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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.1992 – C-148/91

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:447

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 18. November 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Fragen, die der niederländische Raad van State zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beziehen sich auf die Auslegung der Artikel 59 und 67 EWG-Vertrag sowie der ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (im folgenden: erste Richtlinie) und der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (im folgenden: zweite Richtlinie).

Mit diesen Fragen wird Auskunft darüber begehrt, ob Artikel 57 Absatz 1 des niederländisches Gesetzes vom 21. April 1987 zur Regelung der Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, der Hörfunk- und Fernsehgebühren und der Beihilfen für Presseorgane (im folgenden: Mediawet) mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Einrichtungen, die Sendezeit erhalten haben, dürfen neben der Sendung ihrer Programme keine anderen Tätigkeiten ausüben als diejenigen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind oder für die das Commissariaat voor de Media die Genehmigung erteilt hat.

2 Lassen Sie mich darauf hinweisen, daß die wichtigsten Bestimmungen, die das durch die ivieaiawet gescnarrene system Dirnen, aas im übrigen dem Gerichtshof nicht ganz unbekannt ist, dem Bestreben entspringen, ein pluralistisches und nichtkommerzielles Hörfunk- und Fernsehwesen zu erhalten; wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Sitzungsbericht. Genau zu diesem Zweck wird die Sendezeit auf nationaler Ebene zum großen Teil unter Omroepverenigingen (Sendevereinen) aufgeteilt, bei denen es sich um rechtsfähige Zusammenschlüsse von Radiohörern und Fernsehzuschauern mit wenigstens 150000 Mitgliedern handelt, so daß die Programmgestaltung die verschiedenen politischen, gesellschaftlichen und religiösen Strömungen der niederländischen Gesellschaft widerspiegelt. Darüber hinaus sind diese Einrichtungen, die zu 100 % vom Staat finanziert werden, zur Einhaltung einer Reihe von Voraussetzungen in bezug auf ihre Struktur und den Inhalt ihrer Programme verpflichtet. Die Veronica Omroep Organisatie, Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), ist eine Rundfunkeinrichtung im Sinne der Mediawet.

Lassen Sie mich jetzt zu dem Sachverhalt kommen, der dieser Vorlage zugrunde liegt. Am 4. Juli 1990 erließ das Commissariaat voor de Media eine an die Klägerin gerichtete, auf einen Verstoß gegen Artikel 57 der Mediawet gestützte Entscheidung, mit der es dieser ihre Sendezeit für eine Dauer von dreizehn Wochen entzog und gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 50000 HFL verhängte. Die der Klägerin als Verstoß gegen die genannte Bestimmung zur Last gelegten Tätigkeiten bestanden im wesentlichen in der Verwendung bestimmter öffentlicher Mittel als Beitrag zur Einrichtung eines kommerziellen Senders in Luxemburg, mit dem insbesondere die Niederlande erreicht werden sollten.

Diese Beurteilung des Commissariaat voor de Media stützt sich auf drei Tatsachen: Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Klägerin und der Sekretär dieses Verwaltungsrats hätten einen sogenannten Geschäftsplan ausgearbeitet und rechtlichen Rat im Hinblick auf die Gründung einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, RTL-Véronique, erteilt, die dem Zweck diene, in Luxemburg einen kommerziellen Fernsehsender zu betreiben; ferner habe die Klägerin auf eigenes Risiko eine Bankbürgschaft für einen RTL-Véronique gewährten Kredit gestellt, und sie habe schließlich über eine dritte Gesellschaft eine Minderheitsbeteiligung am Kapital dieses Senders erworben.

3 Gegen die Entscheidung des Commissariaat voor de Media hat die Klägerin beim Raad van State Klage erhoben; dieser hat, um beurteilen zu können, ob das Verbot der Ausübung von Tätigkeiten der in Rede stehenden Art mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Artikeln 59 und 67 EWG-Vertrag, vereinbar ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.

Bevor ich die einzelnen Fragen untersuche, ist ein Hinweis darauf angebracht, daß, wie im Vorlagebeschluß ausgeführt worden ist, sich aus den Materialien zur Mediawet ergibt, daß die streitige Bestimmung so auszulegen ist, daß die Rundfunkeinrichtungen neben den mit der Erstellung ihrer Programme verbundenen Tätigkeiten nur solche Nebentätigkeiten frei ausführen dürfen, die unmittelbar durch die Mediawet erlaubt sind (Veröffentlichung von Programmzeitschriften, Erstellung und Vertrieb von Begleitmaterial für Schulfunksendungen, Verwertung von Urheberrechten) oder ausdrücklich vom Commissariaat voor de Media genehmigt worden sind, das in diesem Zusammenhang über ein Ermessen verfügt, wobei jedoch das grundlegende Ziel des Gesetzes beachtet werden muß, nämlich die Aufrechterhaltung eines pluralistischen und nichtkommerziellen Hörfunk- und Fernsehwesens. Im Ergebnis werden alle Nebentätigkeiten als unerlaubt betrachtet, die nicht als gewöhnliche wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können, die dem Zweck der Ausübung der Haupttätigkeit (Erstellung von Programmen) dienen.

4 Mit den ersten drei Fragen begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob das Verbot für eine Rundfunkeinrichtung, Tätigkeiten wie die Beteiligung am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkeinrichtung und die Stellung einer Bankbürgschaft durch diese Rundfunkeinrichtung für ein solches Unternehmen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (erste Frage) oder eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (zweite Frage) darstellt und ob das Verbot für diese Rundfunkeinrichtung, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zu gründenden Fernsehsender einen Geschäftsplan zu erstellen und ihm rechtlichen Rat zu erteilen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (dritte Frage)

Zwar gehören Geschäfte wie die Beteiligung am Kapital eines Unternehmens und die Stellung einer Bürgschaft für einen Kredit unbestreitbar zum liberalisierten Kapitalverkehr. Es handelt sich nämlich um Geschäfte, die bereits in Anhang I Liste A der Ersten Richtlinie in der durch die Richtlinie 86/566/EWG geänderten Fassung genannt sind, die genau diejenigen Kapitalbewegungen aufführt, für die die Mitgliedstaaten jede Beschränkung beseitigen müssen. Diese Geschäfte wurden dann in den Anhang I der zweiten Richtlinie übernommen und weiter spezifiziert, in der unter den vollständig liberalisierten Kapitalbewegungen ausdrücklich die Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder zur Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen unter Titel I (Direktinvestitionen) sowie unter Titel IX Bürgschaften, andere Garantien und Pfandrechte von Gebietsfremden an Gebietsansässige genannt werden.

Ebenso besteht kein Zweifel daran, daß juristische Beratungstätigkeiten und/oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Geschäftsplans, um die es in der dritten Frage geht, als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag zu qualifizieren sind. Der Umstand, daß es sich in diesem Verfahren um einen Fall der Ausfuhr von Dienstleistungen handelt, also um Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat (Niederlande) für Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat (Luxemburg) erbracht werden, ist unerheblich: Damit eine Dienstleistung unter Artikel 59 fällt, genügt nämlich der grenzüberschreitende Charakter der betreffenden Dienstleistung.

5 Unter diesen Voraussetzungen ist zu ermitteln, ob das in Artikel 67 Absatz 1 der Mediawet enthaltene Verbot,, das nicht diskriminierend ist und nur für inländische Rundfunkeinrichtungen gilt, eine nach den Artikeln 67 und 59 verbotene Beschränkung des Kapital- und Dienstleistungsverkehrs darstellt.

Hierzu ist zuerst darauf hinzuweisen, daß Artikel 57 Absatz 1 der Mediawet zwar als solcher gewiß nicht Dienstleistungen und/oder Kapitalverkehr verhindern, sondern nur die Ausübung von Tätigkeiten wirtschaftlicher Art verbieten soll, die nicht zu den Aufgaben gehören, die das Gesetz diesen Einrichtungen zuweist. Mit anderen Worten, der Kapitalverkehr und die Dienstleistungen sind nur insoweit eingeschränkt, als sie auf der Ausübung von nach der Mediawet unerlaubten Tätigkeiten beruhen, während sie in bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Rundfunkanstalten berechtigt sind, keiner Beschränkung unterworfen sind.

Daher muß die uns vorliegende Problemstellung geändert werden. Ich möchte dies erläutern: Vorab ist zu ermitteln, ob es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat verbietet, inländischen Rundfunkeinrichtungen, die kein wirtschaftliches Risiko tragen, da sie vollständig von diesem Staat finanziert werden, eine Bindung in bezug auf die Bestimmung der Mittel und gleichzeitig die Pflicht aufzuerlegen, keinen Gewinnzweck zu verfolgen. Dies alles wohlverstanden im Hinblick auf das Ziel, das dieser Staat verfolgt: Aufrechterhaltung eines pluralistischen und nichtkommerziellen Rundfunkwesens; dieses Ziel könnte gefährdet werden, wenn beispielsweise die fraglichen Mittel für die Ausübung anderer (wirtschaftlicher) Tätigkeiten mißbraucht würden.

6 In Wirklichkeit sieht das auf den vorliegenden Fall anwendbare Gemeinschaftsrecht keine Beschränkung vor. In der dreizehnten Begründungserwägung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitglied-Staaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit heißt es nämlich ausdrücklich: [Diese Richtlinie] berührt daher nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Untergliederungen für die Organisation — einschließlich der gesetzlichen oder behördlichen Zulassung oder der Besteuerung — und die Finanzierung der Sendungen sowie die Programminhalte. Eigenständige kulturelle Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und die Bewahrung der kulturellen Vielfalt in der Gemeinschaft bleiben deshalb wie bisher möglich.

Ferner hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 25. Juli 1991, in denen es gerade um bestimmte Voraussetzungen ging, die die Mediawet den Rundfunkeinrichtungen auferlegt, ausgeführt: Wenn die niederländische Regierung diese Vielfalt erhalten will, kann sie sich durchaus darauf beschränken, die Regelung für ihre eigenen Anstalten entsprechend auszugestalten. Und genau das hat die niederländische Regierung getan.

Da somit anerkannt ist, daß die Mitgliedstaaten für die Organisation und die Finanzierung ihrer Fernsehsender allein zuständig sind und sich ein Staat aus Gründen des öffentlichen Interesses (im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Pluralismus) für ein nichtkommerzielles System entscheiden kann, ist nicht ersichtlich, wie die Rechtmäßigkeit eines Verbotes von der Art dessen, mit dem wir befaßt sind, bestritten werden könnte. Offenkundig läßt sich nämlich der nichtkommerzielle Charakter des Systems nur dadurch gewährleisten, daß den Rundfunkanstalten die Ausübung wirtschafdicher Tätigkeiten, die nichts mit den ihnen übertragenen Aufgaben zu tun haben, verboten wird; wichtig ist unter dem Gesichtspunkt, der hier erheblich ist, daß die Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Einrichtungen verpflichtet (oder zumindest ermächtigt) sind, unter Beachtung der vom Vertrag garantierten Freiheiten ausgeübt werden.

Es sei auch darauf hingewiesen, daß Beschränkungen der von der Klägerin gerügten Art beispielsweise naturgemäß den meisten öffentlichen Einrichtungen gemeinsam sind, da diese zur Beachtung der ihnen satzungsmäßig übertragenen Aufgaben und Zwecke verpflichtet sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist noch hinzuzufügen, daß die vom Vertrag garantierten Freiheiten nicht dazu benutzt werden dürfen, sich der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbarer nationaler Rechtsvorschriften zu entziehen oder deren Anwendung in irgendeiner Weise zu umgehen.

Letztlich meine ich, daß eine Regelung der hier in Rede stehenden Art unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts völlig rechtmäßig ist, soweit sie nicht diskriminierend ist und sich darauf beschränkt, den vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rundfunkeinrichtungen die Ausübung von Tätigkeiten zu verbieten, die nicht zu den ihnen zugewiesenen Aufgaben gehören oder diesen sogar zuwiderlaufen.

7 Das Ergebnis, zu dem ich gelangt bin, macht eine Antwort auf die beiden letzten Fragen für die Lösung des vorliegenden Falles überflüssig. Der Vollständigkeit halber und für den Fall, daß der Gerichtshof feststellt, daß die von der Klägerin gerügten Beschränkungen grundsätzlich gegen die Artikel 59 und 67 verstoßen, ist jedoch zu prüfen, ob das fragliche Verbot aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein kann (vierte Frage) und ob die Aufrechterhaltung eines pluralistischen und nichtkommerziellen Systems eine solche Rechtfertigung darstellen kann (fünfte Frage).

Die Antwort ist sehr einfach, was die Dienstleistung angeht. Der Gerichtshof hat insbesondere in den bereits zitierten Urteilen vom 25. Juli 1991 ausdrücklich entschieden, daß etwaige Beschränkungen aufgrund unterschiedslos anwendbarer Maßnahmen unter Artikel 59 [fallen], sofern die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf ausländische Erbringer von Dienstleistungen nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Es gibt keinen Grund für die Annahme, daß dies nicht auch für den Fall gilt, daß die Erbringer der Dienstleistung Inländer sind und die Dienstleistung im Ausland zu erbringen ist.

8 Als schwieriger erweist sich die Erörterung in bezug auf den freien Kapitalverkehr. Ich teile zwar die Ansicht der Kommission, daß aus Gründen der Einheitlichkeit die gleichen Regeln anzuwenden sind, die für Waren und Dienstleistungen gelten, möchte jedoch sogleich sagen, daß die Möglichkeit, andernfalls mit Artikel 67 unvereinbare Maßnahmen zu rechtfertigen, meiner Ansicht nach nicht aus Artikel 4 der zweiten Richdinie hergeleitet werden kann, wonach die Mitgliedstaaten das Recht behalten, auf insbesondere steuerrechtlichem oder bankenaufsichtsrechtlichem Gebiet die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern und Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen. Diese Möglichkeit für die Mitgliedstaaten darf jedoch keine Behinderung des im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht abgewickelten Kapitalverkehrs zur Folge haben. Artikel 4 betrifft daher meines Erachtens nur Zuwiderhandlungen gegen nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die ausdrücklich für Kapitaltransaktionen gelten, und nicht auch, wie dies wohl die Kommission vertritt, die Möglichkeit, grundsätzlich erlaubte Kapitalbewegungen zu verbieten.

Bei genauer Betrachtung ist das Fehlen von Einheitlichkeit nur zu deutlich. Lassen Sie mich darauf hinweisen, daß nach Artikel 67 selbst die Aufhebung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs erfolgt, soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, was bedeutet, daß die Liberalisierung des Kapitalverkehrs der Ausübung der anderen Freiheiten (Freizügigkeit, Warenverkehr, Diensdeistungsverkehr) dient: daher kann sie Beschränkungen unterliegen, wenn diese die unmittelbare Folge rechtmäßiger Beschränkungen ist, die den anderen vom Vertrag garantierten Freiheiten innewohnen. In diesem Sinne hat der Gerichtshof jüngst im Urteil Bachmann entschieden, als er ausgeführt hat, daß Artikel 67 Beschränkungen nicht untersagt, die nicht den Kapitalverkehr betreffen, sondern ¿ich mittelbar aus Beschränkungen anderer Grundfreiheiten ergeben.

Da nun Kapitalbewegungen Grenzen aufgrund (rechtmäßiger) Beschränkungen unterliegen können, die der Freiheit, die für sie gilt, innewohnen, müssen sie erst recht Beschränkungen unterliegen können, wenn diese aus Gründen des Allgemeininteresses oder, wenn man dies vorzieht, durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sind.

9 Damit bleibt nur noch zu prüfen, ob das Verbot in Artikel 57 Absatz 1 der Mediawet mit dem Erfordernis gerechtfertigt werden kann, ein pluralistisches und nichtkommerzielles Hörfunk- und Fernsehwesen aufrechtzuerhalten, und ob es im Hinblick auf den mit ihm verfolgten Zweck verhältnismäßig ist.

Im Verfahren sind sowohl die Kommission als auch die niederländische Regierung von der Annahme ausgegangen, daß der nichtkommerzielle Charakter ein zwingendes Erfordernis darstelle, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen Kommission/Niederlande und Collectieve Antennevoorziening Gouda festgestellt habe, und sie haben sich daher darauf beschränkt, die Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme zu untersuchen. Hierzu ist eine Erläuterung angebracht: In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof ausdrücklich nur das pluralistische Rundfunkwesen erwähnt und insbesondere ausgeführt: Die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens, die diese niederländische Politik gewährleisten soll, steht nämlich in einem Zusammenhang mit der durch Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Meinungsfreiheit, die zu dem von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten gehört.

Diese Aussage ist meines Erachtens wohlüberlegt. Der nichtkommerzielle Charakter eines Hörfunk- und Fernsehwesens kann nämlich nicht schon für sich genommen als auf Gemeinschaftsebene schutzwürdiges Ziel betrachtet werden, das Beschränkungen des Dienstleistungs-und/oder Kapitalverkehrs rechtfertigen könnte: Er ist vielmehr ein Instrument, um, wie im vorliegenden Fall, Ziele der Kulturpolitik zu gewährleisten. Daraus ergibt sich, daß der nichtkommerzielle Charakter des niederländischen Systems Beschränkungen nur insoweit rechtfertigen kann, als sie sich für die Gewährleistung des pluralistischen Systems als erforderlich erweisen.

Es läßt sich sicherlich nicht allgemein behaupten, daß alle Dienstleistungen oder alle von einer Rundfunkeinrichtung bewirkten Kapitalbewegungen den pluralistischen Charakter gefährden könnten, den das niederländische System aufrechterhalten will; vielmehr ist offensichtlich, daß die fraglichen Tätigkeiten so beschaffen sein können, daß sie keinen Einfluß auf die Verwirklichung des fraglichen Zwecks haben (inwieweit kann z. B. die Beteiligung am Kapital eines Bauunternehmens diesen Zweck beeinflussen?). Damit ist das Verbot wirtschaftlicher Betätigung nur — wie im Vorlagebeschluß deutlich gemacht worden ist — im Zusammenhang mit Tätigkeiten gerechtfertigt, die den fraglichen Zweck gefährden könnten. Soweit es den vorliegenden Fall angeht, besteht das Problem also darin, welche Art von Tätigkeiten insgesamt betrachtet die Klägerin ausübt.

10 Hierzu möchte ich zuerst darauf hinweisen, daß der Umstand, daß eine inländische Rundfunkeinrichtung zur Schaffung einer im Ausland niedergelassenen Fernsehgesellschaft, die jedoch hauptsächlich in die Niederlande sendet, beiträgt und sich an ihr (in bedeutendem Umfang) beteiligt, nicht als unerheblich für das durch die Mediawetgeschaffene Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Rundfunkeinrichtungen angesehen werden kann. Eine solche Situation führt nämlich dazu, daß die betreffende Rundfunkeinrichtung praktisch über mehr Sendezeit verfügt als ihr entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder in der Weise zugeteilt wurde, daß die Vertretung sämtlicher sozialer Komponenten gesichert sein sollte; darüber hinaus werden die übrigen Einrichtungen bei ihrer Finanzierung in bezug auf den aus Werbeeinnahmen stammenden Teil dieser Finanzierung benachteiligt; dies scheint mir unter Berücksichtigung der besonderen Finanzierungsmodalitäten eines Systems mit den Merkmalen des niederländischen unzulässig zu sein. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sind insgesamt betrachtet daher tatsächlich geeignet, das pluralistische Hörfunk- und Fernsehwesen zu gefährden, das die Mediawet aufrechterhalten soll.

Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die mit dem Urteil Van Binsbergen eingeleitet worden ist, besondere Bedeutung. Nach dieser Rechtsprechung kann einem Mitgliedstaat nicht das Recht zum Erlaß von Vorschriften abgesprochen werden, die verhindern sollen, daß der Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, sich die durch Artikel 59 garantierte Freiheit zunutze macht, um sich den Berufsregeln zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet des Staates ansässig wäre. Desgleichen ist meines Erach tens einem Mitgliedstaat, der die Rundfunkeinrichtungen zur Erfüllung von Voraussetzungen verpflichtet, die die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens gewährleisten sollen, die Möglichkeit zuzubilligen, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen verhindert werden soll, daß diese Einrichtungen die Erreichung dieses Zwecks, durch Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder eine bedeutende Beteiligung an einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Sender, der jedoch insbesondere den betreffenden Staat erreichen soll, gefährden.

Schließlich ist das Verbot, Tätigkeiten der in Rede stehenden Art auszuüben, nicht nur zu dem Zweck erforderlich, ein pluralistisches Rundfunkwesen aufrechtzuerhalten, sondern es steht auch im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, da nicht dargetan ist, daß dieses Ergebnis durch weniger einschneidende Regeln erreicht werden könnte.

Ergebnis

11 Angesichts dieser Erwägungen schlage ich daher im Ergebnis vor, wie folgt auf die vom Raad van State vorgelegten Fragen zu antworten:

Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr, insbesondere die Artikel 59 und 67 EWG-Vertrag, sind so auszulegen, daß sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die in nicht diskriminierender Weise den nationalen Rundfunkeinrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und keinem Gewinnzweck dienen, die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht zu den ihnen satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben gehören oder diesen sogar zuwiderlaufen, untersagen.

Hilfsweise schlage ich vor, wie folgt zu antworten:

Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr, insbesondere die Artikel 59 und 67, sind so auszulegen, daß sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rundfunkeinrichtung verbietet, sich am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden kommerziellen Fernsehgesellschaft zu beteiligen, eine Bürgschaft für diesen Sender zu leisten und ebenfalls im Hinblick auf die Gründung eines solchen kommerziellen Senders geschäftliche oder rechtliche Beratungstätigkeiten zu entfalten, wenn die Gesamtheit dieser Tätigkeiten auf die Gründung einer kommerziellen Fernsehstation gerichtet ist, die insbesondere das Gebiet des ersten beteiligten Staates erreichen soll; dieses Verbot muß jedoch erforderlich sein, um den pluralistischen und nichtkommerziellen Charakter des Systems aufrechtzuerhalten, und es muß im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig sein.