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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1992 – C-285/91

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1992:320

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 9. Juli 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 Die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, die wir heute zu behandeln haben, betrifft die Erstattung bei der Ausfuhr von Vitamin C (Ascorbinsäure) gemäß Tarifstelle 29.38 V C des Gemeinsamen Zolltarifs (= KN-Code 2936 2700).

2 Dieses Produkt ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker enthalten. Bei seiner Ausfuhr kann daher unter den Voraussetzungen des Artikels 19 dieser Verordnung eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt u. a.:

Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) aufgeführten Erzeugnisse in dem dort genannten Zustand oder in Form von Waren des Anhangs I auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für die im gleichen Absatz Buchstaben a) und c) genannten Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

3 Zu den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung gehört Weißzucker (Tarifstelle ex 17.01 A = KN-Code 17019910). Dieses Produkt steht am Beginn des Herstellungsverfahrens, mit dessen Hilfe die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Klägerin) die ausgeführte Ascorbinsäure gewinnt.

4 Der Mechanismus für die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse, die in dieser Weise durch Verarbeitung von Erzeugnissen gewonnen wurden, die ihrerseits Gegenstand der betreffenden Marktorganisation sind — z. B. derjenigen für Zukker —, ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 geregelt. Dieser Mechanismus, der den Gegenstand des vorliegenden Streits bildet, umfaßt im wesentlichen zwei Vorgänge. Für bestimmte Grunderzeugnisse, die in Anhang A der Verordnung aufgeführt sind — darunter Weißzucker —, wird gemäß Artikel 4 ein Erstattungssatz festgelegt, und zwar in der Regel monatlich (Absatz 1) nach den Kriterien der Absätze 2 bis 5 dieser Vorschrift. Die Art und Weise, wie aufgrund dieses Satzes die Erstattung für die konkret ausgeführten Erzeugnisse (genannt: Waren — siehe Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung) zu errechnen ist, wird in Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung beschrieben. Artikel 3 legt die jeweils zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse fest. Insoweit unterscheidet er zwischen Waren des Anhangs B (Artikel 3 Absätze 1 und 2) und denen des Anhangs C (Absatz 3 dieser Vorschrift). Das Prinzip, freilich aufgelockert durch verschiedene Modalitäten, besteht im Falle des Anhangs B in einer konkreten Berechnung der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge. Im Falle des Anhangs C ist die Berechnung bereits — pauschal — in dem genannten Anhang selbst enthalten, so daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung lediglich hierauf verweist.

5 Artikel 2 Absatz 1 stellt auf dieser Grundlage folgende Regel auf:

Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte Menge jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnisse nach Artikel 4 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.

6 Darüber hinaus bestimmt Artikel 2 in seinem Absatz 4 (Fassung des Artikels gemäß Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2223/86) bzw. Absatz 3 (ursprüngliche Fassung des Artikels), auf den im Vorlagebeschluß verwiesen wird, folgendes:

Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mitverwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der zu einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Waren mitverwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der erstgenannten Ware in unbearbeitetem Zustand anwendbar ist.

7 Wie gesagt, gilt dieser Mechanismus auch für andere Marktorganisationen, und zwar namentlich die in der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 geregelte Marktorganisation für Getreide, deren Artikel 16 die Parallelvorschrift zu dem vorgenannten Artikel 19 der Zuckermarktorganisation darstellt. Anhang B der Verordnung Nr. 2727/75, auf den Artikel 16 verweist, umfaßt jedoch das Produkt Ascorbinsäure erst seit dem 28. Januar 1989, als nämlich die Änderungsverordnung Nr. 166/89 in Kraft trat.

8 Was nun die von der Klägerin seit 1984 ausgeführte Ascorbinsäure angeht, so setzte sich das Herstellungsverfahren aus folgenden Schritten zusammen:

Weißzucker (Saccharose) — Glukose — Sorbit — Ascorbinsäure.

9 Dieses Verfahren weist als Besonderheit auf, daß aus der Saccharose zunächst Glukose gewonnen wird, die ihrerseits zu Sorbit weiterverarbeitet wird, während die klassische Methode darin besteht, die Saccharose unmittelbar in Sorbit umzuwandeln.

10 Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, hat das beklagte Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Beklager) für die Ausfuhren des von der Klägerin in der genannten Weise hergestellten Produkts zunächst Ausfuhrerstattung gewährt. Seit 1987 (Antrag vom 21. August 1987, Ausfuhr vom 12. August 1987) hat es jedoch 106 nacheinander gestellte Erstattungsanträge mit Bescheid vom 18. Juli 1989 zurückgewiesen.

11 Der Vorlagebeschluß weist darauf hin, daß es sich hierzu zunächst auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3035/80 berufen und daraus geschlossen hat, daß, da die Ausfuhrwaren aus Sorbit hergestellt worden seien, der für Sorbit geltende Satz der Erstattungsberechnung zugrunde zu legen sei. Die Erstattung für Sorbit berechne sich ihrerseits nach Anhang C der Verordnung Nr. 3035/80. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die durch die Verordnung Nr. 2223/86 eingefügte Fußnote 7 dieses Anhangs, die wie folgt lautet:

Die Erstattung wird nach Maßgabe der verwendeten, aus Stärkeerzeugnissen hergestellten Mengen D-Glucit (Sorbit) und der verwendeten, aus Saccharose hergestellten Mengen D-Glucit (Sorbit) ermittelt und auf der Grundlage folgender Mengen Mais und Weißzucker berechnet:

1,52 kg Mais für 1 kg D-Glucit (Sorbit) in wäßriger Lösung, aus Stärkeerzeugnissen hergestellt;

0,74 kg Weißzucker für ein 1 kg D-Glucit (Sorbit) in wäßriger Lösung, aus Saccharose hergestellt;

2,45 kg Mais für 1 kg D-Glucit (Sorbit), nicht in wäßriger Lösung, aus Stärkeerzeugnissen hergestellt;

1,06 kg Weißzucker für 1 kg D-Glucit (Sorbit), nicht in wäßriger Lösung, aus Saccharose hergestellt.

12 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß, bevor diese Fußnote in den genannten Anhang eingefügt wurde, die für Sorbit (sowohl des Kapitels 29 als auch des Kapitels 38 des Gemeinsamen Zolltarifs) geltenden Umrechnungskoeffizienten im laufenden Text des Anhangs angegeben waren. Die Koeffizienten selbst haben, jedenfalls soweit es die aus Zucker hergestellten Sorbitarten betrifft, keine Änderung erfahren.

13 Der Beklagte meint, die Glukose, aus der das Sorbit gewonnen worden sei, sei im Sinne der zitierten Fußnote ein Stärkeerzeugnis, unabhängig davon, aus welchem landwirtschaftlichen Erzeugnis sie tatsächlich hergestellt worden sei. Für Glukose, die nicht zur Marktorganisation für Zucker, sondern für Getreide gehöre, sei jedoch in der fraglichen Zeit keine Erstattung festgesetzt gewesen; erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 166/89 werde insoweit Erstattung gewährt.

14 Die Klägerin hat gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben. Das angerufene Finanzgericht Hamburg hat Zweifel an der Auslegung einiger der genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 3035/80. Es hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 2 Absatz 4, 3 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Anhang C Anmerkung 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 dahin auszulegen, daß für aus Sorbit hergestelltes Vitamin C Ausfuhrerstattung auch dann nach Maßgabe für Zucker festgesetzter Erstattungssätze gewährt werden kann, wenn das Sorbit aus Glukose gewonnen worden ist, die aus Weißzucker hergestellt worden ist?

B — Stellungnahme

15. I. Vorab möchte ich feststellen, daß von den in der Vorlagefrage aufgeführten Bestimmungen die des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3035/80 auf die Ermittlung der Ausfuhrerstattung in dem vorliegenden — in der Frage selbst umrissenen — Fall nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift betrifft, wie der Ausdruck mitverwendet und die dort beschriebene Art und Weise der Erstattungsberechnung zeigt, den Fall einer Ausfuhrware, die durch Verarbeitung mehrerer landwirtschafdicher Erzeugnisse gewonnen wurde (vergleiche die fünfte Begründungserwägung der Verordnung).

16. II. Dagegen entspricht es dem vorhin beschriebenen System der Verordnung, bei der Suche nach einer Klausel, die den Erstattungsanspruch eventuell ausschließen könnte, von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 auszugehen, da das ausgeführte Erzeugnis in Anhang B der Verordnung aufgeführt ist.

17. 1. Insoweit ist die Besonderheit des vorliegenden Falles zu beachten, daß die ausgeführte Ascorbinsäure unmittelbar aus Sorbit gewonnen wird, während das Grunderzeugnis selbst nur den Ausgangspunkt früherer Verarbeitungsstufen darstellt. Nun heben die verschiedenen Alternativen des Absatzes 1 aber auf die für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendete Menge ab, wobei nach Absatz 2 Satz 1

als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse [gelten], die als solche zum Herstellen der ausgeführten Ware verwendet worden sind.

18. Daraus folgt, daß die anzuwendende Umrechnungsvorschrift ein Zweifaches leisten muß:

Erstens muß sie die rechnerische Verbindung zwischen dem ausgeführten Erzeugnis und derjenigen Ware schaffen, die zu seiner Herstellung unmittelbar verwendet wurde (also Sorbit).

Zweitens muß eine solche Verbindung zwischen der letztgenannten Ware und dem Grunderzeugnis hergestellt werden; dabei ist wiederum der Besonderheit Rechnung zu tragen, daß Sorbit in Anhang C der Verordnung aufgeführt ist, so daß — jedenfalls nach der Regel des Absatzes 3 — die dort genannten pauschalen Umrechnungssätze anzuwenden sind.

19. 2. Eine solche Vorschrift sehe ich in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, erster Gedankenstrich der Verordnung. Dort heißt es u. a.:

Bei Verwendung

eines nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisses, das durch Verarbeitung eines unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisses gewonnen ist,

...

ist diese Menge, die nach Maßgabe der tatsächlichen zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge dieses Erzeugnisses zu bestimmen ist, für jedes der betreffenden Grunderzeugnisse, vorbehaltlich des Absatzes 3, gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 1 anerkannt wird.

20. a)Abgesehen von im Vorlagebeschluß geäußerten Zweifeln, auf die ich sogleich eingehen werde, fügt sich der vorliegende Fall ohne weiteres in das System dieses Textes ein.

21. Zu den unter dem Gedankenstrich aufgestellten Voraussetzungen ist festzustellen, daß ein nicht unter Anhang II des Vertrages fallendes Erzeugnis, nämlich Sorbit, zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet wurde. Dieses Erzeugnis wurde wiederum durch Verarbeitung eines Grunderzeugnisses, also eines unter Buchstabe a desselben Absatzes genannten Erzeugnisses, gewonnen. Es wird sogleich zu zeigen sein, daß diese Schlußfolgerung nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß das gewonnene Sorbit nicht unmittelbar aus dem Grunderzeugnis hervorgegangen ist.

22. Sind somit die Voraussetzungen des ersten Gedankenstrichs erfüllt, so ist die zu berücksichtigende Menge des Grunderzeugnisses über zwei Stufen zu ermitteln.

23. Zunächst heißt es, daß diese nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge dieses Erzeugnisses zu bestimmen ist. Es muß also auf einer ersten Stufe festgestellt werden, welche Mengen an Sorbit zur Herstellung der ausgeführten Mengen an Ascorbinsäure — konkret — verwendet worden sind.

24. Sodann ist die auf dieser Grundlage zu berechnende Menge des Grunderzeugnisses vorbehaltlich des Absatzes 3 gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 1 anerkannt wird. Der Vorbehalt zugunsten des Absatzes 3 betrifft — ich weiß nicht, wie dies anders zu verstehen sein soll — den Fall, daß das zur Herstellung der Ausfuhrware (unmittelbar) verwendete Erzeugnis in Anhang C der Verordnung aufgeführt ist und daher die dort genannten Umrechnungsformeln anzuwenden sind. Da Sorbit zu diesen Erzeugnissen gehört, ist auf diesem Wege vorzugehen. Die seit Beginn der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 3035/80 unveränderte Umrechnungsformel für die aus Zucker hergestellten Sorbitarten der Kapitel 29 und 38 des Gemeinsamen Zolltarifs ergibt sich seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2223/86 aus der in der Vorlagefrage genannten Fußnote 7 dieses Anhangs, deren Wortlaut ich schon zitiert habe. Sie besagt, welche Mengen an Weißzucker je Kilogramm Sorbit zu berücksichtigen sind.

25. b)Nach dem so verstandenen System der anwendbaren Vorschriften stehen diese dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die hiergegen geäußerten Zweifel der Beklagten und des vorlegenden Gerichts greifen letztlich nicht durch.

26. Die Besonderheit, daß das Sorbit nicht unmittelbar aus dem Grunderzeugnis gewonnen wurde, sondern über die Zwischenstufe der Glukoseerzeugung, könnte für die Anwendung der genannten Vorschriften in zweierlei Hinsicht erheblich sein. Zum einen verlangt der Text unter dem ersten Gedankenstrich von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, daß das verwendete, nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Erzeugnis (hier: Sorbit) durch Verarbeitung eines unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisses (hier: des Grunderzeugnisses) gewonnen wurde. Zum anderen — und hierauf beziehen sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts — ist in der genannten Fußnote 7 von aus Saccharose hergestellen Mengen D-Glucit (Sorbit) die Rede. Die Frage, die beide Texte in gleicher Weise aufwerfen, nämlich ob das Sorbit unmittelbar ohne zwischengeschaltete Verarbeitungsstufen aus dem Grunderzeugnis gewonnen worden sein muß, ist meines Erachtens eindeutig zu verneinen.

27. Zunächst ist festzustellen, daß an keiner der beiden Textstellen davon die Rede ist, das Grunderzeugnis müsse für die Herstellung des Sorbit tatsächlich verwendet worden sein. Artikel 3 Absatz 2 Satz 1, wonach als tatsächlich verwendet nur diejenigen Erzeugnisse gelten, die als solche zum Herstellen der (ausgeführten) Ware verwendet worden sind, kommt daher von vornherein nicht zum Zuge. Ebensowenig in Betracht kommt — weder dafür die Zwecke des ersten Gedankenstrichs von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c noch für die der Fußnote 7 des Anhangs C — eine Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, der in den Überlegungen des Finanzgerichts erwähnt wird und wie folgt lautet:

Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens [der ausgeführten] Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.

28. Zu Recht hat die Kommission darauf hingewiesen, daß dieser Text nur den Fall betrifft, daß ein Grunderzeugnis zu einem anderen Grunderzeugnis verarbeitet wird. Glukose ist jedoch kein Grunderzeugnis im Sinne der Verordnung Nr. 3035/80.

29. Sodann wird das prinzipielle Interesse der Gemeinschaft an einer Subventionierung der Ausfuhr von in den Anhängen B und C der Verordnung Nr. 3035/80 genannten Erzeugnissen, die als Verarbeitungserzeugnisse derselben Marktorganisation angehören wie das Grunderzeugnis, nicht durch die Zahl oder die Identität der Erzeugnisse berührt, die im Laufe des Verarbeitungsverfahrens als nicht für den Markt bestimmte Zwischenerzeugnisse entstehen. Vielmehr bleibt die Ausfuhr nach der Betrachtungsweise der Marktorganisationen — eine Betrachtungsweise, die dem Umstand des Wettbewerbs mit Produkten des Weltmarkts entspricht, die ihrerseits aus (preiswerteren) Erzeugnissen des Weltmarkts hergestellt sind — eine Ausfuhr der Grunderzeugnisse in Form von Verarbeitungserzeugnissen (vergleiche z. B. Artikel 19 in der Verordnung Nr. 1785/81). Wenn der Hersteller ein unübliches Verfahren wählt, was hier der Fall zu sein scheint, so kann dies nicht bedeuten, daß die Ausfuhrerstattung schon dem Grunde nach zu versagen ist, sondern nur, daß die Richtigkeit des vorgesehenen Umrechnungsmodus möglicherweise anzuzweifeln ist, worauf ich gleich zurückkomme.

30. An dieser Stelle sei nur noch auf den Umstand eingegangen, daß Glukose ausweislich von Anhang A der Verordnung Nr. 2727/75 ein Erzeugnis der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide ist. Meines Erachtens gewinnt die Ausfuhr durch diese Besonderheit nicht den Charakter einer Ausfuhr von Getreide (oder Getreidestärke) in veränderter Form, sondern bleibt eine Ausfuhr von (in andere, nach Anhang I der Verordnung Nr. 1785/81 erstattungsfähige Erzeugnisse verwandeltem) Zucker.

31. 3. Freilich können wir ohne nähere Kenntnis der chemischen Einzelheiten nicht positiv feststellen, ob bei dem von der Klägerin gewählten besonderen Verfahren die Umrechnungsformel der genannten Fußnote 7 zu korrekten Ergebnissen führt. Indessen liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Ergebnisse Fehler aufweisen; selbst der Beklagte scheint dies nicht zu behaupten.

32. Aber auch wenn man aufgrund der Berechnung nach Fußnote 7 wegen der Besonderheit des Herstellungsverfahrens zu verfälschten Ergebnissen käme, so dürfte dies nicht dazu führen, daß die Ausfuhrerstattung prinzipiell versagt wird. Es könnte vielmehr allenfalls daran gedacht werden, die Verweisung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c auf Absatz 3 und damit auf die genannte Fuß- ... note einschränkend auszulegen. In diesem Falle wäre dann die Menge an Grunderzeugnissen maßgeblich, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 1 anerkannt wird (siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 am Ende).

33. 4. Was die Formulierung der Antwort auf die Vorlagefrage angeht, so sollte der in dieser Frage genannte Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3035/80 nicht erwähnt werden, da er nicht anwendbar ist und die für den Erstattungsanspruch gezogenen Schlußfolgerungen somit nicht auf seiner Auslegung beruhen.

C — Schlußantrag

34. Aus allen diesen Gründen schlage ich vor, auf die Frage des Finanzgerichts Hamburg wie folgt zu antworten:

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 3035/80 in Verbindung mit Fußnote 7 des Anhangs C, die durch die Verordnung Nr. 2223/86 in die Verordnung Nr. 3035/80 eingefügt wurde, ist dahin auszulegen, daß er dem Anspruch auf Ausfuhrerstattung für aus Sorbit hergestelltes Vitamin C (Ascorbinsäure) nach Maßgabe der Erstattungssätze für Zucker nicht entgegensteht, wenn das Sorbit aus Glukose gewonnen worden ist, die ihrerseits aus Weißzucker hergestellt wurde.