Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.1992 – C-140/91

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1992:415

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 29. Oktober 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1. Die vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung haben die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zum Gegenstand. Eine Zusammenfassung des Sachverhalts und des Inhalts der maßgeblichen Vorschriften dieser Richtlinie sowie der Wortlaut der Fragen finden sich im Sitzungsbericht.

B — Stellungnahme

Zur ersten Frage

2. Mit seiner ersten Frage begehrt das vorlegende Gericht zu wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG unmittelbar anwendbar sind, das heißt, ob sich der Bürger vor den innerstaatlichen Behörden und Gerichten auf sie berufen kann. Diese Frage hat der Gerichtshof bereits im Falle Francovich geprüft und verneint. Zur Begründung dieser Auffassung wies der Gerichtshof darauf hin, daß die Richtlinie nicht festlegt, wer Schuldner der Garantieansprüche ist und daß ein Mitgliedstaat auch nicht allein deshalb als Schuldner angesehen werden könne, weil er die Richdinie nicht fristgemäß umgesetzt hat.

3. Die Anwälte der Kläger in den den Rechtssachen C-140/91 und C-141/91 zugrunde hegenden Ausgangsverfahren vertreten die Auffassung, diese Entscheidung sei für die hier vorgelegten Fragen ohne Bedeutung, da es dem vorlegenden Gericht bei der Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie nicht um die Modalitäten der Anwendung (unmittelbare Anwendung) zu tun sei, sondern um die Frage nach dem Zeitpunkt dieser Anwendung (sofortige Anwendung). Obwohl der Wortlaut der Vorlage/rage (immediatamente) eine solche Auslegung zuläßt, ist den Gründen der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen, daß das vorlegende Gericht seiner Frage gerade diese — ungewöhnliche — Bedeutung beilegen wollte. Zudem setzt die Frage nach dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anwendung einer Richdinie notwendigerweise voraus, daß diese Richtlinie tatsächlich — nach dem üblichen Sprachgebrauch — unmittelbar anwendbar ist. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Vorlagefragen in den vorliegenden Fällen zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, als das Urteil im Falle Francovich noch nicht erlassen und die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richdinie 80/987/EWG daher noch nicht geklärt war.

4. Auf die erste Frage ist daher entsprechend der Entscheidung im Falle Francovich zu antworten, daß die Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die die Rechte der Arbeitnehmer festlegen, dahin auszulegen sind, daß die Betroffenen mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen diese Rechte nicht vor den nationalen Gerichten geltend machen können.

Zur zweiten und dritten Frage

5. Die übrigen Fragen sind ersichtlich nur für den Fall gestellt, daß die erste Frage zu bejahen gewesen wäre. Da dies nicht der Fall ist, sind diese Fragen daher gegenstandslos geworden.

6. Es erscheint freilich angemessen, darauf hinzuweisen, daß sich die Kläger der Ausgangsverfahren auch dann nicht auf die Richdinie 80/987/EWG berufen könnten, wenn diese unmittelbar anwendbar wäre. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht lief für Italien am 23. Oktober 1983 ab. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß Italien der Pflicht zur Durchführung der Richtlinie nicht fristgemäß nachgekommen ist. Eine Berufung auf die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die dem betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaadiches Recht gesetzte Frist verstrichen ist. In den vorliegenden Fällen spielten sich jedoch — worauf der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat — die relevanten Ereignisse (insbesondere die Beendigung der Arbeitsverträge und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber) zu einer Zeit ab, als diese Frist noch nicht abgelaufen war. Die Kläger könnten sich daher in keinem Falle auf die Richdinie stützen, um aus ihr Ansprüche abzuleiten.

7. Auf die Frage, ob die von den Klägern begehrten Zahlungen überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Es darf freilich darauf hingewiesen werden, daß der in Artikel 3 verwendete Begriff des Arbeitsentgelts in der Richdinie nicht definiert wird, sondern gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richdinie nach innerstaatlichem Recht zu bestimmen ist.

C — Schlußantrag

8. Ich schlage Ihnen daher vor, auf die Fragen der Pretura Circondariale di Bologna wie folgt zu antworten:

Die Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die die Rechte der Arbeitnehmer festlegen, sind dahin auszulegen, daß die Betroffenen mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen diese Rechte nicht vor den nationalen Gerichten geltend machen können.