Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1992 – C-284/91
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:379
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 8. Oktober 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im Rahmen einer vom belgischen Staat gegen die Firma NV Suiker Export (Beklagte) eingereichten Klage hat die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 in dem Sinne auszulegen, daß eine Einfuhrabschöpfung selbst dann geschuldet wird, wenn die zollbaren Waren unstreitig inländischen Ursprungs sind und gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Ausfuhrerstattungen als T-1-Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden, sofern die Wirtschaftsteilnehmer, von denen die Einfuhrabschöpfung verlangt wird, die zuvor erhaltenen Ausfuhrerstattungen bereits zurückgezahlt haben?
Wegen des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und der Klagegründe, die die Parteien in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend gemacht haben, verweise ich auf den Bericht des Berichterstatters.
Mir scheint offensichtlich, daß für Waren mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, die nicht ausgeführt wurden, keine Einfuhrabschöpfung geschuldet wird. Um dieses Ergebnis zu stützen, genügt es, wie dies die Beklagte des Ausgangsverfahrens getan hat, darauf hinzuweisen, daß die Einfuhrabschöpfungsregelung auf die Einfuhr von Waren aus dritten Ländern Anwendung findet und zum Ziel hat, den Unterschied zwischen den auf dem Weltmarkt niedrigeren Preisen und den Preisen der Gemeinschaft auszugleichen.
Wie von der Kommission geltend gemacht, bleibt diese meines Erachtens gebotene Auslegung vom Umstand unberührt, daß die Waren, für die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern... erfüllt worden sind im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden müssen, d. h. wie Waren, die ihren Ursprung nicht in den Mitgliedstaaten haben und nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, Gegenstand einer Versandanmeldung T1 sind. Auch kann dem Umstand keine Bedeutung zukommen, daß die inländische Zollverwaltung im Rahmen des der Berichtigung dienenden Zollverfahrens und aus rein zolltechnischen Gründen verlangt hat, daß die in Frage stehende Ware zur Einfuhr angemeldet und in den freien Verkehr überführt wird.
Antrag
Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage zu antworten:
Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 ist dahin auszulegen, daß eine Einfuhrabschöpfung nicht geschuldet wird für Waren inländischen Ursprungs, die gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Erstattungen als T-1 -Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden, sofern die zuvor für diese Ausfuhr empfangenen Erstattungen bereits zurückgezahlt worden sind.