Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.1992 – C-194/91
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:416
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 29. Oktober 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist ein Streit zwischen der deutschen Firma Krohn und einer deutschen Zollbehörde über die Tarifierung von Waren, die die Firma 1986 aus den USA eingeführt hatte. Sie hatte in der Zollanmeldung angegeben, daß es sich um Rückstände von der Gewinnung von Maiskeimöl handele, die unter die Tarif stelle 23.04 B fielen. Erzeugnisse dieser Tarifstelle waren zollfrei.
Von den Zollbehörden vorgenommene Stichproben ergaben, daß die Waren keine reinen Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung darstellten, sondern Fragmente von Maisspindel, Soja und Weizen sowie andere Fragmente enthielten. Deshalb reihten die Zollbehörden die Waren als Tierfutter in die Tarifnummer 23.07 ein. Diese Tarif nummer setzte Abgaben zwischen 6 % und 15 % fest.
2 Die Tarif nummer 23.04, die für 1986 galt, umfaßt Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß. Davon betreffen die Tarifstelle 23.04 A Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von Olivenöl und die Tarifstelle 23.04 B andere. Die Tarifnummer 23.07 umfaßt Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art.
Die Verordnung (EWG) Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974 enthält genauere Regeln für die Tarifierung von Rückständen von der Gewinnung des Maiskeimöls nach der Tarifstelle 23.04 B. Artikel 1 letzter Satz lautet:
Die Rückstände dürfen nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.
3 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1) Ist Artikel 1 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974 dahin auszulegen, daß die Ware auch dann unter die Tarifstelle 23.04 B fällt, wenn neben den dort erwähnten Rückständen aus dem Maiskorn auch andere Bestandteile wie Maisspindeln oder andere Getreidearten beziehungsweise Teile davon in der Ware enthalten sind?
2) Im Falle der Bejahung der Frage zu 1: Wie hoch darf der Anteil an Fremdbestandteilen sein, gegebenenfalls um welche Fremdbestandteile darf es sich handeln?
Die erste Frage
4 Maiskeimöl wird aus dem Maiskeim entweder durch Pressen oder durch die Anwendung von Lösungsmitteln gewonnen. Der Maiskeim bildet einen Teil des Maiskorns, und Rohmaterial für die Gewinnung des Maiskeimöls sind deshalb häufig Erzeugnisse, die sich aus Maiskeimen, Mehlbestandteilen und Schalenteilen des Maiskorns zusammensetzen.
5 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das Finanzgericht Hamburg mit seiner ersten Frage zunächst wissen möchte, ob der Begriff Maiskorn in Artikel 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 482/74 die gesamte Maispflanze oder nur das Maiskorn selbst umfaßt. Der Wortlaut dieser Bestimmung in allen ihren sprachlichen Fassungen weist darauf hin, daß nur Bestandteile des Maiskorns selbst und nicht anderer Teile der Maispflanze unter den Begriff Rückstände von der Gewinnung des Maiskeimöls fallen. Es entspricht außerdem einem natürlichen Verständnis der Bestimmung, wenn man berücksichtigt, daß nur der Maiskeim im Maiskorn das Rohmaterial für eine solche Gewinnung darstellt.
6 Es scheint mir aber ebenso klar, daß Artikel 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 482/74, wonach die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen dürfen, trotz seines Wortlauts keine absolute Reinheit für die fraglichen Erzeugnisse verlangt.
Dies ist die Auffassung des vorlegenden Gerichts, und die Firma Krohn sowie die Kommission sprechen sich überzeugend dafür aus, daß ein gewisses Maß an Unreinheiten die Tarifierung eines Erzeugnisses nach der Tarifstelle 23.04 B nicht auszuschließen braucht.
Diese Auffassung wird insbesondere auf Informationen gestützt, wonach es in der Praxis nicht möglich ist, bei der Gewinnung des Maiskeimöls ganz reine Rückstände zu erhalten. Die Kommission hat vorgetragen, daß die Methoden, die bei der Verarbeitung von Mais angewandt würden, es nicht ermöglichten, eine gewisse geringfügige Verunreinigung durch andere Teile der Maispflanze auszuschließen, und daß es bei der Herstellung von Pellets, beim Umschlag, beim Transport sowie bei der Lagerung der Rückstände in der Praxis immer zu einer Verunreinigung durch Bestandteile anderer Getreidearten oder von Soja kommen könne. Diese Informationen werden bestätigt durch die vom vorlegenden Gericht im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme eingeholten Auskünfte sowie durch die Erklärungen der Firma Krohn.
Die Verordnung Nr. 482/74 kann nicht so ausgelegt werden, daß die Anwendung der Tarifposition, deren Anwendungsbereich in der Verordnung festgelegt wird, in der Praxis ausgeschlossen wird.
7 Für die Auslegung findet sich auch in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 482/74 eine Stütze. Die dritte Begründungserwägung lautet wie folgt:
Als Rückstände gelten weder Erzeugnisse, bei denen eine erneute Ölgewinnung in wirtschaftlich sinnvoller Weise möglich ist, noch Erzeugnisse, die Bestandteile (abgesehen von unwesentlichen Mengen) aufweisen, die nicht entölt und den tatsächlichen Rückständen zugesetzt worden sind.
Da ein Zusetzen von Bestandteilen in unbedeutenden Mengen eine Einordnung in die Tarif stelle 23.04 B nicht beeinflußt, muß eine Verunreinigung (im Sinne eines unbeabsichtigten Zusetzens) mit unbedeutenden Mengen erst recht hingenommen werden können.
8 Schließlich läßt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes herleiten, daß mit dem Erlaß der genannten Verordnung ein anderer Zweck als die Aufstellung eines absoluten Reinheitsgebots verfolgt wurde.
In seinem Urteil vom 30. November 1972 in der Rechtssache 18/72 (Granaria) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Tarifstelle 23.04 B ausschließlich Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle umfaßt. Es erscheint naheliegend, die Verordnung Nr. 482/74 im Licht dieses Urteils auszulegen, das vor dem Erlaß der Verordnung ergangen ist. Der Zweck, der mit der Aufstellung der streitigen Voraussetzung für die Tarifierung nach der Tarifstelle 23.04 B verfolgt wurde, ist vermutlich allein der gewesen, zwischen Rückständen, die auf der Grundlage des Maiskorns hergestellt werden, und Erzeugnissen zu unterscheiden, die neben echten Rückständen nicht entölte Anteile enthalten. Umgekehrt würde diese teleologische Auslegung keineswegs ausschließen, daß Erzeugnisse, die gewisse unvermeidliche Unreinheiten enthalten, als das tatsächliche Resultat eines Ölgewinnungsverfahrens tarifiert werden.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht weiterhin hervor, daß es für eine Zuweisung zur Tarif stelle 23.04 B nicht ausreicht, daß festgestellt werden kann, daß ein Erzeugnis nur einer unbeabsichtigten Verunreinigung ausgesetzt war. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71 (Henck) ist ein Erzeugnis in die Tarifnummer 23.07 und nicht in die Tarif nummer 23.04 einzureihen, wenn es sich um eine Mischung verschiedener Stoffe handelt; nicht entscheidend ist, ob diese Mischung beabsichtigt oder unbeabsichtigt entstanden ist. Hat die sogenannte unbeabsichtigte Verunreinigung deshalb einen solchen Umfang erreicht, daß das Erzeugnis bei objektiver Würdigung seiner Zusammensetzung als Mischung angesehen werden muß, so fällt es unter die Tarifnummer 23.07.
Die zweite Frage
9 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof mit seiner zweiten Frage um eine Stellungnahme dazu, wie hoch der Anteil an nicht vom Maiskorn herrührenden Bestandteilen sein darf und um welche Bestandteile es sich handeln darf.
Das Hauptproblem bei der Beantwortung dieser Frage ist das, ob der Gerichtshof einen bestimmten Prozentsatz für die Mengen von akzeptablen Unreinheiten in den fraglichen Rückständen festsetzen kann und muß.
Einerseits spricht das Bemühen um Rechtssicherheit und um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs in der gesamten Gemeinschaft für die Festsetzung eines bestimmten Prozentsatzes. Die Firma Krohn und die Kommission sind sich darüber einig, daß ein bestimmter Prozentsatz wünschenswert sei.
Andererseits ist zweifelhaft, ob dieser Prozentsatz durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes festgesetzt werden darf. Soweit mir bekannt ist, hat der Gerichtshof in entsprechenden Fällen früher keine Prozentsätze festgesetzt. In seinem Urteil vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71 (Henck), die unter anderem die Tarifierung von Erzeugnissen nach der Tarifnummer 23.07 betraf, hat der Gerichtshof ausgeführt: Was die prozentualen Anteile betrifft, so ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, das geltende Recht auf den Einzelfall anzuwenden.
10 Die Firma Krohn hat geltend gemacht, daß der Anteil von unbedeutenden und somit akzeptablen Mengen von Unreinheiten auf 5 % festgesetzt werden solle und daß akzeptable Unreinheiten natürliche, unschädliche Arten der Verunreinigung zum Beispiel durch Maisspindeln und Teile des Maiskolbens, aber auch durch Samen anderer Kulturpflanzen wie Saatgetreide, andere ölhaltige Samen und Unkrautsamen sein könnten. Zur Begründung dafür hat sie auf den Handelsbrauch, die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie die sonstigen Gemeinschaftsnormen verwiesen.
Was andere Gemeinschaftsnormen angeht, so hat die Firma Krohn sich auf die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln berufen. Nach Artikel 4 dieser Richtlinie gelten für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln die allgemeinen Bestimmungen des Anhangs Teil A. Nummer 2.3 dieses Teils A bestimmt:
Die botanische Reinheit muß, soweit nicht für bestimmte Einzelfuttermittel andere Werte angegeben sind, bei den in Teil B unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen mindestens 95 % betragen.
Die Nummern 1 und 2 des Teils B der Richtlinie umfassen unter anderem Maiskeimkuchen und Maiskeimextraktionsschrot, die definiert werden als Nebenerzeugnisse, die bei der Ölgewinnung durch Pressen beziehungsweise durch Extraktion aus Keimen anfallen, die bei der Trockenvermahlung aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Endosperms und der Samenschale anhaften.
11 Die Kommission hat geltend gemacht, daß Erzeugnisse nur dann der Tarifstelle 23.04 B zugeordnet werden könnten, wenn die in ihnen enthaltenen Unreinheiten aus sehr geringfügigen Bestandteilen von Maisspindeln oder anderen Getreidearten bestünden, sofern nach den getroffenen Feststellungen solche Bestandteile bei der Gewinnung der Rückstände oder unter den üblichen Bedingungen der Lagerung und des Transports entweder technisch unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand vermeidbar sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, es sei auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten nicht möglich, einen Prozentsatz für akzeptable Unreinheiten festzusetzen, der in der gesamten Gemeinschaft Anwendung finden könne. Was die Verunreinigung mit Bestandteilen von anderen Getreidearten als Mais oder Soja betrifft, so hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen bemerkt, es müsse zumindest verlangt werden, daß der Gehalt an derartigen Bestandteilen nicht quantitativ bestimmt werden könne.
12 Es erscheint mir unmittelbar naheliegend, dem Gerichtshof vorzuschlagen, entscheidendes Gewicht auf die Richtlinie 77/101 zu legen. Dies beruht darauf, daß der in der Richdinie festgesetzte Reinheitsgrad im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 der Richtlinie für Einzelfuttermittel aufgestellten allgemeinen Erfordernis zu sehen ist, daß diese unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein müssen und keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit bilden und nicht mit irreführender Bezeichnung angeboten oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Da Rückstände bei der Gewinnung von Maiskeimöl, die eine Verunreinigung von bis zu 5 % aufweisen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht so angesehen werden, als seien sie von handelsüblicher Beschaffenheit, und in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, ohne daß dies irreführend ist, erscheint es völlig angemessen, daß diese Erzeugnisse auch nach der Tarifposition für Rückstände von der Gewinnung des Maiskeimöls tarifiert werden. Etwas anderes müßte natürlich gelten, wenn die Kommission in einer Tarifierungsverordnung ausdrücklich einen anderen Reinheitsgrad für diese Rückstände festsetzen würde.
Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs kein Gewicht auf die Richtlinie 77/101 gelegt werden könne, da sie einen ganz anderen Zweck habe. Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß die Richtlinie bezwecke, Einzelfuttermittel gegenüber Mischfuttermitteln abzugrenzen. Da indessen das Ziel der Verordnung Nr. 482/74, wie oben ausgeführt, darin bestehen soll, Rückstände, die in die Tarif stelle 23.04 B einzureihen sind, von Mischfuttermitteln, die zu Tarifnummer 23.07 gehören, zu unterscheiden, ist schwer einzusehen, worin der entscheidende Unterschied besteht. Die Kommission hat weiter ausgeführt, daß es nahegelegen hätte, in der Verordnung Nr. 482/74 einen ausdrücklichen Prozentsatz festzusetzen, wenn man gewollt hätte, daß ein solcher Prozentsatz gelten solle, und daß dies als Ausdruck des Willens verstanden werden müsse, daß andere Maßstäbe gelten sollten. Da aber die Richtlinie 77/101 nach der Verordnung Nr. 482/74 erlassen wurde, glaube ich nicht, daß diesem Gesichtspunkt entscheidendes Gewicht beigemessen werden kann.
13 Wenn ich gleichwohl dem Gerichtshof vorschlagen werde, keinen bestimmten Prozentsatz festzusetzen, sondern statt dessen auf das von der Kommission vorgeschlagene Kriterium abzustellen, soweit dieses darauf hinausläuft, daß allein die unter üblichen Bedingungen technisch/wirtschaftlich als unvermeidlich angesehenen Mengen von Unreinheiten akzeptiert werden können, dann deshalb, weil derartige Regeln meiner Meinung nach in vom Rat oder von der Kommission erlassenen Rechtsakten aufgestellt werden müssen. Es handelt sich um Regeln, deren Festsetzung eine fachliche Expertise und eine gut dokumentierte wissenschaftliche Grundlage voraussetzt und die möglicherweise in dem Maße anzupassen sein werden, wie die technischen Herstellungsmethoden verfeinert werden. Auch wenn es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wünschenswert wäre, daß derartige Regeln festgesetzt werden, ist es doch nicht zweckmäßig, daß der Gerichtshof diese Aufgabe übernimmt.
14 Das vorgeschlagene Kriterium setzt voraus, daß das nationale Gericht den Beistand von Sachverständigen sucht, um konkret festlegen zu können, was unter üblichen Bedingungen als technisch oder wirtschaftlich unvermeidliche Verunreinigung anzusehen ist.
Aus den Akten geht hervor, daß das Finanzgericht Hamburg tatsächlich in dieser Rechtssache schon den Beistand eines Sachverständigen gesucht hat. Die Firma Krohn hat ein Sachverständigengutachten vom 27. Dezember 1990 vorgelegt, das auf Veranlassung des Finanzgerichts Hamburg vom Geschäftsführer des Vereins der Getreidehandler der Hamburger Börse, Dr. Ferdinand Kemme, erstattet wurde. Aus dem Gutachten kann hergeleitet werden, daß eine Grenze für Unreinheiten bei 5 % kaum unangemessen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Firma Krohn geltend gemacht und auch in einem gewissen Umfang belegt hat, daß die deutschen Zollbehörden und die deutschen Gerichte früher eine Grenze von 5 % für akzeptable Unreinheiten angewandt haben.
Die Kommission hat vorgetragen, daß die Grenze für Unreinheiten im vorliegenden Fall auf wesendich weniger als 5 % festgesetzt werden müsse, hat dieses Vorbringen aber nicht belegt.
15 Ich komme deshalb zu der Schlußfolgerung, daß der Gerichtshof sich darauf beschränken sollte, ein Kriterium festzulegen, wonach allein Unreinheiten akzeptabel sind, die unter üblichen Bedingungen technisch unvermeidlich oder nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand vermeidbar sind, und daß es dem nationalen Gericht überlassen werden muß, die notwendigen Prozentsätze auf der Grundlage dieses Kriteriums festzusetzen. Dies wird im vorliegenden Fall auf der Grundlage eines neuen Sachverständigengutachtens geschehen müssen. Im übrigen sind meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache keine Informationen gegeben worden, die entscheidend dagegen sprechen, daß der anzuwendende Prozentsatz konkret auf 5 % festgesetzt werden kann.
16 Was hiernach die Frage angeht, welche Arten von Bestandteilen als Unreinheiten akzeptiert werden müssen, so scheint eine gewisse Uneinigkeit zwischen der Firma Krohn und der Kommission zu bestehen, da die Firma im Gegensatz zur Kommission meint, daß auch andere Ölsaaten sowie Unkrautsamen als akzeptable Unreinheiten anzusehen seien. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Kommission angedeutet hat, daß verschiedene Toleranzen für die verschiedenen Verunreinigungsarten gelten müßten, nämlich es soll alles davon abhängig sein, ob es um eine Verunreinigung mit anderen Teilen der Maispflanze als des Maiskorns oder um eine Verunreinigung mit anderen Bestandteilen wie zum Beispiel anderen Getreidearten und Soja geht. Meines Erachtens können und müssen diese beiden Fragen unter Hinweis auf das soeben vorgeschlagene Kriterium beantwortet werden. So werden die nationalen Gerichte auf der Grundlage der notwendigen Sachverständigengutachten zu beurteilen haben, welche Arten von Verunreinigungen unter üblichen Bedingungen technisch/wirtschaftlich als unvermeidlich anzusehen sind und ob es praktisch möglich und vernünftig ist, insoweit verschiedene Toleranzen festzusetzen.
Entscheidungsvorschlag
17 Ich schlage somit dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Artikel 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974 ist dahin auszulegen, daß es der Zuweisung zur Tarifstelle 23.04 B im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 nicht entgegensteht, wenn ein Erzeugnis außer vom Maiskorn stammenden Bestandteilen auch gewisse Unreinheiten enthält, sofern diese unter üblichen Bedingungen der Herstellung, der Lagerung und des Transports als technisch unvermeidlich oder nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand vermeidbar anzusehen sind.