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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1992 – C-251/91

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1992:319

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 9. Juli 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 Das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung hat die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 zum Gegenstand.

2 Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Verfahren vor dem Tribunal d'instance Béziers zugrunde. Der Kläger in diesem Verfahren, Herr Teulie, war Weinbauer und gehörte der Beklagten — einer Genossenschaftskellerei — als Mitglied an. Im Jahre 1988 entschloß sich der Kläger, bestimmte vom ihm bisher bewirtschaftete Rebflächen zu roden, um damit in den Genuß der hierfür vorgesehenen Prämien zu kommen. Auf seinen am 30. November 1988 gestellten Antrag hin zahlte ihm die zuständige französische Behörde einen Betrag, der 85 % der fälligen Prämie entsprach. Der Restbetrag wurde an die Beklagte des Ausgangsverfahrens ausgezahlt.

3 Die Behörde stützte sich dabei auf französische Verwaltungsvorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 bzw. der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 — der Vorgängerin der Verordnung Nr. 1442/88 — erlassen worden waren. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 hat folgenden Wortlaut:

1. Die Mitgliedstaaten können in bezug auf Betriebsinhaber, die Mitglieder von Genossenschaftskellereien oder anderen Zusammenschlüssen von Weinbauern sind, vorsehen, daß die Prämie nach Artikel 2 Absatz 1 um einen Betrag von höchstens 15 % verringert wird. In diesem Fall werden die dieser Verringerung entsprechenden Beträge an die betreffenden Kellereien oder andere Zusammenschlüsse gezahlt.

4 Der Kläger weigerte sich, sich mit diesem Abzug abzufinden, und verklagte die Genossenschaftskellerei auf Zahlung des Betrages, den sie von der Behörde erhalten hatte. Er macht geltend, daß die zugrundeliegende Verordnung, die hinsichtlich der Abgabe zugunsten der Genossenschaftskellereien eine Spanne von 1 % bis 15 % vorsehe, unmittelbar anwendbar sei. Der Mitgliedstaat habe daher nicht das Recht, einen für alle Fälle geltenden festen Prozentsatz festzulegen; der endgültige Betrag müsse vielmehr von der Genossenschaftskellerei und ihrem Mitglied vereinbart werden. Zugleich vertritt er die Auffassung, daß ein solcher Abzug ohnehin nur dann in Betracht zu ziehen sei, wenn die Genossenschaftskellerei einen Schaden erlitten habe, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

5 Das nationale Gericht hat daher zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wegen des Wortlauts der Fragen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

B — Stellungnahme

Zw ersten Frage

6 Mit seiner ersten Frage begehrt das nationale Gericht zu wissen, ob die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 vorgesehene Möglichkeit, die an einen Begünstigten zu zahlende Prämie zu verringern und den Differenzbetrag an die Genossenschaftskellerei zu zahlen, der er angehört, davon abhängig ist, daß diese Genossenschaftskellerei das Vorliegen eines von ihr erlittenen Schadens nachgewiesen hat.

7 Die Kommission, die französische Regierung und die Beklagte des Ausgangsverfahrens weisen insoweit darauf hin, daß dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 eine solche Bedingung nicht zu entnehmen ist. Eine Verringerung der an ein Mitglied einer Genossenschaftskellerei zu zahlenden Prämie sei daher in jedem Falle zulässig, ohne daß auf die Frage nach dem Vorliegen eines Schadens der Genossenschaftskellerei einzugehen wäre.

8 Eine Bestätigung für diese Ansicht scheint sich in dem Zusammenhang zu finden, in dem die genannte Vorschrift steht. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, Vorschriften vorzusehen, um Genossenschaftskellereien eine Ausgleichsvergütung zu gewähren, sofern diese nachweisen, daß sie ihre Tätigkeit infolge der Verringerung der Anlieferungen ihrer Mitglieder einschränken mußten und die von ihren Mitgliedern bewirtschaftete Rebfläche gegenüber dem in der Verordnung bestimmten Bezugszeitraum um mindestens 10 % verringert wurde. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 darf diese Ausgleichsvergütung die durch die Tätigkeitseinschränkung bedingten Verluste nicht übersteigen. Wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 (unbeschadet des Absatzes 1) ergibt, stehen die beiden in Absatz 1 und Absatz 2 vorgesehenen Verfahren einander gleichrangig gegenüber, und die Mitgliedstaaten haben die Wahl, welches von beiden sie anwenden wollen. Da die in Artikel 7 Absatz 2 enthaltene Regelung ausdrücklich auf die von der Genossenschaftskellerei erlittenen Verluste abstellt, während im Absatz 1 von diesen nicht die Rede ist, könnte man auf den Gedanken kommen, daß der Gesetzgeber damit für die Zwecke der in Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Regelung bewußt die Frage nach dem Vorliegen eines Schadens der Genossenschaftskellerei abschneiden wollte.

9 In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß in den Fällen, in denen eine gemeinschaftsrechtliche Regelung den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumt, dieser durch die Erfordernisse begrenzt ist, die sich unter anderem aus dem mit dieser Regelung verfolgten Ziel ergeben. Der Zweck der Regelung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1442/88 wird im achten Erwägungsgrund dieser Verordnung wie folgt beschrieben:

Durch die Aufgabe von Rebflächen durch Betriebe, die Mitglieder genossenschaftlicher Verbände sind, welche die Verarbeitung der durch ihre Mitglieder geernteten Trauben gemeinsam vornehmen, können sich das angelieferte Lesegut verringern und die Verarbeitungskosten erhöhen. Daher ist ein entsprechender Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen vorzusehen. Angesichts der unterschiedlichen Weinbaustrukturen in der Gemeinschaft ist es angezeigt, daß von den Mitgliedstaaten eine etwaige Regelung über Ausgleichszahlungen erlassen wird.

10 Aus der soeben zitierten Stelle erhellt, daß mit der in Artikel 7 der Verordnung enthaltenen Regelung der Zweck verfolgt wird, den Genossenschaftskellereien einen Ausgleich für die Nachteile zu gewähren, die ihnen aufgrund der durch die Verordnung mit Prämien geförderten Aufgabe der Bewirtschaftung von Rebflächen ihrer Mitglieder erwachsen. Daraus ergibt sich meines Erachtens, daß auch die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Regelung diesem Zweck dient und zum Ausgleich der — wie es in Absatz 2 heißt — durch die Tätigkeitseinschränkung bedingten Verluste bestimmt ist.

11 Der Unterschied zwischen den beiden für diesen Ausgleich vorgesehenen und den Mitgliedstaaten zur Wahl gestellten Verfahren besteht danach darin, daß im Rahmen des Artikels 7 Absatz 2 die Genossenschaftskellereien die Umstände nachzuweisen haben, die von der Verordnung als zum Beweis eines Schadens geeignet angesehen werden, und daß der Ausgleich durch die Höhe der Verluste begrenzt ist. Im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 ist ein entsprechender Nachweis hingegen nicht erforderlich. Die genannte Regelung stellt insoweit — wie es der Vertreter der Kommission treffend formuliert hat — eine Vermutung des Inhalts auf, daß die Genossenschaft solche Nachteile erlitten hat. Die entscheidende Frage ist daher, ob diese Regelung es dem durch den Abzug von seiner Prämie Betroffenen gleichwohl erlaubt, den Beweis zu führen, daß die Genossenschaftskellerei entweder gar keinen Nachteil erlitten hat oder ihre Verluste jedenfalls geringer waren als der Betrag, der ihr zugesprochen worden ist.

12 In diesem Zusammenhang scheint mir eine von der Kommission vorgetragene Erwägung von ausschlaggebender Bedeutung zu sein. Die Kommission hat ausgeführt, daß die in Artikel 7 Absatz 1 bestimmte Regelung eine möglichst einfache und schnelle Bestimmung der den Genossenschaftskellereien zu gewährenden Ausgleichsvergütung bezwecke; den Mitgliedstaaten sei es jedoch unbenommen, sich für das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren und damit für das Erfordernis einer genauen Feststellung der erlittenen Verluste in jedem Einzelfall zu entscheiden. Ich halte diese Auslegung für zutreffend und. überzeugend. Würde man im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 den Nachweis zulassen, daß der tatsächlich erlittene Schaden von der pauschalierten Ausgleichsvergütung (d. h. dem Betrag, der nach Artikel 7 Absatz 1 von der Prämie abzuziehen und der Genossenschaftskellerei zuzuweisen ist) abweicht, würde dies — gerade angesichts der Schwierigkeiten einer solchen Beweisführung — mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer Vielzahl langwieriger Rechtsstreitigkeiten führen und damit die genannte Zielsetzung verfehlen. Insoweit hat es daher dabei zu bleiben, daß es im Absatz 1 an einer der in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Regelung entsprechenden Vorschrift zur Begrenzung der Ausgleichsvergütung fehlt; übersteigt die der Genossenschaftskellerei nach Artikel 7 Absatz 1 zu leistende Zahlung die Höhe ihrer Schäden, so hat der betroffene Weinbauer dies hinzunehmen.

13 Eine andere Betrachtung scheint mir freilich geboten, soweit es um die Behauptung geht, die Genossenschaftskellerei habe überhaupt keinen Schaden erlitten. Da der Artikel 7 dem Ausgleich tatsächlich erlittener Schäden dient — auch wenn dabei, wie wir gesehen haben, Artikel 7 Absatz 1 Pauschalierungen zuläßt —, muß eine Ausgleichsvergütung meines Erachtens notwendigerweise entfallen, wenn es an einem Schaden überhaupt fehlt. Insoweit gebührt dem dieser Regelung zugrunde liegenden Zweck der Entschädigung der Genossenschaftskellerei der Vorrang vor dem Interesse an einer schnellen und einfachen Abwicklung solcher Verfahren.

14 Im wesentlichen dürfte sich freilich die Möglichkeit, daß ein Schaden der Genossenschaftskellerei ausgeschlossen sein könnte, auf die Fälle beschränken, in denen der begünstigte Weinbauer seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft an einen Dritten überträgt. Lassen die einschlägigen Vorschriften (die sich aus dem Genossenschaftsvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen ergeben) es zu, daß ein Mitglied die aus seiner Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten überträgt und macht das Mitglied von diesem Recht Gebrauch, so entbehrt die Beteiligung der Genossenschaftskellerei an der dem Weinbauern zu gewährenden Prämie der Berechtigung. Da das neue Mitglied an die Stelle des alten tritt, ergeben sich aus der Rodung der Rebflächen des bisherigen Mitglieds als solcher keine Nachteile für die Genossenschaftskellerei. Etwaige Nachteile oder Verluste, die die Genossenschaftskellerei gleichwohl erleiden könnte (z. B., wenn das neue Mitglied nicht in der Lage sein sollte, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen), wären ausschließlich auf die — vertraglich oder gesetzlich zugelassene — Übertragung der Mitgliedschaft zurückzuführen. Die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Ausgleichsvergütung ist jedoch nicht dazu bestimmt, solche Nachteile wettzumachen.

15 Es versteht sich von selbst, daß die Prüfung der Frage, ob die Genossenschaftskellerei in einem bestimmten Fall ausnahmsweise keinen Verlust erlitten hat, allein dem nationalen Gericht obliegt.

16 Die Kommission hat deutlich gemacht, daß mit der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1442/88 niedergelegten Regelung letztlich der Zweck verfolgt wurde, die Genossenschaftskellereien durch die Gewährung einer Ausgleichsvergütung dazu zu bewegen, der von der Gemeinschaft verfolgten Politik, durch die Gewährung von Rodungsprämien an die Weinbauern eine Verringerung der Anbauflächen herbeizuführen, keinen Widerstand entgegenzusetzen. Die von mir vertretene Auslegung wird auch dieser Zielsetzung gerecht. In den Mitgliedstaaten, die sich für das in Artikel 7 Absatz 1 beschriebene Verfahren entschieden haben, erhält die Genossenschaftskellerei den von diesem Mitgliedstaat bestimmten Anteil an der ihrem Mitglied zu gewährenden Prämie. Dies gilt nur in den Fällen nicht, in denen es dem Mitglied gelingt, den Nachweis zu erbringen, daß der Genossenschaftskellerei aus der Rodung der Rebflächen überhaupt kein Nachteil erwachsen ist. In diesen Fällen fehlt es aber offensichtlich auch an einem legitimen Interesse der Genossenschaftskellerei, sich der Rodung dieser Rebflächen zu widersetzen.

17 Es ist nach alledem festzuhalten, daß die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 vorgesehene Verringerung der Prämien nicht voraussetzt, daß die Genossenschaftskellerei das Vorliegen eines Schadens nachweist. Eine Verringerung der Prämie ist jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweisen kann, daß die Genossenschaftskellerei überhaupt keinen Schaden erlitten hat.

Zur zweiten Frage

18 Der zweite Teil des Ersuchens um Vorabentscheidung betrifft die Frage, ob ein Mitgliedstaat, der von dem in Artikel 7 Absatz 1 beschriebenen Verfahren Gebrauch macht, einen bestimmten, allgemein gültigen Prozentsatz festlegen darf. Diese Frage ist — wie ich in meinen vorstehenden Ausführungen zur ersten Vorlagefrage bereits stillschweigend vorausgesetzt habe — ohne weiteres zu bejahen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die dem Weinbauern zu gewährende Rodungsprämie um einen Betrag von höchstens 15 % verringert wird. Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten insoweit einen Ermessensspielraum ein. Dieser Ermessensspielraum wird durch die Erfordernisse begrenzt, die sich aus dem Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, den mit ihr verfolgten Zielen und dem Diskriminierungsverbot ergeben. Im Lichte dieser Erfordernisse betrachtet, begegnet die Festsetzung eines allgemein gültigen, pauschalen Prozentsatzes keinen Bedenken, soweit sie den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Höchstbetrag von 15 % nicht übersteigt. Die Festlegung eines solchen Prozentsatzes entspricht auch der bereits genannten Zielsetzung, eine klare und einfach zu handhabende Ausgleichsregelung festzusetzen. Es ist auch davon auszugehen, daß die Wahl eines Prozentsatzes, der die in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Grenzen nicht übersteigt, geeignet ist, den Genossenschaftskellereien einen angemessenen Ausgleich für die von ihnen erlittenen Verluste zu gewähren.

19 Der Einwand des Klägers des Ausgangsverfahrens, daß dies zu unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten führen könne, ist nicht stichhaltig. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß sich solche Unterschiede bereits daraus ergeben können, daß Artikel 7 den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren und der in Absatz 2 beschriebenen Regelung freistellt. Vor allem aber ist festzustellen, daß die in Artikel 7 Absatz 1 erfolgte Einräumung eines Ermessensspielraums und die damit einhergehende Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt wird. Angesichts der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Weinbaustrukturen und der Bedeutung des Genossenschaftssektors durfte sich die Gemeinschaft insoweit auf eine Rahmenregelung beschränken, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten auszufüllen war.

20 Auch auf die unmittelbare Geltung der Verordnung in den Mitgliedstaaten kann sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht berufen. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 ist nicht zu entnehmen, daß sich der Mitgliedstaat bei der Einführung einer entsprechenden Regelung darauf zu beschränken habe, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Höhe des Abzugs innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Spanne im Einzelfall bestimmt werden könnte. Diese Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten vielmehr, einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen.

21 Die unmittelbare Geltung der Verordnung ist jedoch in einem anderen Zusammenhang von Bedeutung. Da nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1442/88 — wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem achten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt — eine Ausgleichsregelung zugunsten von Genossenschaftskellereien von den Mitgliedstaaten zu treffen ist, kommt eine Verringerung der dem Weinbauern zu gewährenden Prämie nur in Betracht, wenn dies in einer Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist und wenn diese Vorschrift rechtsgültig ist.

22 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat insoweit ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß die betreffende nationale Regelung der Kommission mitgeteilt worden sei, wie dies Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/88 vorsehe. Die französische Regierung hat erwidert, daß sie die von ihr zur Durchführung des Artikels 7 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen der Kommission mit Schreiben vom 20. Juli 1989 zur Kenntnis gebracht habe.

23 Auf die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich eine eventuelle Verletzung des Artikels 7 Absatz 3 auf die Wirksamkeit der betroffenen nationalen Vorschriften auswirkt, brauche ich hier nicht näher einzugehen, da das nationale Gericht diese Frage dem Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Es erscheint mir gleichwohl nützlich, darauf hinzuweisen, daß eine Verletzung der in dieser Vorschrift bestimmten Pflicht zur Mitteilung die Wirksamkeit der betroffenen nationalen Bestimmungen unberührt lassen dürfte. Artikel 7 Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Mitteilung der erlassenen Bestimmungen. Der Verordnung ist nicht zu entnehmen, daß diese Bestimmungen der Kommission vor ihrem Inkrafttreten oder gar vor ihrem Erlaß zur Kenntnis gebracht werden müßten. Daraus ist zu schließen, daß die Mitteilungspflicht allein dem Zweck der Information der Kommission dient, nicht aber dem Schutz der Interessen der Betroffenen. Die Wirksamkeit der betroffenen nationalen Bestimmungen setzt daher nicht voraus, daß dieser Mitteilungspflicht Genüge getan worden ist.

24 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß ein Mitgliedstaat für die Zwecke der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 vorgesehenen Regelung für den Abzug von der nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung zu gewährenden Prämie einen einheitlichen Betrag von höchstens 15 % festsetzen kann.

25 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Vorlagefrage bei wörtlicher Auslegung auch so verstanden werden könnte, daß das vorlegende Gericht damit zu erfahren begehrt, ob die Festsetzung eines einheitlichen Betrages die einzige von Artikel 7 Absatz 1 zugelassene Möglichkeit darstellt oder ob diese Vorschrift auch andere Regelungen zuläßt. Da nicht ersichtlich ist, wie die Beantwortung der so verstandenen Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sein könnte, halte ich eine solche Auslegung für sehr unwahrscheinlich. Vorsorglich sei gleichwohl darauf hingewiesen, daß — wie ich bereits oben ausgeführt habe — Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumt. Die Festsetzung eines einheitlichen Betrages ist darum nicht notwendigerweise die einzige denkbare Lösung.

C — Schlußantrag

26 Ich schlage Ihnen daher vor, auf die Fragen des Tribunal d'instance Béziers wie folgt zu anworten:

1) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 macht die Verringerung der dem Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung zu gewährenden Prämie nicht vom Nachweis eines Schadens der Genossenschaftskellerei abhängig. Eine Verringerung der Prämie ist jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Begünstigte den Nachweis zu führen vermag, daß der Genossenschaftskellerei überhaupt kein Schaden entstanden ist.

2) Für die Zwecke der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 vorgesehenen Regelung kann ein Mitgliedstaat für die Verringerung der dem Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung zu gewährenden Prämie einen einheitlichen Betrag in Höhe von höchstens 15 % festsetzen.