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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1992 – C-123/91

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:304

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 8. Juli 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Dieser Fall betrifft die Frage, inwieweit das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs (ABl. L 304, S. 1) ein Gericht in einem Vertragsstaat daran hindert, eine in einem anderen Vertragsstaat im Versäumnisverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung anzuerkennen. Ich werde das Übereinkommen von 1968 in seiner geänderten Fassung als Brüsseler Übereinkommen bezeichnen.

2 Der Fall ist durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof vor diesen gebracht worden. Die Frage lautet folgendermaßen:

Wird eine Entscheidung nach Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens nicht anerkannt, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und ihm das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht nachweisbar oder jedenfalls nicht ordnungsmäßig zugestellt worden ist, wenn er aber von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats an sich zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat?

Der Hintergrund

3 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Brandeis Ltd, einer Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, und der Minalmet GmbH, einer Gesellschaft deutschen Rechts mit Geschäftssitz in Düsseldorf. Brandeis beabsichtigt, ein Versäumnisurteil des englischen High Court of Justice, Queen's Bench Division, in Deutschland zu vollstrecken, mit dem Minalmet verurteilt wurde, an Brandeis 36533,50 USD zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Minalmet macht geltend, das das Verfahren vor dem High Court einleitende Schriftstück sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und Artikel 27 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens die Anerkennung der Entscheidung des High Court in Deutschland deshalb ausschließe.

4 Artikel 27 des Brüsseler Übereinkommens ist in Titel III mit der Überschrift Anerkennung und Vollstreckung enthalten. Die allgemeine Regel über die Anerkennung findet sich in Artikel 26 Absatz 1, der lautet: Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Artikel 27 nimmt von dieser allgemeinen Regel eine Reihe von Fällen aus, in denen ein Gericht eines Vertragsstaates eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung nicht anerkennen darf. So wird nach Artikel 27 Absatz 2 eine Entscheidung nicht anerkannt,

wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.

Nach Artikel 34 des Brüsseler Übereinkommens gilt Artikel 27 auch für Anträge in einem Vertragsstaat auf Vollstreckung einer in einem andern Vertragsstaat ergangenen Entscheidung.

5 Im vorliegenden Verfahren vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück, das writ of summons, Minalmet nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und dieser Zustellungsmangel nicht geheilt werden könne. Brandeis macht jedoch geltend, die Entscheidung des High Court sei trotzdem anzuerkennen, weil ein Beklagter sich nicht auf Artikel 27 Absatz 2 berufen könne, wenn er von dem gegen ihn ergangenen Urteil Kenntnis erhalten habe und dagegen keinen der im Zustellungsstaat möglichen Rechtsbehelfe eingelegt habe. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des High Court Minalmet offensichtlich am 12. Januar 1990 zugestellt worden. Nach den Regeln für das Verfahren vor dem englischen High Court (s. Rules of the Supreme Court, Order 13, rule 9) hätte Minalmet daraufhin Schritte zur Aufhebung oder Änderung des Urteils unternehmen können, unterließ dies aber.

Die Wirkung des Artikels 27 Absatz 2

6 Wie das vorlegende Gericht ausführt, wird der Standpunkt von Brandeis im Schrifttum von einigen Verfassern geteilt. Die Gründe hierfür lassen sich wie folgt zusammenfassen. Zweck des Brüsseler Übereinkommens sei die Durchführung des Artikels 220 EWG-Vertrag, nach dem die Mitgliedstaaten sich verpflichtet hätten, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und die Vollstrekkung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche sicherzustellen. Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens solle zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Artikel 27 sei eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 26 Absatz 1 und daher eng auszulegen. Zweck des Artikels 27 Absatz 2 sei es, die Rechte des Beklagten zu schützen. Die Bestimmung sei nicht buchstabengetreu anzuwenden, wenn dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden könne. Wenn eine Regelung zur Aufhebung eines Versäumnisurteils bestehe, sei es nicht notwendig, zum Schutz der Rechte des Beklagten auf der strengen Beachtung des Wortlauts des Artikels 27 Absatz 2 zu bestehen.

7 Brandeis verweist auf Artikel 2 Buchstabe c Nr. 2 des am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch-niederländischen Vertrags über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen, der ausdrücklich die Anerkennung von Versäumnisurteilen in Fällen der vorliegenden Art vorschreibe.

8 Es ist jedoch festzustellen, daß der Wortlaut des Artikels 27 Absatz 2 keine Stütze für die Auffassung bietet, daß die Bedingungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sein müßten, wenn der Beklagte von einem Rechtsbehelf nicht Gebrauch mache, der ihm in dem Staat, in dem das Versäumnisurteil ergangen sei, zur Verfügung stehe. Darüber hinaus enthält der Bericht von Jenard keinen Hinweis darauf, daß Artikel 27 Absatz 2 in der von Brandeis befürworteten Weise eingeschränkt werden sollte (ABl. 1979, C 59, S. 1, 44-45).

9 Wenn dem Beklagten das Verfahrens einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann die Zustellung des Urteils selbst natürlich keine Auswirkung auf die Lage des Beklagten haben. Wie das vorliegende Gericht und auch die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht ausgeführt haben, kann das Urteil nicht als verfahrenseinleitendes Schriftstück oder als ein gleichwertiges Schriftstück im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 angesehen werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Randnummer 9 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 166/80 (Klomps, Slg. 1981, 1593), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß

Artikel 27 Nr. 2 sicherstellen [soll], daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen. Daraus folgt, daß ein Schriftstück wie der Zahlungsbefehl nach deutschem Recht, dessen Zustellung an den Schuldner es dem Gläubiger ermöglicht, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine nach den Bestimmungen des Übereinkommens vollstreckbare Entscheidung zu erwirken, ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt werden muß, daß der Schuldner sich verteidigen kann; daraus folgt ferner, daß ein derartiges Schriftstück als unter den Begriff verfahrenseinleitendes Schriftstück des Artikels 27 Nr. 2 fallend anzusehen ist. Dagegen fällt eine Entscheidung wie der Vollstreckungsbefehl nach deutschem Recht, der nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen wird, und für sich allein nach den Bestimmungen des Übereinkommens vollstreckbar ist, nicht unter den genannten Begriff, selbst wenn [sie!] der Einspruch gegen eine derartige Entscheidung das Verfahren — ebenso wie der Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl — in ein streitiges Verfahren überleitet.

10 Eine Variante der in diesem Verfahren von Brandeis vertretenen Auffassung wurde in der Rechtssache C-305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725) von der Klägerin vorgetragen, die geltend machte, daß die Rechte des Beklagten angemessen geschützt seien, wenn er das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig erhalten habe, daß er seine Verteidigung habe vorbereiten können, und daß in einem solchen Fall der zusätzliche Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung des Schriftstücks nicht erforderlich sei. Dieses Argument wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen, der klarstellte, daß beide Erfordernisse des Artikels 27 Absatz 2 erfüllt sein müßten, um ein Versäumnisurteil anerkennen zu können. Der Gerichtshof stellte in Randnummer 20 des Urteils fest, daß der entgegengesetzte Standpunkt geeignet sei,

das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Zustellung völlig auszuhöhlen. Käme es nämlich nur auf die rechtzeitige Kenntnis an, so wären die Kläger versucht, die für eine ordnungsgemäße Zustellung vorgesehenen Bahnen zu verlassen, für die die Anforderungen im übrigen durch völkerrechtliche Verträge stark verringert worden sind. Dies würde zu erheblicher Unsicherheit darüber führen, ob die Schriftstücke überhaupt zugestellt worden sind, und damit die einheitliche Anwendung des Übereinkommens unmöglich machen. Schließlich könnte der Beklagte nicht mit Sicherheit wissen, ob ein Verfahren, das zu einer Verurteilung führen kann, ordnungsgemäß eingeleitet worden ist und ob es deshalb erforderlich ist, eine Verteidigung vorzubereiten — eine Situation, die mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens ebenfalls nicht vereinbar wäre.

11 Wenn auch eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens die Erleichterung der Anerkennung von Entscheidungen ist, so darf dies, wie der Gerichtshof festgestellt hat, doch nicht auf Kosten des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör gehen: siehe Rechtssache 49/84 (Debaecker, Slg. 1985, 1779) und Rechtssache Lancray (a. a. O.). Eine Auslegung des Artikels 27 Absatz 2 entsprechend der von Brandeis vertretenen Auffassung würde leicht zu diesem Ergebnis führen, denn, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, die Möglichkeit, eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung, die bereits vollstreckbar ist, zu ändern, kann nicht als befriedigende Alternative zur Aufnahme der Verteidigung vor Erlaß des Urteils angesehen werden, da die nachher verfügbaren Rechtsbehelfe beschränkter oder schwieriger auszuüben sein können. Artikel 27 Absatz 2 trägt diesem Gesichtspunkt wohl implizit Rechnung, indem er den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör vor dem Erlaß einer Entscheidung gegen ihn zu schützen sucht.

12 Angesichts des Wortlauts des Artikels 27 Absatz 2, der Absichten der Verfasser dieser Bestimmung und der Rechtsprechung des Gerichtshofes bin ich deshalb der Ansicht, daß die vorgelegte Frage nur bejaht werden kann. Mit anderen Worten, eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung kann nicht anerkannt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Es ist unerheblich, daß der Beklagte die Entscheidung gekannt hat und von keinem der im Urteilsstaat möglichen Rechtsbehelfe Gebrauch gemacht hat.

13 Der Vertrag zwischen den Niederlanden und Deutschland vom 30. August 1962 ändert nichts an dem Ergebnis, zu dem ich bezüglich der richtigen Auslegung des Artikels 27 Absatz 2 gekommen bin. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist das Brüsseler Übereinkommen gemäß seinem Artikel 55 nun an die Stelle des Vertrages getreten. Wenn dem Vertrag in diesem Zusammenhang überhaupt eine Bedeutung zukäme, würde er in jedem Fall die Auffassung stützen, daß die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens, wenn sie Artikel 27 Absatz 2 in der von Brandeis befürworteten Weise hätten beschränken wollen, dies ausdrücklich getan hätten.

Ergebnis

14 Meines Erachtens ist die dem Gerichtshof in diesem Fall vorgelegte Frage deshalb wie folgt zu beantworten:

Nach Artikel 27 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens darf eine in einem Vertragsstaat im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er von der betreffenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat, aber von keinem der nach dem Recht des ersten Staates möglichen Rechtsbehelfe, der zur Aufhebung oder Abänderung des Urteils hätte führen können, Gebrauch gemacht hat.