Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.1992 – C-76/91
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:352
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 22. September 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Fragen, die das Supremo Tribunal Administrativo von Portugal Ihnen gestellt hat, beziehen sich auf die Auslegung des Artikels 37 Absatz 1 EWG-Vertrag, des Artikels 208 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge sowie der Empfehlung der Kommission vom 8. September 1987.
Diese Fragen betreffen insbesondere Inhalt und Tragweite der Verpflichtung der Portugiesischen Republik, das staatliche Monopol für Äthylalkohol landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Ursprungs schrittweise umzuformen. Es handelt sich also um dieselben Probleme wie in der Rechtssache C-361/90 (Kommission/Portugal), zu der ich heute Schlußanträge stelle.
2. Die Caves Neto Costa SA (im folgenden: Klägerin) hat Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung eingelegt, mit der der Generaldirektor für Außenhandel am 24. November 1987 die Genehmigung für die Einfuhr einer bestimmten Menge Äthylalkohol aus Frankreich verweigert hat. Nach stillschweigender Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde durch den Minister für Handel und Tourismus und durch den Staatssekretär für Außenhandel hat die Klägerin beim Supremo Tribunal Administrativo Klage erhoben.
Dieses Gericht hat sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an Sie gewandt. Dabei geht es um die Frage, ob die Portugiesische Republik verpflichtet war, Einfuhrkontingente schon ab 1. Januar 1986 zu eröffnen, oder ob eine solche Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden ist, und es soll geklärt werden, ob die Festsetzung von Kontingenten, wie sie in der Empfehlung der Kommission vom 8. September 1987 vorgesehen ist, als ordnungsgemäß anzusehen ist.
3. Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Kommission/Portugal ausgeführt habe, auf die ich, soweit erforderlich, verweise, sieht Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte nicht ausdrücklich die Eröffnung globaler Einfuhrkontingente vor, verlangt vielmehr nur, daß der betreffende Mitgliedstaat das Monopol schrittweise in der Weise umformt, daß bis zum Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Versorgung mit und den Absatz von Erzeugnissen ausgeschlossen ist, die einem Monopol unterliegen. Dies bedeutet, daß die Wahl der Mittel und der Modalitäten zur Erreichung dieses Ergebnisses dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen ist. Was die Empfehlung der Kommission angeht, so handelt es sich dabei — was übrigens nicht bestritten wird — nicht um einen verbindlichen Akt.
4. Im übrigen ist festzuhalten, daß der vorlegende Richter bei seinen Fragen offensichtlich davon ausgeht, daß Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag und Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte während der Übergangszeit unmittelbare Wirkung haben. Eine Gemeinschaftsvorschrift kann jedoch ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge unmittelbare Wirkungen nur haben, wenn sie hinreichend klar und unbedingt ist. Wie wir aber schon gesehen haben, enthalten die fraglichen Bestimmungen lediglich eine Verpflichtung zur Herbeiführung eines Ergebnisses und überlassen es den Mitgliedstaaten, — im Rahmen der festgelegten Fristen — die Mittel und die Modalitäten zur Erreichung des vorgesehenen Ziels zu wählen.
Überdies hat der Gerichtshof gerade zu Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag schon festgestellt, daß das Verbot jeglicher Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten am Ende der Übergangszeit ... eine Verpflichtung [begründet], deren Ergebnis klar umrissen ist und die einer einfachen aufschiebenden Bestimmung unterliegt und daß die genannte Verpflichtung ... daher erst nach Ablauf der Übergangszeit an keine Bedingungen mehr geknüpft [ist] und ... zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten [bedarf].
Diesen Urteilen läßt sich eindeutig entnehmen, daß die fragliche Bestimmung zwar am Ende der Übergangszeit für Bürger Rechte begründen kann, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen haben (auch wenn die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung zur Herbeiführung des erwähnten Ergebnisses noch nicht erfüllt haben), daß diese Bestimmung aber ebenso wie der entsprechende Artikel der Beitrittsakte bis zum Ablauf der Übergangszeit bedingt ist und daher keine unmittelbare Wirkung hat.
Daraus folgt, daß sich einzelne vor innerstaatlichen Gerichten bis zum Ablauf der Übergangszeit — im vorliegenden Fall: bis zum 31. Dezember 1992 — nicht auf die fraglichen Bestimmungen berufen können.
5. Nach alledem schlage ich vor, wie folgt auf die vom Supremo Tribunal Administrativo in Portugal gestellten Fragen zu antworten:
1) Die Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag und 208 Absatz 1 der Beitrittsakte sind dahin gehend auszulegen, daß die der Portugiesischen Republik obliegende Verpflichtung, das nationale Monopol für Äthylalkohol schrittweise umzuformen, nicht zwingend die Eröffnung von Einfuhrkontingenten einschließt.
2) Bis zum Ende der Übergangszeit begründen Artikel 208 Absatz 1 der Beitrittsakte und Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag für einzelne keine Rechte, die bei innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten.