Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.1992 – C-211/91
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:455
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 24. November 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der vorliegenden Klage fordert die Kommission Sie auf, festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52, 59, 60 und 221 EWG-Vertrag verstoßen hat, was die für die Flämische Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften über die Verbreitung von Fernsehprogrammen betrifft. Die Kommission beanstandet vier Aspekte der streitigen Regelung: a) das Verbot, Fernsehprogramme, die in einer anderen Sprache als derjenigen des Herkunftsmitgliedstaats ausgestrahlt werden, über Kabel weiterzuübertragen; b) die Tatsache, daß die Übertragung von Fernsehprogrammen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen nichtöffentlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlt werden, nur mit vorheriger Genehmigung zulässig ist; c) die Bedingungen für die Zeichnung des Kapitals nichtöffentlicher Sendeanstalten; schließlich d) die Definition des Begriffs kulturelle Eigenproduktionen.
Diese Maßnahmen, die im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 28. Januar 1987 sowie in der Verordnung der Flämischen Exekutive vom 11. Mai 1988 vorgesehen sind, werden im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird, ausführlich beschrieben; ich werde mich daher nur insoweit auf sie beziehen, als dies für die Prüfung der einzelnen Rügen der Kommission erforderlich ist.
Zu der Bedingung, die die Sprache der Programme betrifft
2. Die hierzu vorgebrachte Rüge betrifft das in Artikel 3 des Dekrets vom 28. Januar 1987 ausgesprochene Verbot, Fernsehprogramme, die von Rundfunk- und Fernsehstationen anderer Mitgliedstaaten ausgestrahlt werden, über Kabelfernsehnetze in Flandern zu übertragen, wenn die Sendung nicht in der Sprache oder in einer der Sprachen desjenigen Mitgliedstaates erfolgt, in dem sich die Station befindet. Die Kommission hält ein derartiges Verbot, das nicht die Programme der belgischen Fernsehsender betrifft, für unvereinbar mit den Rechtsvorschriften über den Dienstleistungsverkehr.
Im Grunde scheint auch die belgische Regierung selbst die Rechtswidrigkeit des Verbots nicht ernsthaft zu bestreiten, da sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, daß das Verbot, so wie es abgefaßt ist, in formaler Hinsicht diskriminierend ist. Im übrigen hatte sie bereits im vorgerichtlichen Stadium der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, Artikel 3 des Dekrets vom 28. Januar 1987 dahin gehend zu ändern, daß das Verbot auf die in Belgien hergestellten Programme erstreckt und die beanstandete Diskriminierung somit beseitigt würde. Gerade über diese Änderung, die dem Flämischen Rat bereits zur Billigung vorgelegt wurde, bis heute aber nicht erfolgt ist, haben die Parteien im Laufe des Verfahrens eingehend debattiert, wobei sie indessen eindeutig unterschiedliche Haltungen zu der Frage eingenommen haben, ob die Änderung geeignet wäre, den Verstoß zu beseitigen.
Soweit das hier von Bedeutung ist, muß jedoch betont werden, daß dieser Anderungsvorschlag in Anbetracht der Natur und des Ziels eines Verfahrens nach Artikel 169 nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, da sich der Gerichtshof selbstverständlich nicht zur Rechtmäßigkeit einer noch nicht ergangenen Maßnahme oder gar zu einer Vertragsverletzung äußern kann, die derzeit lediglich hypothetischer Natur ist. Die folgenden Ausführungen betreffen daher allein die gegenwärtige Fassung der streitigen Rechtsvorschrift.
3. Wenden wir uns nun den Sachfragen zu. Hier ist vor allem daran zu erinnern, daß die Artikel 59 und 60 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Beseitigung jeglicher Diskriminierung fordern, die den Leistungserbringer wegen seiner Staatsangehörigkeit oder deswegen benachteiligt, weil er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen hat, in dem die Leistung erbracht wird. Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Bond van Adverteerders ausdrücklich festgestellt, daß die Übertragung von Programmen über Kabel eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag ist.
Es steht aber außer Zweifel, daß die streitige Maßnahme insoweit eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, als sie es den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Rundfunksendern verwehrt, Programme, die nicht in der Amtssprache des Staates, in dem sich diese Sender befinden, hergestellt wurden, über ein Kabelfernsehnetz in die Flämische Gemeinschaft übertragen zu lassen.
Ein derartiges Verbot ist im übrigen nicht nur in formaler Hinsicht diskriminierend, insofern als es lediglich Sendungen von Rundfunkstationen anderer Mitgliedstaaten betrifft, sondern es begründet auch und vor allem eine materielle Diskriminierung. Tatsächlich ist das in Rede stehende Verbot so geartet, daß es lediglich im Verhälnis zu den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Sendern Bedeutung hat, da diese die einzigen sind, denen die Möglichkeit zu Sendungen in niederländischer Sprache abgeschnitten wird: ganz offensichdich haben die flämischen Sender ja keinerlei kommerzielles Interesse daran, im Inland in einer anderen Sprache als Französisch oder Niederländisch zu senden. Es handelt sich also nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach um eine Schutzmaßnahme; hieraus folgt, daß diese — grundsätzlich — mit den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag unvereinbar ist.
4. Die belgische Regierung macht indessen, wenn auch mit begründeter Zurückhaltung, geltend, die streitige Maßnahme sei nicht rechtswidrig, da, wie der Gerichtshof selbst in seinem Urteil im Fall Van Binsbergen festgestellt habe, ein Mitgliedstaat das Recht habe, Vorschriften zu erlassen, die verhindern sollten, daß ein Dienstleistender, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet sei, sich die durch Artikel 59 gewährte Freiheit zunutze mache, um sich den Berufsregeln zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Staates ansässig wäre.
Hierzu braucht kaum betont zu werden, daß diese Rechtsprechung es einem Staat zwar erlaubt, in Einzelfällen von Mißbrauch besondere Maßnahmen zu treffen, aber sicherlich nicht, ganz allgemein eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vom eigenen Markt fernzuhalten. In der Tat ist das streitige Verbot nicht in der Weise ausgestaltet, daß es eine Umgehung der inländischen Vorschriften über das Niederlassungsrecht verhindert; es ist ja auf die Verbreitung aller Programme anwendbar, die nicht in der Sprache des Staates ausgestrahlt werden, in dem sich die Sendestation befindet, ohne daß es auf die quantitative Bedeutung der von einer bestimmten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Station in niederländischer Sprache verbreiteten Sendungen ankäme.
5. Zu den Gründen, mit denen die belgische Regierung diese Maßnahme zu rechtfertigen versucht, erinnere ich gleich zu Beginn daran, daß sich nach der ständigen Rechtprechung des Gerichtshofes innerstaatliche Vorschriften, die nicht unterschiedslos auf alle Dienstleistungen ohne Rücksicht auf deren Ursprung anwendbar und die somit diskriminierend sind, mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbaren lassen, wenn sie unter eine ausdrücklich abweichende Vorschrift fallen.
Die einzige Ausnahmevorschrift, die im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte, wäre Artikel 56 EWG-Vertrag (auf den Artikel 66 verweist), wonach etwaige diskriminierende Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein können.
Die ganz allgemein formulierten kulurpolitischen Gründe, auf die sich die belgische Regierung beruft (Aufrechterhaltung einer pluralistischen Presse, Schutz und Förderung des künstlerischen Erbes sowie Überlebensfähigkeit der mit kulturellen Aufgaben betrauten kommerziellen und öffendichen Fernsehgesellschaften) sind aber, wie auf der Hand liegt, nicht so geartet, daß sie unter Artikel 56 subsumiert werden könnten; namentlich können sie angesichts der einschränkenden Rechtsprechung des Gerichtshofes auf diesem Gebiet nicht als Gründe der öffentlichen Ordnung angesehen werden. Überdies erkennt die Flämische Exekutive in ihrer dem Schreiben vom 3. Juli 1990 beigefügten Note selbst ausdrücklich an, daß das fragliche Verbot den Zweck verfolgt, die flämischen Rundfunkgesellschaften vor dem Wettbewerb aus anderen Mitgliedstaaten zu schützen.
Nach alledem gelangt man zu dem Schluß, daß die streitige Maßnahme nicht aufgrund der Ausnahmevorschriften von Artikel 56 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden kann und deshalb mit den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag unvereinbar ist.
Zu den übrigen Rügen
6. Zu den übrigen von der Kommission beanstandeten Punkten — a) dem Erfordernis, daß von nichtöffentlichen Rundfunkstationen anderer Mitgliedstaaten ausgestrahlte Fernsehprogramme einer vorherigen Genehmigung bedürfen, wenn sie über ein Kabelfernsehnetz übertragen werden sollen; b) der Diskriminierung bei der Zeichnung des Kapitals der nichtöffentlichen Rundfunk-und Fernsehgesellschaften und c) der Definition des Begriffs kulturelle Eigenproduktionen — genügt der Hinweis, daß es sich um Maßnahmen handelt, deren offensichtlich diskriminierender Charakter von der belgischen Regierung nicht bestritten wird.
Diese beschränkt sich in der Tat darauf, geltend zu machen, daß die Flämische Exekutive dem Flämischen Rat den Entwurf eines Dekrets vorgelegt habe, das diesen Mißständen abhelfen solle, und daß die Billigung dieses Entwurfs aus internen Gründen mehr Zeit in Anspruch nehmen werde als ursprünglich vorgesehen. Die gerügte Nichterfüllung der Verpflichtungen wird also formell anerkannt.
7. Daher schlage ich dem Gerichtshof im Ergebnis vor, der Klage stattzugeben und dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.