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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.09.1992 – C-31/91
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1992:339
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 15. September 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Corte suprema di cassazione bittet mit den von ihr vorgelegten Fragen darum, für den Weinsektor, und zwar in bezug auf die in bestimmten Gegenden hergestellten Qualitätsweine (im folgenden: Qualitätsweine b. A.), Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1311/73 der Kommission auszulegen und allgemein unter Berücksichtigung des Zwecks der Währungsausgleichsbeträge und des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens zu prüfen, ob eine innerstaatliche Verwaltung nach mehreren Jahren Ausgleichsbeträge, die sie nicht erhoben hat, nacherheben kann.
2 Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen. Von Juni bis August 1973 lieferten mehrere italienische Gesellschaften, die sich mit der Ausfuhr von Wein befassen — unter ihnen die Gesellschaft SpA Alois Lageder (im folgenden: Firma Lageder) — Qualitätsweine in die Bundesrepublik Deutschland. Für jeden Transport wurden Begleitdokumente auf Vordrucken VA2 vom Laboratorio di analisi e di ricerca dell'Istituto agrario provinciale di S. Michele all'Adige ausgestellt. Weil es sich bei diesen Lieferungen um Qualitätsweine b. A. handelte, wurde auf sie die Regelung über die Währungsausgleichsbeträge nicht angewandt. Erst in den Jahren 1977 und 1978 richtete die italienische Finanzverwaltung an die Weinbauunternehmen, die die Ausfuhren vorgenommen hatten, zunächst Zahlungsaufforderungen, und später Zahlungsbescheide über die Ausgleichsbeträge, die deswegen zu Unrecht nicht erhoben worden seien, weil das Istituto agrario provinciale di S. Michele das übrigens nicht mehr zuständig gewesen sei, weil die Zuständigkeit auf das Landwirtschaftsministerium übergegangen sei — bei dieser Gelegenheit Zeugnisse unter Verwendung eines vorläufigen Verzeichnisses der Qualitätsweine b. A., da es nach dem 22. Mai 1973 nicht mehr gegolten habe, ausgestellt habe.
3 Die Firma Lageder hatte mit ihrem Vorbringen in der ersten Instanz Erfolg; die Corte d'appello Trient folgte aber in ihrem Urteil vom 22. August 1987 der von der italienischen Verwaltung vertretenen Ansicht. Die daraufhin von dem Exportunternehmen angerufene Corte suprema di cassazione hat drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, bei denen es im wesentlichen darum geht,
ob nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1311/73 das in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates genannte Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. nur Weine mit denominazione di origine controllata (DOC) und mit denominazione di origine controllata e garantita (DOCG) enthalten kann oder ob in ihm auch Weine verbleiben, die in einem früheren vorläufigen Verzeichnis standen;
ob die Finanzverwaltung eines Mitgliedstaates berechtigt ist und ein Interesse daran hat, mehrere Jahre nach der Ausfuhr Währungsausgleichsbeträge zu erheben, die wegen eines ihr zuzurechnenden Irrtums nicht erhoben worden sind;
ob die verspätete Erhebung von Ausgleichsbeträgen mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
4 Dreizehn andere Rechtssachen mit ähnlichen Problemen, in denen weinexportierende Gesellschaften derselben Partei gegenüberstehen, sind durch Beschluß des Gerichtshofes vom 27. Februar 1991 mit der Rechtssache Lageder für das schriftliche und mündliche Verfahren verbunden worden.
5 Für die Beantwortung der ersten Frage der Corte suprema di cassazione ist eine genaue Untersuchung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erforderlich.
6 Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Organisation des Weinmarktes in drei großen Schritten erfolgt ist: Zunächst wurden Ziele und Strukturen umschrieben, dann kam es zu einer Regelung, und schließlich erfolgte die Kodifizierung und Klärung der geltenden Vorschriften.
7 Zunächst wurden mit der Verordnung Nr. 24 des Rates vom 4. April 1962 die Grundlagen für die Marktorganisation für Wein geschaffen und die ersten Instrumente — Einrichtung eines Weinbaukatasters, Einführung einer Regelung über Ernte und Bestandsmeldungen, Aufstellung einer jährlichen Vorbilanz, Einsetzung eines Verwaltungsausschusses für Wein — eingeführt, die es erlaubten, eine Qualitätspolitik zu verfolgen und den Versuch zu machen, die Überschüsse abzubauen, die die Hauptursache für die in bestimmten Erzeugerländern bestehenden Schwierigkeiten bildeten.
8 Die siebziger Jahre waren dann durch eine intensive Tätigkeit des Verordnungsgebers gekennzeichnet, die zur Einführung einer praktikablen und geschlossenen Regelung führte, die sowohl den Weinmarkt im allgemeinen als auch besondere Erzeugnisse betraf. So wurde mit den Verordnungen (EWG) Nrn. 816/70 und 817/70 des Rates vom 28. April 1970 eine erste Regelung geschaffen, die dann vielfach geändert wurde.
9 Die Komplexität der geltenden Regelung und die durch Änderungsverordnungen verursachte Verwirrung veranlaßten den Rat, am 5. Februar 1979 die beiden Verordnungen (EWG) Nrn. 337/79 und 338/79 zu erlassen, mit denen die auf dem Gebiet des Weinbaus geltenden Vorschriften kodifiziert wurden. Mit diesen beiden Verordnungen wurden die Verordnung Nr. 24, die Verordnungen Nrn. 816/70 und 817/70 sowie alle anderen damit zusammenhängenden Maßnahmen aufgehoben. Die neue Regelung wurde ihrerseits durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 822/87 und 823/87 des Rates geändert.
10 Da die Ausfuhren, um die es in den Ausgangsverfahren geht, in der Zeit von Juni bis August 1973 erfolgten, muß genau festgestellt werden, welche Regelung für sie galt.
11 Im Interesse einer klaren Darstellung der einschlägigen Vorschriften werde ich die Bestimmungen über die Begleitdokumente und die Bestimmungen über die Verzeichnisse der Qualitätsweine b. A. gesondert aufführen, wobei zu beachten ist, daß bestimmte Verordnungen sowohl die Begleitdokumente als auch die Verzeichnisse betreffen.
12 Für die Verzeichnisse der Qualitätsweine b. A. sind drei Verordnungen wichtig.
13 Die Verordnung Nr. 817/70 bestimmt in Artikel 1, der ursprünglich nur zwei Absätze umfaßte:
In dieser Verordnung sind besondere Bestimmungen für die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete vorgesehen.
Unter Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete — im folgenden Qualitätsweine b. A. genannt — sind Weine zu verstehen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.
14 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1627/71 des Rates vom 26. Juli 1971 wurde Artikel 1 der Verordnung Nr. 817/70 sodann durch folgenden Absatz 3 ergänzt:
Bis die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 Absatz 1, 7 und 10 vorgesehenen einzelstaatlichen Bestimmungen über die Bedingungen für die Erzeugung erlassen haben, spätestens jedoch bis zum 31. August 1973, gelten als Qualitätsweine b. A. diejenigen Weine, die in einem nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung Nr. 24 aufgestellten Verzeichnis aufgeführt sind, vorausgesetzt, daß diese Weine den übrigen Bestimmungen der Verordnung entsprechen.
15 Schließlich wurde durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1311/73 der Inhalt des in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 817/70 genannten Verzeichnisses wie folgt eingrenzt:
[Dieses] Verzeichnis enthält die Weine, für die nach den Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats eine der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 für jeden dieser Mitgliedstaaten genannten Bezeichnungen verwendet werden kann.
Diese Verordnung ist am 19. Mai 1973 im Amtsblatt veröffentlicht worden und am dritten Tag danach, also am 22. Mai 1973, in Kraft getreten.
16 In Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70, auf den die Verordnung Nr. 1311/73 Bezug nimmt, heißt es:
Unbeschadet der zusätzlich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen Begriffe und unter der Bedingung, daß die einzelstaatlichen Bestimmungen hinsichtlich der betreffenden Weine eingehalten werden, sind die in Absatz 1 genannten traditionellen spezifischen Begriffe:...
c) für Italien:
Denominazione di origine controllata und Denominazione di origine controllata e garantita.
17 Aus diesen drei Verordnungen ergibt sich, daß die in der Verordnung Nr. 1627/71 definierte, spätestens ... bis zum 31. August 1973 anwendbare vorläufige Regelung vor diesem Endzeitpunkt durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1311/73 ergänzt worden ist, nach dem unerläßliche Bedingung für die Anerkennung eines Weins als Qualitätswein b. A. die Gewährung der Bezeichnung DOC oder DOCG durch den italienischen Staat ist.
18 Für diese Auslegung spricht auch die Verordnung (EWG) Nr. 2247/73 vom 16. August 1973, nach deren Artikel 3 die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission — die für eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sorgt — die Namen der auf ihrem Gebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. mitzuteilen. Diese Verordnung, deren Zweck es u. a. ist, ein Verzeichnis der Weine aufzustellen, die die Bezeichnung Qualitätswein b. A. beanspruchen können, sieht in Artikel 4 die Aufhebung der einzigen noch geltenden, die Aufstellung des — wie wir wissen vorläufigen — Verzeichnisses betreffenden Regelung, nämlich der Verordnung Nr. 1311/73 vor. In Artikel 4 heißt es:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1311/73 der Kommission vom 16. Mai 1973 zur Aufstellung des vorläufigen Verzeichnisses der Qualitätsweine b. A. sowie zur Identifizierung dieser Weine im Begleitdokument wird am 31. August 1973 aufgehoben.
19 Was die Begleitdokumente angeht — dies ist der zweite Punkt bei der Darstellung der Regelungen — , so war Hauptzweck der Verordnung (EWG) Nr. 1704/70 der Kommission vom 25. August 1970, die sowohl diese Dokumente als auch das Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. betraf, die Änderung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1022/70. Dazu wurde bestimmt:
Weine mit Ursprung in der Italienischen Republik, die im Anhang III B aufgeführt sind, sofern sie mit einem Ursprungszeugnis ausgestattet sind, das von einer der in Anhang III C genannten Stellen ausgestellt worden ist.
20 Das Istituto S. Michele, das in Anhang III C erwähnt wird, konnte also fraglos seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1704/70, d. h. seit 29. August 1970, bis zum Außerkrafttreten der Verordnung Nr. 1022/70, d. h. bis zum 31. März 1973, Ursprungszeugnisse für Wein ausstellen.
21 Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, galt in der Zeit vom 31. März 1973, dem Tag des Außerkrafttretens der Verordnung Nr. 1022/70, bis zum 22. Mai 1973, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1311/73, sowohl was die Qualitätsweine b. A. als auch was die bis dahin zur Ausstellung von Zeugnissen zuständigen Stellen angeht, kein besonderes Verzeichnis. Dennoch läßt sich insoweit nicht von einer Gesetzeslücke sprechen, denn die Verordnung Nr. 1627/71 war weiterhin spätestens bis zum 31. August 1973 für die Bestimmung der Qualitätsweine b. A. anwendbar (es galt dafür das Verfahren nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 24), und für die Ausstellung der Begleitdokumente war seit dem 1. April 1973 die Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 maßgeblich. Die Verordnung Nr. 1311/73 wies im übrigen nur auf die seinerzeit auf die Qualitätsweine b. A. anwendbaren Vorschriften hin, nämlich für die Zeugnisse auf die Verordnung Nr. 1769/72 und für das Verzeichnis der Weine auf die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 erwähnten spezifischen traditionellen Begriffe, bei denen es sich in Italien um die Bezeichnungen DOC oder DOCG handelt.
22 Was die Zeugnisse im besonderen angeht, so bezeichnet jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1769/72 eine zuständige Stelle oder mehrere zuständige Stellen, denen die Ausstellung der Dokumente, d. h. für die Qualitätsweine b. A. der Vordrucke VA2 oder VA5 obliegt. In dem fraglichen Zeitraum (Juni bis August 1973) war in Italien das Ministero Agricoltura e Foreste, servizio Repressione frodi ausschließlich zuständig.
23 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Besitz des Vordrucks VA2 oder VA5 keinen unwiderleglichen Beweis dafür darstellt, daß die Bezeichnung Qualitätswein b. A. gewährt worden ist, und daß ein gutgläubiger Wirtschaftsteilnehmer durch Aufkündigung der Gültigkeit dieses Dokuments nicht überrascht werden konnte. Tatsächlich heißt es in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1311/73:
Die Bestätigung, daß der betreffende Wein ein Qualitätswein b. A. ist, erfolgt, solange das Gegenteil nicht nachgewiesen werden kann, indem der Name des bestimmten Anbaugebiets in Feld 11 der ... Vordrucke VA2 oder VA5 angegeben wird ...
24 Letztlich galt also folgende Regelung: Bis zum 22. Mai 1973, dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1311/73, wurden die in der Verordnung Nr. 1627/71 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen angewandt; ab 22. Mai 1973 enthält das vorläufige Verzeichnis nach der in der Verordnung Nr. 1311/73 vorgenommenen Definition nur die Weine, die vom italienischen Staat die Bezeichnung DOC oder DOCG erhalten haben. Artikel 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 817/70 (in der geänderten Fassung) ist also so zu verstehen, daß in der Zeit vom 22. Mai 1973 bis zum 31. August 1973 von der für Qualitätsweine b. A. geltenden Regelung nur die Weine erfaßt wurden, die die Bezeichnung DOC oder DOCG führen durften, und daß nur sie unter dieser Bezeichnung und in der Form ausgeführt werden konnten, die dafür außerhalb des Mitgliedstaats vorgesehen war.
25 Wenn die streitigen Weine also in dem genannten Zeitraum die Bezeichnung DOC oder DOCG nicht führen durften, waren nach den Verordnungen (EWG) der Kommission Nrn. 648/73 und 649/73 Währungsausgleichsbeträge zu erheben.
26 Nunmehr ist zu untersuchen — dies ist Gegenstand der zweiten Frage der Corte suprema di cassazione —, ob die geschuldeten Ausgleichsbeträge mehrere Jahre, im vorliegenden Fall vier Jahre nach Fälligkeit nacherhoben werden können. Es geht also darum, ob Abgaben, die die innerstaatliche Verwaltung aufgrund einer irrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht erhoben hat, verjähren können und welche Frist dafür gilt.
27 Erst am 27. Juli 1979 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsoder Ausruhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet.
28 Mit dieser Verordnung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen die zuständigen Behörden noch fällige Abgaben nacherheben können; zum anderen soll die Sicherheit der Schuldner dadurch gewährleistet werden, daß die Handlungsmöglichkeit der Verwaltungsbehörden zeitlich begrenzt wird. So müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 der Verordnung binnen drei Jahren (ab der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrags oder ab Entstehung der Zollschuld) nicht erhobene Abgaben nachfordern.
29 Die Nacherhebung von Währungsausgleichsbeträgen, um die es im vorliegenden Fall geht, könnte in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1697/79 fallen. Tatsächlich heißt es in Artikel 1 Absatz 2:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als ...
b) Ausfuhrabgaben: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;
...
30 Es stellt sich aber die Frage, ob diese Verordnung rückwirkend gilt. Sie ist am 3. August 1979 im Amtsblatt veröffentlicht worden und (gemäß Artikel 11 der Verordnung) am 1. Juli 1980 in Kraft getreten. Ist es denkbar, sie auf einen Sachverhalt anzuwenden, der weit vor diesem Zeitpunkt liegt?
31 Diese Frage haben Sie ganz eindeutig schon im Urteil in der Rechtssache Salumi II beantwortet. Ihre Ansicht läßt sich wie folgt zusammenfassen. Die Verordnung Nr. 1697/79 enthält keine Übergangsbestimmung. Folglich ist von den allgemein angewandten Auslegungsgrundsätzen auszugehen, wonach zwischen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften zu unterscheiden ist. Verfahrensvorschriften sind unmittelbar auf Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängig sind; materiell-rechtliche Vorschriften dagegen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nicht.
32 Von der Verordnung Nr. 1697/79 kann, wie Sie erklärt haben, nicht gesagt werden, sie enthalte einfache Verfahrensvorschriften. Sie
enthält sowohl Verfahrens- als auch materielle Bestimmungen, die ein einheitliches Ganzes bilden und deren Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürfen.
Weiter heißt es in dem Urteil:
Somit kann den Bestimmungen der Verordnung keine Rückwirkung beigelegt werden, es sei denn, hinreichend klare Anhaltspunkte sprechen für eine solche Annahme. Es ist jedoch festzustellen, daß sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Aufbau der Verordnung ein Argument für eine Rückwirkung ergibt; beide führen im Gegenteil zu der Annahme, daß die Verordnung nur für die Zukunft gilt.
Und die eindeutige Schlußfolgerung lautet, daß
die Verordnung nur Eingangs- und Ausfuhrvorgänge betrifft, für die die Abgabenfestsetzung nach dem 1. Juli 1980 erfolgt ist.
33 Später haben Sie diese Auslegung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Salumi II in zwei Urteilen bestätigt.
34 Folglich sind die in der Verordnung Nr. 1697/79 festgelegten Gemeinschaftsvorschriften über die Nacherhebung von Ausfuhrabgaben, die zu Unrecht beim Schuldner nicht erhoben worden sind, im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Damit das vorlegende Gericht auf seine Frage eine sinnvolle Antwort erhält, ist die Prüfung aber fortzusetzen und zu ermitteln, welche Grundsätze bei Fehlen gültiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gelten.
35 Im Urteil in der Rechtssache Salumi 1, in dem gleichfalls die rückwirkende Anwendung der Verordnung Nr. 1697/79 ausgeschlossen worden ist, haben Sie das vorlegende Gericht ausdrücklich auf die geltenden Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts verwiesen. Dazu heißt es:
Es ist daher, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat, Sache der internen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben im allgemeinen und der Agrarabgaben im besonderen festzulegen und zu bestimmen, welche Behörden für die Abgabenregelung selbst und welche Gerichte für Rechtsstreitigkeiten über die Abgabenerhebung zuständig sein sollen. Diese Modalitäten und Voraussetzungen dürfen jedoch die Regelung der Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren nicht weniger wirksam machen als diejenige für gleichartige einzelstaatliche Gebühren und Abgaben.
36 Für die Anwendung des innerstaatlichen Rechts gelten, wie Sie regelmäßig allgemein hervorheben nur zwei Grenzen: Zum einen dürfen Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt werden, und zum anderen dürfen die Modalitäten für die Nacherhebung gemeinschaftsrechtlicher Abgaben nicht ungünstiger sein als die für innerstaatliche Abgaben geltenden.
37 Da die in der Verordnung Nr. 1697/79 enthaltenen Bestimmungen nicht rückwirkend angewandt werden können, ist somit auf die zweite Frage der Corte suprema di cassazione zu antworten, daß der innerstaatliche Richter die innerstaatlichen Vorschriften über die Verjährung von zu Unrecht nicht erhobenen Ausruhrabgaben anzuwenden hat, soweit sie für die Nacherhebung gemeinschaftsrechtlicher Abgaben nicht ungünstiger sind als für die Nacherhebung innerstaatlicher Abgaben und soweit Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt werden.
38 Mit der letzten Frage des vorlegenden Gerichts soll schließlich geklärt werden, ob die Nacherhebung von zu Unrecht nicht erhobenen Währungsausgleichsbeträgen, die — wie gezeigt — nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorzunehmen ist, mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
39 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus dem weiter reichenden Grundsatz der Rechtssicherheit ergibt, war Gegenstand einer reichhaltigen Rechtsprechung, auf deren Einzelheiten einzugehen jetzt nicht angezeigt erscheint.
40 Das Recht auf Vertrauensschutz steht bekanntlich
jedem einzelnen [zu], wenn sich herausstellt, daß die Verwaltung bei ihm begründete Erwartungen erweckt hat.
41 Es ist daher zu ermitteln, inwieweit bei der Nacherhebung von Ausfuhrabgaben, die wegen eines Irrtums der innerstaatlichen Verwaltung nicht erhoben worden sind, also bei der Nacherhebung, die nach dem geltenden innerstaatlichen Recht erfolgt, auf einen — nicht innerstaatlichen, sondern gemeinschaftsrechtlichen — Grundsatz des Vertrauensschutzes abgestellt werden kann.
42 Zu einem ähnlichen Fall haben Sie erstmals im Urteil in der Rechtssache Padovani vom 5. Oktober 1988 Stellung genommen. Wie im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die Agrarabschöpfungen nach den Modalitäten einer innerstaatlichen Rechtsordnung, die einen Vertrauensschutz nicht kennt, zu erheben hatten, kraft Gemeinschaftsrechts daran gehindert sind, Nacherhebungen bei gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen.
43 Bei dem innerstaatlichen Recht handelt es sich um das Recht desselben Mitgliedstaats, nämlich Italiens, das im Unterschied zum deutschen Recht und wie das Recht vieler anderer Mitgliedstaaten den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht kennt.
44 Hierzu haben Sie in Kenntnis der Verschiedenartigkeit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ausgeführt:
Eine vergleichende Betrachtung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zeigt nämlich, daß sich den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame oder von diesen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze nicht entnehmen lassen, aus denen man einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ableiten könnte, wonach eine innerstaatliche Verwaltung gehindert wäre, nach Ablauf einer einheitlichen Frist oder bei einem der Verwaltung zuzurechnenden Irrtum eine unzureichende Festsetzung von Gemeinschaftsabschöpfungen zu berichtigen.
45 Und als Schlußfolgerung haben Sie festgehalten:
Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß die mit der Verordnung Nr. 1697/79 erfolgten Beschränkungen der Möglichkeiten der Nacherhebung von Gemeinschaftsabgaben durch die staatlichen Behörden Ausdruck eines gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hätte.
Da das Gemeinschaftsrecht die Ausgestaltung der Erhebung im Hinblick auf den Schutz des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer nicht regelt, gilt insoweit nationales Recht.
46 Auch wenn nicht zu verkennen ist, daß Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Nacherhebungsregelungen bestehen können und daß es für die Wirtschaftsteilnehmer unmöglich ist, diese Abgaben lange nach Vornahme der fraglichen Ausfuhren auf die ausländischen Importeure abzuwälzen, ist der Corte suprema di cassazione somit zu antworten, daß der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes die innerstaatliche Verwaltung bei der Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts nicht daran hindert, ursprünglich zu Unrecht nicht erhobene Währungsausgleichsbeträge bei gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmern nachzuerheben.
47 Ich schlage also folgende Vorabentscheidung vor:
1) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1311/73 der Kommission vom 16. Mai 1973 zur Aufstellung des vorläufigen Verzeichnisses der Qualitätsweine b. A. sowie zur Identifizierung dieser Weine ist dahin auszulegen, daß nur die Weine mit denominazione di origine controllata (DOC) und mit denominazione di origine controllata e garantita (DOCG) in Italien während der Geltungsdauer dieser Vorschrift, d. h. vom 22. Mai bis zum 31. August 1973, in dem vorläufigen Verzeichnis der Weine enthalten sein durften, die die Bezeichnung Qualitätswein b. A. beanspruchen konnten.
2) In Ermangelung anwendbarer Gemeinschaftsbestimmungen hat das innerstaatliche Gericht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verjährung des Anspruchs auf Erhebung von Ausfuhrabgaben anzuwenden, die aufgrund eines Irrtums der innerstaatlichen Verwaltung von dem Abgabenpflichtigen zu Unrecht nicht eingezogen worden sind, soweit diese Vorschriften in nicht diskriminierender Weise auf innerstaatliche und gemeinschaftliche Forderungen angewandt werden und soweit sie weder die Tragweite noch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen.
3) Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichtet die innerstaatliche Verwaltung nicht dazu, von der nach innerstaatlichem Recht möglichen Nacherhebung der von ihr bei gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmern ursprünglich nicht erhobenen Währungsausgleichsbeträge abzusehen.