Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.10.1992 – C-231/91
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:387
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 13. Oktober 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die dem Gerichtshof vom Finanzgericht Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage betrifft Gemeinschaftsvorschriften, die durch eine Mengenbegrenzung der auf dem Gemeinsamen Markt angebotenen Waren zur Lösung der Überschußprobleme im Rindfleischsektor beitragen sollen.
Es geht um Vorschriften über Ausfuhrbeihilfen und über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung.
Die einschlägigen Vorschriften über Ausfuhrbeihilfen sind in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/80 des Rates enthalten, wonach eine Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen erfolgen kann, wenn die Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zollagerverfahren ... unterworfen worden sind. Die Regeln hinsichtlich dieser Frist sind in Artikel 11 der Verordnung Nr. 798/80 der Kommission festgelegt, wonach die Lagerfrist für die ... Waren im Zollagerverfahren ... bis zu 6 Monate ... [beträgt] und die Waren binnen 60 Tagen nach Beendigung des Zollagerverfahrens ausgeführt werden müssen.
Die einschlägigen Vorschriften über die im voraus gezahlte, pauschal festgesetzte Beihilfe zur privaten Lagerhaltung machen die Beihilfe u. a. von dem Abschluß eines Vertrags zwischen dem Einlagernden und dem Lagerhalter abhängig. Artikel 5 der Verordnung Nr. 2267/84 der Kommission bestimmt:
(1) Die Lagerdauer, die vom Interessenten bei der Antragstellung ... zu beantragen ist, beträgt 9, 10, 11 oder 12 Monate.
(2) Ein Recht auf Zahlung der Beihilfe entsteht erst, wenn das Fleisch die ganze Lagerdauer hindurch eingelagert gewesen ist.
Ursprünglich bestand nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1091/80 der Kommission, der durch die Verordnung Nr. 2629/80 der Kommission eingefügt worden war, ein Verbot der gleichzeitigen Anwendung der beiden Regelungen. Dies wurde durch die Verordnung Nr. 2267/84 geändert, die in Artikel 6 Absatz 1 folgendes bestimmt:
Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1091/80 können Erzeugnisse unter einem Vertrag zur privaten Lagerhaltung gleichzeitig unter die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehene Regelung gestellt werden.
Gleichzeitig heißt es in Artikel 6 Absatz 2:
Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 beträgt die dort genannte Dauer in diesem Fall 12 Monate.
2. Die deutsche Firma Annuss GmbH & Co. KG (im weiteren: Annuss GmbH) machte im November 1984 von beiden Regelungen Gebrauch. Sie lagerte zwischen dem 8. und dem 16. November Rindfleisch ein, wobei die Lagerungszeit gemäß dem Vertrag mit dem Lagerhalter 12 Monate betragen sollte.
Probleme entstanden, als die Annuss GmbH die Waren aus dem Zollager hätte herausnehmen sollen. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung war, daß die vertraglich festgelegte zwölfmonatige Lagerungszeit abgelaufen war, d. h., die Waren durften das Zollager erst nach Ablauf dieser Zeit verlassen; Voraussetzung für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung war, daß die Waren das Zollager spätestens mit Ablauf der für diese Regelung geltenden zwölfmonatigen Lagerungszeit verließen.
Voraussetzung dafür, daß die beiden Beihilferegelungen gleichzeitig voll ausgeschöpft werden konnten, war also, daß die zwei Fristen vom selben Tag an zu laufen begannen.
Dies war jedoch nach Auffassung der deutschen Zollbehörden nicht der Fall.
Sie verwiesen darauf,
daß die Zwölfmonatsfrist im Fall der Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 798/80 mit dem Tag beginne, an dem die sogenannte Zahlungserklärung von der Zollbehörde angenommen werde, und
daß die Zwölfmonatsfrist im Fall der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1091/80 mit dem Tag beginne, der auf den Tag der Beendigung der Einlagerungsvorgänge folge.
Der Unterschied zwischen diesen Vorschriften führte somit dazu, daß im Fall der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung die Frist später als im Fall der Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung begann, da die Einlagerung sich über mehrere Tage hinzog.
Es ist unbestritten, daß die Frist nach der Ausfuhrerstattungsregelung, die mit dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung begann, um drei Tage überschritten wurde.
Die aufgrund dessen festgestellte Fristüberschreitung führte zu einer Rückzahlungsforderung der Zollbehörden, die nach Erlaß neuer Vorschriften im Jahre 1987 schließlich auf 21000 DM festgesetzt wurde.
Die Annuss GmbH erhob gegen die Zollbehörde Klage mit der Begründung, die Rückzahlungsforderung sei unberechtigt, da die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2267/84, die die Möglichkeit der gleichzeitigen Anwendung der beiden Beihilferegelungen eröffneten, so auszulegen seien, daß die beiden Fristen auch zum gleichen Zeitpunkt zu laufen begännen.
3. Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 dahin auszulegen, daß abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 die Lagerfrist nicht vor der Frist abläuft, die der Ausführer wegen der ihm gewährten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung zu beachten hat?
Das Finanzgericht hat der Frage folgende Bemerkungen hinzugefügt:
Der Exporteur gerät ... in Schwierigkeiten, wenn er die ihm vom Beihilferecht zugestandene Lagerfrist voll ausschöpfen will. Zudem liegt auf der Hand und zeigt der vorliegende Rechtsstreit, daß auch eine erfahrene und an sich im Umgang mit dem Recht gewissenhafte Firma den unterschiedlichen Fristenlauf leicht übersehen kann. Dieses Problem wird dadurch noch größer, daß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 den Anschein einer Angleichung von beihilferechtlicher und ausfuhrerstattungsrechtlicher Lagerfrist erweckt.
Es dürfte keine gewichtigen Belange der Gemeinschaft geben, die einen solchen unterschiedlichen Ablauf der beiden Fristen erfordern. Vielmehr scheint die Regelung lediglich darauf zurückzuführen zu sein, daß der Verordnungsgeber die Schwierigkeiten bei ihrer Durchführung nicht vor Augen hatte, denen er jetzt durch Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3445/90 (ABl. 1990, L 333, S. 30) Rechnung zu tragen versucht.
Nach Ansicht der Kommission ist die Frage zu verneinen; sie verweist u. a. darauf, daß die Annuss GmbH nach den geltenden Vorschriften ohne Schwierigkeiten die Fristen hätte einhalten können. Erstens hätte sich die Annuss GmbH darauf beschränken können, den Vertrag über die private Lagerhaltung für eine Dauer von 11 Monaten abzuschließen. Zweitens hätte die Annuss GmbH von der im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen über die gleichzeitige Anwendung der beiden Beihilferegelungen durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2267/84 eingeführten Möglichkeit Gebrauch machen können, die vertraglich vereinbarte Lagerdauer zu verkürzen.
4. Bei der Auslegung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2267/84 muß zunächst von dessen Wortlaut ausgegangen werden. Die Bestimmung legt nur fest, daß die normalerweise geltende Dauer von sechs Monaten im Fall der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen auf 12 Monate verlangen wird, wenn beide Beihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden. Die Bestimmung ändert jedenfalls nicht ausdrücklich den Anfangszeitpunkt für die Berechnung dieser Zwölfmonatsfrist.
Artikel 6 Absatz 2 läßt sich nur dann in dem Sinne auslegen, daß er eine Änderung des Fristbeginns zur Voraussetzung hat, wenn sich aus dem Zweck der Bestimmung oder anderen Auslegungskriterien ergibt, daß die beiden Beihilferegelungen während der im Fall der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung geltenden Zwölfmonatsfrist voll ausgenutzt werden können sollen.
Die neuen Bestimmungen über die gleichzeitige Anwendung der beiden Beihilferegelungen werden in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2267/84 folgendermaßen begründet:
Angesichts der außergewöhnlichen Marktlage für Rindfleisch und als Anreiz für die Wirtschaft, von der privaten Lagerhaltung Gebrauch zu machen, ist vorzusehen, daß die unter einem Vertrag zur privaten Lagerhaltung stehenden Erzeugnisse gleichzeitig unter die Regelung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 ... gestellt werden können. Angesichts der vertraglichen Lagerdauer ist von Anikei 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 ... hinsichtlich der Dauer, während der die Erzeugnisse unter der in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehenen Regelung bleiben dürfen, abzuweichen.
Zielsetzung der neuen Bestimmungen ist also, für die Wirtschaft einen Anreiz zu schaffen, von der privaten Lagerhaltung Gebrauch zu machen. Dies geschieht, indem der Wirtschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, Beihilfe für die private Lagerhaltung auch für Waren zu erhalten, die ausgeführt werden und für die eine Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen gewährt wird. Gleichzeitig erfolgt eine Koordinierung der Fristen, indem die bis dahin geltende Sechsmonatsfrist nach der Regelung über die Ausfuhrerstattung gerade in diesem Fall auf 12 Monate verlängert wird.
Artikel 6 Absatz 2 würde im Widerspruch zu dieser Zielsetzung ausgelegt, wenn man annähme, daß die Zwölfmonatsfrist nach der Regelung über die Ausfuhrerstattung vor der Zwölfmonatsfrist nach der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung abliefe. Die späteren Verordnungen über die gleichzeitige Anwendung der beiden Beihilferegelungen, die für die Jahre ab 1986 ausdrücklich gewährleisteten, daß die beiden Regelungen gleichzeitig in vollem Umfang angewandt werden konnten, können meines Erachtens ebenfalls als Zeichen dafür angesehen werden, daß dieses Ergebnis mit Artikel 6 Absatz 2 beabsichtigt war. Die Begründungserwägungen dieser Verordnungen enthalten keine Begründung für die vorgenommenen Änderungen. Sie beschränken sich hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen darauf, die schon zitierte Erwägung in der Verordnung von 1984 zu wiederholen.
Es ist im übrigen schwer ersichtlich, welche wesentlichen Gemeinschaftsinteressen in der vorliegenden Situation mit einer strengen Einhaltung des normalerweise geltenden Zeitpunkts für den Fristbeginn nach der Ausfuhrerstattungsregelung verbunden sein könnten.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 2267/84, der die Möglichkeit bietet, die Dauer der privaten Lagerhaltung zu verkürzen, spricht nicht gegen die von mir vorgeschlagene Auslegung des Artikels 6 Absatz 2. Die Bestimmung wurde nicht eingeführt, um das Problem der verschiedenen Zeitpunkte des Beginns der Zwölfmonatsfristen zu lösen. Sie wurde eingeführt, damit die Zwölfmonatsfrist für die private Lagerhaltung die Wirtschaftsteilnehmer, die vor Ablauf der Zwölfmonatsfrist Ausfuhrmöglichkeiten gefunden haben, nicht daran hindert, die Ausfuhr zu dem vom Vertragspartner gewünschten Zeitpunkt vorzunehmen.
Aus diesen Gründen läßt sich meines Erachtens im Wege einer teleologischen Auslegung das Ergebnis vertreten, daß die Zwölfmonatsfrist nach der Regelung über Ausfuhrerstattungen gleichzeitig mit der Frist nach der Regelung über die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung abläuft.
Antrag
5. Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Frage des Finanzgerichts Hamburg folgendermaßen zu beantworten:
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2267/84 ist dahin auszulegen, daß abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 die Lagerfrist nicht vor der Frist abläuft, die der Ausführer wegen der ihm gewählten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung zu beachten hat.