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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.1992 – C-134/91

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:353

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 22. September 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit den Vorabentscheidungsfragen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, befragt das Efeteio Athen den Gerichtshof nach der Tragweite und der etwaigen unmittelbaren Wirkung einiger Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (im folgenden: Zweite Richtlinie).

2. Zwei der drei vorgelegten Fragen sind bereits in den kürzlich ergangenen Urteilen Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias und Karella und Karellas beantwortet worden. Insbesondere im letztgenannten Urteil — auf das ich verweisen darf, da die Parteien im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Vorbringen in jenem Verfahren keine neuen Argumente angeführt haben — hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß sich der einzelne vor den staatlichen Gerichten den öffentlichen Stellen gegenüber auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie berufen kann und daß Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Sicherung des Fortbestands und der Fortsetzung des Betriebs von Unternehmen, die wirtschaftlich und gesellschaftlich für das Gemeinwesen besonders wichtig sind und die sich wegen ihrer Überschuldung in einer außergewöhnlichen Lage befinden, vorsieht, daß durch eine Handlung der Geschäftsführung die Erhöhung des Grundkapitals der Unternehmen beschlossen werden kann, dabei jedoch das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre bei der Ausgabe der neuen Aktien unberührt läßt.

3. Das einzige neue Problem, das mit der vorliegenden Rechtssache aufgeworfen wird, betrifft die Frage, welche Auswirkung die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 EWG-Vertrag ergangene Entscheidung 88/167/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1987 auf die Anwendbarkeit der Zweiten Richtlinie haben könnte.

Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht nämlich dahin, ob die Kommission mit der Entscheidung 88/167, in der sie erklärt hat, daß sie gegen die Durchführung des Gesetzes Nr. 1386/1983 keine Einwände erhebe, sofern die griechische Regierung bis zum 31. Dezember 1987 die Bestimmungen dieses Gesetzes ändert, um sie mit den Artikeln 25 und 26 sowie 29 und 30 der Zweiten Richtlinie in Einklang zu bringen, der Griechischen Republik die Möglichkeit geben wollte, die angeführten Gemeinschaftsvorschriften bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht anzuwenden.

Auch wenn dieses Problem in den vorliegenden Verfahren vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich aufgeworfen worden ist, so war es in Wirklichkeit doch bereits in den Erklärungen der Parteien in der Rechtssache Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias erwähnt worden, und ich habe in meinen Schlußanträgen auch Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen, indem ich ausgeführt habe, daß die Kommission, weit davon entfernt, einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht — sei es auch nur für einen Übergangszeitraum — zu billigen, den zuständigen Behörden [mit der genannten Entscheidung] nur eine äußerste Frist für den Erlaß der zum Abstellen des Verstoßes notwendigen Maßnahmen setzen wollte und daß sie andererseits selbst nicht befugt war, die Anwendbarkeit der in einer Richtlinie des Rates enthaltenen Vorschriften, die unmittelbare Wirkung haben, einstweilen auszusetzen (Nr. 7 der Schlußanträge).

4. In der vorliegenden Rechtssache kann ich die bereits geäußerte Ansicht nur bestätigen und darauf verweisen, daß, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie der ständigen Praxis der Kommission hervorgeht, die Kommission im Rahmen des ihr durch den Vertrag für die Beurteilung der staatlichen Beihilfen eingeräumten Ermessens keine Ausnahmen von der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften als der Vertragsvorschriften, die diese Beihilfen betreffen, zulassen darf.

Ich glaube auch nicht, daß sich bei aufmerksamer Lektüre der Entscheidung Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß die Kommission im vorliegenden Fall beabsichtigt hat, von der bisherigen Praxis in rechtswidriger Weise abzurücken, womit möglicherweise ein berechtigtes Vertrauen bei den Betroffenen geschaffen worden wäre.

In Abschnitt II der Entscheidung 88/167 lautet die sechste Begründungserwägung nämlich folgendermaßen:

Die Prüfung des Gesetzes Nr. 1386/1983 hat ergeben, daß die Bestimmungen über das Verfahren zur Erhöhung des Kapitals von Unternehmen, die der Aufsicht des OAE unterstellt werden, gegen die Artikel 25 ff. und 29 ff. der Richtlinie 77/91/EWG, der Zweiten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, verstoßen. Wenn eine Beihilfen umfassende Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen andere Gemeinschaftsvorschriften als die Bestimmungen des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen verstößt, dürfen die Verfahren nach den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag, auch wenn sie der Kommission einen weiten Ermessensspielraum einräumen, nicht zu Ergebnissen führen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Kommission kann deshalb ihr Ermessen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht ausüben, solange diese Verstöße nicht beseitigt worden sind.

In Anbetracht dieser Feststellung konnte die Lektüre des Artikels 1 der fraglichen Entscheidung also nicht zu irgendeinem Zweifel oder einer Erwartung hinsichtlich des Willens der Kommission führen, Abweichungen zuzulassen, die, ich wiederhole es, jedenfalls nicht in ihre Befugnisse fielen.

5. Infolgedessen schlage ich abschließend vor, die Fragen des Efeteio Athen wie folgt zu beantworten:

1) Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 ist dahin auszulegen, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Sicherung des Fortbestands und der Fortsetzung des Betriebs von Unternehmen, die wirtschaftlich und gesellschaftlich besonders wichtig sind und die sich wegen ihrer Überschuldung in einer außergewöhnlichen Lage befinden, vorsieht, daß die Erhöhung des Grundkapitals der Unternehmen durch eine Handlung der Geschäftsführung beschlossen werden kann, dabei jedoch das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre bei der Ausgabe der neuen Aktien unberührt läßt.

2) Der einzelne kann sich vor den staatlichen Gerichten den öffentlichen Stellen gegenüber auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 berufen.

3) Die Entscheidung 88/167/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1987, in der diese erklärt hat, daß sie gegen die Durchführung des Gesetzes Nr. 1386/1983 keine Einwände erhebe, sofern die griechische Regierung bis zum 31. Dezember 1987 die Bestimmungen dieses Gesetzes ändere, um sie mit den Artikeln 25 und 26 sowie 29 und 30 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 in Einklang zu bringen, führt für die Griechische Republik keine Abweichung von der Anwendung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1987 ein.