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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.07.1992 – C-81/91
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:289
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 2. Juli 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Twijnstra, ist ein in den Niederlanden ansässiger Landwirt. 1980 traf er mit der zuständigen niederländischen Behörde eine Vereinbarung über die Schlachtung oder Umstellung seines Milchviehbestands. In dieser Vereinbarung verpflichtete er sich, die Lieferung von Milch aus seinem Betrieb für die Zeit vom 10. April 1980 bis zum 10. April 1985 gegen Zahlung einer Umstellungsprämie einzustellen. Die Vereinbarung wurde auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1078/77 (EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) geschlossen. Anfang Januar 1984 verkaufte Herr Twijnstra einen Teil der unter die Vereinbarung fallenden Ländereien. Die Käufer verpflichteten sich, die Ländereien bis zum 10. April 1985 nicht zur Erzeugung von Milch zu nutzen. Sie hielten diese Verpflichtung ein. Herr Twijnstra behielt somit gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 die gesamte Umstellungsprämie; diese Vorschrift lautet:
(1) Jeder Betriebesnachfolger kann sich schriftlich verpflichten, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen.
In diesem Fall behält der Vorgänger die bereits gezahlten Beträge, und der Restbetrag wird an den Nachfolger gezahlt.
Andernfalls werden die bereits gezahlten Beträge von dem Vorgänger zurückgezahlt.
(2) Wird ein Betrieb nur teilweise abgetreten, so bleibt dem Antragsteller sein Anspruch auf die Prämie erhalten, wenn sich die Person, an die er einen Teil des Betriebes abgetreten hat, schriftlich verpflichtet, die von seinem Vorgänger eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen. Andernfalls wird ein angemessener, nach der abgetretenen Futteranbaufläche berechneter Teil der bereits gezahlten Beträge vom Vorgänger zurückerstattet.
2 1988 nahm Herr Twijnstra die Milcherzeugung wieder auf. Zwischenzeitlich war durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 (ABl. L 90, S. 10) und 857/84 (ABl. L 90, S. 13) eine zusätzliche Abgabe auf die Milcherzeugung eingeführt worden. Den Landwirten wurde auf der Grundlage ihrer Erzeugung während eines bestimmten Zeitraums (Referenzzeitraum) eine Referenzmenge zugewiesen; die zusätzliche Abgabe wurde nach Maßgabe der die Referenzmenge übersteigenden Erzeugung berechnet. Ursprünglich sahen diese Verordnungen nicht die Zuteilung einer Referenzmenge an solche Landwirte vor, die wie Herr Twijnstra eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung geschlossen und deshalb während des Referenzzeitraums keine Milch erzeugt hatten. In seinen Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) stellte der Gerichtshof jedoch fest, daß die Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig war, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an solche Personen vorsah, die — so der Gerichtshof — berechtigtermaßen darauf vertrauen konnten, daß es ihnen gestattet sein würde, nach Ablauf des von einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung erfaßten Zeitraums die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.
3 Im Anschluß an die Urteile in den Rechtssachen Mulder und Von Deetzen erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr.764/89 vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2), die in die Verordnung Nr. 857/84 einen Artikel 3a einfügt, der die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an Landwirte vorsah, die bisher als Folge des Abschlusses einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung keine solche Menge hatten erhalten können. Die spezifische Referenzmenge wurde auf 60 % der Milchmenge festgesetzt, die während der zwölf dem Monat, in dem die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie beantragt wurde, vorausgegangenen Monaten geliefert worden war (Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84). In seinen Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) erklärte der Gerichtshof diese Bestimmung insofern für ungültig, als sie die spezifische Referenzmenge auf 60 % der während der genannten zwölf Monate gelieferten Milchmenge begrenzte. Am 13. Juni 1991 wurde zur Durchführung dieser Urteile die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates (ABl. L 150, S. 35) erlassen.
4 Am 22. Juni 1989 beantragte Herr Twijnstra eine spezifische Referenzmenge. Mit Entscheidung vom 11. August 1989 teilte der Direktor für Landwirtschaft, Natur und Freilufterholung der Provinz Friesland Herrn Twijnstra eine provisorische Referenzmenge von 245653 kg für das Wirtschaftsjahr 1989/1990 zu. Herr Twijnstra focht diese Entscheidung mit der Begründung an, die Referenzmenge sei auf einer unrichtigen Grundlage berechnet worden. Die Entscheidung wurde vom Minister für Landwirtschaft, Naturpflege und Fischerei, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, bestätigt. Der Beklagte war der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Referenzmenge von 60 % der Gesamtmenge, die er in den zwölf Monaten vor der Beantragung einer Umstellungsprämie geliefert hatte. Seiner Ansicht nach war diese Menge im Verhältnis zu den Ländereien zu reduzieren, die Herr Twijnstra im Januar 1984 verkauft hatte. Der Beklage stützte sich insoweit auf Artikel 5 Absatz 1 der Beschikking superheffing SLOM-deelnemers (niederländischer Erlaß über die Anwendung der zusätzlichen Abgabe auf die Teilnehmer an einem System für die Schlachtung oder Umstellung des Milchviehbestands), der seines Erachtens Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 korrekt durchführt.
5 Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 lautete (vor seiner Anderung durch die Verordnung Nr. 1639/91) wie folgt:
Hat der Erzeuger einen Teil seines Betriebes während des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums abgetreten, so
entspricht die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen festgelegte spezifische Referenzmenge des abtretenden Betriebesinhabers 60 % der Menge, für die dieser den Prämienanspruch behalten hat;
entspricht die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen festgelegte spezifische Referenzmenge des Übernehmers 60 % der Menge, für die dieser den Prämienanspruch erworben hat.
6 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Beschikking Superheffing SLOM-deelnemers ist die spezifische Referenzmenge zwischen Veräußerer und Erwerber zu teilen, wenn der Erzeuger (Veräußerer) während des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums einen Teil seines Betriebes überträgt: Dem Veräußerer ist eine Referenzmenge zuzuteilen, die dem Umfang entspricht, in dem ihn weiterhin die sich aus der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung ergebenden Pflichten treffen, während dem Übernehmer eine Referenzmenge zuzuteilen ist, die dem Ausmaß entspricht, in dem ihm aufgrund der Vereinbarung Rechte und Pflichten zuwachsen. Diese Bestimmung scheint sich dahin auszuwirken, daß der Übernehmer, sofern er die Vereinbarung einhält, einen Anteil an der spezifischen Referenzmenge erhält, der dem von ihm erworbenen Betriebesanteil entspricht. In gleichem Umfang verringert sich die spezifische Referenzmenge des Veräußerers.
7 Gegen die Entscheidung des Beklagten erhob Herr Twijnstra Klage vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven. Er machte zwei Klagegründe geltend:
Zum einen sei Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig, als er seine spezifische Referenzmenge auf 60 % der von ihm in den zwölf seinem Antrag auf Nichtvermarktungsprämie vorausgegangenen Monaten erzeugten Milch begrenze.
Zum anderen stehe die Entscheidung des Beklagten insofern in Widerspruch zu Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3, als sie seine spezifische Referenzmenge mit Bezug auf den von ihm während der Laufzeit der Nichtvermarktungsvereinbarung verkauften Betriebesteil herabsetze.
8 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hielt den ersten Klagegrund angesichts der Urteile in den Rechtssachen Spagl und Pastätter für stichhaltig, war jedoch der Auffassung, daß der zweite Klagegrund eine Reihe von Fragen über Auslegung und Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 aufwerfe. Es hat daher dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates derart anzuwenden, daß vom Wortlaut dieser Bestimmung abgewichen wird?
2) Falls Frage 1 bejaht wird: Ist diese Bestimmung so anzuwenden, wie es in den Niederlanden nach Artikel 5 Absatz 1 der Beschikking superheffing SLOM-deelnemers der Fall ist?
3) Falls Frage 1 verneint wird: Führt eine buchstabengetreue Anwendung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung dazu, daß der Übernehmer im Sinne dieser Bestimmung einen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge niemals oder nur für den Fall geltend machen kann, daß er sich durch eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Veräußerer von Land, für das eine Nichtvermarktungs- und Umstellungsverpflichtung besteht, dessen Anspruch auf die Nichtvermarktungsprämie verschafft hat?
4) Führt eine Bejahung der Frage 3 — in Verbindung mit oder aber unabhängig von weiteren Überlegungen — zu dem Ergebnis, daß die genannte Bestimmung ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht, unter anderem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, ungültig ist?
9 Es sei darauf hingewiesen, daß ähnliche Fragen von einem deutschen Gericht — dem Verwaltungsgericht Oldenburg — in der Rechtssache C-175/91 (Ahlers und Grünefeld) gestellt worden sind.
Zur ersten und zweiten Frage
10 Die wörtliche Bedeutung von Artikel 3d Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 ist völlig klar. Diese Bestimmung bedeutet, daß Personen in der Lage von Herrn Twijnstra eine spezifische Referenzmenge in Höhe von 60 % der Milchmenge zuzuteilen ist, die der Betroffene während der seinem Antrag auf Unmstellungsprämie vorausgegangenen zwölf Monate geliefert hat. Diese Referenzmenge darf nicht deswegen herabgesetzt werden, weil er während der Gültigkeitsdauer der Umstellungsvereinbarung einen Teil seines Betriebes verkauft hat, denn er hat nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1078/77 seinen Prämienanspruch behalten. Und die Person, der er einen Teil des Betriebes verkauft hat, hat keinen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge im Hinblick auf diese Ländereien, da sie kein Recht auf einen Anteil an der Prämie erworben hat.
11 Die niederländischen Behörden meinen jedoch, Artikel 3d Absatz 2 Unterabsatz 3 dürfe nicht wörtlich ausgelegt werden. Er müsse vielmehr dahin verstanden werden, daß die spezifische Referenzmenge, die im Hinblick auf Herrn Twijnstras Erzeugung während der seinem Antrag auf Umstellungsprämie vorausgegangenen zwölf Monate zu gewähren sei, zwischen ihm selbst und denjenigen Personen aufgeteilt werden müsse, die einen Teil seines Betriebes gekauft hätten, und zwar nach Maßgabe der Flächen, die jeweils Herrn Twijnstra und den Käufern gehörten. Die niederländische Regierung macht auf eine offenkundige Unstimmigkeit in den anwendbaren Vorschriften aufmerksam: Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 bedeute, daß im Falle der Übertragung eines Teils des Betriebes während des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die spezifische Referenzmenge zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber nach Maßgabe der Prämienanteile aufzuteilen sei, auf die jede dieser Personen jeweils Anspruch habe; Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1078/77 sehe jedoch nicht vor, daß der Übernehmer eines Teils des Betriebes einen Anspruch auf einen Anteil an der Prämie erwerbe. Die niederländische Regierung vertritt die Auffassung, Artikel 6 Absatz 2 überlasse es den Beteiligten, zu bestimmen, ob der Übernehmer einen Anspruch auf einen Prämienanteil erwerben solle. Sei dies aber der Fall und hänge der Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge vom Anspruch auf die Prämie ab, so könnten die berechtigten Erwartungen des Übernehmers enttäuscht werden, da dieser nicht in der Lage wäre, eine spezifische Referenzmenge zu erwerben, wenn er sich keinen Anspruch auf einen Teil der Prämie gesichert habe. Die niederländische Regierung macht geltend, in Anbetracht von Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung sei das entscheidende Kriterium die Gesamtfläche der produktiven Ländereien, die jeweils dem Veräußerer und dem Übernehmer gehörten. Im Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht hat der beklagte Minister ausgeführt, bei der Einfügung von Artikel 3d in die Verordnung Nr. 857/84 müsse der Rat irrigerweise davon ausgegangen sein, daß der Erwerber eines Teils eines Betriebes, in bezug auf den eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung getroffen worden sei, automatisch einen Anspruch auf einen entsprechenden Prämienanteil erwerbe, vorausgesetzt, er übernehme die sich aus der Vereinbarung für den Veräußerer ergebenden Verpflichtungen.
12 Rat und Kommission bestreiten in ihren schriftlichen Erklärungen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Einfügung von Artikel 3d in die Verordnung Nr. 857/84 einem derartigen Irrtum unterlegen sei. Sie machen geltend, wenn es in diesem Artikel heiße, daß derjenige, der einen Teil des Betriebes übernehme, einen Anspruch auf einen Teil der Prämie erwerbe, so fasse er lediglich die Lage ins Auge, die entstehe, wenn über einen Betrieb im Wege einer Reihe von Teilübertragungen verfügt werde; der Veräußerer verliere den Anspruch auf einen Anteil an der Prämie nach jeder Teilübertragung, es sei denn, der Übernehmer verpflichte sich, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung einzuhalten (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1078/77); werde das letzte Stück Land übertragen, so werde die Übertragung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 als Übertragung des gesamten Betriebes behandelt, mit dem Ergebnis, daß der Übernehmer, wenn er sich verpflichte, der Vereinbarung nachzukommen, einen Anspruch auf die ausstehenden Prämienzahlungen erwerbe, soweit der Veräußerer seinen Anspruch auf die Prämie noch nicht infolge der früheren Übertragungen verloren habe. Rat und Kommission zufolge ist dies die einzige Situation, in der der Übernehmer eines Betriebesteils einen Anspruch auf einen Teil der Prämie erwerben könne; auf diesen Sachverhalt beziehe sich Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84.
13 Rat und Kommission vertreten ferner die Auffassung, wenn in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 von einem Prämienanspruch die Rede sei, so sei damit ein Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde gemeint, nicht ein auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhender Anspruch gegen die andere an der Übertragung beteiligte Partei. Der Übernehmer eines Betriebesteils erwerbe daher nicht schon deshalb einen Prämienanspruch im Sinne dieser Bestimmung, weil sich der Veräußerer verpflichte, ihm die Prämie auszubezahlen.
14 Rat und Kommission bemerken, es gebe daher keinen Grund, von der wörtlichen Bedeutung von Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 abzuweichen. Der Veräußerer eines Betriebesteils, der den Anspruch auf die gesamte Prämie behalte, habe Anspruch auf die gesamte spezifische Referenzmenge; dem Übernehmer stehe keinerlei Anspruch auf irgendeinen Teil dieser Menge zu. Der Übernehmer könne nicht berechtigterweise darauf vertrauen, eine spezifische Referenzmenge zu erhalten, weil er nicht durch die Gemeinschaft veranlaßt worden sei, eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung einzugehen. Wenn dies auch dazu führen könne, daß ein Erzeuger eine spezifische Referenzmenge aufgrund der Erzeugung zugeteilt bekomme, die er in einem erheblich größeren als seinem gegenwärtigen Betrieb erzielt habe, so sei dies keine schwerwiegende Folge, da Artikel 3 a Absatz 1 vom Erzeuger den Nachweis verlange, daß er in seinem Betrieb in vollem Umfang die beantragte Referenzmenmge erzeugen könne, und da er, um die vorläufig erworbene Referenzmenge endgültig zugeteilt zu bekommen, den Nachweis erbringen müsse, daß seine Lieferungen 80 % der Referenzmenge erreicht hätten.
15 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Rates und der Kommission klargestellt, daß Artikel 3a ihrer Auffassung nach dem Erwerber, der den gesamten Betrieb oder — nach einer Reihe von Teilübertragungen — den letzten Teil des Betriebes übernehme, einen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge verleihen könne; jedoch könne im Fall einer solchen Folge von Teilübertragungen keiner der Übernehmer, mit Ausnahme des letzten in der Reihe, nach Artikel 3a Absatz 2 eine spezifische Referenzmenge erwerben. Rat und Kommission versuchen, die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen von Übernehmern mit der Begründung zu rechtfertigen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1078/77 erwerbe der Übernehmer eines Betriebesteils keinen Prämienanspruch und sei der zuständigen Behörde gegenüber nicht verpflichtet, auf die Erzeugung von Milch in dem Betrieb zu verzichten; er sei daher nicht als jemand anzusehen, den die Gemeinschaft veranlaßt habe, auf die Erzeugung von Milch zu verzichten, und könne somit nicht berechtigtermaßen darauf vertrauen, daß es ihm gestattet sein werde, in dem Betrieb Milch zu erzeugen. Auf der anderen Seite könne sich der Erwerber, der den gesamten Betrieb oder, nach einer Reihe von Teilübertragungen, den letzten Teil des Betriebes übernehme, auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens berufen, da er nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 einen Ansprach auf einen Teil der Prämie erwerbe und mit der Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde belastet werde, auf die Erzeugung von Milch in dem Betrieb zu verzichten.
16 Der Versuch des Rates und der Kommission, die augenscheinliche Unstimmigkeit der einschlägigen Vorschriften wegzuerklären, vermag mich nicht zu überzeugen. Sicherlich scheint Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 vorauszusetzen, daß Veräußerer wie Unternehmer Anspruch auf einen Teil der Prämie haben und somit beide die Bedingungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge erfüllen. Die Vorstellung, der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung gelte nur für diejenigen Personen, die nach einer Reihe von Teilübertragungen den letzten Teil des Betriebes übernähmen, ist besonders wenig überzeugend. Bei einem solchen Sachverhalt würde der ursprüngliche Erzeuger gänzlich von der Bildfläche verschwinden; Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 scheint überhaupt nicht anwendbar zu sein. Tatsächlich setzt diese Bestimmung aber voraus, daß der ursprüngliche Erzeuger nach wie vor sehr stark im Mittelpunkt steht. Sie beginnt mit den Worten hat der Erzeuger einen Teil seines Betriebes während des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums abgetreten. Das besagt eindeutig, daß der Erzeuger einen Teil des Betriebes behalten hat. Hätte der Verfasser dieser Bestimmung die Lage regeln wollen, die entsteht, wenn der Erzeuger während des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums über seinen gesamten Betrieb verfügt hat, sei es im Wege eines einzigen Rechtsgeschäfts, sei es im Wege eine Reihe von Teilübertragungen, so hätte er mit Sicherheit einen Wortlaut gewählt, der seiner Absicht angemessener gewesen wäre.
17 Trotz der Unstimmigkeit der einschlägigen Vorschriften sehe ich nicht, wie die fragliche Bestimmung im Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits abweichend von der gewöhnlichen Bedeutung ihres Wortlauts ausgelegt werden könnte. Nach Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich entspricht die ... spezifische Referenzmenge des abtretenden Betriebesinhabers 60 % der Menge, für die dieser den Prämienansprach behalten hat. Der Sinn dieser Worte könnte nicht klarer sein. Ein Erzeuger in der Situation des Herrn Twijnstra hat seinen Anspruch auf die gesamte Prämie behalten und erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zuteilung der gesamten spezifischen Referenzmenge. Diejenigen Personen, die einen Teil seines Betriebes übernehmen, erwerben keinen Anspruch auf irgendeinen Prämienanteil und erfüllen somit nicht die Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3d Absatz 2.
18 Möglicherweise ist dies nicht die logischste Lösung, da sie mit sich bringt, daß ein Erzeuger, der während des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums über einen Teil seines Betriebes verfügt hat, Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge haben kann, die höher ist als die Menge, die er auf den von der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung betroffenen Ländereien erzeugen kann. Möglicherweise wäre es logischer gewesen, die spezifische Referenzmenge zwischen Veräußerer und Erwerber im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile an den von der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung betroffenen Ländereien aufzuteilen. Dies ist jedoch nicht die von den Verfassern der maßgeblichen Bestimmungen gewählte Lösung; derartige Überlegungen können es nicht rechtfertigen, Herrn Twijnstra die Vorteile einer Bestimmung zu nehmen, die ihm klar und unzweideutig einen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge verleiht, welche nach Maßgabe der Gesamtheit seiner Erzeugung in den seinem Antrag auf Umstellungsprämie vorausgegangenen zwölf Monaten zu berechnen ist. Rechtsvorschriften, die die Freiheit des Erzeugers begrenzen, seinen Grund und Boden für die Zwecke einer rechtmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen, sollten, selbst wenn diese Begrenzung grundsätzlich mit Rücksicht auf das Allgemeininteresse gerechtfertigt ist, nicht in einer den Interessen des Erzeugers nachteiligen Weise einschränkend ausgelegt werden. Jedenfalls läuft die Auffassung der niederländischen Regierung auf mehr hinaus als eine bloße einschränkende Auslegung; sie verfälscht den natürlichen Wortsinn einer völlig unzweideutigen Bestimmung.
Zur dritten und vierten Frage
19 Die dritte und vierte Frage betreffen den eventuellen Anspruch des Übernehmers auf eine spezifische Referenzmenge. Aus meinen bisherigen Ausführungen dürfte klar hervorgehen, daß Artikel 3d Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1078/77 keine Bestimmung enthält, die die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an eine Person vorsehen würde, die einen Teil eines von einer Nichtvermarktungs-oder Umstellungsvereinbarung betroffenen Betriebes erwirbt (es sei denn, folgt man den Darlegungen des Rates und der Kommission, wenn der Übernehmer den letzten Teil des Betriebes übernimmt, nachdem eine Reihe von Teilübertragungen stattgefunden hat). Das Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung, in der sich der Veräußerer damit einverstanden erklärt, dem Erwerber seinen Prämienanspruch abzutreten oder ihm einen entsprechenden Geldbetrag zu zahlen, vermag hieran nichts zu ändern. Wenn Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich vom Prämienanspruch des Übernehmers spricht, so ist dies meines Erachtens im Sinne eines Anspruchs gegen die zuständige Behörde zu verstehen und kann nicht als vertraglicher Anspruch gegen den Veräußerer aufgefaßt werden. Wie wir gesehen haben, kann der Übernehmer eines Teils des Betriebes nicht in diesem Sinne aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1078/77 einen Anspruch auf einen Teil der Prämie erwerben.
20 Will daher der Übernehmer eines Betriebesteils einen Anspruch auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge geltend machen, so könnte er dies nicht auf der Grundlage des Wortlauts der Verordnung Nr. 857/84 tun, sondern einzig und allein kraft des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens. Die Frage, ob er sich auf diesen Grundsatz berufen kann, wirft eine Reihe von schwierigen Problemen auf, die im vorliegenden Verfahren zu lösen meines Erachtens unangebracht wäre, da es hier nicht um die Rechte des Übernehmers geht. Als entscheidender Punkt ist festzuhalten: Wenn der Übernehmer kraft des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge hat, so bedeutet dies nicht, daß die dem Veräußerer zustehende Referenzmenge in entsprechendem Umfang herabgesetzt werden muß. Der Gemeinschaftsgesetzgeber müßte in diesem Fall Mittel und Wege finden, um die berechtigten Erwartungen des Übernehmers zu erfüllen, zugleich jedoch die wohlerworbenen Rechte des Veräußerers zu schützen. Hält man sich diese Überlegungen vor Augen, so bedürfen die dritte und die vierte Frage keiner Antwort.
Ergebnis
21 Nach alledem meine ich, daß die dem Gerichtshof vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:
Ein Milcherzeuger, der aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsvereinbarung getroffen und während der Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarung einen Teil seines Betriebes auf eine andere Person übertragen, den Anspruch auf die gesamte Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie jedoch gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1078/77 behalten hat, hat Anspruch auf die gesamte in Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehene spezifische Referenzmenge.