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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1992 – C-68/91

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:421

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 10. November 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der Gerichtshof muß über das Rechtsmittel entscheiden, das Herr Moritz (im folgenden: Kläger) am 15. Februar 1992 gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes gegen das Urteil eingelegt hat, das die Fünfte Kammer des Gerichts erster Instanz (im folgenden: Gericht) am 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, erlassen hat (im folgenden: angefochtenes Urteil).

Der Kläger erhob am 12. August 1987 vor dem Gerichtshof Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1986 über die Ernennung eines Beamten in Besoldungsgruppe A 2 und auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Der Gerichtshof verwies die Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 an das Gericht. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, daß der Aufhebungsantrag unzulässig sei, den Schadensersatzantrag zurückgewiesen und entschieden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe. Das Rechtsmittel des Klägers richtet sich nur gegen die letzten beiden Teile der Entscheidung. Er greift also den Abschnitt des angefochtenen Urteils nicht an, mit dem sein Klageantrag auf Aufhebung für unzulässig erklärt wird.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs verweise ich auf den Sitzungsbericht.

2 Die Gliederung der vorliegenden Schlußanträge folgt derjenigen des angefochtenen Urteils und der vom Kläger eingereichten Rechtsmittelschrift. Alle vom Kläger geltend gemachten Rechtsmittelgründe werden behandelt, zumindest soweit sie einander nicht überschneiden oder sich wiederholen.

Zu dem Amtsfehler, der sich aus einem offenkundigen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmißbrauch ergehen soll

3 Gegen die Behandlung dieses Teils durch das angefochtene Urteil führt der Kläger sechs Rechtsmittelgründe an. So habe das Gericht zu Unrecht ausgeführt, daß es nur offensichtlich fehlerhafte Verfahrensweisen kontrollieren dürfe (nachstehend Nr. 4). Ferner habe es den Sachverhalt bezüglich des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuß unrichtig dargestellt (nachstehend Nr. 5), es sei zu Unrecht nicht auf den Antrag des Klägers auf Vorlage bestimmter Unterlagen (nachstehend Nr. 6) sowie auf bestimmte Argumente des Klägers in bezug auf die Eignung des eingestellten Bewerbers, Herrn Engel, für die zu besetzende Stelle (nachstehend Nr. 7) eingegangen. Schließlich hätte das Gericht feststellen müssen, daß die Ernennungsentscheidung mit einem Amtsfehler behaftet gewesen sei. Der Beratende Ausschuß habe der Kommission nämlich nicht mitgeteilt, daß der Kläger alle Kriterien für die Ernennung bis auf eines erfüllt habe, und habe nicht geprüft, ob Herr Engel diese Kriterien ebenfalls erfülle (nachstehend Nr. 8). Außerdem sei der Kläger erst nach der Ernennungsentscheidung angehört worden (nachstehend Nr. 9).

4 In Randnummer 29 hat das Gericht ausgeführt:

Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der streitigen Stelle um eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 (Direktor) handelte. Wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, verfügt die Anstellungsbehörde bei der vergleichenden Prüfung der Verdienste der Bewerber um eine solche, mit hoher Verantwortung verbundene Stelle und bei der Bewertung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich demnach auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Gesichtspunkte, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, am Ende eines fehlerfreien Verfahrens innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zweckwidrig ausgeübt hat.

Der Kläger greift diese Ausführungen mit folgenden Worten an:

„Demgegenüber meinen wir, daß der Prüfungsumfang des Gerichtes nicht so beschränkt ist, daß nur ein offensichtlich fehlerhaftes Verfahren zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung führen könnte.

Ein einfacher Vergleich dieser beiden Passagen zeigt, daß der Kläger eine völlig falsche Zusammenfassung der Ausführungen des Gerichts gibt. Das Gericht hat tatsächlich in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils nirgends ausgeführt, daß nur offensichtlich fehlerhafte Verfahrensweisen seiner Kontrolle unterlägen. Es hat im Gegenteil nur die ständige Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes in bezug auf Entscheidungen der Anstellungsbehörde im Rahmen eines weiten Ermessens bestätigt.

5 Was die angeblich unrichtige Darstellung des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuß angeht, so verweise ich auf die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils:

Zu der Frage, ob das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuß im vorliegenden Fall fehlerfrei war, ist folgendes festzustellen: Sind hochrangige Stellen zu besetzen und hat die Anstellungsbehörde beschlossen, dies nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts zu tun, der ihr einen sehr weiten Ermessensspielraum läßt, so stellt der bloße Umstand, daß der Generaldirektor, Herr Cioffi, in Abwesenheit des Klägers vom Beratenden Ausschuß angehört worden ist, unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Mißachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar; zum einen ergibt sich nämlich aus dem Protokoll der Sitzung des Beratenden Ausschusses vom 22. April 1986, daß Herr Cioffi sich darauf beschränkt hat, anhand der Stellenausschreibung zu erläutern, welche Qualifikationen von dem Stelleninhaber verlangt wurden, und zum anderen hat der Kläger nichts vorgetragen, was seine Behauptung stützen könnte, der Generaldirektor habe möglicherweise ungünstige Angaben über ihn gemacht, die die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses hätten beeinflussen können.

Der Kläger macht geltend, daß der Sachverhalt in diesem Teil des Urteils unrichtig dargestellt worden sei. Insbesondere sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts bereits eingeleitet gewesen sei, als der Beratende Ausschuß am 22. April 1986 zugesammengetreten sei. Ferner habe das Gericht zu Unrecht angenommen, daß Generaldirektor Cioffi vor dem Beratenden Ausschuß nur erläutert habe, welche Qualifikationen von dem Stelleninhaber verlangt würden. In Wirklichkeit habe sich Herr Cioffi negativ über den Kläger geäußert. Hätte sich das Gericht auf eine richtige Darstellung des Sachverhalts gestützt, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Beratende Ausschuß offensichdich fehlerhaft gehandelt habe, indem er den Kläger nicht angehört habe.

Die Ausführungen des Klägers entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Aus Randnummer 30 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, daß sich das Gericht sehr wohl dessen bewußt war, daß der Beratende Ausschuß am 22. April 1986 aufgrund von Artikel 29 Absatz 1, nicht aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts zusammentrat. In bezug auf das Auftreten von Herrn Cioffi hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Protokolle der fraglichen Sitzung entschieden, daß dieses keinen Beweis für die Behauptung des Klägers liefere, und hat festgestellt, daß hierfür auch kein anderer Beweis erbracht worden sei. Auch im Verfahren vor dem Gerichtshof räumt der Kläger übrigens ein, daß er etwaige ungünstige Äußerungen seitens des Herrn Cioffi nur vermuten könne.

6 Der Kläger rügt, daß das angefochtene Urteil nicht auf seinen Antrag auf Vorlage der Personalakte und der Bewerbungsunterlagen des Herrn Engel eingegangen sei.

Insoweit ist jedoch zu betonen, daß die Entscheidung, ob die Erledigung einer Rechtssache Beweiserhebungen erfordert, im Ermessen des Gerichts steht. Die Parteien können insoweit keine Forderungen erheben, sondern nur Vorschläge machen. Es ist Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob es weiterer Aufklärung mittels der beantragten Beweiserhebung bedarf oder nicht, ohne daß es diese Entscheidung zu begründen braucht.

7 Anschließend rügt der Kläger, daß das Gericht auf bestimmte Argumente zur Eignung des Herrn Engel nicht eingegangen sei. Insoweit sei das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

Im Urteil Vidrányi hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das Gericht einen allgemeinen Grundsatz zu beachten hat, nach dem jedes Gericht seine Entscheidung zu begründen hat, und zwar insbesondere unter Anführung der Erwägungen, die es dazu veranlaßt haben, einen ausdrücklich erhobenen Vorwurf nicht zu berücksichtigen. Insofern macht der Gerichtshof jedoch einen Unterschied zwischen einem eigenen Klagegrund und einem zusätzlichen Argument. Einerseits ist das Gericht seiner Begründungspflicht nur dann nachgekommen, wenn es auf alle angeführten Argumente eingegangen ist. Andererseits braucht es sich nicht ausdrücklich mit dem gesamten Vorbringen der Parteien zu befassen, das diese zur Untermauerung ihrer Klagegründe vortragen.

Zur Frage der Eignung von Herrn Engel für die zu besetzende Stelle wird im angefochtenen Urteil in den Randnummern 32 und 33 ausgeführt:

Was den Vorwurf angeht, die Anstellungsbehörde habe mit der Ernennung von Herrn Engel offenkundig fehlerhaft gehandelt, ist hervorzuheben, daß die Beklagte — insoweit vom Kläger unwidersprochen — darauf hingewiesen hat, daß Herr Engel an der Universität Montreal Finanz- und Wirtschaftswissenschaften studiert habe, in leitender Stellung in verschiedenen kanadischen und europäischen Banken tätig gewesen sei und vier Gemeinschaftssprachen beherrsche.

Weder ergibt sich im übrigen aus den zu den Akten gereichten Unterlagen, noch hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts dargetan, daß die Beklagte mit der Ernennung von Herrn Engel auf die zu besetzende Stelle einen offenkundigen Ermessensfehler begangen, die Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit überschritten oder ihre Befugnisse in zweckwidriger Weise gebraucht hätte.

Mit diesen Erwägungen und mit der bereits zitierten Erwägung, daß die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber über ein weites Ermessen verfügt (vorstehend Nr. 4), hat das Gericht die maßgebende Begründung für seine Entscheidung gegeben, daß der Beklagten bei der Ernennung von Herrn Engel kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Es brauchte dabei nicht ausdrücklich auf alle vom Kläger vorgetragenen Argumente einzugehen, die auf die Vermutung gestützt wurden, daß Herr Engel für die zu besetzende Stelle ungeeignet sei. Insbesondere ist davon auszugehen, daß folgende Behauptungen des Klägers als unbewiesen oder unerheblich zurückgewiesen worden sind:

die Behauptung, daß Herr Engel keine Abschlußprüfungen für seine Studien in Montreal abgelegt habe

die Behauptung, daß die von Herrn Engel vor seiner Ernennung bekleideten Posten im Vergleich mit der leitenden Funktion, die er jetzt ausübe, rangmäßig zu niedrig eingestuft gewesen seien

die Behauptung, daß Herr Engel nicht über alle in der Ausschreibung geforderten Qualifikationen verfügt habe, jedenfalls nicht in gleichem Maße wie der Kläger.

8 In dem angefochtenen Urteil hätte nach Ansicht des Klägers festgestellt werden müssen, daß der Vorschlag des Beratenden Ausschusses mit zwei Amtsfehlern behaftet gewesen sei, weil darin nicht angegeben worden sei, daß der Kläger alle Ausschreibungsvoraussetzungen bis auf eine erfüllt habe, und weil daraus nicht hervorgegangen sei, ob der Ausschuß geprüft habe, ob Herr Engel diese ebenfalls erfüllt habe. In jedem Fall hätte das Gericht das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang prüfen müssen.

Der Kläger führt keine einzige Vorschrift an, die den Beratenden Ausschuß dazu verpflichtet hätte, in seinen Vorschlägen die genaue Zahl der Ernennungskriterien anzugeben, die ein bestimmter Bewerber erfüllt, oder diese Anzahl derjenigen eines anderen Bewerbers gegenüberzustellen. Eine solche punktuelle Gegenüberstellung dürfte überdies wenig sinnvoll sein: Die einzelnen Ernennungskriterien für eine zu besetzende Stelle sind nicht alle von gleicher Bedeutung, und ihre relative Bedeutung läßt sich nicht in Zahlen ausdrücken. Das Ermessen der Anstellungsbehörde bezieht sich unter anderem auf die Abwägung ihrer jeweiligen Bedeutung. Auch gibt es keine Vorschrift, die den Beratenden Ausschuß dazu verpflichten würde, in seinen Vorschlägen ausdrücklich zu sagen, daß er geprüft habe, ob ein Bewerber alle Ernennungskriterien erfüllt. Wird eine solche Prüfung nicht erwähnt, so darf dies nicht dem Unterlassen der Prüfung gleichgestellt werden.

Was die Begründung der Zurückweisung des Vorbringens des Klägers durch das angefochtene Urteil angeht, ist demnach davon auszugehen, daß dieses Vorbringen in den bereits zitierten Randnummern 29 (siehe Nr. 4) und 33 (siehe Nr. 7) des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

9 Von der Beklagten unwidersprochen, behauptet der Kläger schließlich, daß er erst dann angehört worden sei, als die Ernennungsentscheidung bereits getroffen gewesen sei. Ein solches Gespräch hätte nach seiner Ansicht vor einer Ernennungsentscheidung stattfinden müssen; dies gelte erst recht, wenn die Personalakte eines der Bewerber unvollständig sei, weil darin eine oder mehrere Beurteilungen fehlten.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kuhner einen allgemeinen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung anerkannt, nach dem, von besonderen Ausnahmen abgesehen, eine Verwaltung, die — sogar rechtmäßig — Maßnahmen zu treffen hat, die die Interessen der Betroffenen schwer beeinträchtigen, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß. In welchen Fällen genau ein Beamter Anspruch darauf hat, angehört zu werden, bestimmt sich nach dem Beamtenstatut (siehe beispielsweise Artikel 87 und Anhang IX des Beamtenstatuts betreffend das Disziplinarverfahren) oder, in Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe beispielsweise die Urteile Almini und Oslizlok in bezug auf die Stellenenthebung ohne Einweisung in eine andere Planstelle).

Das Beamtenstatut billigt dem Beamten kein Recht auf Anhörung in einem Beförderungsverfahren zu. Nach Artikel 45 des Statuts erfolgt eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten, es wird jedoch keine Anhörungspflicht vorgeschrieben.

Auch der Gerichtshof hat niemals für Recht erkannt, daß ein Beamter Anspruch auf Anhörung in einem Beförderungsverfahren hätte. Im Zusammenhang mit einer Entscheidung, einen Beamten auf einen gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, hat der Gerichtshof in dem bereits angeführten Urteil Kuhner entschieden:

Die angefochtene Entscheidung, die dem Kläger alle Vorteile seiner Besoldungsgruppe und seiner Grundamtsbezeichnung beläßt, ist nicht so geartet, daß sie die Beachtung anderer als der in Artikel 90 ... vorgeschriebenen Formvorschriften, zu denen erforderlichenfalls die gerichtliche Nachprüfung durch den Gerichtshof hinzutritt, notwendig machen könnte.

Diese Begründung gilt meines Erachtens erst recht für die Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern. Durch eine derartige Entscheidung behält der nicht beförderte Beamte nämlich nicht nur die Vorteile seines Dienstpostens, sondern auch den Dienstposten selbst.

10 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß keiner der Rechtsmittelgründe, die der Kläger gegenüber diesem Teil des angefochtenen Urteils anführt, durchgreift.

Zu dem Amtsfehler, der sich aus einer Verletzung der Artikel 27 und 28 des Beamtenstatuts ergehen soll

11 Der Kläger greift die Entscheidung des Gerichts, wonach die Artikel 27 und 28 des Beamtenstatuts durch die Ernennung von Herrn Engel nicht verletzt worden seien, mit zwei Rechtsmittelgründen an. Zunächst seien die genannten Artikel tatsächlich verletzt worden (nachstehend Nr. 12). Ferner sei die Entscheidung des Gerichts unzureichend begründet (nachstehend Nr. 13).

12 Ohne daß die Parteien ihm in diesem Punkt widersprochen hätten, hat das Gericht festgestellt, daß Herr Engel, der ursprünglich Deutscher war, aber die kanadische Staatsangehörigkeit angenommen hatte, seine deutsche Staatsangehörigkeit entsprechend der Auflage der Kommission vor Dienstantritt wiedererworben hat (Randnr. 36 des angefochtenen Urteils).

Der Kläger meint, daß durch dieses Vorgehen die Artikel 27 und 28 des Beamtenstatuts sowie Artikel 1 Buchstabe i des Anhangs III des Statuts verletzt worden seien. In Artikel 27 des Beamtenstatuts heißt es:

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen...

Diese grundsätzliche Bestimmung wird in Artikel 28 konkret ausgestaltet, wo es heißt:

Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die Ansteüungshehörde absehen;... (Hervorhebung von mir).

Daß die Anstellungsbehörde nach der zuletzt genannten Bestimmung von dem Grundsatz abweichen kann, daß nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eingestellt werden können, stellt der Kläger nicht in Abrede. Darin besteht der gerügte Rechtsverstoß also nicht. Er ist jedoch der Ansicht, daß eine solche Ausnahme in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Beamtenstatuts erfolgt, hätte angegeben werden müssen. In Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III Auswahlverfahren, auf den Artikel 29 Absatz 1 verweist, heißt es nämlich:

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

...

i) gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 28 Buchstabe a des Statuts.

Herr Engel wurde jedoch gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingestellt. Diese Bestimmung lautet:

Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden (Hervorhebung von mir).

Da die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Auswahlverfahren vorsehen durfte, brauchte sie auch die Bestimmungen eines Anhangs des Beamtenstatuts nicht zu beachten, der — wie sein Titel übrigens deutlich besagt — nur solche Auswahlverfahren regelt.

13 Der Kläger macht auch geltend, daß der Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht entschieden habe, daß die Artikel 27 und 28 des Beamtenstatuts nicht verletzt worden seien, unzureichend begründet sei. Dieser Teil des Urteils sei nämlich zu kurz und erwähne außerdem Anhang III des Statuts nicht. Das Gericht hat zunächst das Vorbringen der Parteien zusammengefaßt und in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils sodann ausgeführt:

Es ist festzustellen, daß Herr Engel, der ursprünglich Deutscher war, aber die kanadische Staatsangehörigkeit angenommen hatte, seine deutsche Staatsangehörigkeit entsprechend der Auflage der Kommission vor Dienstantritt wiedererworben hat. Unter diesen Umständen ist die Ernennung von Herrn Engel nicht unter Verletzung der Artikel 27 und 28 des Statuts erfolgt.

Diese Feststellung ist in der Tat summarisch und erwähnt Anhang III des Beamtenstatuts nicht. Dem steht gegenüber, daß der Kläger sein Vorbringen in der ersten Instanz auch nicht deutlich gefaßt hat. So hat er damals keinen Zusammenhang zwischen Anhang III des Beamtenstatuts — den er im Verfahren vor dem Gericht überdies erst in seiner Erwiderung angeführt hat — und Artikel 29 Absatz 1 des Beamtenstatuts hergestellt. Allerdings wurde Anhang III aufgrund von Artikel 29 und nicht aufgrund der Artikel 27 und 28 des Beamtenstatuts erlassen. Unter diesen Umständen erscheint es mir verständlich, daß das Gericht Anhang III nicht erwähnt und sich in seiner Begründung darauf beschränkt hat, eine Verletzung der Artikel 27 und 28 des Beamtenstatuts zu prüfen.

14 Dementsprechend komme ich zu dem Ergebnis, daß auch diese Rechtsmittelgründe, die der Kläger gegen das angefochtene Urteil anführt, als nicht stichhaltig zurückzuweisen sind.

Zu dem Amtsfehler, der sich aus einer Verletzung der Fürsorge- und Treuepflicht ergeben soll

15 Das Vorbringen des Klägers unter dieser Überschrift besteht zum größten Teil aus bloßen Wiederholungen bereits geltend gemachter Gründe. So führt er erneut an, die Verdienste der verschiedenen Bewerber seien nicht objektiv abgewogen worden, der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, er sei erst nach der Ernennungsentscheidung angehört worden, er sei für die zu besetzende Stelle besser befähigt gewesen usw. Alle diese Argumente wurden vorstehend bereits untersucht.

16 Hilfsweise fügt er hinzu:

Selbst wenn der Hof zu der Meinung gelangen würde, alle in Kapitel II vorgetragenen Rügen beinhalten noch keine Amtsfehler, so würde doch die große Zahl der Merkwürdigkeiten, die dann doch zumindest zu konstatieren wären, für die Feststellung einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Hof ausreichen (Nr. 46 der Rechtsmittelschrift).

Die Fürsorgepflicht und der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichten jede Behörde, bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Tatsachen zu berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten zu berücksichtigen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß nach Artikel 27 Absatz 1 des Beamtenstatuts bei der Besetzung einer Stelle in erster Linie das dienstliche Interesse entscheidet. Nach Ansicht des Gerichtshofes kann die Fürsorgepflicht die Behörde außerdem nicht daran hindern, Maßnahmen zu treffen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich hält.

Auf jeden Fall ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht — entgegen dem Vorbringen des Klägers — keineswegs aus dem Vorliegen von Merkwürdigkeiten bei der Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens abzuleiten, sondern vielmehr aus der Feststellung, daß eine Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht alle erheblichen Tatsachen und/oder nicht das Interesse des betroffenen Beamten berücksichtigt hat. Aus den Tatsachen, wie sie vom Gericht festgestellt worden sind, ist nicht abzuleiten, daß es die Kommission bei der Ernennung von Herrn Engel in dieser Weise an ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger hätte fehlen lassen.

17 Deshalb meine ich, daß dieser Rechtsmittelgrund des Klägers als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist.

Zu dem Amtsfehler, der sich aus der verspäteten Erstellung der Beurteilung des Klägers ergeben soll

18 Unter der Überschrift Zu dem Amtsfehler, der sich daraus ergeben soll, daß die Anstellungsbehörde die Beurteilung des Klägers verspätet erstellt habe, heißt es in dem angefochtenen Urteil:

[Randnr. 41] Insoweit genügt — ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die vom Kläger gerügte Verspätung tatsächlich vorlag, welches Ausmaß sie hatte und wer für sie verantwortlich ist — die Feststellung, daß sich den Akten nicht entnehmen läßt und daß der Kläger nicht dargetan hat, daß er eine zusätzliche Chance gehabt hätte, auf die Stelle [...] ernannt zu werden, wenn seine Personalakte während des Verfahrens zur Besetzung dieser Stelle die Beurteilung für den Zeitraum 1983—1985, wie sie schließlich erstellt worden ist, enthalten hätte (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 9. Februar 1988 in der Rechtssache 1/87, Picciolo/Kommission, Slg. 1988, 711, und vom 4. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303). Die Prüfung dieser dem Gericht vorgelegten endgültigen Beurteilung ergibt, daß sie nur ganz geringfügige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen, dem Kläger vorgelegten Beurteilungsentwurf enthält und daß diese Änderungen, die die Gesamtaussage der Beurteilung in keiner Weise berühren, keinerlei Auswirkung auf die Chancen des Klägers haben konnten, auf die betreffende Stelle befördert zu werden.

[Randnr. 42] Nach alledem greift keine der Rügen, die der Kläger vorträgt, um das Vorliegen eines Amtsfehlers der Kommission darzutun, durch ...

Der Kläger führt keinen eigenen Rechtsmittelgrund gegen Randnummer 41 des angefochtenen Urteils an, insgesamt wird aus seiner Rechtsmittelschrift jedoch hinreichend deutlich, daß er rügt, daß das Gericht die verspätete Erstellung seiner Beurteilung für den Zeitraum 1983 bis 1985 nicht als Amtsfehler angesehen hat. Ich stimme mit ihm darin überein, daß das Gericht in diesem Punkt das Gemeinschaftsrecht verletzt hat.

19 Im angefochtenen Urteil wird unter anderem ausgeführt, daß die verspätete Erstellung der Beurteilung des Klägers keinen Amtsfehler darstelle, da nicht dargetan sei, daß dieser Umstand seine Chancen auf Einstellung beeinflußt habe. Es hat mit anderen Worten das Vorliegen eines Amtsfehlers deshalb verneint, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem entstandenen Schaden dargetan sei.

Das geht natürlich nicht an. Daß die Gemeinschaft nur nach Feststellung eines Fehlers, eines Schadens und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen beiden haftbar gemacht werden kann, bedeutet noch nicht, daß das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer dieser drei Voraussetzungen aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer der beiden anderen abgeleitet werden kann. Die Frage, ob die verspätete Erstellung einer Beurteilung maßgebenden Einfluß auf die Nichternennung eines Beamten gehabt hat, ist deshalb völlig losgelöst von der Frage zu behandeln, ob diese verspätete Erstellung für sich genommen einen Amtsfehler darstellt. Die Urteile Picciolo und Bossi, auf die das Gericht verweist, bestätigen dies nur.

Zwar kann das Gericht, wie es im Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache Latham entschieden hat, erst untersuchen, ob zwischen dem behaupteten Amtsfehler und dem angeblich erlittenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht, und, falls dieser Zusammenhang nicht nachgewiesen wird, davon absehen, das Vorliegen eines Amtsfehlers zu untersuchen (der in der Rechtssache Latham ebenfalls im Fehlen einer Beurteilung zum Zeitpunkt einer Beförderungsverfügung bestanden haben soll). Im vorliegenden Fall ist das Urteil jedoch mit einem Begründungsfehler behaftet, der, wie bereits ausgeführt, darin besteht, daß aus dem Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs abgeleitet wurde, daß kein Amtsfehler vorgelegen habe.

Es könnte eingewandt werden, daß dieser Fehler rein formaler Art sei und daß das Gericht das Vorbringen des Klägers mit Sicherheit wegen des Fehlens eines ursächlichen Zusammenhangs abgewiesen hätte. Dieser Einwand ist meines Erachtens nicht haltbar. Sowohl die Feststellung eines Amtsfehlers als auch die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs setzt eine Sachverhaltswürdigung voraus, die der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht vornehmen kann. Dies bedeutet, daß der Gerichtshof ebensowenig befugt ist, auf eine Sachverhaltswürdigung, aufgrund deren das Gericht (fälschlicherweise) zu dem Ergebnis gelangt ist, daß kein Amtsfehler vorgelegen habe, jetzt die Schlußfolgerung zu stützen, daß kein ursächlicher Zusammenhang vorgelegen habe. Selbst darin liegt nämlich bereits eine (erneute) Sachverhaltswürdigung, jetzt jedoch im Lichte einer anderen Auffassung als der des Gerichts. In einem solchen Fall kann der Gerichtshof nicht umhin, einen Mangel in der Begründung des Gerichts festzustellen.

20 Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil insoweit, als mit ihm entschieden worden ist, daß die verspätete Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum von 1983 bis 1985 keinen Einfluß auf die Chancen des Klägers auf Ernennung auf die fragliche Stelle haben konnte und daher keinen Amtsfehler der Kommission dargestellt habe, aufgehoben werden muß.

Zu dem Antrag auf Ersatz eines angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens

21 Das Gericht kommt in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils aufgrund seiner Feststellung, daß keine der Rügen, die der Kläger vorträgt, um das Vorliegen eines Amtsfehlers der Kommission darzutun, durchgreife, zu dem Ergebnis, daß der Klageantrag auf Ersatz eines materiellen Schadens zurückzuweisen sei. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die Feststellung des Gerichts, daß die verspätete Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum von 1983 bis 1985 keinen Amtsfehler darstelle, mangelhaft begründet. Daher bin ich der Ansicht, daß das angefochtene Urteil auch insoweit, als mit ihm die Forderung des Klägers auf Ersatz des materiellen Schadens zurückgewiesen wird, wegen unzureichender Begründung aufzuheben ist.

22 Neben dem Ersatz des materiellen Schadens, der ihm durch die Ernennung des Herrn Engel entstanden sein soll, hat der Kläger in der ersten Instanz auch Ersatz immateriellen Schadens verlangt, da die Kommission in dem Verfahren, das zu der fraglichen Ernennung geführt habe, über seine berufliche Laufbahn entschieden habe, ohne über einschlägige Beurteilungen zu verfügen. Im angefochtenen Urteil wird dieser Klageantrag auf Ersatz immateriellen Schadens in den Randnummern 43 bis 51 getrennt behandelt, wobei vorab auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen wird.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Beurteilung, die gemäß Artikel 43 des Beamtenstatuts mindestens alle zwei Jahre für alle Beamten erstellt werden muß, ein unentbehrliches Beurteilungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. Für die Erstellung dieser Beurteilung verfügt die Verwaltung über eine angemessene Frist; eine Überschreitung dieser Frist ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Dagegen hat der Beamte keinen Anspruch auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens, wenn er selbst erheblich zu der von ihm beanstandeten Verspätung beigetragen hat.

Unter Berufung auf den zuletzt genannten Grundsatz weist das Gericht sodann den Klageantrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurück. Es bezieht sich hierfür auf das am selben Tag zuvor verkündete Urteil in der Rechtssache T-29/89 (Moritz/Kommission)

[Randnr. 48] Das Gericht hat in dem genannten Urteil vom heutigen Tag festgestellt, daß die Verspätung im Verfahren der Beurteilung für den Zeitraum 1983 — 1985 nicht nur darauf beruht, daß der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem erst verspätet — am 31. Juli 1986 — vorgeschlagen hat, die über ihn für den Zeitraum 1981 — 1983 erstellte Beurteilung für den Zeitraum 1983 — 1985 unverändert aufrechtzuerhalten, sondern auch auf der Nachlässigkeit des Klägers, der sich mit einer Antwort auf diesen Vorschlag bis zum 26. November 1986 Zeit gelassen hat. Der Kläger hat somit erheblich zu der gerügten Verspätung beigetragen. ...

[Randnr. 51] Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückzuweisen.

23 Der Kläger macht meines Erachtens zu Recht geltend, daß dieser Teil des angefochtenen Urteils unzureichend begründet sei. Das Gericht hat den Grundsatz, daß der Beamte keinen Anspruch auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens hat, wenn er selbst erheblich zu der von ihm beanstandeten Verspätung beigetragen hat, nämlich zu Unrecht in der gleichen Weise in seinen beiden Urteilen angewandt, die ihrem Gegenstand nach unterschiedliche Angelegenheiten betreffen.

In der Rechtssache T-29/89 machte der Kläger einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend, da ihm die Beurteilung für den Zeitraum 1983 bis 1985 erst am 7. April 1987 ausgehändigt worden sei. Die von mm beanstandete Verspätung betraf daher den Zeitraum vom 30. November 1985 — dem Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts hätte erstellt sein müssen — bis zum 7. April 1987. Das Gericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger die Verspätung dadurch in erheblichem Umfang selbst verschuldet habe, daß er den Vorschlag, der ihm bereits am 31. Juli 1986 zur Kenntnis gebracht worden war, erst am 26. November 1986 beantwortete.

Der Fall liegt in der vorliegenden Rechtssache anders. Der Kläger verlangt Ersatz seines Schadens mit der Begründung, daß seine Beurteilung während des Verfahrens, das schließlich zur Ernennung von Herrn Engel geführt habe, nicht verfügbar gewesen sei. Da Herr Engel am 2. Juli 1986 ernannt wurde, betrifft die jetzt vom Kläger beanstandete Verspätung den Zeitraum vom 30. November 1985 bis spätestens 2. Juli 1986. An dieser Verspätung trifft den Kläger keinerlei Schuld, da ihm erst am 31. Juli 1986 ein Vorschlag für seine Beurteilung für 1983 bis 1985 vorgelegt wurde.

24 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil insoweit, als mit ihm der Klageantrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückgewiesen wird, mit einem Begründungsfehler behaftet und deshalb aufzuheben ist.

Zur weiteren Sachbehandlung

25 Aus meinen Ausführungen ergibt sich, daß das angefochtene Urteil in zwei Punkten wegen mangelhafter Begründung aufzuheben ist: zum einen, weil die Entscheidung, daß die verspätete Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1983 bis 1985 keinen Amtsfehler darstelle und der Klageantrag auf Ersatz des materiellen Schadens deshalb zurückzuweisen sei, auf Erwägungen beruht, die sich nur auf das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs beziehen (vorstehend Nrn. 19 und 21); zum anderen, weil der Klageantrag auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen verspäteter Erstellung dieser Beurteilung aufgrund einer Erwägung zurückgewiesen wird, die sich nicht auf den in dieser Rechtssache maßgebenden Zeitpunkt bezieht (vorstehend Nr. 23).

Beide Punkte erfordern eine erneute Sachverhaltswürdigung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens, das sich auf Rechtsfragen beschränken muß, nicht vornehmen kann. Insbesondere kann der Gerichtshof nicht entscheiden, ob die verspätete Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1983 bis 1985 einen Amtsfehler der Kommission darstellt oder nicht. Diese Entscheidung setzt nämlich notwendig eine Tatsachenwürdigung voraus: Zwar haben das Gericht und der Gerichtshof Verspätungen bei der Erstellung einer Beurteilung in der Vergangenheit wiederholt als Amtsfehler, als schuldhaftes Verhalten oder als mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar bezeichnet, sie sind dabei jedoch stets von den konkreten Umständen des Falles ausgegangen. Auch kann der Gerichtshof nicht selbst, wie ich bereits ausgeführt habe (siehe oben, Nr. 19), das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs feststellen, da dies eine erneute Würdigung der vom Gericht im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen eines Amtsfehlers angeführten Tatsachen voraussetzt. Schließlich ist neben einer Entscheidung über das Vorliegen eines Amtsfehlers und/oder eines ursächlichen Zusammenhangs noch festzustellen, ob und inwieweit dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden ist.

26 Deshalb komme ich zu dem Ergebnis, daß die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 54 der EWG-Satzung des Gerichtshofes zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen ist.

Zu den Kosten

27 Der Kläger ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Gerichts, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat, nicht haltbar sei. Bei dieser Entscheidung habe das Gericht nämlich Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht berücksichtigt, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gegolten habe. Diese Bestimmung lautet:

Der Gerichtshof kann auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

Da ich zu dem Ergebnis gelangt bin, daß das Gericht die Entscheidung über das Obsiegen der Kommission in zwei Punkten zu überprüfen hat und die Entscheidung des Gerichts über die Kosten bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist, brauche ich auf dieses Vorbringen nicht einzugehen.

28 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Da nach meiner Überzeugung keine dieser beiden Fallgestaltungen gegeben ist, schlage ich vor, die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Antrag

29 Gestützt auf meine Ausführungen schlage ich vor, wie folgt zu entscheiden:

1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/90, Moritz/Kommission, wird wegen mangelhafter Begründung aufgehoben, soweit mit diesem Urteil

entschieden wird, daß die verspätete Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1983—1985 keinen Amtsfehler seitens der Kommission darstellt;

das Vorbringen zurückgewiesen wird, mit dem Herr Moritz vor dem Gericht seinen Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens begründet hat, der ihm durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1986 über die Ernennung eines Beamten auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 entstanden sein soll;

entschieden wird, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

2) Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag von Herrn Moritz auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der ihm wegen der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1986 über die Ernennung eines Beamten auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 entstanden sein soll, und über die Kosten an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.