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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1992 – C-217/91
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:426
Schlussanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 10. November 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Rat hat zur Erhaltung der guten Märkte für das wichtige landwirtschaftliche Erzeugnis Spirituose die Richtlinie Nr. 1576/89 vom 29. Juni 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (nachstehend: Grundverordnung) erlassen. Er hat dabei berücksichtigt, daß das hohe Ansehen, das diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt genießen, auf der Qualität der traditionellen Erzeugnisse beruht. Dieses Qualitätsniveau kann am besten dadurch gewahrt werden, daß
die Erzeugnisse unter Berücksichtigung der überlieferten Herstellungsverfahren definiert werden, die die Grundlage für ihren guten Ruf sind,
die so definierten Bezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten bleiben, deren Qualitätsniveau dem der traditionellen Erzeugnisse entspricht, um eine Abwertung dieser Bezeichnungen zu verhindern.
Artikel 1 der Verordnung legt eine Reihe von Begriffsbestimmungen fest. Der Begriff der Spirituose ist in Absatz 2 definiert. Absatz 3 enthält einige vorläufige Begriffsbestimmungen dafür, was z. B. unter Aromatisierung, Zusammenstellung und Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zu verstehen ist. Absatz 4, der für das Verständnis der vorliegenden Rechtssache grundlegend ist, enthält eine Begriffsbestimmung einiger Arten von Spirituosen. Diese Arten werden anhand verschiedener Merkmale, z. B. der Art der zur Herstellung verwendeten Spirituose, des Herstellungsverfahrens, des Alkohol- und des Zuckergehalts definiert. Die beiden Arten von Spirituosen, um die es im vorliegenden Fall geht, sind Brandy und Likör.
Brandy ist in Absatz 4 Buchstabe e definiert als Spirituose,
die aus Branntwein mit oder ohne Weindestillat... gewonnen wird ...
die in Eichenholzbehältern mindestens ... gereift ist,
die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von ... oder mehr ... aufweist,
einen Höchstgehalt an Methanol von ... aufweist.
Likör wird in Absatz 4 Buchstabe r definiert als Spirituose, die einen Mindestzuckergehalt von ... aufweist,
die durch Aromatisieren von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschafdichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen im Sinne dieser Verordnung ... gewonnen wird.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung sind die in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen den Arten von Spirituosen vorbehalten, die den in den Begriffsbestimmungen des Artikels 1 festgelegten Kriterien entsprechen, wobei diese Bezeichnungen verwendet werden müssen. Dies bedeutet z. B., daß Spirituosen, die den Kriterien für Brandy entsprechen, unter dieser Bezeichnung vermarktet werden müssen, und daß andere Arten von Spirituosen nicht unter der Bezeichnung Brandy vermarktet werden dürfen.
2 Gemäß Artikel 6 der Verordnung kann die Kommission besondere Vorschriften erlassen. Sie kann in diesen Vorschriften zusätzliche Angaben zur Verkehrsbezeichnung, wie z. B. die Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen in Verbindung mit einer der in Artikel 1 Absätze 2 und 4 aufgeführten Gattungsbezeichnungen, regeln.
Die Kommission hat auf der Grundlage von Artikel 6 die Verordnung Nr. 1781/91 vom 19. Juni 1991 erlassen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß eine der Rechtswirkungen dieser Verordnung darin besteht, daß bestimmte Liköre, z. B. Orange-Brandy und Apricot-Brandy, unter diesen zusammengesetzten Bezeichnungen vermarktet werden können, auch wenn der verwendete Alkohol nicht von Brandy stammt. Damit ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1781/91, daß die erwähnten Liköre unter diesen zusammengesetzten Bezeichnungen vermarktet werden können, auch wenn sie aus landwirtschaftlichem Alkohol und nicht, wie in der allgemeinen Begriffsbestimmung festgelegt, aus Branntwein gegebenenfalls mit Weindestillat hergestellt werden.
3 Die spanische Regierung macht geltend, diese Rechtswirkung der Verordnung Nr. 1781/91 sei rechtswidrig und diese Verordnung insoweit für nichtig zu erklären. Der Hauptnichtigkeitsgrund der Regierung ist, daß die Kommission nicht befugt sei, eine derartige Ausnahmeregelung von den allgemeinen Vorschriften der Grundverordnung zu erlassen.
Die Kommission beantragt, unterstützt von der dänischen Regierung, die Klage für unzulässig zu erklären, hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit
4 Der Aufhebungsantrag des Königreichs Spanien betrifft einen genau abgegrenzten Teil der Verordnung Nr. 1781/91, nämlich Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2.
Zum Verständnis der Hintergründe des Problems, das sich durch diese Eingrenzung des Antrags ergibt, und das der Unzulässigkeitseinrede der Kommission zugrunde liegt, ist es zweckmäßig, Artikel 7b insgesamt wiederzugeben. Dieser lautet wie folgt:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf eine Begriffsbestimmung, die Teil einer zusammengesetzten Bezeichnung ist, in der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose nur verwendet werden, wenn der Alkohol des betreffenden Getränks ausschließlich von der Spirituose stammt, die in der zusammengesetzten Bezeichnung genannt wird.
(2) Zur Aufmachung der in der Gemeinschaft gewonnenen Liköre dürfen jedoch wegen der Lage, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung besteht, nur die nachstehenden zusammengesetzten Bezeichnungen verwendet werden:
prune-brandy,
orange-brandy,
apricot-brandy,
cherry-brandy,
solbærrom, auch blackcurrant rum genannt.
(3) Was die Etikettierung und Verkehrsbezeichnung der in Absatz 2 genannten Liköre angeht, so stehen die zusammengesetzten Bezeichnungen in Buchstaben gleicher Größe und Farbe auf derselben Zeile des Etiketts und steht die Likörbezeichnung unmittelbar daneben in Buchstaben, die nicht kleiner sind als die der zusammengesetzten Bezeichnungen.
Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, enthält das Etikett außerdem im selben Sichtfeld wie diese Angaben einen Hinweis auf die Art des verwendeten Alkohols. Dieser Hinweis erfolgt durch Angabe entweder der Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols oder der Bezeichnung landwirtschaftlicher Alkohol nach den Worten hergestellt aus, gewonnen aus oder aus.
Die Vorschrift betrifft die Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen für Spirituosen, bei der die Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet werden. Artikel 7b Absatz 1 enthält die Grundregel, die an sich nur eine Konsequenz der erwähnten Regel der Grundverordnung ist, nach der die in Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Bezeichnungen nur verwendet werden dürfen, wenn die in der Begriffsbestimmung für diese Art von Spirituosen angeführten Kriterien erfüllt sind. Die Bezeichnungen Whisky-Cola und Gin-Tonic dürfen also nur verwendet werden, wenn diese Waren gemäß der Begriffsbestimmung der in der zusammengesetzten Bezeichnung genannten Spirituose, also Whisky und Gin, hergestellt worden sind. Artikel 7b Absatz 2 enthält einige besondere Vorschriften für Liköre, die durch zusammengesetzte Bezeichnungen, wie Orange-brandy und Apricot-brandy, bezeichnet werden. Absatz 3 enthält einige Bestimmungen hinsichtlich der Etikettierung und Verkehrsbezeichnung der in Absatz 2 genannten Liköre. Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz trifft eine Sonderregelung für die Etikettierung von diesen Arten von Spirituosen, soweit sie aus landwirtschaftlichem Alkohol hergestellt werden.
Wie bereits ausgeführt, beantragt die spanische Regierung die Nichtigerklärung von Absatz 3 Unterabsatz 2. Sie hält Artikel 7b insoweit — und zwar nur insoweit — für rechtswidrig, als er zuläßt, daß landwirtschaftlicher Alkohol zur Herstellung einer Spirituose verwendet wird, die durch zusammengesetzte Bezeichnungen in Verbindung mit der Bezeichnung Brandy bezeichnet wird, oder mit anderen Worten, daß ein derartiges Getränk aus einer Spirituose hergestellt wird, die zur Herstellung von Brandy nicht verwendet werden darf; diese Rechtswirkung ergibt sich nach Auffassung der spanischen Regierung ausschließlich aus Absatz 3 Unterabsatz 2.
Die Kommission macht geltend, diese — in Artikel 7b enthaltene und von der spanischen Regierung als rechtswidrig angesehene — Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften der Grundverordnung ergebe sich bereits aus Artikel 7b Absatz 2.
5 Zweifellos hat die Kommission insoweit Recht. Zwar wäre eine klarere Formulierung von Absatz 2 durchaus hilfreich gewesen, jedoch ergibt sich die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung mit ausreichender Deutlichkeit sowohl aus dem Aufbau der Vorschrift als auch aus der Formulierung von Absatz 2. Artikel 7b Absatz 1 enthält die all- gemeine Vorschrift, die der Grundauffassung der spanischen Regierung entspricht, daß die Verwendung einer zusammengesetzten Bezeichnung in Verbindung mit einer der in Artikel 1 Absätze 2 und 4 aufgeführten Bezeichnungen nur zulässig ist, wenn der Alkohol dieses Erzeugnisses ausschließlich von der in der zusammengesetzten Bezeichnung genannten Spirituose stammt. Absatz 2 ist als Ausnahme zu dieser allgemeinen Vorschrift formuliert. Dies zeigt schon die Verwendung der Begriffe dürfen ... jedoch und ferner die Tatsache, daß die Bestimmung die Aufmachung der ... Liköre betrifft, da die Bgriffsbestimmung von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r ausdrücklich besagt, daß Liköre aus einer anderen Spirituose als Brandy hergestellt werden dürfen. Absatz 3 enthält in Anbetracht seiner Formulierung keine selbständigen Ausnahmen von den Vorschriften der Grundverordnung. Absatz 3 enthält bestimmte Voraussetzungen für die Vermarktung der in Absatz 2 genannten Liköre unter den dort angegebenen Bezeichnungen. Diese Auslegung von Artikel 7b wird im übrigen durch die Präambel der Verordnung Nr. 1781/91 bestätigt, in der es heißt:
Damit den bei Inkrafttreten der [Grundverordnung] bereits seit langem bestehenden Gewohnheiten Rechnung getragen wird, sollten bestimmte zusammengesetzte Likörbezeichnungen auch dann beibehalten werden können, wenn der Alkohol nicht oder nur teilweise von der angegebenen Spirituose stammt.
Die Kommission stützt also ihren Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Klage auf eine grundsätzlich zutreffende Prämisse. Die Erwägungen, die dem spanischen Antrag offensichtlich zugrunde liegen, und die rechtlichen Argumente, die die spanische Regierung zur Stützung ihrer Anträge anführt, zeigen, daß das von ihr angestrebte Ergebnis nicht durch eine Nichtigerklärung von Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, sondern von Artikel 7b Absatz 2 erreicht werden kann, nach dem zusammengesetzte Bezeichnungen in Verbindung mit der Bezeichnung Brandy für Liköre verwendet werden dürfen, auch wenn diese Liköre aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen worden sind.
6 Die Kommission macht geltend, die Klage sei hinsichtlich ihrer wesentlichen Bestandteile — Streitgegenstand, Klagegründe und Anträge — widersprüchlich und entspreche damit nicht den Artikeln 19 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und 38 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Sie sei folglich für unzulässig zu erklären.
7 Es läßt sich nicht ausschließen, daß in bestimmten Fällen die gestellten Anträge und die zu ihrer Stützung vorgetragenen Klagegründe derart widersprüchlich sind, daß eine Entscheidung in der Sache in dem Rechtsstreit kaum noch sinnvoll ist. Im vorliegenden Fall trifft dies jedoch nicht zu. Die spanische Regierung hat einen Antrag auf Nichtigerklärung gestellt und diesen begründet. Die Regierung legt die einschlägigen Vorschriften unzutreffend aus, so daß sie die Nichtigerklärung einer Bestimmung beantragt, um deren Nichtigerklärung es ihr in Anbetracht ihrer Argumentation nicht geht. Die hierdurch verursachten Probleme können jedoch nicht zur Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit führen. Die in der Verfahrensordnung hinsichtlich des Inhalts der Klageschrift aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt. Unabhängig von dieser Frage, könnte die mangelnde Übereinstimmung von Antrag und Streitgegenstand der Klage für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung sein. Meines Erachtens sind diese Probleme jedoch im vorliegenden Fall nicht erheblich. Es bestehen nämlich keine Zweifel hinsichtlich des wirklichen Inhalts des Antrags der Regierung, nach dem es gegen die Grundverordnung verstößt, daß für Liköre, die aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden, zusammengesetzte Bezeichnungen in Verbindung mit der Gattungsbezeichnung Brandy verwendet werden dürfen. Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht wesentlich, ob diese Vorschrift in Artikel 7b Absatz 2 oder in Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 enthalten ist. Die Erklärungen der Kommission und ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zeigen, daß sie die Gründe und das Ziel der Nichtigkeitsklage vollkommen erfaßt hatte. Eine Prüfung in der Sache beeinträchtigt die Verfahrensrechte der Kommission in keiner Weise. Meines Erachtens steht daher nichts einer Entscheidung des Gerichtshofes in der Sache entgegen.
8 Die der Formulierung des Antrags zugrunde liegende unzutreffende Auslegung kann dagegen von Bedeutung sein, falls der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die in Artikel 7b enthaltene Ausnahmevorschrift durch die Zulassung einer Abweichung von der Grundverordnung — wie die spanische Regierung vorbringt — gegen diese Verordnung verstößt. Der Gerichtshof muß also darüber entscheiden, ob es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls möglich ist, den Antrag so umzuformulieren, daß im Tenor des Urteils über die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Frage — durch Nichtigerklärung von Absatz 2 — entschieden werden kann. Zu Recht führt die Kommission aus, daß eine Nichtigerklärung von Absatz 3 Unterabsatz 2 kaum sinnvoll wäre. Es ergäbe sich dann nämlich die paradoxe Situation, daß eine der Vorschriften, die den Verbraucher bei der Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen vor Verwechslungen schützen sollen, für nichtig erklärt würde, während die Vorschrift, die die spanische Regierung in Wirklichkeit für rechtswidrig hält, jedenfalls nicht unmittelbar durch den Tenor des Urteils berührt würde. Hierauf braucht jedoch nicht vor Prüfung der Frage eingegangen zu werden, ob der spanischen Regierung darin zugestimmt werden kann, daß die in Artikel 7b enthaltene Ausnahme von der Grundverordnung rechtswidrig ist.
Zur Begründetheit
9 Der Hauptklagegrund der spanischen Regierung ist, daß die in Artikel 7b enthaltene Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften rechtswidrig sei, weil sie in der Grundverordnung keine Rechtsgrundlage habe.
Die Verordnung Nr. 1781/91 der Kommission ist gestützt auf Artikel 6 der Grundverordnung erlassen worden. Artikel 6 lautet, soweit er im vorliegenden Fall erheblich ist, wie folgt:
1. Besondere Vorschriften können zusätzliche Angaben zur Verkehrsbezeichnung regeln, und zwar:
die Verwendung von Bezeichnungen, Abkürzungen und Zeichen,
die Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen in Verbindung mit einer der in Artikel 1 Absätze 2 und 4 aufgeführten Gattungsbezeichnungen.
2. ...
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 15 erlassen. Sie sollen vor allem verhindern, daß die in diesen Absätzen genannten Bezeichnungen, insbesondere in Anbetracht der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Erzeugnisse, zu Verwechslungen führen.
Feststeht, daß die Verordnung Nr. 1781/91 eine echte Ausnahme von einem der Hauptgrundsätze der Grundverordnung, nämlich von dem in Artikel 5 verankerten Grundsatz, enthält. Fraglich ist daher, ob Artikel 6 eine entsprechende Befugnis vorsieht. Die Antwort ist nicht offensichtlich. Aus dem Wortlaut von Artikel 6 lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine derartige Befugnis entnehmen. Es ist nur die Rede von besonderen Vorschriften zur Regelung der Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen in Verbindung mit einer der in der Grundverordnung aufgeführten Gattungsbezeichnungen. Es läßt sich die Auffassung vertreten, diese Vorschrift enthalte nur eine Rechtsgrundlage für zusätzliche Vorschriften, die sich zur Regelung der besonderen Probleme bezüglich der zusammengesetzten Bezeichnungen als notwendig erweisen könnten, erlaube aber keine Ausnahmen von den Vorschriften der Grundverordnung. Ausnahmemöglichkeiten sind im übrigen auch nicht in der Präambel der Verordnung erwähnt, in der es lediglich heißt, daß die Kommission beauftragt werden [sollte], die technischen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Unter diesen Umständen ist zu untersuchen, ob sich an anderer Stelle in der Verordnung hinreichend klare Anhaltspunkte dafür finden, daß die Kommission gestützt auf die Befugnis des Artikels 6 von Artikel 5 abweichende Vorschriften erlassen kann.
10 Diese Frage ist m. E. zu bejahen.
Artikel 5 der Grundverordnung enthält eine allgemeine Vorschrift für die Verwendung von Bezeichnungen für die in Artikel 1 Absatz 4 definierten Arten von Spirituosen. In dieser Vorschrift heißt es einleitend: Unbeschadet der aufgrund von Artikel 6 erlassenen Bestimmungen. Dieser Vorbehalt zeigt, daß der Rat die Kommission ermächtigen wollte, im Rahmen der von ihr auf der Grundlage von Artikel 6 erlassenen Vorschriften von Artikel 5 abzuweichen. Insoweit ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die von der Kommission erlassenen Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 3
vor allem verhindern [sollen], daß die in diesen Absätzen genannten Bezeichnungen, insbesondere in Anbetracht der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Erzeugnisse, zu Verwechslungen führen.
Die Kommission führt, m. E. zu Recht, aus, diese Vorschrift zeige u. a., daß die in Anwendung von Artikel 6 erlassenen Vorschriften auch — möglicherweise vor allem — die Probleme lösen sollten, die sich bei Erzeugnissen ergäben, die herkömmlicherweise unter Bezeichnungen vermarktet worden seien, die aufgrund der allgemeinen Vorschriften der Grundverordnung nicht mehr für sie verwendet werden dürften. Die Ausnahmevorschriften sollen also u. a. angewendet werden, damit traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse beibehalten werden können, auch wenn diese Bezeichnungen mit den allgemeinen Vorschriften der Verordnung nicht vereinbar sind. Die von der Kommission erlassenen Vorschriften müssen im übrigen durch allgemeine Voraussetzungen hinsichtlich der Etikettierung und der Aufmachung sicherstellen, daß die Verbraucher durch die Verwendung dieser Bezeichnungen nicht irregeführt werden.
Die von der Kommission gemäß Artikel 6 erlassenen Vorschriften, für die der Ausschuß für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen gemäß den in Artikel 15 der Verordnung festgelegten Regeln eine positive Stellungnahme abgegeben hat, sind m. E. im übrigen sachlich gerechtfertigt. Die Ausnahmen gelten nur für eine beschränkte Anzahl von zusammengesetzten Begriffen. Die zugelassenen Bezeichnungen sind insofern traditionell, als sie seit vielen Jahren verwendet werden und einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben. Diese Vorschriften gelten für Spirituosen, die die Bezeichnungskriterien für Liköre erfüllen und herkömmlicherweise aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurden. Insoweit ist auf folgende Passage der Präambel der Verordnung Nr. 1781/91 hinzuweisen:
Bestimmte zusammengesetzte Likörbezeichnungen [sollten] auch dann beibehalten werden können, wenn der Alkohol nicht oder nur teilweise von der angegebenen Spirituose stammt.
Die in Artikel 7b Absatz 3 hinsichtlich der Etikettierung und der Verkehrsbezeichnung aufgestellten Voraussetzungen verhindern, daß die Verbraucher im Falle der Verwendung der zusammengesetzten Bezeichnung irregeführt werden.
Daß diese Auslegung von Artikel 6 richtig ist, wird ferner durch die Informationen bestätigt, die die dänische Regierung hinsichtlich der Verhandlungen geliefert hat, die innerhalb des Rates vor dem Erlaß von Artikel 6 stattfanden. Die Erklärungen der dänischen Regierung sind im letzten Absatz des Sitzungsberichts wiedergegeben und von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung nicht als unzutreffend zurückgewiesen worden.
11 Die spanische Regierung macht nicht nur geltend, die Verordnung Nr. 1781/91 sei rechtswidrig, weil sie eine von Artikel 5 der Grundverordnung abweichende Vorschrift enthalte. Sie betont ferner nachdrücklich, daß die Verordnung Nr. 1781/91 rechtswidrig sei, weil sie gegen Artikel 9 der Grundverordnung verstoße. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 dürfen bestimmte im Verordnungstext aufgezählte Spirituosen, darunter Rum und Brandy,
in der Aufmachung in keinerlei Form den den genannten Spirituosen vorbehaltenen Gattungsbegriff führen, wenn ihnen Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wurde.
Diese Bestimmung enthält nach Auffassung der spanischen Regierung damit ein absolutes Verbot, aufgrund dessen ein als Brandy bezeichnetes Erzeugnis nicht unter Zusatz von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden darf.
Dieses Vorbringen kann, wie die Kommission ausführt, aus mehreren Gründen zurückgewiesen werden. Die Bestimmung spricht im Grunde nur aus, was sich schon als Konsequenz aus anderen Vorschriften der Verordnung ergibt. Die unter diese Bestimmung fallenden Arten von Spirituosen werden gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 sämtlich aus anderen Spirituosen als Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt. Es verstieße demnach bereits gegen Artikel 5, wenn für die in Artikel 9 genannten Spirituosen, soweit sie unter Verwendung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden, eine ihrer Begriffsbestimmung entsprechende Bezeichnung verwendet würde. Es kann insoweit nicht angenommen werden, daß das Verbot des Artikels 9 die in Artikel 6 verankerte Möglichkeit, eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 5 zu regeln, einschränkt. Ferner betrifft die mit der Verordnung Nr. 1781/91 geschaffene Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften der Verordnung Liköre, also Waren, die den — in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r definierten — Bezeichnungskriterien für dieses Erzeugnis entsprechen. Die in der Verordnung Nr. 1781/91 enthaltene Ausnahmevorschrift gilt für Erzeugnisse, die schon nach ihrer Begriffsbestimmung aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden können, also nicht für Erzeugnisse, die unter Artikel 9 fallen. Nach alledem kommt Artikel 9 m. E. keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1781/91 zu.
12 Die spanische Regierung führt drei weitere Klagegründe an.
Sie macht erstens geltend, die Ausnahmevorschrift sei unzureichend begründet und entspreche daher nicht den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag.
Die spanische Regierung, die durch ihre Vertretung im Ausschuß für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen über die Gründe für den Erlaß der Verordnung unterrichtet sein muß, kann sich nicht darauf berufen, daß die in der Präambel angegebenen Gründe unzureichend seien. In dieser Begründung wird nämlich darauf hingewiesen, daß Ausnahmevorschriften nur notwendig seien, um den bei Inkrafttreten der Grundverordnung bereits seit langem bestehenden Gewohnheiten Rechnung zu tragen, und daß besondere Vorschriften für Etikettierung und Aufmachung erforderlich seien, um die Gefahr einer Verwechslung mit anderen Spirituosen auszuschließen.
Die Begründung enthält also ausreichende Gesichtspunkte, so daß es den Betroffenen möglich ist, die Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
13 Die spanische Regierung macht zweitens geltend, die Verordnung Nr. 1781/91 diene nicht dem Verbraucherschutz, sondern beeinträchtige ihn vielmehr. Die Verordnung Nr. 1781/91 bewirke eine Nichtanwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/112/EWG, nach dem die Etikettierung nicht geeignet sein dürfe, den Käufer irrezuführen.
Meines Erachtens sind die in Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung Nr. 1781/91 hinsichtlich Aufmachung und Etikettierung festgelegten Voraussetzungen ein geeignetes Mittel, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Im übrigen enthält die Verordnung Nr. 1781/91 meiner Ansicht nach zusätzliche Vorschriften, die jedenfalls eine ebenso gute Aufklärung des Verbrauchers gewährleisten, wie sie nach der Richtlinie 79/112 des Rates verlangt werden kann.
14 Die spanische Regierung macht drittens geltend, die Ausnahmevorschrift verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz — einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts —, da die Hersteller von Brandy in dreierlei Hinsicht diskriminiert würden. Erstens bewirke die Verordnung Nr. 1781/91, daß die Bezeichnung Brandy in der Aufmachung einer Spirituose verwendet werden dürfe, die aus einem anderen Alkohol hergestellt werde, während andere zusammengesetzte Spirituosen den allgemeinen Vorschriften der Grundverordnung entsprechen müßten. Ferner beeinträchtige diese Vorschrift den Ruf von Brandy, während sie den Ruf der anderen Spirituosen schütze, da die Verwendung dieser Gattungsbezeichnungen für Spirituosen mit Zusatz von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ausgeschlossen sei. Diese Vorschrift begünstige die Hersteller von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gegenüber den Herstellern anderer Arten von Spirituosen. Schließlich würden die Hersteller von echtem Apricot-Brandy — also aus Brandy hergestelltem Apricot-Brandy — im Wettbewerb gegenüber Herstellern benachteiligt, die Apricot-Brandy aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs herstellen könnten.
Dieser Klagegrund ist zurückzuweisen. Die Ausnahmevorschriften verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die spanische Regierung hat nicht nachgewiesen, daß es sich um eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte handelt. Die in Artikel 7b aufgezählten Erzeugnisse bieten nach den vorliegenden Informationen wegen der traditionellen Herstellungsmethoden und ihrer traditionellen Bezeichnung objektiv betrachtet Veranlassung für die Festlegung besonderer Vorschriften im Hinblick auf bestehende zusammengesetzte Bezeichnungen
15 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten des Königreichs Dänemark, das seine eigenen Kosten trägt.