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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.11.1992 – C-326/90

ECLI:EU:C:1992:419

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In der Rechtssache C-326/90

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch Robert Hoebaer, Directeur d'administration im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen hat, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen für Behinderte, des garantierten Einkommens für ältere Personen und des Existenzminimums (Minimex) an Arbeitnehraer aus anderen Mitgliedstaaten, die den belgischen Rechtsvorschriften unterworfen sind, aufrechterhalten hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Zuleeg, der Richter R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und F. Grévisse,

Generalanwalt: C. Gulmann

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 7. Oktober 1992, in der die Kommission durch Rechtsberater D. Gouloussis und das Königreich Belgien durch J. Devadder, Directeur d'administration im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte vertreten waren,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Oktober 1992,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen hat, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen für Behinderte, des garantierten Einkommens für ältere Personen und des Existenzminimums (Minimex) an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die den belgischen Rechtsvorschriften unterworfen sind, aufrechterhalten hat.

2 Die beklagte Regierung bestreitet nicht, daß sie ihre Rechtsvorschriften zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht mit den genannten Verordnungen in Einklang gebracht hatte.

3 Unter diesen Umständen ist die Vertragsverletzung gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen.

Kosten

4 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen für Behinderte, des garantierten Einkommens für ältere Personen und des Existenzminimums (Minimex) an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die den belgischen Rechtsvorschriften unterworfen sind, aufrechterhalten hat.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.