Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.1992 – C-275/91
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:361
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 30. September 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der vorliegende Fall betrifft das Problem der Kumulierung von Leistungen der sozialen Sicherheit, die nach den Rechtsvorschriften zweier verschiedener Mitgliedstaaten gewährt werden. Die aufgeworfene Frage geht dahin, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die nach seinen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen bei Invalidität herabzusetzen, um Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen, auf die der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch gehabt hätte, auf die er jedoch verzichtet hat, um von letzterem Mitgliedstaat eine Altersrente zu erhalten.
2 Sie werden mit diesem Rechtsstreit aufgrund einer Vorabentscheidung des Tribunal du travail Brüssel befaßt, das Ihnen folgende Frage stellt:
Verbieten es Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dem Träger eines Mitgliedstaats, der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats mit einem Antrag auf Invaliditätsrente nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 befaßt wurde, einem Wanderarbeitnehmer eine Altersrente anstelle einer Invaliditätsrente zu gewähren, wenn sich zeigt, daß die Altersrente, auf die allein nach den inländischen Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht, günstiger ist als die Invaliditätsrente, die nach dem System der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung ermittelt worden ist? Mit anderen Worten: Stehen die genannten Vorschriften der vom Beklagten vorgenommenen Auslegung des Artikels 241 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963, der zur Durchführung des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung einer Pflichtversicherung im Krankheits- und Invaliditätsfall erlassen wurde, und des neuen Artikels 76 quater Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Gesetzes entgegen?
Die Vorlageentscheidung erfolgte im Rahmen einer von Herrn Iacobelli (im folgenden: Kläger) eingereichten Klage, mit der dieser sich gegen die Entscheidung des Institut national d'assurance maladie-invalidité (im folgenden: INAMI) wandte, die Zahlung der ihm gewährten Leistungen bei Invalidität vom 1. Oktober 1983 an einzustellen. Das INAMI ist Erstbeklagter im Ausgangsverfahren; es hat schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht und war in der mündlichen Verhandlung vertreten. Die Zweitbeklagte, die Union nationale des fédérations mutualistes neutres, hat sich an dem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht beteiligt.
Hintergrund des Rechtsstreits
3 Der Kläger wurde am 8. November 1920 geboren; er arbeitete bis 1964 in Italien. Vom 13. August 1964 an war er in Belgien beschäftigt. Am 27. Dezember 1976 erlitt er einen Arbeitsunfall, für den er Entschädigungsleistungen erhielt und aufgrund dessen er erwerbsunfähig wurde. Seit dem 1. Januar 1979 hatte er grundsätzlich Anspruch auf italienische Leistungen bei Invalidität und seit dem 1. August 1980 Anspruch auf belgische Leistungen bei Invalidität. Vom 1. Dezember 1980 an stand ihm ein Anspruch auf eine italienische Altersrente zu, der jedoch davon abhing, daß er auf jeglichen Anspruch auf eine italienische Leistung bei Invalidität verzichtete. Der Kläger teilte dementsprechend den italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. Dezember 1982 mit, daß er auf die italienischen Leistungen bei Invalidität — die ihm bewilligt, jedoch nicht ausbezahlt worden waren — verzichte.
4 Aufgrund einer im Juli 1984 erfolgten Gesetzesänderung sehen die anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften nunmehr die Möglichkeit vor, Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter umzuwandeln. Vor diesem Zeitpunkt hatte ein Antragsteller, der letztere Leistungen erhalten wollte, jedoch nur die Möglichkeit, bei Erreichen des erforderlichen Alters auf jeglichen Anspruch auf Leistungen bei Invalidität zu verzichten. Im vorliegenden Fall hatte dieser Verzicht zur Folge, daß der Kläger vom 1. Januar 1979 bis 30. November 1980 keine der beiden Leistungen nach den italienischen Rechtsvorschriften erhalten konnte. Die günstigeren Bedingungen der Leistungen bei Alter, auf die der Kläger sodann Anspruch hatte, bewogen ihn aber, rückwirkend für diesen Zeitraum auf Leistungen bei Invalidität zu verzichten.
5 Mit einem an das INAMI gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1985 beantragte der Kläger, auf ihn Artikel 235bis der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963 anzuwenden, der bis zu einer bestimmten Höchstgrenze die Kumulierung von Leistungen bei Invalidität und Leistungen bei Alter gestattete. Das INAMI lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, ihm seien die italienischen Leistungen bei Alter nur aufgrund seines Verzichts auf Leistungen bei Invalidität gewährt worden. Das INAMI vertritt die Ansicht, die anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften, nämlich Artikel 70 Absatz 2 (jetzt Artikel 76 quater Absatz 2) des Gesetzes vom 9. August 1963 und Artikel 241 der Königlichen Verordnung vom 4. November 1963 stünden der Gewährung belgischer Leistungen bei Invalidität entgegen, soweit für die betreffende Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Entschädigungsleistungen gezahlt würden. Die Anwendung dieser Vorschriften konnte offensichtlich nicht verhindert werden, wenn auf italienische Leistungen bei Invalidität verzichtet und an deren Stelle Leistungen bei Alter beantragt wurden. In seiner Klage gegen die Entscheidung des Tribunal du travail machte der Kläger geltend, die Ablehnung seines Antrags verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.
Die anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
6 Die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates zur Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer geänderten Fassung enthalten. Die beiden Verordnungen sind in Anhang I bzw. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 574/72 (ABl. L 230, S. 6) enthalten. Im folgenden bezeichne ich entsprechend der von den beiden Verordnungen selbst verwendeten Bezeichnung diese als Verordnung bzw. Durchführungsverordnung. Die späteren Änderungen dieser Verordnungen, insbesondere die wesentlichen Änderungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/72 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7), die am 1. Juni 1992 in Kraft trat, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, auch wenn erwähnenswert ist, daß der durch Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1248/92 eingefügte neue Artikel 95 a der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Absatz 4 bestimmt:
Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 neu festgestellt werden.
7 Kapitel 2 (Artikel 37 bis 43) des Titels III der Verordnung enthält besondere Vorschriften über Leistungen bei Invalidität. Artikel 40 Absatz 1 lautet wie folgt:
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind [d. h. Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist], Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 ...
Es ist unstreitig, daß Artikel 40 Absatz 1 im vorliegenden Fall anwendbar ist, da die belgischen, nicht aber die italienischen Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig sind. Daraus ergibt sich, daß für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen bei Invalidität die in Kapitel 3 des Titels III enthaltenen Vorschriften über Leistungen bei Alter entsprechend anzuwenden sind.
8 Artikel 43 der Verordnung betrifft die Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter; er lautet wie folgt:
(1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Jeder zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger eines Mitgliedstaats gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 49 geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht.
...
9 Wie wir gesehen haben, ist im vorliegenden Fall Kapitel 3 Alter und Tod (Renten) (Artikel 44 bis 51) des Titels III der Verordnung für die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Leistungen bei Invalidität entsprechend anzuwenden. Artikel 44 lautet wie folgt:
(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, ... werden nach diesem Kapitel festgestellt.
(2) Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
...
Artikel 45 Absatz 1 bestimmt:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
10 Artikel 46 der Verordnung enthält detaillierte Regeln für die Feststellung der Leistungen. Hat ein Antragsteller nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, die für ihn galten, auch ohne Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 Anspruch auf eine Leistung, hat der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats eine doppelte Berechnung vorzunehmen. Zunächst legt er den Betrag der Leistungen fest, auf die der Antragsteller nach seinen eigenen Rechtsvorschriften Anspruch hat, d. h. den sogenannten autonomen Betrag. Er hat dann die in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehene Berechnung vorzunehmen, die anwendbar ist, wenn der Antragsteller nur Anspruch auf eine Leistung hat, falls in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeiten im Rahmen des sogenannten Systems der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung berücksichtigt werden. Wenn die zweite Berechnung zu einem höheren Betrag führt, wird dieser für die Zwecke des Artikels 46 berücksichtigt. Galten für den Antragsteller jedoch Rechtsvorschriften, nach denen solche Zeiten berücksichtigt werden müssen, hat der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats nur die letztere der beiden Berechnungen vorzunehmen. Dem Antragsteller wird dann die Summe der so bestimmten Beträge gewährt, für die jedoch die Höchstgrenze des Artikels 46 Absatz 3 gilt, der eine unzulässige Kumulierung solcher Leistungen verhindern soll.
11 Artikel 49 der Verordnung ist anwendbar, wenn der Antragsteller nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften einiger dieser Staaten erfüllt. Artikel 49 Absatz 1 bestimmt:
...
a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung;
b) dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:
...
ii) erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.
12 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung betrifft einzelstaatliche Verbote des Zusammentreffens von Leistungen; er lautet wie folgt:
Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.
Im Falle der Leistungen bei Invalidität steht Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 somit der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften offensichtlich entgegen, wenn nicht der Leistungsbetrag nur nach den nationalen Rechtsvorschriften berechnet wird. Wird die Leistung nach Artikel 46 bestimmt, bleiben nationale Antikumulierungsvorschriften also unangewendet, auch wenn die Berechnung des autonomen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 1 vorzunehmen ist (vgl. Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 20). Nationale Antikumulierungsvorschriften können jedoch berücksichtigt werden, soweit die Leistung nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt wird und die Anwendung dieser Vorschriften — einschließlich nationaler Antikumulierungsvorschriften — zu einem Ergebnis führt, das für den Antragsteller günstiger ist als die Anwendung von Artikel 46. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-108/89 (Pian, Slg. 1990, Randnrn. 8 und 9) folgendes ausgeführt:
... [W]enn der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, [verbieten] es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ..., daß nur die nationalen Vorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden.
Jedoch ist ... das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften ...
Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, daß im Falle, in dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 die nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht angewandt werden dürfen, statt dessen die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung anzuwenden ist (vgl. Urteile vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385, Randnr. 15, vom 5. April 1990, Pian, a. a. O., Randnr. 10, und vom 11. Juni 1992, Di Crescenzo und Casagrande, a. a. O., Randnr. 32). Artikel 46 Absatz 3 ist jedoch nicht anzuwenden, wenn seine Anwendung zu einer Kürzung der nicht nach Artikel 46, sondern nur nach den nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung führt (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 22, und vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91, Di Prinzio, Slg. 1992, I-897, Randnr. 65).
13 Kapitel 3 (Artikel 35 bis 59) des Titels IV der Durchführungsverordnung trägt die Überschrift Invalidität, Alter und Tod (Renten). In Artikel 36 Absatz 1 heißt es:
Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 40 bis 51 der Verordnung, ... bei dem Träger des Wohnorts nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, einen Antrag zu stellen.
Artikel 36 Absatz 4 lautet wie folgt:
Ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur Folge, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung wünscht, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bei Alter aufgeschoben wird.
Artikel 37 Buchstabe d lautet:
Wünscht der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er Leistungen beantragt.
14 Die Prüfung von Leistungsanträgen in den Fällen des Artikels 36 der Durchführungsverordnung ist in den Artikeln 41 bis 50 geregelt. Nach Artikel 43 Absatz 1 trägt der bearbeitende Träger (im vorliegenden Verfahren das INAMI) in das vorgesehene Formblatt die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und übermittelt eine Ausfertigung des Formblatts dem zuständigen Träger der anderen Mitgliedstaaten, bei dem der Antragsteller versichert war. In Artikel 43 Absatz 2 heißt es:
Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das genannte Formblatt durch folgende Angaben:
a) die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind,
b) den Betrag der Leistung, die der Antragsteller allein aufgrund dieser Versicherungs- oder Wohnzelten beanspruchen könnte, und
c) den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag.
...
In Artikel 43 Absatz 5 heißt es:
Im Falle des Artikels 37 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung tragen die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller galten, bei denen er aber den Aufschub der Feststellung der Leistungen beantragt hat, in das ... Formblatt ... nur die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die der Antragsteller nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
Prüfung der Vorlagefrage
15 Das Problem der Bestimmung der Leistungsansprüche des Klägers stellt sich in bezug auf zwei verschiedene Zeiträume. Zunächst stellt sich die Frage der Höhe der belgischen Leistungen bei Invalidität, auf die der Antragsteller für die — sicherlich kurze — Zeit vom 1. August 1980 bis 30. November 1980 Anspruch hatte, als er auch auf die italienischen Leistungen bei Invalidität Anspruch hatte — auf die er später verzichtete —, nicht jedoch auf andere italienische Leistungen. Zweitens stellt sich das Problem der Höhe seiner gesamten Ansprüche für die Zeit vom 1. Dezember 1980 an, für die er sowohl belgische Leistungen bei Invalidität als auch italienische Leistungen bei Alter in Anspruch nehmen möchte. Im folgenden werde ich zunächst die Rechtslage in bezug auf den späteren Zeitraum prüfen, die aus dem Blickwinkel des Klägers von offensichtlich größerer Bedeutung ist.
16 Hätte der Kläger nur Anspruch auf Leistungen bei Invalidität, bereitete die Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften keine besonderen Schwierigkeiten. Die Einreichung seines Antrags beim belgischen Träger nach Artikel 36 Absatz 1 der Durchführungsverordnung hätte nach Artikel 36 Absatz 4 die gleichzeitige Feststellung der italienischen Leistungen bei Invalidität zur Folge. Die zuständigen Träger hätten die in Artikel 46 der Verordnung vorgesehenen Berechnungen auszuführen; das INAMI dürfte die belgischen Vorschriften gegen das Zusammentreffen von Leistungen nur anwenden, wenn die Anwendung allein der belgischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Antikumulierungsvorschriften, zu einem Ergebnis führte, das für den Kläger mindestens ebenso günstig wäre wie eine Feststellung der Leistungen nach Artikel 46. Zur Bestimmung des endgültigen Leistungsbetrags übermittelt das INAMI nach Artikel 43 Absatz 1 der Durchführungsverordnung das vorgeschriebene Formblatt dem zuständigen italienischen Träger; dieses wird an das INAMI zurückgesandt, sobald der italienische Träger es durch Angaben über die zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und die nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten Leistungsbeträge ergänzt hat.
17 Es ist jedoch daran zu erinnern, daß der Kläger im vorliegenden Fall einen potentiellen Anspruch auf zwei alternative italienische Leistungen hatte. Aufgrund dessen ist nach Ansicht des Tribunal du travail die Bestimmung seiner Leistungen bei Invalidität mit folgender Schwierigkeit verbunden. Wie bereits dargestellt, hat der vom Kläger gestellte Leistungsantrag nach Artikel 36 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zur Folge, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden. Nach Ansicht des Tribunal du travail stellt sich deshalb die Frage, ob es nach dieser Vorschrift zulässig ist, daß der Kläger auf die italienischen Leistungen bei Invalidität zugunsten der italienischen Leistungen bei Alter verzichtet.
18 Ich möchte darauf hinweisen, daß die vom Tribunal du travail vorgelegte Frage, so wie sie formuliert ist, eher darauf abzielt, ob das Vorgehen der italienischen Behörden und nicht das der belgischen Behörden mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die.zu beantwortende Frage geht jedoch im wesentlichen dahin, welche Wirkung der Verzicht auf die italienischen Leistungen bei Invalidität auf die gesamten Ansprüche des Klägers hat, die sich aus den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ergeben, deren Anwendung im vorliegenden Fall in den Zuständigkeitsbereich des INAMI fällt. Die Frage ist also besser dahin zu verstehen, ob der Träger eines Mitgliedstaats, der den Träger eines anderen Mitgliedstaats mit einem Antrag auf Leistungen bei Invalidität nach den Artikeln 36 und 43 der Durchführungsverordnung befaßt hat, bei der Bestimmung des zu gewährenden Leistungsbetrags eine von diesem Träger gewährte Altersrente zu berücksichtigen hat, nicht aber eine Invaliditätsrente, die an deren Stelle hätte gewährt werden können, auf die der Kläger jedoch gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats verzichtet hat.
19 Wie ich bereits festgestellt habe, ist das Tribunal du travail der Ansicht, der Verzicht des Klägers auf die italienischen Leistungen bei Invalidität könnte gegen Artikel 36 Absatz 4 der Durchführungsverordnung verstoßen. Die Kommission ist der Auffassung, die Lösung des vom Tribunal du travail aufgeworfenen Problems sei in Artikel 36 Absatz 4 zu finden, der — wie bereits ausgeführt — es erlaubt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unberücksichtigt zu lassen, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung wünscht, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bei Alter aufgeschoben wird. Die Kommission schlägt vor, gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 auf Leistungen bei Invalidität entsprechend anzuwenden und somit den damit verbundenen Artikel 36 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ebenfalls entsprechend anzuwenden.
20 Mir erscheint jedoch, daß die Möglichkeit nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung und nach Artikel 36 Absatz 4 der Durchführungsverordnung, Leistungen unberücksichtigt zu lassen, für die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage unerheblich ist. Wie die Kommission hervorgehoben hat, wurde die gegenwärtige Fassung von Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 mit der Verordnung Nr. 2595/77 des Rates vom 21. November 1977 (ABl. 1977, L 302, S. 1) eingefügt. In der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149, S. 1) lautete dieser Satz wie folgt:
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erfolgt, sofern der Berechtigte ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufgeschoben wird, und unter der Voraussetzung, daß die nach dieser Rechtsvorschrift bzw. diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten für die Begründung des Leistungsanspruchs in einem anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden.
In der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2595/77 wird der Zweck der Änderung wie folgt erläutert:
Einem Arbeitnehmer muß ... ohne Einschränkung die Möglichkeit gegeben werden, eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene Rente zu beziehen und die Feststellung seiner Rente in einem anderen Mitgliedstaat aufzuschieben, um in den Genuß der sich aus diesem Aufschub ergebenden Steigerung der Rentenhöhe zu gelangen.
Die ursprüngliche Fassung des Artikels 44 Absatz 2 sah also bereits die Möglichkeit eines Aufschubs von Leistungen bei Alter mit einer Einschränkung in bezug auf die Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die mit der im Jahr 1977 erfolgten Änderung beseitigt wurde, vor. Der Zweck der ursprünglichen Vorschrift, der durch diese Änderung bekräftigt wurde, lag also in der Klarstellung, daß ein Antragsteller nicht verpflichtet ist, eine Altersrente, auf die er einen Anspruch erworben hat, sofort zu beziehen, wenn er höhere Rentenansprüche erwerben kann, indem er weiterhin arbeitet und dadurch weitere Versicherungszeiten hinzuerwirbt. Dieser Grundsatz ist von der Rechtsprechung des Gerichtshofes tatsächlich schon in den Urteilen zur Auslegung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates festgestellt worden, die keine ausdrückliche Bestimmung über den Aufschub von Rentenansprüchen enthielten (vgl. Urteile vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 9/67, Colditz, Slg. 1967, S. 307, und vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 11/67, Couture, Slg. 1967, S. 505). Die in Artikel 44 Absatz 2 enthaltene Bestimmung über den Aufschub von Leistungen wurde offenbar in die Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen, um diesen Urteilen nachzukommen.
21 Dagegen erlauben die im vorliegenden Fall in Frage stehenden nationalen Rechtsvorschriften dem Antragsteller nicht, die Feststellung von Leistungen aufzuschieben, sondern verlangen von ihm, daß er auf sie verzichtet. Dieser Verzicht führt nicht zu einer Erhöhung der Rente, auf die verzichtet wurde, sondern zur sofortigen Feststellung einer anderen Rente, sobald deren Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß sich Artikel 36 Absatz 4 der Durchführungsverordnung nur auf den Aufschub von Leistungen bei Alter, nicht auf den Aufschub von Leistungen bei Invalidität bezieht, obwohl Kapitel 3 der Durchführungsverordnung die Überschrift Invalidität, Alter und Tod (Renten) trägt. Dies ist meines Erachtens damit zu erklären, daß man sich nur schwer ein System der sozialen Sicherheit vorstellen kann, das vorsieht, daß sich eine Invaliditätsrente infolge eines Aufschubs ihrer Feststellung erhöht: Eine Invaliditätsrente ist — fast definitionsgemäß — eine Leistung, die als Ausgleich für eine gegenwärtig vorliegende Invalidität sofort benötigt wird. Der Argumentation der Kommission, wonach die in Artikel 36 Absatz 4 der Durchführungsverordnung enthaltene Vorschrift über den Aufschub von Leistungen bei Alter auf den Verzicht auf Leistungen bei Invalidität entsprechend anwendbar sein soll, kann ich deshalb nicht folgen.
22 Meines Erachtens steht jedoch ebenso fest, daß im vorliegenden Fall keine solche extensive Auslegung erforderlich ist, denn Artikel 36 Absatz 4 der Durchführungsverordnung kann nicht zur Folge haben, daß der Antragsteller davon abgehalten wird, auf seine italienischen Leistungen bei Invalidität zu verzichten. Auch hier gilt die Argumentation, auf die sich der Gerichtshof bei seiner Auslegung der in den Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates enthaltenen Bestimmungen über die Feststellung von Leistungen stützte (vgl. die Entscheidungen Colditz und Couture, unter Nr. 20). So handelt es sich bei dem Erfordernis des Artikels 36 Absatz 4, daß ein Leistungsantrag zur Folge [hat], daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden, um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die für die Feststellung der Leistungen kein zusätzliches Erfordernis zu denen des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung, der durch Artikel 36 Absatz 4 durchgeführt worden ist, aufstellen kann (vgl. Urteil Couture, a. a. O., S. 519, und die Schlußanträge des Generalanwalts Roemer in der Rechtssache Colditz, a.a.O., S. 311). Was die Verordnung selbst angeht, so bestimmt Artikel 44 Absatz 2 lediglich, daß das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet [wird], die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Meines Erachtens ist diese Bestimmung nicht dahin auszulegen, daß sie einen Antragsteller zwingt, eine Leistung feststellen zu lassen, auf die er nach den nationalen Rechtsvorschriften zugunsten einer ihm günstigeren Leistung verzichten kann. Der Antragsteller braucht deshalb nicht auf die Ausnahme der gleichzeitigen Feststellung der Leistungen nach Artikel 36 Absatz 4 zurückzugreifen, der, wie bereits ausgeführt, den besonderen Fall des Aufschubs der Feststellung von Leistungen bei Alter erfassen sollen.
23 So ist die Frage, welche Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats gewährt werden können, grundsätzlich allein nach dessen Recht zu beantworten. Wenn also ein Antragsteller nach den nationalen Rechtsvorschriften sich zwischen zwei alternativen Leistungen entscheiden muß, ist die Leistung, die nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung und für die Berechnung nach Artikel 46 zu berücksichtigen ist, keine andere als die Leistung, für die sich der Antragsteller entschieden hat. Daher ist jemand, der in einem Mitgliedstaat die Gewährung von Leistungen bei Invalidität beantragt und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Leistungen bei Alter statt Leistungen bei Invalidität wählen kann, als Person zu behandeln, die Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats hat und nicht als Person, die Anspruch auf Leistungen bei Invalidität hat.
24 Aufgrund dessen scheint am geeignetsten für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits der vorstehend unter Nummer 8 wiedergegebene Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung. Danach muß, wenn ein Leistungsberechtigter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen kann, der erstgenannte Staat ihm die Leistungen bei Invalidität weiterhin gewähren, bis der Berechtigte auch in diesem Mitgliedstaat Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen kann. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 1979 in der Rechtssache 180/78 (Brouwer-Kaune, Slg. 1979, 2111, Randnrn. 6 und 7) in einem entsprechenden Fall ausgeführt hat, kann der erstgenannte Staat seine Antikumulierungsvorschriften nicht anwenden, es sei denn, daß diese zu einem zumindest ebenso günstigen Ergebnis wie die Anwendung der Regelung des Artikels 46 führen. So sind, wenn Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung anwendbar ist, Leistungen bei Invalidität und Leistungen bei Alter als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 anzusehen (siehe Urteil vom 5. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/80, D'Amico, Slg. 1980, 2951, Randnrn. 16 und 17).
25 Zwar setzt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Brouwer-Kaune (a. a. O., Randnr. 3) festgestellt hat, Artikel 43 Absatz 2 voraus, daß Leistungen bei Invalidität in zwei Mitgliedstaaten erworben wurden, bevor sie in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 43 Absatz 1 in Leistungen bei Alter umgewandelt werden. Artikel 43 Absatz 2 ist daher nicht ohne weiteres auf einen Fall anzuwenden, in dem der Antragsteller zwischen zwei Arten von Leistungen wählen muß und nicht zur Umwandlung der einen in die andere befugt ist. Jedoch steht ebenso fest, daß Artikel 43 Absatz 2 nicht eng auszulegen ist. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache D'Amico (a. a. O.) eine weite Auslegung des Artikels 43 Absatz 2 vertreten, indem er in Randnummer 15 seines Urteils folgendes festgestellt hat:
Obgleich sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf die Verpflichtung des zahlenden Trägers, dessen Leistungen bei Invalidität nicht in Leistungen bei Alter umgewandelt wurden, bezieht, dem Berechtigten die Leistungen bei Invalidität weiter zu gewähren, folgt aus ihr mit Rücksicht auf die Artikel 48 bis 51 des Vertrages, daß der Träger, dessen Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter umgewandelt wurden, nicht berechtigt ist, die Gewährung dieser Leistungen mit der Begründung einzustellen, daß der Betroffene auch noch nicht umgewandelte Leistungen bei Invalidität beziehe.
Zudem hat der Gerichtshof in der genannten Rechtssache Brouwer-Kaune ausgeführt, daß Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 46 der Verordnung sowie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes auf einen Fall analog anwendbar sind, der nicht ausdrücklich in Artikel 43 geregelt ist. In Randnummer 8 seines Urteils heißt es:
Der Schutz der dem Betroffenen allein nach den nationalen Rechtsvorschriften ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahren [in Artikel 46 der Verordnung] zustehenden Rechte sowie die Wahrung der sich unter Umständen aus diesem Verfahren ergebenden Vorteile sind in allen Fällen gleichermaßen erforderlich.
26 In der genannten Rechtssache Brouwer-Kaune ist Artikel 43 deshalb für unanwendbar erklärt worden, weil der Antragsteller den Anspruch auf eine Leistung bei Invalidität in dem ersten Staat erwarb, nachdem die vom zweiten Staat gewährte Leistung bei Invalidität in eine Leistung bei Alter umgewandelt worden war. Dagegen macht im vorliegenden Fall der Kläger seinen Anspruch auf eine italienische Leistung bei Alter nach dem Erwerb des Anspruchs auf eine belgische Leistung bei Invalidität geltend — was genau der in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Reihenfolge entspricht. Die einzige Schwierigkeit im vorliegenden Fall besteht darin, daß er seinen Anspruch auf italienische Leistungen bei Alter nicht durch Umwandlung von Leistungen bei Invalidität, sondern durch Ausübung eines Wahlrechts zwischen den beiden Leistungen geltend macht. Jedoch steht es meines Erachtens unter Berücksichtigung der Urteile D'Amico und Brouwer-Kaune außer Frage, daß ein solcher Fall unter Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung und damit unter das System der Berechnung der Leistungen nach den Artikeln 40 Absatz 1 und 46 fallen muß oder daß diese Bestimmungen zumindest analog angewendet werden müssen.
27 Nach meiner Meinung ist es in der Tat Artikel 43 Absatz 2, der im vorliegenden Fall angewendet werden muß. Selbstverständlich darf ein Antragsteller nicht dadurch benachteiligt werden, daß er nach den nationalen Rechtsvorschriften gezwungen ist, sich zwischen Leistungen bei Invalidität und Leistungen bei Alter zu entscheiden, statt die eine Leistung in die andere umwandeln zu können: Dies würde dem offenkundigen Ziel des Artikels 43 zuwiderlaufen, wenn ein Antragsteller in solchen Fällen bestraft würde. Wie bereits gesagt ist die Möglichkeit einer solchen Umwandlung, die im italienischen Recht nicht bestand, durch eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen im Juli 1984 inzwischen geschaffen worden. Nach meiner Meinung wird die Rechtsstellung des Antragstellers nicht dadurch beeinträchtigt, daß die einschlägigen Bestimmungen eine solche Möglichkeit noch nicht vorsahen, als er seine Ansprüche auf eine italienische Altersrente 1980 geltend machte. Als der Antragsteller schließlich Anspruch auf italienische Leistungen bei Alter hatte, war er somit genauso zu behandeln wie jeder andere Antragsteller, der Leistungen bei Alter beanspruchen konnte, nachdem er vorher Anspruch auf Leistungen bei Invalidität gehabt hatte.
28 Es bleibt noch die Rechtslage in dem kurzen Zeitraum zu prüfen, in dem der Antragsteller noch keine italienische Leistung bei Alter erhielt, aber Anspruch auf italienische Leistungen bei Invalidität hatte (ohne diese zu erhalten), auf die er später verzichtete. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist der Antragsteller vom Ende dieses Zeitraums an wie eine Person zu behandeln, die Anspruch auf italienische Leistungen bei Alter hat und kann nicht länger als zum Bezug auf italienische Leistungen bei Invalidität berechtigt angesehen werden, auf die er verzichtet hat. Nach meiner Meinung wäre es damit kaum vereinbar, wenn der Antragsteller für den vorangegangenen Zeitraum anders behandelt würde. Deshalb ist der Antragsteller aufgrund seines Verzichts auf Leistungen bei Invalidität so zu behandeln, daß er zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität in Italien erfüllt hat. Folglich muß der belgische Träger nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer ii der Verordnung die Höhe der allein nach den belgischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 46 Absatz 1 geschuldeten Leistungen berechnen. Somit kann der belgische Träger nicht die nationalen Antikumulierungsbestimmungen anwenden, die im vorliegenden Fall zwangsläufig zu einem für den Antragsteller weniger günstigen Ergebnis führen würden.
29 Ich komme infolgedessen zu dem Ergebnis, daß in Fällen wie in dem vorliegenden, in denen ein Antragsteller auf Leistungen bei Invalidität in einem Mitgliedstaat verzichten muß, um später Leistungen bei Alter zu beziehen, der Träger, der Leistungen bei Invalidität in einem zweiten Mitgliedstaat feststellt, die Ansprüche auf Leistungen bei Alter, die der Berechtigte aufgrund der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geltend machen kann, berücksichtigen muß. Die beiden Leistungen sind sodann als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung zu behandeln und für die Ermittlung des Gesamtbetrags der zu gewährenden Leistungen sind die Artikel 40 Absatz 1 und 46 anzuwenden. Die nationalen Antikumulierungsbestimmungen können somit nur angewandt werden, wenn sie zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen als der nach der Regelung des Artikels 46 berechnete Betrag. Für den Zeitraum, für den der Antragsteller in dem ersten Mitgliedstaat noch keinen Anspruch auf Leistungen bei Alter hat, dürfen die nationalen Antikumulierungsbestimmungen des zweiten Mitgliedstaats nicht auf die Leistungen bei Invalidität angewandt werden, auf die verzichtet wurde.
Ergebnis
30 Nach meiner Meinung sollte deshalb die dem Gerichtshof vom Tribunal du travail vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden:
Die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist dahin auszulegen, daß in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf seinen Anspruch auf Leistungen bei Invalidität verzichten muß, um Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend zu machen, ein Träger eines zweiten Mitgliedstaats, der für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung zuständig ist, für diese Feststellung nicht die Leistungen bei Invalidität berücksichtigen darf, auf die in dieser Weise verzichtet wurde, sondern vielmehr die festgestellten Leistungen bei Alter berücksichtigen muß. Macht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen bei Alter im ersten Mitgliedstaat geltend, sind somit die Bestimmungen des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung für die Bestimmung der Höhe der in den beiden Mitgliedstaaten zu zahlenden Leistungen bei Alter und Invalidität anwendbar. Schließlich steht Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung der Anwendung nationaler Antikumulierungsbestimmungen entgegen, es sei denn, daß die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich dieser Bestimmungen zu einem Ergebnis führt, das sich als günstiger erweist als die Anwendung der Regelung des Artikels 46.