgt wird, eine nützliche und richtige Wirkung entfalten.

Eine den Zusammenhang und das Ziel berücksichtigende Auslegungsmethode drängt sich mit anderen Worten immer auf, und sicher dann, wenn der Wortlaut einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nicht eindeutig ist. Im vorliegenden Fall bin ich nun keineswegs überzeugt, daß, wie die Kommission vorträgt, die Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 374/87 klar und eindeutig ist. So ist nicht gleich deutlich, was unter 8. Andere genau zu verstehen ist, nämlich alle Kategorien von Ausführern oder ausschließlich Hersteller/Ausführer, das heißt exportierende Hersteller. Zweifel entstehen namentlich deshalb, weil alle unter den Nummern 1 bis 7 in der ersten Spalte genannten Unternehmen Ausführer und — jedenfalls für einige Bestandteile — ausführende Hersteller sind (siehe oben, Nr. 7) und diese Unternehmen in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 374/87 systematisch als Hersteller/Ausführer bezeichnet werden. Außerdem werden die in der Nummer 8 der Tabelle bezeichneten Unternehmen sowohl unter Ziffer III als auch in der 21. und 22. Begründungserwägung ausdrücklich als Hersteller/Ausführer bezeichnet.

Daß es hier um einen problematischen Text geht, wird außerdem durch die Haltung der Kommission bestätigt, die, nachdem sie anfänglich eine wörtliche Auslegung befürwortet hatte, im Laufe des Ausgangsverfahrens dazu übergegangen ist, eine teleologische Auslegung zu vertreten, um schließlich ihren Standpunkt noch einmal vollständig zu ändern und zu einer wörtlichen Auslegung zurückzukehren.

Deshalb kann kein Zeifel daran bestehen, daß die Tabelle im Rahmen des Systems der gemeinschaftsrechtlichen Antidumpingvorschriften und des damit verfolgten Ziels ausgelegt werden muß.

11 Kurz zusammengefaßt besteht das Ziel der gemeinschaftlichen Antidumpingmaßnahmen darin, die schädlichen Folgen zu beseitigen, die sich aus der Ausfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft zu einem Preis, der niedriger ist als der Normalwert gleichartiger Erzeugnisse im Ausfuhrbeziehungsweise Ursprungsland, ergeben. Eine der grundlegenden Regeln des Antidumpingsystems, das die Gemeinschaft — gemäß ihren internationalen Verpflichtungen, die sich namentlich aus dem Antidumpingkodex des GATT ergeben — geschaffen hat, ist die, daß Antidumpingzölle nicht die (vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte) Dumpingspanne überschreiten dürfen und niedriger sein sollten, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Sie müssen mit anderen Worten erforderlich sein, um die durch das Dumping verursachte Schädigung zu beseitigen. Genau im Hinblick darauf — und auch diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Antidumpingkodex — sieht Artikel 16 der Grundverordnung einen Rückerstattungsanspruch für einen Einführer vor, der nachweist, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet.

Ich möchte hier noch hinzufügen, daß der Gerichtshof seit dem Urteil in der Rechtssache Nakajima grundsätzlich den Standpunkt vertritt, daß eine gemeinschaftliche Antidumpingvorschrift, die zur Durchführung des Antidumping-Kodex des GATT erlassen wurde, sowohl hinsichtlich ihrer Gültigkeit als auch ihrer Auslegung anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT geprüft werden kann. Hierbei muß die betreffende Gemeinschaftsvorschrift angemessen und unter Berücksichtigung des Geistes der GATT-Bestimmungen ausgelegt werden.

12 Wendet man dies auf die vorliegende Rechtssache an, so steht fest — wie auch die Kommission ausdrücklich einräumt (siehe oben, Nr. 8) —, daß eine wörtliche Auslegung der Tabelle zur Erhebung eines Antidumpingzolls führen würde, der außer jedem Verhältnis zu dem mit der Verordnung Nr. 374/87 — und, so könnte man hinzufügen, mit dem durch die gemeinschaftlichen Antidumpingvorschriften des GATT im allgemeinen — verfolgten Ziel steht. Es kann keine Rede davon sein, daß der so erhobene Zoll erforderlich ist, um die durch das Dumping verursachte Schädigung auszugleichen.

Eine unverkürzte, wörtliche Auslegung der Tabelle widerspricht somit offensichtlich einem der grundlegenden Prinzipien des gemeinschaftlichen (und internationalen) Antidumpingrechts, nämlich der Notwendigkeit der Abgabe. Deshalb muß die Tabelle teleologisch ausgelegt werden, was die einzige Art und Weise ist, um sie angemessen und so weit wie möglich dem Ziel der Antidumpingregelung entsprechend zu interpretieren.

Dies bedeutet, daß diejenige Auslegung gewählt werden muß, die auch vom vorlegenden Gericht vorgeschlagen worden ist und die im vorliegenden Fall darauf hinausläuft, daß der Zollsatz angewandt wird, der für die in der ersten Spalte der Tabelle genannten Hersteller/Ausführer gilt. Es sind nämlich diese Unternehmen, die nach der Herstellung der Lagergehäuse (durch sie selbst oder durch eine demselben Konzern angehörende Gesellschaft) oder von Bestandteilen (Hülsen) davon (im Fall der Firmen Koyo und Nachi) diese Lagergehäuse unter ihrer eigenen Marke auf den Markt bringen. Um die Anwendung des für die Firma Nachi geltenden Antidumpingzollsatzes auf die fraglichen Lagergehäuse der Marke NACHI (Nr. 3 der Tabelle) zu erreichen, muß die Firma Findling natürlich nachweisen, daß die Firmen Gloria und Ehara diese Lagergehäuse, die von der Firma Asahi hergestellt worden waren, von der Firma Nachi gekauft haben.

13 Ein überzeugendes Argument dafür, daß die vorgenannte Methode dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziel entspricht, ist seinerzeit von der Kommission selbst geltend gemacht worden (siehe Nr. 4), nämlich daß sich der Rat in der Verordnung Nr. 1739/85 diese Methode ausdrücklich zu eigen gemacht habe:

Diese Methode bringt es mit sich, daß in Fällen, in denen die Handelshäuser unter ihrem eigenen Namen exportieren, für die betreffenden Ausfuhren der Zollsatz für Sonstige angewandt wird, es sei denn, sie weisen nach, daß die ausgeführten Wälzlager von einem bestimmten Hersteller stammen, für dessen Ausfuhren ein geringerer Zollsatz anwendbar ist. Auf diese Weise wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Handelshäuser Wälzlager zur Ausfuhr von zahlreichen Herstellern beziehen können.

Daß sich in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 374/87 keine gleichartige Erwägung findet, halte ich nicht für ausschlaggebend: Wichtig ist, daß der Rat die genannte Methode in einem Fall angewandt hat (es ging auch damals um Abgaben im Hinblick auf eine Reihe der jetzt betroffenen Hersteller betreffend Dumping bei Kugellagern und Kegelrollenlagern), in dem die durch die Verordnung Nr. 2089/84 verursachten Anwendungsprobleme von der gleichen Art waren wie in der vorliegenden Rechtssache. Sie ist deshalb angesichts der Mehrdeutigkeit der vorliegenden Bestimmung auch hier analog anzuwenden.

14 Gegen die hier befürwortete Lösung können zweifellos gewisse Bedenken geltend gemacht werden. So weist die Kommission darauf hin, daß eine weite Auslegung — der zufolge, dies sei wiederholt, die Einfuhr über Zwischenexporteure den in Spalte 4 Nrn. 1 bis 7 angegebenen Individualzöllen für eingeführte Erzeugnisse, die von den in Spalte 2 genannten Herstellern stammen, unterworfen wird — die Auffangfunktion des in Spalte 4 Nr. 8 angeführten Residualzolls in erheblichem Maße verringern würde, eine Flut von Rechtsstreitigkeiten heraufbeschwören und deshalb die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung der Tabelle durch die zahlreichen nationalen Zollbeamten erschweren würde.

Ohne die Bedeutung dieser Einwände zu verkennen, möchte ich doch darauf hinweisen, daß es hier um Probleme geht, die weitgehend den Mehrdeutigkeiten oder Lücken in der Gemeinschaftsgesetzgebung selbst zuzuschreiben sind, das heißt dem Umstand, daß der Wortlaut der Tabelle bei wörtlicher Auslegung, wie die Kommission selbst vorträgt (siehe oben, Nr. 8), zu einem Ergebnis führt, das eindeutig nicht beabsichtigt war. Es geht meines Erachtens nicht an, daß der Rat oder die Kommission sich nunmehr auf die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Anwendung beruft. Derartigen Schwierigkeiten hätte durch den Erlaß klarer, zusammenhängender, aber doch ausreichend nuancierter Gesetzestexte vorgebeugt werden müssen.

Was übrigens das Argument betrifft, das die Kommission aus der Auffangfunktion des Residualzolls herleitet, so sei folgendes bemerkt: Aus der 22. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 374/87 geht deutlich hervor, daß die Dumpingspanne, die für diese Restkategorie festgesetzt wurde, bezweckt, Exporteure zu bestrafen, die sich im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung der Antidumpingpraktiken nicht kooperativ verhalten, bzw. zu verhindern, daß bestimmte Exporteure sich dem Antidumpingzoll entziehen. Der Residualzoll hat somit im wesentlichen eine pönalisierende Bedeutung, was nochmals dafür spricht, daß die dadurch bezeichnete Kategorie der anderen Ausführer eng verstanden werden muß.

15 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission weiterhin vorgetragen, die Firma Findling habe es jahrelang unterlassen, gemäß Artikel 14 der gemeinschaftlichen Grundverordnung die Kommission anzusprechen, um eine Änderung bzw. Aufhebung der Antidumpingzahlungen zu erreichen, die sich für sie aufgelaufen hatten.

Auch dieses Argument kann nicht überzeugen. Zunächst räumt die Kommission ein, daß zwischen der Firma Findling und ihr sehr wohl derartige — und sogar wiederholte — Kontakte bestanden hätten. Aus den Akten des nationalen Gerichts ergibt sich, daß die Firma Findling das vorgenannte Problem zumindest einmal ausdrücklich mit der Kommission besprochen hat, nämlich anläßlich einer Unterredung zwischen der Prokuristin der Firma Findling, Frau Findling, und der Kommission am 30. Mai 1990. Außerdem ergibt sich aus den Akten, daß die Kommission im Laufe des beim vorlegenden Gericht anhängigen Ausgangsverfahrens zumindest im Zeitraum zwischen dem 12. März 1990 und dem 15. April 1991 (siehe Nr. 4) mit der von der Firma Findling vertretenen teleologischen Auslegung einverstanden war. Da das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts vom 7. Mai 1991 datiert und die schriftlichen Erklärungen der Kommission (mit ihrem neuen Standpunkt) in der vorliegenden Rechtssache erst vom 9. August 1991 datieren, konnte die Firma Findling im erstgenannten Zeitraum zu Recht davon ausgehen, daß sie keine förmlichen Schritte im Rahmen des Artikels 14 der Grundverordnung unternehmen mußte.

16 Da die erste Frage zu bejahen ist, brauche ich auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht einzugehen.

Ergebnis

17 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 374/87 ist dahin auszulegen, daß es für die Anwendung der den Fabrikaten Nrn. 1 bis 7 in Spalte 3 zugeordneten individuellen Antidumpingzollsätze ausreicht, daß die Lagergehäuse nachweislich von einem dem fraglichen Zollsatz entsprechenden, in Spalte 2 genannten Unternehmen für Rechnung oder im Auftrag der in Spalte 1 genannten Ausführer hergestellt wurden. Dies gilt auch, wenn die Erzeugnisse letztlich durch einen Zwischenhändler in die Gemeinschaft ausgeführt werden.