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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1992 – C-162/91
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1992:317
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 9. Juli 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die ihnen hier vorgelegte Frage betrifft die Definition des Begriffes des hauptberuflich tätigen Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes. Genauer geht es um die Frage, ob ein Mitgliedstaat, von dem eine Gemeinschaftsverordnung verlangt, daß er ihren Inhalt näher bestimmt, Kapitalgesellschaften von diesem Begriff ausschließen kann.
2 Nach den durch das Dekret Nr. 131 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 26. April 1986 bestätigten Einheitlichen Vorschriften über die Registersteuer unterliegt die entgeltliche Übertragung von Eigentum an unbeweglichen Sachen in Italien einer Registersteuer von 8 %. Dieser Satz beträgt zum einen dann 15 %, wenn die Eigentumsübertragung landwirtschaftliche Grundstücke und die mit ihnen verbundenen grundstücksähnlichen Sachen betrifft, zum anderen dann, wenn der Erwerber weder ein hauptberuflich tätiger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes noch eine Vereinigung oder eine Genossenschaft im Sinne der Artikel 12 und 13 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 zur Durchführung insbesondere der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (im folgenden: Richtlinie) ist.
3 Das Registerbüro von Stradella ließ der Firma Tenuta il Bosco, die landwirtschaftliche Grundstücke erworben hatte, einen Steuerbescheid zukommen, dem ein Satz von 15 % zugrunde lag, da sie nicht zu den von diesen Vorschriften vorgesehenen Kategorien gehörte.
4 Die Firma erhob gegen diesen Bescheid Klage bei der Commissione tributaria di primo grado di Voghera. Sie berief sich auf die Definition des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (im folgenden: Verordnung), wo es heißt:
Die Mitgliedstaaten definieren den Begriff hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung.
Bei natürlichen Personen enthält diese Definition mindestens die Voraussetzung, daß der Anteil des Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betrieb am Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mindestens 50 % beträgt und daß die für die Tätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers ausmacht.
Im Fall anderer als natürlicher Personen definieren die Mitgliedstaaten diesen Begriff unter Berücksichtigung der in vorstehendem Unterabsatz angegebenen Kriterien.
5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, diese Definition des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes müsse ebenso ausgelegt werden wie die — fast identische — in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, die folgenden Wortlaut hat:
Die Mitgliedstaaten definieren den Begriff hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber im Sinne dieser Richtlinie; bei natürlichen Personen enthält diese Definition mindestens die Voraussetzung, daß der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mindestens 50 % beträgt und daß die für Tätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers ausmacht.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des Unterabsatzes 1 definieren die Mitgliedstaaten diesen Begriff
für andere als natürliche Personen,
für einen Betrieb, der nicht vom Eigentümer geführt wird,
füe einen in Halbpacht bewirtschafteten Betrieb.
6 Sie haben nämlich im Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85 entschieden, daß dieser Artikel dahin auszulegen sei, daß er es den Mitgliedstaaten untersage, bestimmte Arten juristischer Personen allein wegen ihrer Rechtsform vom Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen.
7 Sie haben ausgeführt:
Somit schließt die Richtlinie juristische Personen keineswegs aus ihrem Geltungsbereich aus, sondern bezieht sie sogar ausdrücklich darin ein, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllen und der aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Definition des hauptberuflich tätigen Betriebsinhabers entsprechen. Da diese Voraussetzungen von der Rechtsform, in der eine juristische Person erfaßt ist, unabhängig sind, haben die Mitgliedstaaten nicht das Recht, juristischen Personen allein deshalb die Anwendung der Richtlinie zu versagen, weil sie eine bestimmte Rechtsform haben. Eine derartige Ungleichbehandlung verstieße im übrigen gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, das die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten haben.
8 Die von der Commissione tributaria di primo grado Voghera vorgelegte Frage geht nun dahin, ob Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung, soweit sie den Mitgliedstaaten aufgibt, den Begriff des hauptberuflich tätigen Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs zu definieren, ihnen gestattet, die Kapitalgesellschaften allein wegen ihrer Rechtsform von diesem Begriff auszuschließen.
9 Vorweg möchte ich feststellen, daß das Gemeinschaftsrecht keine einheitliche Definition des hauptberuflich tätigen Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes kennt.
10 Im Urteil vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77 haben Sie nämlich ausgeführt:
... enthält der Vertrag keine genaue Definition der Landwirtschaft oder gar des landwirtschaftlichen Betriebes; es obliegt daher den Gemeinschaftsorganen, gegebenenfalls für die Zwecke einer aus dem Vertrag abgeleiteten Regelung eine solche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes zu erarbeiten.
Wenn auch der Ausdruck landwirtschaftlicher Betrieb in den vom Rat beziehungsweise von der Kommission erlassenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Landwirtschaft zu wiederholten Malen, u. a. in den im Vorlagebeschluß erwähnten Verordnungen, verwendet wird, so ist doch die Definition dieses Ausdruckes in der Gesamtheit dieser übrigens sehr verschiedenartigen Regelungen alles andere als einheitlich; sie schwankt vielmehr je nach den besonderen Zielen, die von den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften verfolgt werden.
Daraus folgerten Sie,
daß dem Vertrag und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht eine allgemeine und einheitliche gemeinschaftliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes, die im gesamten Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbar wäre, nicht entnommen werden kann.
11 So sind Sie gegenwärtig mit der Frage befaßt, ob landwirtschaftliche Betriebe, die intensive Tierzucht betreiben, im Sinne des Artikels lb Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zu den Begünstigten der Beihilferegelung zur Extensivierung bei Überschußerzeugnissen zählen.
12 Demnach gilt die Definition des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes, wie sie sich aus Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung ergibt, nur für Fallgestaltungen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, was die Fassung dieses Artikels bestätigt, der bestimmt, daß die Mitgliedstaaten den Begriff hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung definieren.
13 Eine Frage stellt sich deshalb vorab: Sind die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Artikel 2 Absatz 5, auf eine innerstaatliche Steuerregelung anwendbar, die zugunsten bestimmter Gruppen von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die Grundstücke erwerben, eine Verringerung der Registersteuer vorsieht?
14 Bis zu ihrer Aufhebung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates war die Verordnung Nr. 797/85 die Grundverordnung auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarstrukturpolitik. Mit ihr wurde eine von den Mitgliedstaaten durchzuführende gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 [geschaffen], mit der die Leistungsfähigkeit der Betriebe verbessert, zur Entwicklung ihrer Strukturen beigetragen und zugleich die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft gewährleistet werden soll.
15 Im Rahmen der von den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung vorgesehenen Investitionsbeihilferegelung — der Gemeinschaftszuschüsse zufließen — können sich Beihilfen nur auf ganz bestimmte Maßnahmen beziehen. Sie können insbesondere nicht für Aufwendungen für den Kauf von Land gewährt werden.
16 Diese von der Gemeinschaft mitfinanzierte Beihilferegelung schließt nicht die Möglichkeit aus, daß die Mitgliedstaaten bestimmte nationale Beihilfemaßnahmen durchführen, die dieselben Ziele verfolgen, denen jedoch Gemeinschaftszuschüsse nicht zugute kommen. Dies ist das Ziel von Artikel 8 der Verordnung, der detailliert die Zulässigkeit nationaler Beihilfen für Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe regelt.
17 So sieht Artikel 8 Absatz 5 ausdrücklich vor, daß, wenn bestimmte Investitionsbeihilfen verboten oder beschränkt sind, solche Verbote und Beschränkungen nicht für Beihilfen für Ankauf von Land gelten.
18 Von diesen besonderen Verordnungs-vorschriften abgesehen gestattet es Artikel 31 allgemein den Mitgliedstaaten, im Anwendungsbereich dieser Verordnung zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu treffen, die nach von dieser Verordnung abweichenden Bedingungen und Modalitäten gewährt werden, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 92 bis 94 EWG-Vertrag ergriffen werden.
19 Daraus folgt, daß die Verordnung eine Reihe nationaler Beihilfemaßnahmen, insbesondere in bezug auf den Erwerb von Land, ermöglicht. Dazu zählt meines Erachtens auch die Ermäßigung der Registersteuer, die einem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Land erwirbt, gewährt wird.
20 Obwohl diese nationalen Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit der von der Verordnung durchgeführten gemeinsamen Maßnahme vereinbar sind, fallen sie nicht in deren Geltungsbereich und unterliegen daher nicht ihrer Regelung. Sie unterliegen dem nationalen Recht, das ihre Rechtsnatur, die Begünstigten und die Voraussetzungen für ihre Gewährung unter Beachtung der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag bestimmt.
21 Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung hat zum Ziel, für die dort vorgesehene Investitionsbeihilferegelung in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendungsvoraussetzungen zu gewährleisten, indem er die von den Mitgliedstaaten bei der Definition des hauptberuflich tätigen Betriebsinhabers zu beachtenden Kriterien festlegt.
22 Ziel dieser Vorschrift ist es nicht, den Mitgliedstaaten Kriterien vorzuschreiben, die sie bei der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs einer innerstaatlichen Regelung steuerrechtlicher Art zu beachten haben, die weder das Gemeinschaftsrecht noch eine Gemeinschaftsfinanzierung durchführt, wie dies beim Dekret Nr. 131 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 26. April 1986 der Fall ist.
23 Im übrigen ist festzustellen, daß es zwar erforderlich ist, einheitliche Kriterien in der Gemeinschaft zur Definition des Begriffes des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes aufzustellen, wenn es darum geht, eine von der Gemeinschaft mitfinanzierte gemeinsame Maßnahme durchzuführen, dies jedoch nicht der Fall ist, wenn die Beihilfe in einer bloß innerstaatlichen Maßnahme besteht, die nicht unter die Investitionsbeihilferegelung der Gemeinschaft fällt.
24 Gewiß stand es der nationalen Regelungsbehörde frei, bei der Definition des Begriffes des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen einer Regelung steuerrechtlicher Art auf eine innerstaatliche Regelung Bezug zu nehmen, die zur Durchführung anderer Gemeinschaftsregelungen als der Verordnung Nr. 797/85 erging. Es ist deshalb Sache des nationalen Richters, die genaue Bedeutung dieses Rückgriffs in bezug auf den Ausschluß von Kapitalgesellschaften von der Definition des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes zu beurteilen, wie sie sich aus den Artikeln 12 und 13 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 ergibt.
25 Nach diesen umfangreichen Bemerkungen zum Geltungsbereich der Verordnung, die meines Erachtens unerläßlich sind, um dem vorlegenden Richter eine nutzbringende Antwort auf die Ihnen gestellte Frage geben zu können, möchte ich auf diese nun genauer eingehen.
26 Wie ich ausgeführt habe, gibt Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung den Mitgliedstaaten auf, den Begriff des hauptberuflich tätigen Betriebsinhabers zu definieren; er hat dabei fast denselben Wortlaut wie Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, der Gegenstand Ihrer Entscheidung in der Rechtssache 312/85 (Villa Banfi) war. Gilt also Ihre Auslegung dieses Artikels auch für Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung?
27 In der Entwicklung der Agrarstrukturpolitik der Gemeinschaft stellen Richtlinie und Verordnung zwei wesentliche Etappen dar.
28 Sie nehmen beide auf die Artikel 39 Absatz 1, 42 und 43 EWG-Vertrag Bezug und bezwecken beide die Verbesserung der Agrarstrukturen über Beihilfemaßnahmen für Investitionen oder entsprechende Anreize. Sie führen beide eine gemeinsame Aktion im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 ein, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und von der Abteilung Garantie des EAGFL mitfinanziert wird.
29 Die beiden Regelungen weisen darüber hinaus eine unbestreitbare Kontinuität auf. Wie Professor Blumann in bezug auf die von der Verordnung aufgestellte Investitionsbeihilferegelung festgestellt hat, handelt es sich um den zentralen Punkt der Verordnung, die in dieser Hinsicht das von der Richtlinie Nr. 159/72 begonnene Unterfangen fortsetzt, nämlich die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, mit der u. a. die Entwicklungspläne aufgestellt wurden. Die neue Regelung wird vom selben Geist bestimmt; sie berücksichtigt dabei das Bemühen, eine Höchstzahl von Betrieben zu erhalten, weshalb im übrigen leichter auf nationale Beihilfen sowie eine flexiblere Regelung der Betriebsverbesserungspläne, die die Entwicklungspläne ersetzen, zurückgegriffen wird.
30 Mit einer fast identischen Formulierung überlassen die beiden Regelungen — wie ich bereits ausgeführt habe — den Mitgliedstaaten die Definition des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes und geben diesen Staaten auf, dieselben Kriterien zu verwenden.
31 Schließlich möchte ich darauf hinweisen, daß in der einen von entwicklungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben, in der anderen von Betrieben die Rede ist, ohne daß festgelegt ist, welche Rechtsform ein solcher Betrieb aufweisen muß.
32 Wenn also der Ausschluß der Kapitalgesellschaften von der Definition des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie verstößt, so läuft er notwendig auch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zuwider.
33 Ich schlage daher vor, wie folgt auf die vorgelegte Frage zu antworten:
1) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur verbietet den Mitgliedstaaten, bei der Festlegung der Kriterien, aufgrund deren andere als natürliche Personen als hauptberuflich tätige Betriebsinhaber anzusehen sind, bestimmte Gesellschaftsarten allein wegen ihrer Rechtsform vom Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen.
2) Eine nationale steuerrechtliche Regelung für die Übertragung von Eigentum an unbeweglichen Sachen fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.