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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.09.1992 – C-195/91
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:344
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 15. September 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Bayer AG hat gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90 Rechtsmittel eingelegt. Mit dem Urteil wurde eine Klage, mit der die Bayer AG die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag beantragt hatte, als verspätet abgewiesen.
Die Bayer AG beantragt, das Urteil aufzuheben und nach ihren Anträgen erster Instanz zu entscheiden, hilfsweise die Sache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Bayer AG hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Entscheidung der Kommission sei nichtig, d. h. inexistent. Ich werde einleitend untersuchen, ob der Gerichtshof zu dieser Frage auf der gegebenen Grundlage Stellung nehmen kann und muß.
Zur Nichtigkeit der Kommissionsentscheidung
2. Die Bayer AG macht geltend,
daß die Kommission bei Erlaß der Entscheidung die Bestimmung des Artikels 12 ihrer Geschäftsordnung nicht beachtet habe, wonach ihre Entscheidungen sowohl von ihrem Präsidenten als auch von ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen seien (das sogenannte Ausfertigungsverfahren), und
daß dieser Fehler so schwerwiegend sei, daß die Entscheidung als nichtig anzusehen sei.
Die Bayer AG stützt sich auf Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den sogenannten PVC-Sachen. Die Erklärungen liefen darauf hinaus, daß Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission durch seine lange Nichtanwendung seit geraumer Zeit hinfällig sei.
Die Bayer AG stützt ihre Auffassung hinsichtlich der daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den PVC-Sachen. Das Gericht hob in den Randnummern 71 bis 76 die Bedeutung der Ausfertigung der Kommissionsentscheidungen hervor, die eine wesentliche Garantie für die Rechtssicherheit darstelle. Das Gericht ging davon aus, daß die streitige Entscheidung nicht ausgefertigt worden sei, und führte diesen Umstand in den Randnummern 84 bis 96 als einen von mehreren Gründen dafür an, daß die Kommissionsentscheidung als inexistent anzusehen und die betreffende Klage somit abzuweisen sei.
Die Kommission hat gegen das Urteil mit Rechtsmittelschriftsatz vom 29. April 1992 Rechtsmittel eingelegt und unter anderem geltend gemacht, die vom Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung der Bedeutung des Ausfertigungsverfahrens sei fehlerhaft.
3. Das Gericht erster Instanz nahm in seinen Urteilen vom 10. März 1992 in sieben der sogenannten Polypropylensachen u. a. zu einer Reihe von Anträgen der klagenden Unternehmen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung. Ziel der Anträge war es, eine Beweisaufnahme zur Klärung der Frage durchzuführen, ob die angefochtene Kommissionsentscheidung Mängel aufwies, die nach der in den PVC-Urteilen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung zu der Feststellung führen müssen, daß die Entscheidung inexistent war. Das Gericht wies diese Anträge mit einer im wesentlichen gleichlautenden Begründung zurück, aus der folgendes zitiert zu werden lohnt
Das Vorbringen ... der Klägerin ist schließlich dahin zu werten, daß diese ... behauptet, es fehle eine durch die Unterschriften des Präsidenten der Kommission und des Exekutivsekretärs festgestellte Urschrift der angefochtenen Entscheidung. Dieser angebliche Mangel, selbst wenn er bestehen sollte, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Anders als in den ... PVC-Verfahren hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts verletzt worden ist und damit die angefochtene Entscheidung — zugunsten der Klägerin — die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit verloren hat, die ihr aufgrund des Anscheins zukommt. Dann aber führt das bloße Fehlen einer ausgefertigten Urschrift noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Auch insoweit war die mündliche Verhandlung daher nicht für eine nachträgliche Beweisaufnahme wiederzueröffnen. Da das Vorbringen der Klägerin auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, war ihrer Anregung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nicht stattzugeben.
Gegen sechs dieser Urteile wurde beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und beantragt, die betreffende Entscheidung für inexistent zu erklären. Unter anderem wird geltend gemacht, daß die fehlende Ausfertigung für sich allein ein so offenkundiger und schwerer Fehler sei, daß sie zur Nichtigkeit führe; der Gerichtshof sei in Rechtsmittelsachen befugt, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, nachdem er gegebenenfalls die erforderliche Beweiserhebung durchgeführt habe. Die Frage der Nichtigkeit könne jederzeit von jedem Gericht geprüft werden; zur Begründung wird auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo, verwiesen.
In den Polypropylensachen, in denen das Urteil vor den PVC-Urteilen erging, wurde gegen zwei der Urteile ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt; das eine von der Kommission, das andere von dem betroffenen Unternehmen. In beiden Rechtsmittelsachen wird die Frage der Nichtigkeit, die in den Urteilen des Gerichts nicht behandelt wird, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichts in den PVC-Sachen aufgeworfen.
Schließlich wurde in zwei der Polypropylensachen ein Antrag auf Wiederaufnahme ebenfalls mit dem Ziel gestellt, daß die Entscheidung der Kommission aus Gründen, die den im PVC-Urteil angeführten entsprechen, für inexistent erklärt wird. Die eine Wiederaufnahmesache ist noch beim Gericht anhängig, während über die andere durch Beschluß des Gerichts vom 26. März 1992 entschieden wurde, mit dem der Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluß ist nun ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt worden.
4. Man kann also davon ausgehen, daß der Gerichtshof Gelegenheit erhält, sowohl zu der Frage, ob die Nichtbeachtung des Artikels 12 der Geschäftsordnung der Kommission die Nichtigkeit begründet, als auch zu den Verfahrensvoraussetzungen Stellung zu nehmen, die für die Entscheidung über diese Frage in einer Rechtsmittelsache gelten müssen. Wahrscheinlich wird diese Frage vom Plenum des Gerichtshofes entschieden werden.
Es liegt deshalb meines Erachtens auf der Hand, daß die Sechste Kammer des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache auf der gegebenen Grundlage bei der Prüfung der Begründetheit zur Inexistenz der Entscheidung nicht Stellung nehmen sollte.
Weniger sicher ist, ob die Kammer in der vorliegenden Rechtssache beschließen soll, eine Stellungnahme zu dem Nichtigkeitsantrag abzulehnen, oder ob sie das Verfahren aussetzen soll, bis die Verfahrensfragen, die dieser Antrag aufwirft, in einer der genannten Rechtsmittelsachen entschieden sind.
Meines Erachtens ließe sich vorbringen, daß eine Stellungnahme zu der geltend gemachten Nichtigkeit sowohl formal als auch tatsächlich eine Änderung des Streitgegenstands beinhalten würde, die gegen die Artikel 113 §2 und 116 §2 der Verfahrens Ordnung verstieße, wonach im Rechtsmittelverfahren der vor dem Gericht verhandelte Streitgegenstand nicht verändert werden darf.
Es könnte darauf verwiesen werden, daß die Rechtssache vor dem Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission betraf, während eine Stellungnahme zu der geltend gemachten Nichtigkeit zur Feststellung der Inexistenz der Entscheidung und der damit einhergehenden Klageabweisung führen würde. In diesem Zusammenhang könnte auch darauf verwiesen werden, daß sich aus der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gericht und dem Gerichtshof zwangsläufig ergibt, daß sich die Parteien in einem Rechtsmittelverfahren nicht auf tatsächliche Umstände berufen können, die in dem Verfahren vor dem Gericht nicht vorgebracht wurden.
Es wäre meines Erachtens aber falsch, wenn der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache auf der gegebenen Grundlage die ziemlich schwierige und grundsätzlich wichtige Frage entschiede, welche Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf Nichtigerklärung in einem Rechtsmittelverfahren gelten.
Ich werde dem Gerichtshof deshalb vorschlagen, die Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Artikel 82a der Verfahrens Ordnung auszusetzen.
Für den Fall, daß der Gerichtshof feststellt, daß der Ansicht der Bayer AG, die Entscheidung sei inexistent, nicht zuzustimmen ist, oder daß er beschließt, zu der geltend gemachten Nichtigkeit nicht Stellung zu nehmen, werde ich kurz untersuchen, ob der Bayer AG darin zuzustimmen ist, daß das abweisende Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben ist.
Zu dem Rechtsmittel gegen das abweisende Urteil
5. Der Sachverhalt und das Parteivorbringen sind dem angefochtenen Urteil und dem Sitzungsbericht zu entnehmen.
Ich verweise auf diese und werde mich im folgenden auf das konzentrieren, was meines Erachtens das tatsächliche Problem der Rechtssache darstellt, nämlich die rechtliche Beurteilung der von der Bayer AG geltend gemachten Unklarheit bei der von der Kommission gewählten Zustellungsart.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt in der Argumentation der Bayer AG ist, daß mit der Forderung der strengen Einhaltung der Klagefristen zwangsläufig entsprechend strenge Forderungen hinsichtlich des Zustellungsverfahrens verbunden seien.
Diesem Standpunkt stimme ich zu.
Darüber hinaus macht die Bayer AG im wesentlichen geltend, daß die von der Kommission gewählte Zustellungsart den an die Klarheit der Zustellung zu stellenden Anforderungen nicht genügt habe und daß das Gericht daraus nicht die richtigen Folgerungen gezogen habe.
Die Bayer AG hebt insbesondere hervor, daß die Kommission die Übersendung der Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein mit der Übersendung eines als Acknowledgement of Receipt/Accusé de Reception überschriebenen Formulars kombiniert habe, das auszufüllen und unter Angabe des Empfangsdatums zurückzusenden gewesen sei.
Die Bayer AG weist auch darauf hin,
daß frühere Schreiben in der Angelegenheit von der Kommission unmittelbar an die Rechtsabteilung gesandt worden seien und daß auf diesen Einschreiben mit Rückschein angegeben gewesen sei, und
daß die Kommission bei Versendung der angefochtenen Entscheidung dieses Verfahren geändert habe, da die Entscheidung an die Gesellschaft als solche versandt worden und auf dem Begleitschreiben oben EINSCHREIBEN MIT EMPFANGSBESTÄTIGUNG vermerkt gewesen sei, wobei gleichzeitig das oben erwähnte Standardformular beigefügt worden sei.
Die Bayer AG macht in erster Linie geltend, daß die Zustellung fehlerhaft sei und die Klagefrist daher erst am 3. Januar 1990 begonnen habe. Hilfsweise macht sie geltend, die in Artikel 42 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Voraussetzungen für die Fristaussetzung seien erfüllt, und die Fristüberschreitung sei im übrigen als unverschuldet anzusehen.
6. Diese Argumentation beeindruckt mich. Die Fristüberschreitung kann nur so erklärt werden, daß die Verantwortlichen in der Rechtsabteilung von der Auffassung ausgingen, daß die Kommission die Zustellungsart geändert habe und die Kommissionsentscheidung erst am 3. Januar 1990 eingegangen sei. Sie richteten ihre Prozeßvorbereitung danach ein und waren sich zweifellos sicher, daß die Klageschrift beim Gericht erster Instanz rechtzeitig eingereicht worden war. Es kann meines Erachtens davon ausgegangen werden, daß die unmittelbare Ursache für die Fristüberschreitung die Verkennung der Zustellungsart durch die Verantwortlichen war und daß diese Verkennung auf deren unzutreffender Auffassung von der Bedeutung des von der Kommission für die Empfangsbestätigung übersandten Formulars beruhte. Es kann mit gewissem Recht geltend gemacht werden, daß die Kommission in dem Begleitschreiben, auf dem Einschreiben mit Empfangsbestätigung vermerkt war, darauf aufmerksam hätte machen müssen, daß die Entscheidung mit dem Eingang des Einschreibebriefs und der der Post hierüber zu erteilenden Quittung als zugestellt angesehen werde.
Auf den ersten Blick kann es unter diesen Umständen als eine unangemessen strenge Sanktion für eine Fristüberschreitung von drei Tagen erscheinen, der Bayer AG die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer für die Gesellschaft bedeutsamen Kommissionsentscheidung zu nehmen.
Auch wenn objektiv gesehen als unmittelbare Ursache für die Fristüberschreitung ein Mißverständnis aufgrund der von der Kommission gewählten Zustellungsart angenommen werden kann, stellt sich doch die Frage, ob die Fristüberschreitung nicht hätte vermieden werden können und müssen, d. h. ob die Bayer AG für dieses Mißverständnis, das in der Rechtsabteilung entstanden war, nicht selbst verantwortlich zu machen ist.
Es gibt verschiedene Umstände, die in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können.
Von Belang ist, daß — wie vom Gericht in Randnummer 20 ausgeführt — geltend gemacht werden kann,
daß das eigenhändige Ausfüllen und Zurücksenden eines Empfangsformulars keine natürliche und normale Zustellungsart ist, wenn eine Kommissions en tscheidung per Einschreiben versandt wird, und
daß dieser Umstand die Sachbearbeiter hätte veranlassen müssen, zu untersuchen, ob diese Zustellungsart tatsächlich die war, die die Kommission gewählt hatte.
Eine gewisse, wenn auch begrenzte Bedeutung kann vielleicht auch der Tatsache beigemessen werden, daß die Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung bemerkt hätten, daß die Entscheidung nicht am 3. Januar eingegangen war, wenn sie den Umschlag, aus dem ziemlich klar hervorging, daß die Sendung in dem Unternehmen vor dem 3. Januar eingegangen sein mußte, untersucht hätten.
Schließlich, und das ist am wichtigsten, ist es klar — wie das Gericht in den Randnummern 33 und 34 hervorhebt —, daß das Mißverständnis in der Rechtsabteilung nicht entstanden wäre, wenn die Behandlung der Sendung durch die Postabteilung nicht mit einer Reihe von im Zusammenhang mit der vorliegenden Sache wesentlichen Fehlern behaftet gewesen wäre.
Nach einer Gesamtbeurteilung dieser Umstände komme ich zu dem Ergebnis, daß das Gericht zu Recht der Tatsache kein Gewicht beigemessen hat, daß die Unklarheit, die mit der von der Kommission gewählten Zustellungsart zusammenhing, die Fristüberschreitung mit verursacht hat.
7. Im übrigen stimme ich den Überlegungen zu, die das Gericht veranlaßt haben, der Tatsache kein Gewicht beizumessen, daß die Kommission nach Empfang des Empfangsbekenntnisses und nach Empfang des Schreibens der Bayer AG an das zuständige Kommissionsmitglied vom 15. Januar 1990 die Bayer AG nicht darauf aufmerksam machte, daß das in diesen Schreiben genannte Empfangsdatum falsch war.
Meines Erachtens besteht in der vorliegenden Rechtssache keine hinreichende Veranlassung, näher auf das Argument der Bayer AG einzugehen, wonach von den Angestellten eines Unternehmens begangene Fehler, die nicht auf Fehler der Unternehmensleitung zurückzuführen seien, dem Unternehmen als solchem nicht zugerechnet werden könnten. Dieses Argument findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keinerlei Stütze und würde zu Ergebnissen führen, die nicht vertretbar wären.
Wie sich aus dem Sitzungsbericht ergibt, erhebt die Bayer AG im übrigen eine Reihe von Einwänden gegen die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung des Artikels 42 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes sowie gegen die Bedeutung, die das Gericht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum entschuldbaren Irrtum beigemessen habe.
Es gibt keinen Grund, diesen Einwänden der Bayer AG zuzustimmen. Die vorstehende Beurteilung der Umstände, die die Fristüberschreitung verursachten, ist meines Erachtens auch in dieser Hinsicht entscheidend. Dies bedeutet, daß der Ansicht der Bayer AG nicht zugestimmt werden kann, daß die Fristüberschreitung wegen unvorhersehbarer Umstände oder als Folge höherer Gewalt gerechtfertigt gewesen sei. Dies bedeutet auch, daß die Fristüberschreitung sich nicht als die Folge eines entschuldbaren Irrtums ansehen läßt.
Antrag
8. Ich schlage deshalb vor, das Verfahren auszusetzen.
Für den Fall, daß der Gerichtshof es auf der gegebenen Grundlage für möglich hält, zu dem Antrag der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung des abweisenden Urteils Stellung zu nehmen, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.