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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1992 – C-79/91
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:314
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 9. Juli 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In dieser Rechtssache hat das Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. 1984, L 132, S. 11) vorgelegt. Diese Vorschrift betrifft die Zuteilung von Milchquoten im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebs.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften
2 Der Gerichtshof ist mit den grundlegenden Rechtsvorschriften über die Milchquotenregelung mittlerweile vertraut. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) wurde Artikel 5c in die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eingefügt. Nach der Regelung des Artikels 5c erhalten Landwirte eine Quote (die als Referenzmenge bezeichnet wird), und die Milch, die sie über diese Quote hinaus erzeugen, unterliegt einer Zusatzabgabe zu prohibitiv hohen Sätzen.
3 Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13) enthält Grundregeln für die Anwendung der Abgabe. Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) sieht vor:
Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen ...
Artikel 7 Absatz 4 in der geänderten Fassung bestimmt:
Für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebs entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.
4 Durchführungsbestimmungen für die Abgabe wurden in der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission niedergelegt, deren Artikel 5 vorsah, daß für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 die Referenzmengen unter folgenden Bedingungen übertragen werden:
1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.
2. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Abgegebene Betriebsteile, deren für die Milcherzeugung genutzte Fläche unter einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Mindestfläche hegt, brauchen von diesen nicht berücksichtigt werden.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten sinngemäß auch für andere Übergangsfälle, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten können die Nummern 1 und 2 auf Übergangsfälle anwenden, die während des oder seit dem Referenzzeitraum stattgefunden haben.
5 Die Verordnung Nr. 1371/84 wurde inzwischen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 (ABl. L 139, S. 12) ersetzt, die am 4. Juni 1988 in Kraft trat. Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der neuen Verordnung stimmt — von kleinen Änderungen abgesehen, die in der vorliegenden Rechtssache ohne Bedeutung sind — mit Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1371/84 wörtlich überein.
6 Die wichtigste Durchführungsmaßnahme, die in Deutschland in Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen getroffen wurde, ist offenbar die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) vom 25. Mai 1984 (BGBl. 1984 I S. 720). In der seit dem 25. Juni 1986 geltenden Fassung (BGBl. 1986 I S. 1227) sieht § 7 Absatz 3a folgendes vor:
Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückgewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2500 kg je Hektar, auf den Verpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und der Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der Pächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter nachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens 5000 kg je Hektar auf den Verpächter über.
7 Die soeben zitierte Vorschrift wurde vermutlich in Durchführung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 erlassen. Aus den deutschen Rechtsvorschriften geht jedoch nicht hervor, wie die der über 5 ha hinausgehenden Fläche entsprechende Referenzmenge zu bestimmen ist. Die Referenzmenge bestimmt sich in Ermangelung anderer von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgestellter objektiver Kriterien daher gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1371/84 nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen.
Sachverhalt und Kernfrage
8 Herr Knüfer hatte vom Vater des Herrn Buchmann einen Milchwirtschaftsbetrieb gepachtet. Die Hofstelle wies eine Fläche von 10,2112 ha auf, von der auf die Hof- und Gebäudeflächen 0,2395 ha, auf Wegeflächen 0,1059 ha, auf Forstflächen 0,0879 ha und auf landwirtschaftliche Nutzflächen — einschließlich eines Hausgartens von 0,06 ha — 9,7779 ha entfielen. Zu diesen Flächen hatte Herr Knüfer von dem Eigentümer Holsteg 4,75 ha und von dem Eigentümer Neuenhaus 0,75 ha zugepachtet. Ihm wurde eine Milchquote von 88300 kg zugeteilt.
9 Das Pachtverhältnis mit dem Eigentümer Holsteg wurde im gegenseitigen Einvernehmen zum 28. Februar 1987 gelöst. Herr Knüfer willigte darin ein, daß auf den Eigentümer Holsteg eine Referenzmenge von 23750 kg (5000 kg x 4,75 ha) überging. Diese Vereinbarung wurde von der Landwirtschaftskammer Rheinland am 9. März 1987 genehmigt; der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
10 Einige Monate zuvor hatte der Vater von Herrn Buchmann das Pachtverhältnis mit Herrn Knüfer gekündigt; die Pachtsache wurde am 5. November 1986 an den Eigentümer zurückgegeben. Am 14. Oktober 1986 schlossen Herr Buchmann und sein Vater einen Hofübergabevertrag über die an Herrn Knüfer verpachtete Hofstelle sowie — offenbar — über einen großen angrenzenden Grundbesitz (insgesamt 130 ha). Herr Buchmann beantragte bei der Landwirtschaftskammer eine Bescheinigung, daß im Wege dieser Übergabe bezüglich des ehemals an Herrn Knüfer verpachteten Eigentums eine Referenzmenge auf ihn übergegangen sei. Dem Antrag wurde nur teilweise entsprochen. Herr Buchmann focht die teilweise Abweisung des Antrags an.
11 Der Rechtsstreit ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, nach dessen Ansicht die Entscheidung von der Bedeutung des Begriffs für die Milcherzeugung verwendete Flächen in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1371/84 abhängt.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Erfaßt der Begriff für die Milcherzeugung verwendete Flächen in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebs im Sinne der genannten Vorschrift?
13 Obwohl der Sachverhalt und das gerichtliche Verfahren (dessen Darstellung hier entbehrlich ist) etwas kompliziert und die einschlägigen Rechtsvorschriften keineswegs klar sind, ist die Kernfrage, über die der Gerichtshof zu entscheiden hat, verhältnismäßig einfach. Als das Pachtverhältnis von Herrn Knüfer ablief und das Land an Herrn Buchmann senior zurückfiel, mußte bestimmt werden, welcher Anteil an der Milchquote, die Herrn Knüfer im Hinblick auf einen Betrieb, der andere Grundstücke umfaßte, zugeteilt war, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1371/84 auf Herrn Buchmann übertragen werden sollte. Es ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 für den Rückfall eines Teils des Betriebs an den Verpächter Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 gilt (Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 15). Nach Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 ist die Quote nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen aufzuteilen. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage geht dahin, ob sich der Begriff für die Milcherzeugung verwendete Flächen nur auf Weiden und Grünland bezieht oder ob er die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebs mit einschließt. Kommt dem Begriff die weitergehende Bedeutung zu, so stellt das Land, das bei Ablauf des Pachtverhältnisses an die Familie Buchmann zurückfiel, einen größeren Anteil an den von Herrn Knüfer für die Milcherzeugung verwendeten Flächen dar; entsprechend größer ist die auf Herrn Buchmann übertragene Milchquote.
Beantwortung der Frage
14 Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-121/90, in der sich eine ähnliche Frage nach der Auslegung des wörtlich übereinstimmenden Artikels 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1546/88 gestellt hatte, sein Urteil erlassen (Urteil vom 6. Dezember 1991, Posthumus, Slg. 1991, I-5833). Der Gerichtshof hat ausgeführt (in Randnr. 9), daß, wenn die Mitgliedstaaten keine anderen objektiven Kriterien aufgestellt haben, die Quote im Verhältnis der Größe der jeweiligen Flächen des Betriebs, die für die Milcherzeugung verwendet werden — bebaute Flächen eingeschlossen—, aufzuteilen ist, ohne daß berücksichtigt werden darf, in welchem Maße die verschiedenen Flächen zur gesamten Milcherzeugung des Betriebs beigetragen haben. In Nr. 1 des Urteilstenors hat der Gerichtshof entschieden, daß die Quote allein nach Maßgabe der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen aufgeteilt werden muß, ohne daß anderen Faktoren wie den zum Betrieb gehörenden Gebäuden Rechnung getragen werden kann.
15 Auf den ersten Blick scheint zwischen der Randnummer 9 und Nr. 1 des Tenors ein Widerspruch zu bestehen. Aus der Randnummer 9 folgt, daß bebaute Flächen bei der Aufteilung der Quote nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen zu berücksichtigen sind, während aus dem Tenor auf das Gegenteil geschlossen werden könnte. Meiner Ansicht nach besteht aber nur scheinbar ein Widerspruch. Was der Gerichtshof gemeint hat, ist, so denke ich, daß das Land, auf dem Gebäude stehen, berücksichtigt werden soll, daß es aber keine Rolle spielen soll, ob es wertvoller (oder weniger wertvoll) ist als gewöhnliches Grünland. Mit anderen Worten, der Gerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Grundregel des Artikels 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1546/88 — wenn ein Mitgliedstaat keine anderen objektiven Kriterien aufgestellt hat — rein nach Flächen angewendet werden soll. Dies steht im Einklang mit der Ansicht, die ich als Generalanwalt in der Rechtssache Posthumus vertreten habe.
16 In der vorliegenden Rechtssache war das schriftliche Verfahren abgeschlossen, bevor das Urteil in der Rechtssache Posthumus verkündet wurde, und da gemäß Artikel 104 § 4 der Verfahrensordnung keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, hatten die Parteien keine Gelegenheit, zu den Folgen des Urteils Posthumus für die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen. Nach dieser Entscheidung kann das Ergebnis aber nicht in Zweifel stehen.
17 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, daß der Begriff für die Milcherzeugung verwendete Flächen so auszulegen sei, daß er sich nur auf Weide- und Futteranbauflächen beziehe, also nicht auf Kuhställe, Hof- und Wegeflächen. Ich glaube jedoch nicht, daß die Argumente der Kommission ein Abweichen vom Präzedenzfall Posthumus rechtfertigen.
18 Nach dem ersten Argument der Kommission legt der Wortlaut der Vorschrift, die einerseits von dem Teil des Betriebs und andererseits von für die Milcherzeugung verwendeten Flächen spricht, eine enge Auslegung nahe. Die Kommission zieht aus dieser Wortwahl den Schluß, daß der zweite Begriff eine enge Bedeutung habe und nur solche Flächen erfasse, die unmittelbar für die Milcherzeugung verwendet werden, also Weide- und Futteranbauflächen, nicht aber Gebäude, Hofflächen und Straßen. Ich bin anderer Meinung. Es hegt auf der Hand, daß der Begriff für die Milcherzeugung verwendete Flächen nicht Wälder, Obstgärten, Ziergärten, Schweineställe oder andere Einrichtungen umfassen kann, die zur Milcherzeugung ganz offensichtlich nicht wesentlich beitragen können. Nach der natürlichen Bedeutung des Begriffs besteht jedoch kein Grund, Kuhställe, Scheuern, den Hof, Straßen oder einen anderen Teil des Betriebs auszuschließen, der zur Milcherzeugung wesentlich beiträgt. Das Vorbringen, Kuhställe würden nicht unmittelbar für die Milcherzeugung verwendet, ist besonders erstaunlich. Der Beitrag der anderen Einrichtungen zur Milcherzeugung läßt sich aber ebensowenig leugnen. Sogar die Straßen sind wichtig, da sie die verschiedenen Teile des Betriebs miteinander verbinden, entweder um Kühe zu treiben, Heu zu fahren oder um Gülle auszubringen.
19 Die Kommission trägt zweitens vor, ihre enge Auslegung stehe mit dem Zweck der Vorschrift in Einklang, der, wenn ich das Vorbringen richtig verstehe, darin bestehe, eine gerechte Aufteilung der Quote auf die Beteiligten sicherzustellen. Die Kommission behauptet, der Verpächter würde ungerechtfertigt bevorzugt, wenn die an ihn zurückfallenden Gebäudeflächen berücksichtigt würden, während dem Pächter verbleibende Gebäudeflächen nicht berücksichtigt werden könnten, wenn solche nicht vorhanden seien. Ich vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Aufnahme bebauter Flächen in die Berechnungen zu ungerechten Ergebnissen führen könnte, sofern ihnen selbstverständlich nicht wegen ihres größeren Wertes besonderes Gewicht beigemessen wird. Im Gegenteil, es wäre ungerecht, solche Flächen außer acht zu lassen, wenn die Gebäude zur Milcherzeugung wesentlich beitragen.
20 Die Kommission trägt drittens vor, wäre es gewollt gewesen, daß dem fraglichen Begriff eine weitergehende Bedeutung zukommen sollte, so wäre eine entsprechende Definition in die Verordnung aufgenommen worden. Die Kommission weist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 131, S. 1) hin, deren Artikel 6 Absatz 2 die Rückzahlung von Nichtvermarktungsprämien für den Fall regele, daß ein Betrieb teilweise abgetreten werde. Die Berechnung des Rückzahlungsbetrags richte sich nach der Futteranbaufläche, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 (ABl. L 167, S. 46) dahin definiert worden sei, daß darunter die Gesamtheit der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die von einem Erzeuger bewirtschaftet werden, zu verstehen sei. Der Kommission zufolge wäre eine ähnliche Definition in die Verordnung Nr. 1371/84 aufgenommen worden, wenn gewollt gewesen wäre, daß dem fraglichen Begriff weitergehende Bedeutung zukommen sollte. Ich glaube dagegen, daß der einzige korrekte Schluß, der aus dem Fehlen einer Definition des Begriffs für die Milcherzeugung verwendete Flächen gezogen werden kann, derjenige ist, daß die Wörter ihren natürlichen Sinn haben und alle Flächen umfassen, die in nicht unbedeutendem Maße für die Milcherzeugung verwendet werden.
Zeitliche Geltung der Verordnungen Nrn. 1371/84 und 1546/88
21 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof gebeten, die Vorlagefrage als eine Frage nach der Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1546/88 zu behandeln, wenn er der Ansicht sein sollte, daß diese Verordnung und nicht die Verordnung Nr. 1371/84 Anwendung finde. Da, wie ich bereits ausgeführt habe (Nr. 5), zwischen Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1371/84 und Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1546/88 kein wesentlicher Unterschied besteht, braucht sich der Gerichtshof mit der zeitlichen Geltung der beiden Verordnungen nicht unbedingt im einzelnen auseinanderzusetzen. Da die Kommission dieses Thema jedoch eingehender behandelt hat, werde ich mich dazu äußern.
22 Die Ansicht der Kommission ist in meinen Augen völlig falsch. Die Kommission verweist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach es einen allgemein anerkannten Grundsatz gibt, daß Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar sind (Urteil vom 4. Juli 1973 in der Rechtssache 1/73, Westzucker, Slg. 1973, 723). Die Kommission bemerkt, daß Ausnahmen von diesem Grundsatz nur dann gälten, wenn seine Anwendung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen würde, wonach das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen sei. Sodann bemerkt die Kommission — was etwas seltsam ist — daß das nationale Gericht, offenbar nach nationalem Recht, zu entscheiden habe, welche Gemeinschaftsbestimmung bei einer Gesetzesänderung anzuwenden sei. Die Kommission fährt fort, sollte dies entgegen ihrer Auffassung eine Frage des Gemeinschaftsrechts sein, so habe das nationale Gericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Verordnung anzuwenden, also die Verordnung Nr. 1546/88.
23 Ich bin in zweierlei Hinsicht anderer Meinung als die Kommission. Erstens verstehe ich nicht, inwiefern es Sache des nationalen Rechts sein könnte, zu entscheiden, ob sich die Zuteilung einer Milchquote nach Ablauf des Pachtverhältnisses des Erzeugers nach Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1371/84 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1546/88 bestimmt. Der zeitliche Geltungsbereich von Gemeinschaftsvorschriften ist ganz klar eine gemeinschaftsrechdiche Frage und nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung zu bestimmen. Jede andere Ansicht wäre mit dem Erfordernis unvereinbar, die einheidiche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.
24 Zweitens, nachdem feststeht, daß die Frage nach Gemeinschaftsrecht zu entscheiden ist, ist es meiner Ansicht nach klar, daß die Rechte von Herrn Knüfer und die von Herrn Buchmann nach Maßgabe der Rechtsvorschriften zu bestimmen sind, die in dem Zeitpunkt galten, als das Pachtverhältnis ablief und das Grundstück an den Eigentümer zurückfiel. Im vorliegenden Fall ist die Frage rein akademisch, weil zwischen den beiden Vorschriften kein wesentlicher Unterschied besteht. Aber einmal unterstellt, die spätere Verordnung hätte ein neues Kriterium für die Aufteilung der Milchquote eingeführt, das sich von dem in der früheren Verordnung enthaltenen unterschieden hätte, so wäre es völlig falsch, wenn das nationale Gericht die spätere Verordnung einfach deshalb anwenden würde, weil sie die Verordnung wäre, die zu der Zeit, zu der die Angelegenheit gerichtlich entschieden würde, in Kraft wäre. Das von der Kommission angeführte Urteil Westzucker berührt die vorliegende Rechtssache in keiner Weise, da es nicht um die Anwendung von Gesetzesänderungen auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte geht. Wenn die am 4. Juni 1988 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1546/88 infolge des am 5. November 1986 erfolgten Rückfalls des Betriebs an dessen Eigentümer auf die Verteilung der Milchquote zwischen Herrn Knüfer und Herrn Buchmann angewendet würde, würde dies einen klaren Fall von rückwirkender Anwendung darstellen, der sich jedoch in keiner Weise rechtfertigen ließe. Die einschlägigen Grundsätze wurden vom Gerichtshof in den Randnummern 9 und 10 des Urteils vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi, Sig. 1981, 2735, 2751) klar formuliert:
Zwar ist bei Verfahrensvorschriften im allgemeinen davon auszugehen, daß sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind; dies gilt jedoch nicht für materiellrechtliche Vorschriften. Diese werden vielmehr im allgemeinen so ausgelegt, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.
Diese Auslegung gewährleistet die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muß. Der Gerichtshof hat die Bedeutung dieser Grundsätze wiederholt hervorgehoben, insbesondere in den Urteilen vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101), in denen er entschieden hat, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies könne ausnahmsweise nur dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei.
Ergebnis
25 Ich meine daher, daß die dem Gerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten ist:
Der Begriff für die Milcherzeugung verwendete Flächen in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission erfaßt die Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebs, sofern sie wesentlich zur Milcherzeugung beitragen.