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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1992 – C-121/91

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:429

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 11. November 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die beiden Klägerinnen, die in den Niederlanden als Zollagenten tätig sind, haben von 1982 bis 1984 mehrere Partien von aus Jamaika stammendem Honig eingeführt. Sie haben die im Abkommen von Lomé vorgesehene Bescheinigung als Nachweis für den jamaikanischen Ursprung dieser Waren vorgelegt, so daß die Waren ohne Entrichtung des gewöhnlichen Zolls eingeführt werden konnten.

2 Gegen Ende 1984 führte die Kommission eine Untersuchung in Jamaika durch und stellte fest, daß die Ursprungsbescheinigungen jahrelang nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden waren. In der Folgezeit führten die jamaikanischen Behörden selbst eine Untersuchung durch, nach deren Abschluß sie der Kommission am 5. Dezember 1984 u. a. mitteilten, daß die von den Klägerinnen vorgelegten Ursprungsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt und infolgedessen zurückgenommen worden seien.

Diese Rücknahme führte dazu, daß die niederländischen Behörden im Oktober 1985 von den Klägerinnen die nachträgliche Zahlung des gewöhnlichen Zollbetrags für die von diesen getätigte Einfuhr von Honig forderten. Die Klägerinnen beantragten hierauf bei den niederländischen Behörden unverzüglich den Erlaß der Eingangsabgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (im folgenden: Grundverordnung). Die Zollverwaltung lehnte diese Anträge ab. Die Klägerinnen befaßten dann die Tariefcommissie Amsterdam mit diesen Bescheiden; diese erklärte am 20. November 1989 die Entscheidungen für nichtig und ordnete mit der Begründung die Vorlage der Anträge an die Kommission an, aus den damals geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gehe hervor, daß alle Anträge auf Erlaß von Eingangsabgaben gemäß Artikel 13 der Kommission vorzulegen seien.

Die niederländischen Behörden legten im Anschluß hieran die Anträge der Kommission vor. Diese prüfte die Unterlagen etwa fünf Monate lang und entschied, daß in beiden vorliegenden Fällen der Erlaß der Eingangsabgaben nicht berechtigt sei. Die Kommission traf diese Entscheidungen auf der Grandlage von Artikel 13 in der Fassung der Verordnung Nr. (EWG) 1672/82. In dieser Fassung lautete Artikel 13 wie folgt:

Eingangsabgaben können in Fällen erstattet oder erlassen werden, die in den Abschnitten A bis D nicht vorgesehen sind und in denen besondere Umstände vorliegen, sofern der Beteiligte nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

3 Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen und machen zur Unterstützung ihrer Anträge vier Klagegründe geltend.

Die Kommission, unterstützt von der niederländischen Regierung, beantragt die Abweisung der Klage.

Die Frist, innerhalb derer die Kommission ihre Entscheidung zu treffen hatte

4 Als die Klägerinnen im Jahr 1985 bei den niederländischen Behörden den Erlaß der Abgaben beantragten, galt die Verordnung Nr. (EWG) 1575/80 der Kommission zur Durchführung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/83 der Kommission (im folgenden: Durchführungsverordnung von 1980). Was die von der Kommission zu treffenden Entscheidungen angeht, so bestimmte Artikel 5 Absatz 2 folgendes:

Die Entscheidung ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Vorlage nach Artikel 3 Absatz 1 bei der Kommission zu treffen.

Nach Artikel 7 der Verordnung war die innerstaatliche Behörde verpflichtet, dem Antrag des Beteiligten stattzugeben, wenn die Kommission innerhalb der in Artikel 5 genannten Viermonatsfrist keine Entscheidung getroffen hatte.

5 Die Durchführungsverordnung von 1980 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1987 aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 3799/86 der Kommission zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Grundverordnung (im folgenden: Durchführungsverordnung von 1986) ersetzt. Die neue Verordnung änderte die bis dahin anwendbaren Verfahrensvorschriften in verschiedenen Punkten ab. Die vorliegend wichtigste Änderung bestand darin, daß die der Kommission eingeräumte Frist nunmehr sechs Monate betrug; siehe Artikel 8 Absatz 2.

6 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, ihre Anträge auf Erlaß der Abgaben aufgrund der Fristenregelung zu prüfen, die im Zeitpunkt der Nacherhebung galt, d. h. aufgrund der in der Durchführungsverordnung von 1980 vorgesehenen Viermonatsfrist. Da die Kommission innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen habe, seien die niederländischen Behörden gehalten gewesen, die Anträge positiv zu bescheiden; die Entscheidung der Kommission sei daher gegenstandslos geworden und müsse somit für nichtig erklärt werden.

Gegen diese Auffassung machen die Kommission und die niederländische Regierung geltend, es seien die Verfahrensvorschriften der Durchführungsverordnung von 1986 anzuwenden, da die Anträge auf Erlaß der Abgaben bei der Kommission erst nach Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Januar 1987 eingegangen seien; dies bedeute, daß die Kommission ihre Entscheidung mit Rücksicht auf die Verlängerung der Prüfungsfrist innerhalb von sechs Monaten zu treffen gehabt habe.

7 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind materiell-rechtliche Vorschriften im allgemeinen so auszulegen, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn hinreichende Anzeichen dafür vorliegen, daß eine solche Wirkung beabsichtigt war, während für Verfahrensvorschriften genau das Gegenteil gilt. So sind Verfahrensvorschriften im allgemeinen auch anwendbar, wenn es um die Prüfung einer Rechtslage geht, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden ist.

Die Klägerinnen führen aus, dieser Grundsatz sei vorliegend nicht anwendbar. In den vorliegenden Fällen bildeten die verfahrens-und materiell-rechtlichen Vorschriften ein untrennbares Ganzes und könnten daher, was ihre zeitliche Geltung angehe, nicht isoliert betrachtet werden. Sie verweisen hierzu auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Salumi II und Reichelt.

In diesen beiden Rechtssachen gingen die entscheidenden Fragen dahin, ob neue gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (in der Rechtssache Reichelt die Verordnung Nr. 1430/79), die an die Stelle bisher geltender innerstaatlicher Bestimmungen getreten waren, auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Rechtsstreitigkeiten anwendbar waren. Der Gerichtshof hat hierzu folgendes ausgeführt:

Diese Verordnung, die die einschlägigen nationalen Regelungen durch eine Gemeinschaftsregelung ersetzt, enthält sowohl verfahrens-als auch materielle Bestimmungen, die ein einheitliches Ganzes bilden und deren Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürfen. (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe des Urteils Salumi II).

Der Gerichtshof hat es also abgelehnt, den neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften rückwirkende Kraft zu verleihen. Dies galt sowohl für die materiell-als auch für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Was die materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, so entsprach das Ergebnis den vom Gerichtshof dargelegten allgemeinen Prämissen; und es ist nicht verwunderlich, daß die Verfahrensbestimmungen nicht vor den materiellrechtlichen Bestimmungen, mit denen sie verknüpft waren, Rechtswirkungen zeitigen konnten.

Meines Erachtens lassen sich aus diesen Urteilen keine Schlüsse für die vorliegend entscheidenden Fragen ziehen, ob die Kommission die Anträge auf Erlaß von Abgaben nach Maßgabe derjenigen Verfahrensbestimmungen zu behandeln hatte, die in dem Zeitpunkt galten, in dem ihr die Anträge vorgelegt wurden, oder auf der Grundlage der Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Eingangs der Anträge bei den niederländischen Behörden anwendbar waren, wobei feststeht, daß in materiell-rechtlicher Hinsicht die im Zeitpunkt der Einreichung der Anträge bei den niederländischen Behörden geltenden Bestimmungen zugrunde zu legen waren.

8 Die Frage, die sich in den vorliegenden Rechtssachen stellt, geht dahin, ob zwischen dem vorliegend maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen eine Beziehung besteht, die dazu nötigt, die in der Durchführungsverordnung von 1980 vorgesehene Viermonatsfrist zugrunde zu legen. Was die Frage betrifft, ob die vorliegend maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften ein untrennbares Ganzes bilden, so geht es nicht so sehr darum, ob die vorliegend anwendbaren materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen sich in verschiedenen Verordnungen oder in verschiedenen Abschnitten ein und derselben Verordnung befinden; es ist vielmehr zu prüfen, ob zwischen den materiellund den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ein derartiger Zusammenhang besteht, daß die Anwendung neuer Verfahrensbestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen Einfluß auf Inhalt und Tragweite der materiell-rechtlichen Bestimmungen hätte. Es besteht nur dann Anlaß, von dem Grundprinzip hinsichtlich der zeitlichen Geltung der Verfahrensbestimmungen abzuweichen, wenn sich nachweisen läßt, daß dieses Grundprinzip einen solchen Einfluß auf die Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen haben kann. Die Klägerinnen haben nicht dargetan, daß dies vorliegend der Fall wäre. Im vorliegenden Fall ist daher das Grundprinzip anzuwenden, das die zeitliche Geltung der Verfahrensbestimmungen regelt.

Die erste Rüge der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründung der Entscheidungen der Kommission

9 Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidungen genügten nicht den gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag an die Begründung zu stellenden Anforderungen. Ihrer Auffassung nach reicht der Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen Van Gend & Loos und Bosman für eine Begründung nicht aus; im übrigen sei er unzutreffend. Nach Ansicht der Klägerinnen kann sich die Kommission nicht darauf beschränken, auf ein Urteil zu verweisen, ohne die Gründe zu benennen, aus denen dieses Urteil maßgebend sein soll; materiellrechtlich gesehen sei die Kommission im übrigen im Irrtum, wenn sie dieses Urteil vorliegend für maßgebend ansehe.

10 Die Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidungen enthalten eine Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte, die den Anträgen auf Erlaß der Abgaben zugrunde liegen, und enden mit den folgenden Überlegungen:

Der Anmelder ist ein Zollagent, der die Formalitäten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Rechnung anderer, jedoch im eigenen Namen erfüllt hat, indem er selbst die Verpflichtung übernommen hat, die Eingangsabgabe zu entrichten, mit denen die angemeldeten Waren eventuell zu belasten sind.

Er hat somit die Haftung sowohl für die Entrichtung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente übernommen, die er den Zollbehörden zur Stützung seiner Anmeldung für die Überführung in den freien Verkehr vorgelegt hat.

Der Erhalt ungültiger oder von den zuständigen Behörden später für ungültig erklärten Bescheinigungen kann nicht als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 angesehen werden, der eine Erstattung der gesetzlich geschuldeten Eingangsabgaben rechtfertigen könnte, da der gute Glaube an die Gültigkeit dieser Bescheinigungen und die Richtigkeit ihres Inhalts in der Regel nicht geschützt ist, wie der Gerichtshof in den Rechtssachen 98/83 und 230/83 entschieden hat.

Es ist daher vorliegend nicht gerechtfertigt, die beantragte Erstattung der Eingangsabgaben zu gewähren.

Die Kommission legt in ihren Begründungserwägungen dar, es sei im Hinblick auf einen Erlaß der Abgabe nicht entscheidend, daß die Nachforderung einen Zollagenten betreffe; im Anschluß hieran führt sie aus, besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 seien nicht gegeben, wenn es sich um eine nachträgliche Erhebung von Abgaben handele, die darauf beruhe, daß sich herausgestellt habe, daß die Bescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden seien.

Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen genügen den Anforderungen, die an die Begründung von Entscheidungen zu stellen sind.

11 Zu prüfen ist daher, ob, wie die Klägerinnen behaupten, die Begründung einen materiellen Irrtum enthält, ob namentlich zwischen dem Urteil in den Rechtssachen Van Gend & Loos und Bosman und den vorliegenden Rechtssachen derart große Unterschiede bestünden, daß dieses Urteil nicht herangezogen werden könne, um im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen das Fehlen besonderer Umstände im Sinne von Artikel 13 darzutun.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil im Fall Van Gend & Loos und Bosman ausgeführt, der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Umstände setze voraus, daß

... die vom Betroffenen angeführte äußere Ursache unabwendbare und unvermeidliche Folgen hat, die ihm die Einhaltung seiner Verpflichtungen objektiv unmöglich machen.

Anschließend hat der Gerichtshof ausgeführt:

Für erfahrene Geschäftsleute wie die Klägerinnen kann der Empfang von ungültigen Ursprungszeugnissen nicht als unvorhersehbarer und trotz aller aufgewandten Sorgfalt unvermeidbarer Umstand angesehen werden. Es liegt im Wesen der Tätigkeit einer Zollspedition, daß sie sowohl für die Zahlung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der von ihr den Zollbehörden vorgelegten Papier einzustehen hat. Daß die Klägerinnen nach ihrem Vorbringen ihren Verlust wegen des Konkurses ihrer Auftraggeber nicht abwälzen konnten, ist belanglos. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 soll offensichtlich nicht die Zollspeditionen gegen den Konkurs ihrer Kunden schützen.

Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerinnen, es stelle einenbesonderen Umstand im Sinne des Artikels 13 dar, daß die Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse von den Zollbehörden der auf ihnen angegebenen Länder aufgestellt worden seien. Die Kommission hat diesen Umstand zu den Berufsrisiken gerechnet, denen eine Zollspedition dem Wesen ihrer Tätigkeit nach ausgesetzt sei. Sie hat damit den ihr in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. (Randnrn. 16 und 17 der Entscheidungsgründe).

Die Klägerinnen machen zu Unrecht geltend, die Kommission könne ihre Begründung vorliegend nicht auf dieses Urteil stützen. Die von den Klägerinnen behaupteten Unterschiede zwischen den Sachverhalten, die jeweils den vorliegenden Rechtssachen und dem genannten Urteil zugrunde liegen, sind nicht gegeben. Es liegt auf der Hand, daß man dem Umstand keine Bedeutung zumessen kann, daß die Zollagenturen größer oder kleiner, mehr oder weniger erfahren sind. Entscheidend ist, daß die Betroffenen als anerkannte Zollagenturen tätig sind. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die nachträgliche Erhebung der Abgaben auf der Feststellung beruht, daß das der Freistellung von Eingangsabgaben zugrunde liegende Dokument sich als gefälscht herausgestellt habe, oder ob dieses Dokument zurückgenommen werden mußte, weil sich bei einer Untersuchung gezeigt hat, daß die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht gegeben waren. Entscheidend ist in beiden Fällen, daß die Bedingungen für eine Freistellung von den Abgaben nicht erfüllt waren und daß diese Möglichkeit ein Risiko darstellt, das auch gutgläubige Einführer zu tragen haben.

Im übrigen ergibt sich Mar aus dem Urteil, daß der gute Glaube der Klägerinnen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ursprungszeugnisse keinen Einfluß auf die Frage nach dem Vorliegen besonderer Umstände hat.

Bedeutung kann auch dem Umstand nicht beigemessen werden, daß nicht nachgewiesen wurde, daß der eingeführte Honig in Wirklichkeit nicht aus Jamaika oder einem anderen AKP-Staat stammte, weil ein Erlaß der Abgaben nur gewährt werden kann, wenn der Einführer nachgewiesen hat, daß die eingeführte Ware aus einem AKP-Staat stammt. Außerdem betrifft diese Frage die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Ursprungszeugnisse und kann deshalb nicht ins Feld geführt werden, um die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Kommission über die Anträge auf Erlaß der Abgaben darzutun; siehe hierzu das Urteil des Gerichtshofes im Fall Italgrani betreffend die Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung, wo der Gerichtshof festgestellt hat:

Nach alledem können sich die Klägerinnen gegenüber der angefochtenen Entscheidung wirksam nur auf Rügen berufen, mit denen geltend gemacht werden soll, daß im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen und keine Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht ihrerseits gegeben ist, nicht aber auf solche, mit denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden soll, wonach sie zur Zahlung der streitigen Abgaben verpflichtet wären ... (Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).

12 Die Rüge der Klägerinnen, die Entscheidungen seien unzulänglich begründet, ist daher zurückzuweisen.

Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidungen wegen der von der Kommission in Jamaika durchgeführten Prüfungen

13 Die Klägerinnen machen geltend, die Rücknahme der Ursprungsbescheinigungen sei rechtswidrig, weil sie auf von der Kommission in Jamaika durchgeführten Prüfungen beruhe, die ihrerseits rechtswidrig seien, da sie unter Verstoß gegen die Vorschriften des Zweiten Abkommens von Lomé, insbesondere gegen Artikel 25 des Protokolls Nr. 1, vorgenommen worden seien.

Es ist klar, daß diese Rüge zurückgewiesen werden muß. Sie betrifft die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der niederländischen Behörden, nachträglich Eingangsabgaben zu erheben, und kann daher vorliegend nicht vorgebracht werden; siehe das Urteil in der Rechtssache Italgrani, a. a. O. Im übrigen hielte die Rüge auch einer Prüfung ihrer Begründetheit nicht stand. Die Kommission bestreitet sicherlich nicht, daß sie nicht das in Artikel 25 des Protokolls Nr. 1 genannte Verfahren eingeschlagen hat. Aber die Klägerinnen haben in keiner Weise dargetan, daß die Kommission gegen die Vorschriften des Zweiten Abkommens von Lomé verstoßen hätte, indem sie in einem AKP-Staat Prüfungen vornahm, um etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse feststellen zu können. Diese Prüfungen haben selbstverständlich im Einvernehmen mit den Behörden des betroffenen AKP-Landes stattgefunden.

Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

14 Die Klägerinnen führen aus, das Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Entscheidungen geführt habe, entspreche nicht den Garantien, die das Gemeinschaftsrecht in dieser Hinsicht fordere, wenn man es u. a. im Lichte von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention betrachte. Die Klägerinnen bemerken, sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt der Kommission unmittelbar vorzutragen, und hätten nicht über sämtliche Informationen verfügt, die für den Erlaß der streitigen Entscheidungen von Bedeutung gewesen seien.

Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache Control Data sowie in seinem Urteil im Fall Van Gend & Loos und Bosman Gelegenheit gehabt, über derartige Rügen zu entscheiden. Er war der Auffassung, daß die Kommission das in den einschlägigen Verordnungen vorgesehene Verfahren eingehalten hatte. Es handelte sich wie vorliegend um Fälle, in denen

die Beteiligten bei den innerstaatlichen Behörden Anträge auf Erlaß der Eingangsabgaben gestellt hatten,

die Anträge Ausführungen der Klägerinnen enthielten, denen die vorgeschriebenen Dokumente beigefügt waren und in denen dargetan wurde, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der Abgaben erfüllt seien, und in denen

die Anträge der Kommission vorgelegt worden waren, die vor Erlaß ihrer Entscheidung einen aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuß angehört hatte.

Der Gerichtshof war in diesen Urteilen der Auffassung, daß das genannte Verfahren es den Klägerinnen gestattet habe, den innerstaatlichen Behörden alle gewünschten Argumente vorzutragen. Er zog hieraus den Schluß, daß unter diesen Umständen ... die Rüge eines Verfahrensfehlers nicht [durchgreift].

Die Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen bestreiten grundsätzlich nicht, daß das in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Verfahren eingehalten wurde und daß die Urteile in den Rechtssachen Van Gend & Loos und Bosman und Control Data eine Stellungnahme zu den gleichen Klagegründen enthalten, wie sie vorliegend geltend gemacht werden. Sie meinen jedoch, der Gerichtshof habe Anlaß, diese Urteile in den vorliegenden Rechtssachen noch einmal zu überprüfen, insbesondere im Lichte seiner jüngeren Rechtsprechung, in der er die Bedeutung hervorgehoben habe, die der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zukomme. Sie verweisen hierzu auf eine Reihe von Urteilen, insbesondere auf die Urteile vom 27. Juni. 1991 in der Rechtssache Al-Jubail und vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache PTT Nederland/Kommission.

Die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, was es rechtfertigen würde, die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Fällen Van Gend & Loos und Bosman und Control Data zu ändern. Es besteht kein Widerspruch zwischen diesen Urteilen und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Antidumpingzöllen und Wettbewerbssachen, auf die sich die Klägerinnen im übrigen bezogen haben. Der Gerichtshof hat ständig betont, daß das Gemeinschaftsrecht die strenge Beachtung des rechtlichen Gehörs verlange, es liegt aber auf der Hand, daß dieser Grundsatz nicht in allen Arten von Rechtssachen die gleiche Tragweite hat. Er ist von besonderer Bedeutung in Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane der Auffassung sind, daß bestimmte Unternehmen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben und daß die Gemeinschaftsorgane deshalb Maßnahmen treffen könnten, die diesen Unternehmen nachteilig seien. Stellen dagegen Unternehmen selbst Anträge auf Erlaß von Abgaben, so ist es nicht angängig, Anforderungen zu stellen, die über das hinausgehen, was sich aus den vorliegend maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergibt und vom Gerichtshof für ausreichend befunden wurde.

15 Es ist davon auszugehen, daß die Klägerinnen in den Anträgen, die sie bei den innerstaatlichen Behörden eingereicht haben, alle Argumente vorgebracht haben, die im Hinblick auf einen Erlaß der Abgaben geltend gemacht werden konnten. Die spätere Bearbeitung dieser Anträge ist nicht in einer Weise erfolgt, die es notwendig gemacht hätte, den Klägerinnen Gelegenheit zum Vorbringen neuer Argumente zu geben. Die Klägerinnen haben im übrigen in der mündlichen Verhandlung anerkannt, daß in dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und deren Bearbeitung durch die Kommission keine neuen Gesichtspunkte hervorgetreten sind, die sie nicht bereits in die Ausführungen ihrer Anträge auf Abgabenerlaß hätten aufnehmen können. Im übrigen wäre nichts einzuwenden gewesen, wenn die Klägerinnen, die Kenntnis von der Weiterleitung ihrer Anträge an die Kommission hatten, die in ihren Anträgen enthaltenen Ausführungen ergänzt hätten. Derartige zusätzliche Ausführungen wären vorliegend gegebenenfalls berechtigt gewesen, wenn man die sehr lange Zeitspanne bedenkt, die zwischen der Einreichung der Anträge bei den niederländischen Behörden und deren Weiterleitung an die Kommission verstrichen ist.

16 Nach alledem glaube ich nicht, daß dieser Rüge der Klägerinnen stattzugeben ist.

Ergebnis

17 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Klagen abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wobei das Königreich der Niederlande seine eigenen Kosten zu tragen hat.