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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.1992 – C-155/91

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:480

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 1. Dezember 1992

Hen Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der vorliegenden Klage wird ein weiteres Mal die Frage nach dem Verhältnis zwischen zwei der mit der Einheitlichen Europäischen Akte eingeführten Rechtsgrundlagen, nämlich den Artikeln 100a und 130s, aufgeworfen: Die erstgenannte Bestimmung betrifft bekanntlich die Handlungen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes — Zweck des Artikels 8a des Vertrages — zum Gegenstand haben; die zweite Bestimmung betrifft speziell die in Artikel 130r des Vertrages aufgeführten Handlungen zur Verwirklichung der Umweltpolitik (zusammengefaßt: Schutz der Umwelt, Schutz der Gesundheit und umsichtige Verwendung der Ressourcen).

2 Die im vorliegenden Fall streitige Richtlinie ist die Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32), die die vorangegangene Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) substantiell ändert. Die angefochtene Richtlinie, die die Grundzüge für die Regelung der Abfallbewirtschaftung innerhalb der Gemeinschaft enthält, wurde vom Rat auf der Grundlage des Artikels 130s erlassen. Die Kommission meint demgegenüber, daß dieser Rechtsakt — in Übereinstimmung mit ihrem Vorschlag — nach Artikel 100a hätte erlassen werden müssen, weshalb sie den Gerichtshof um Feststellung dieser Rechtswidrigkeit und um Aufhebung der streitigen Richtlinie ersucht. Vielleicht sollte hinzugefügt werden, daß die Kommission aus den gleichen Gründen außerdem die spätere Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) angefochten hat.

3 Vor einer Prüfung der streitigen Richtlinie erscheint es mir zweckmäßig, auf die allgemeinen Kriterien hinzuweisen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Anwendung der fraglichen Vorschriften gelten.

Der Gerichtshof hat sich bereits im Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, Slg. 1991, 2867, im folgenden: Titandioxid-Urteil) zum Verhältnis zwischen Artikel 100a und Artikel 130s geäußert.

Dabei hat er zunächst bestätigt, daß die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht allein davon abhängen kann, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muß. Dazu ist der Gegenstand des Rechtsakts festzustellen, wobei von einer eingehenden Prüfung sowohl seines Ziels als auch seines Inhalts auszugehen ist.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben hat der Gerichtshof sodann ausgeführt, daß ein Rechtsakt dann, wenn er seinem Inhalt nach sowohl den Charakter einer Maßnahme im Umweltbereich im Sinne von Artikel 130s EWG-Vertrag als auch den Charakter einer auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes gerichteten Harmonisierungsmaßnahme im Sinne von Artikel 100a EWG-Vertrag [hat], ausschließlich auf der Grundlage des Artikels 100a zu erlassen sei, auch wenn er sich grundsätzlich auf zwei verschiedene Zuständigkeitsbestimmungen zurückführen lasse.

Diese Lösung — die im übrigen mit meinem Vorschlag in den Schlußanträgen in der Rechtssache Titandioxid im Einklang steht — beruht auf zwei Erwägungen. Erstens hat der Gerichtshof ausgeschlossen, daß Artikel 100a und Artikel 130s kumulativ angewandt werden können. Das in Artikel 130s beschriebene Verfahren ist nämlich geeignet, den Mechanismus des in Artikel 100a vorgesehenen Kooperationsverfahrens auszuhöhlen, was dazu führen würde, daß der Rückgriff auf diese Bestimmung völlig leerliefe.

Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, daß der EWG-Vertrag selbst die Möglichkeit vorsehe, daß den Erfordernissen des Umweltschutzes nötigenfalls im Rahmen der anderen Gemeinschaftspolitiken als der Umweltpolitik, insbesondere im Rahmen der von Artikel 100a ins Auge gefaßten Harmonisierung der nationalen Regelungen, genügt werden könne. Aufgrund dieser Erwägungen ist er zu dem Schluß gelangt, daß im Fall eines Zusammentreffens der Artikel 100a und 130s die erstgenannte Bestimmung in dem Sinne Vorrang habe, daß der Rechtsakt ausschließlich auf sie zu stützen sei.

4 Es liegt auf der Hand, daß die im Titandioxid-Urteil angenommene Lösung unvermeidlich zu einer teil weis en Ausweitung des Anwendungsbereichs des Artikels 100a im Verhältnis zu Artikel 130s führt. Eben diese Feststellung müßte aber Anlaß zu einer strikten Anwendung der vom Gerichtshof beschriebenen Kriterien geben. Das heißt, daß Artikel 100a nur dann als für den Erlaß eines bestimmten Rechtsakts maßgebend anzusehen ist, wenn dieser die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand hat, also immer nur dann, wenn er speziell die Bedingungen des Wettbewerbs oder des Handelsverkehrs in der Gemeinschaft regelt.

Dagegen ist Artikel 100a nicht als anwendbar anzusehen, wenn der betreffende Rechtsakt bei der Verfolgung bestimmter Zwecke, die unter eine spezifische Maßnahme oder Politik der Gemeinschaft fallen, Nebenwirkungen erzeugt, die sich auf die Bedingungen des Marktes auswirken.

Diese Auslegung des Artikels 100a stimmt mit dem Wortlaut dieser Bestimmung überein, der auf die Maßnahmen Bezug nimmt, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Außerdem steht diese Auslegung im Einklang mit dem systematischen Erfordernis — auf das ich sogleich zurückkommen werde —, den Anwendungsbereich des Artikels 100a nicht zu Lasten anderer spezifischer Rechtsgrundlagen, zu denen die Vorschrift über den Binnenmarkt theoretisch in Konkurrenz treten kann, übermäßig auszuweiten.

Vor allem ist festzustellen, daß diese Auslegung in der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Bestätigung findet. Im Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Slg. 1991, I-4529) hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, daß der Rückgriff auf Artikel 100a nicht gerechtfertigt sei, wenn der zu erlassende Rechtsakt nur nebenbei eine Harmonisierung der Bedingungen für den Handel innerhalb der Gemeinschaft bewirke. In jenem Fall ging es um eine Verordnung, die die Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln festlegte. Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, daß die Verordnung den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren, die von kontaminierten Nahrungsmitteln ausgehen, zum Gegenstand habe, und daß das nach der Verordnung hieran anschließende Verbot des Inverkehrbringens nur als eine Voraussetzung für die wirksame Anwendung der vorgeschriebenen Höchstwerte anzusehen sei. Angesichts dieser Umstände ist der Gerichtshof zu dem Schluß gelangt, daß die Verordnung ... somit nur nebenbei eine Harmonisierung der Bedingungen für den freien Warenverkehr bewirke und daß sie somit auf der für den Schutz der Bevölkerung vor ionisierenden Strahlungen vorgesehenen speziellen Rechtsgrundlage, und zwar Artikel 31 des EAG-Vertrags, und nicht auf der Rechtsgrundlage betreffend die Verwirklichung des Binnenmarktes, also Artikel 100a EWG-Vertrag, zu erlassen gewesen sei.

5 Hiernach — um zur angefochtenen Richtlinie zurückzukehren — läßt sich die von der Klägerin vertretene Auffassung wie folgt zusammenfassen. Nach Ansicht der Kommission hat die Richtlinie sowohl den Schutz der Umwelt als auch die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand. Der Sache nach falle sie daher in den Anwendungsbereich sowohl des Artikels 130s als auch des Artikels 100a. Daraus folge nach dem Titandioxid-Urteil, daß die Richtlinie auf der alleinigen Grundlage des Artikels 100a hätte erlassen werden müssen.

Zur Stützung dieser Auffassung macht die Kommission geltend, die Richtlinie trage zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl auf der Ebene der industriellen Erzeugung als auch auf derjenigen der Abfallbeseitigung bei. Außerdem trage sie dadurch, daß sie die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung von Abfällen harmonisiere, zur Beseitigung der Hindernisse für den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet bei.

6 Ich möchte gleich sagen, daß ich die Auffassung der Klägerin nicht teile. Meines Erachtens ist nämlich die angefochtene Entscheidung wegen ihres Zwecks und ihres Inhalts als Rechtsakt anzusehen, der den Schutz der Umwelt zum Gegenstand hat und sich nur nebenbei auf die Marktbedingungen auswirkt.

7 Was die Zwecke der streitigen Richtlinie angeht, so ist nämlich festzustellen, daß, wie sich insbesondere aus der dritten, der vierten, der sechsten, der siebten und der neunten Begründungserwägung ergibt, die speziell verfolgten Zwecke sämtlich solche der Umweltpolitik sind, wie sie unter die in Artikel 130r EWG-Vertrag festgeschriebenen allgemeinen Ziele fallen. Denn die Richtlinie zielt darauf ab, eine wirksamere Bewirtschaftung der Abfälle in der Gemeinschaft, ein hohes Umweltschutzniveau — das seinerseits mit der Begrenzung der Abfallerzeugung verbunden ist —, die Förderung der Abfallverwertung, die Erreichung der Entsorgungsautarkie sowohl auf Gemeinschaftsais auch auf nationaler Ebene und die Rückführung des Verbringens von Abfällen in der Gemeinschaft sicherzustellen.

In der fünften Begründungserwägung der Richtlinie heißt es zwar, daß unterschiedliche Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über Abfallbeseitigung und-verwertung die Umweltqualität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen [können]. Es ist jedoch festzustellen, daß es sich hierbei um eine äußerst allgemein gehaltene Angabe handelt, die als solche nicht für die Annahme ausreicht, daß die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs und des Handels eines der wesentlichen Ziele der Richtlinie sei. Während nämlich die mit der Richtlinie verfolgten umweltpolitischen Ziele im einzelnen genau festgelegt sind, enthält die Begründung der Richtlinie keinen Hinweis darauf, welche Bedingungen des Wettbewerbs und des Handels die Richtlinie harmonisieren will. Somit weist diese Begründungserwägung lediglich darauf hin, daß die Schaffung eines Gemeinschaftssystems für die Bewirtschaftung von Abfällen positive Wirkungen für das Funktionieren des Marktes haben kann; sie läßt jedoch nicht den Schluß darauf zu, daß spezielle Gründe, die mit dem Wettbewerb und dem Handel zusammenhängen, zu den Beweggründen gehörten, aus denen die Gemeinschaftsorgane die fraglichen Bestimmungen erlassen haben. Mit anderen Worten, die Begründung der Richtlinie stellt gerade klar, daß diese sich auf den Handel auswirken wird; diese Auswirkung kann jedoch, wie ich oben dargelegt habe, nicht die Anwendung des Artikels 100a rechtfertigen.

8 Was sodann den Inhalt der Richtlinie angeht, so legt sie (neben der Bestimmung der Begriffe, die ihren Anwendungsbereich begrenzen) zunächst die grundlegenden Ziele fest, von denen sich die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung leiten lassen müssen. Hierzu verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, (durch die Entwicklung sauberer Technologien, weniger umweltbelastender Erzeugnisse und Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe) die Verringerung der Erzeugung von Abfällen und deren Gefährlichkeit sowie die Rückführung der Abfälle zu fördern, die Abfallbeseitigung ohne Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen und schließlich eine unkontrollierte Ablagerung von Abfällen zu verbieten.

Zweitens sieht die Richtlinie vor, daß die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein technisch fortschrittliches integriertes Netz von Beseitigungsanlagen errichten, das es sowohl der Gemeinschaft insgesamt als auch den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht, die Entsorgungsautarkie zu erreichen. Dieses Netz muß darüber hinaus eine Beseitigung in einer der dem Ort der Entstehung der Abfälle am nächsten gelegenen Anlagen erlauben, um soweit wie möglich deren Verkehr zu verringern {Nähegrundsatz).

Drittens sieht die Richtlinie die Erstellung der Abfallbewirtschaftungspläne durch die Mitgliedstaaten vor. Diese Pläne haben einzelstaatlichen Charakter, und die Mitgliedstaaten können das Verbringen von Abfällen unterbinden, das den von ihnen festgelegten Kriterien nicht entspricht.

Viertens verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und die Beseitigungsanlagen einer Genehmigungs-, Melde- und Kontrollregelung zu unterwerfen.

Schließlich bekräftigt die Richtlinie für die Abfallbeseitigung das Verursacherprinzip, das allgemein in Artikel 130r EWG-Vertrag vpranlcert ist.

Aus dieser schematischen Darstellung des Inhalts der Richtlinie folgt, daß diese in großen Zügen festlegt, in welcher Weise die Mitgliedstaaten tätig werden müssen, um sicherzustellen, daß die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft nach Modalitäten erfolgt, die geeignet sind, den Schutz der Umwelt und der Gesundheit zu gewährleisten. Den Mitgliedstaaten steht es allerdings weiterhin völlig frei, den Inhalt dieser Maßnahmen und die einzusetzenden Mittel festzulegen.

9 Gleichwohl ist zu betonen, daß die Richtlinie keine Bestimmung enthält, die die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen bestimmter Industrien und der Bedingungen des Handelsverkehrs bestimmter Erzeugnisse zum Gegenstand hat. Was insbesondere die Wettbewerbsbedingungen angeht, so legt die Richtlinie, wie schon gesagt, keine gemeinsamen Regeln in bezug auf die Abfallbewirtschaftung fest, sondern beschränkt sich darauf, die Leitlinien für das Tätigwerden der Staaten zu definieren. Daraus folgt, daß jeder Mitgliedstaat befugt ist, auf dem betreffenden Gebiet die Bestimmungen zu erlassen, die seiner Ansicht nach zur Erreichung der vorgeschriebenen Ziele am zweckmäßigsten sind. Das heißt, daß die Modalitäten der Abfallbeseitigung und-verwertung in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können und daß infolgedessen auch die von den betreffenden Unternehmen zu tragenden Lasten ganz verschieden sein können. Meiner Ansicht nach läßt sich daher sagen, daß die Richtlinie 91/156 die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen, die sich speziell mit der Bewirtschaftung der Abfälle befassen, und der Industrien, die sie erzeugen und die letztlich die Lasten für die Beseitigung zu tragen haben, nicht nur nicht angleicht, sondern eine solche Angleichung auch nicht vorschlägt.

Entsprechend läßt sich hinsichtlich der Bedingungen des Handelsverkehrs bestimmt nicht behaupten, daß die Richtlinie gemeinsame Regeln einführe, mit denen der freie Verkehr der Abfälle innerhalb der Gemeinschaft verwirklicht werden soll. Im Gegenteil, die Richtlinie geht in Übereinstimmung mit dem vom Gerichtshof im Urteil vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-2/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-4431, Randnrn. 34 und 35) anerkannten Nähegrundsatz von der Annahme aus, daß die Sammlung, die Behandlung und die Beseitigung der Abfälle im wesentlichen auf örtlicher Ebene erfolgen müßten, um das Verbringen der Abfälle im allgemeinen soweit wie möglich einzuschränken.

Unter diesem Gesichtspunkt legt die Richtlinie nicht nur fest, daß die Staaten bei der Aufstellung ihrer Bewirtschaftungspläne die Entsorgungsautarkie anstreben müssen, sondern sie erkennt ihnen auch die Befugnis zu, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Verbringen von Abfällen zu verhindern, das ihren Bewirtschaftungsplänen nicht entspricht.

Kurz, die Richtlinie bestätigt in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung, daß das Umweltrecht der Gemeinschaft — zumindest in seiner jetzigen Gestalt — hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung ein Sonderrecht schafft, das auf dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie und dem Nähegrundsatz beruht und das im Einklang mit diesen Grundsätzen nicht bereits auf eine Liberalisierung des Handels mit Abfällen abzielt, sondern auf die Verwirklichung der entgegengesetzten Forderung, nämlich die Verminderung des Verbringens von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft (siehe die neunte Begründungserwägung dieser Richtlinie).

Daraus folgt, daß sich die mit der angefochtenen Richtlinie vorgesehene Regelung ihrem Gegenstand nach mit vollem Recht in die umweltpolitischen Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 130r EWG-Vertrag vorgesehenen spezifischen Ziele einfügt und nicht zu den Maßnahmen gehört, mit denen die Bedingungen des Wettbewerbs und des Handelsverkehrs im Binnenmarkt harmonisiert werden sollen. Der Rat hat also korrekt gehandelt, als er die Richtlinie auf der Grundlage des Artikels 130s EWG-Vertrag erließ.

10 Dieses Ergebnis scheint mir auch mit der Praxis der Gemeinschaft im Einklang zu stehen. Es läßt sich nämlich feststellen, daß Artikel 100a im Bereich der Umwelt vor allem für die Rechtsakte herangezogen wird, die die Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse harmonisieren (siehe z. B. die Richtlinie über die Schalleistung von Rasenmähern oder etwa die Richtlinie betreffend die Beseitigung gefährliche Stoffe enthaltender Batterien und Akkumulatoren, die von besonderer Bedeutung ist, da sie beweist, daß die spezifischen Regelungen für besondere Kategorien von Abfällen vom Rat normalerweise auf der Grundlage des Artikels 100a erlassen werden).

Darüber hinaus wird in Übereinstimmung mit dem Titandioxid-Urteil für diejenigen Rechtsakte auf Artikel 100a abgestellt, die die umweltrechtlichen Vorschriften — einschließlich derjenigen für die Abfallbewirtschaftung — in bezug auf bestimmte Industriezweige harmonisieren (das ist gerade bei der vom Gerichtshof im vorgenannten Urteil geprüften Richtlinie zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch die Titandioxid-Industrie der Fall).

Dagegen werden die allgemeinen Regelungen gegen Umweltverschmutzung, die also nicht auf ein Erzeugnis oder einen bestimmten Industriezweig abstellen, normalerweise auf der Grundlage des Artikels 130s erlassen, und zwar obwohl sie jedenfalls eine gewisse — mehr oder weniger ausgeprägte — Auswirkung auf das Produktionssystem haben. Ich verweise z. B. auf die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die ganz genaue Vorschriften für die Entsorgung von industriellem Abwasser (siehe Artikel 11 und Anhang IC) sowie für biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Anlagen bestimmter Branchen (siehe Artikel 13 und Anhang III) enthält, ferner die Richtlinie zur Begrenzung der Umweltverschmutzung durch Großfeuerungsanlagen, die ebenfalls verschiedene Kategorien von Industrieanlagen betrifft, oder aber die Richtlinie über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll. Alle diese Rechtsakte sind, wie gesagt, unabhängig von ihren Wirkungen und Folgen für die wirtschaftliche Tätigkeit einvernehmlich auf der Grundlage des Artikels 130s ergangen.

Meines Erachtens läßt sich auch die im vorliegenden Fall angefochtene Richtlinie in die letztgenannte Kategorie von Rechtsakten einordnen. Sie führt nämlich eine Regelung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung ganz allgemeinen Charakters ein, die sowohl den Hausmüll als auch die Industrieabfälle erfaßt. Außerdem wirkt sie sich sicher weniger einschneidend als einige der vorstehend angeführten Richtlinien auf das Funktionieren des Marktes aus, sei es, weil sie keine besonderen Bestimmungen für die Abfälle aus industriellen Tätigkeiten enthält, sei es, weil sie, wie gesagt, die Modalitäten der Abfallbewirtschaftung nicht harmonisiert, sondern deren Festlegung im wesentlichen den Mitgliedstaaten überläßt.

Zwar ist klar, daß sich die Richtlinie, indem sie diese Regelung vorsieht, auch auf das Funktionieren des Marktes auswirkt. Es sei aber noch einmal darauf hingewiesen, daß es sich hierbei um eine bloße Nebenwirkung handelt, die nach dem obengenannten Urteil in der Rechtssache C-70/88 nicht die Heranziehung des Artikels 100a als Rechtsgrundlage für die Richtlinie rechtfertigen kann.

Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall der Rat, indem er seine bisherige Praxis bestätigt und den angefochtenen Rechtsakt auf der Grundlage des Artikels 130s erlassen hat, ordnungsgemäß gehandelt hat.

11 Außerdem möchte ich betonen, daß eine andere Lösung zu einer übermäßigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Artikels 100a gegenüber dem des Artikels 130s führen könnte.

Eines der Hauptargumente der Kommission der Rechtfertigung des Rückgriffs auf Artikel 100a geht nämlich dahin, daß die Harmonisierung der Abfallbewirtschaftungsvorschriften es ermöglichen würde, die Belastungen im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung gleichmäßig auf die Unternehmen zu verteilen und damit das Entstehen von Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

Dazu ist jedoch zu sagen, daß dieses Phänomen fast alle allgemeinen Regelungen zur Verhütung von Umweltverschmutzungen kennzeichnet. Ginge man also davon aus, daß eine derartige Auswirkung auf den Wettbewerb ausreichte, um den Rückgriff auf Artikel 100a zu rechtfertigen, so wäre die Folge, daß der Anwendungsbereich des Artikels 130s zum großen Teil ausgehöhlt würde. So ließen sich unter Zugrundelegung der Argumentation der Kommission beispielsweise Richtlinien wie die Richtlinie über die Behandlung von Abwasser oder diejenige über die Begrenzung der Emissionen von Großfeuerungsanlagen auf Artikel 100a stützen, bei denen es sich um Rechtsakte handelt, die, wie gesagt, bisher auf Artikel 130s gestützt worden sind, obwohl sie sich auf die Situation der Wirtschaftsteilnehmer viel einschneidender und umfassender auswirken als die im vorliegenden Fall angefochtene Richtlinie.

Anders gesagt, wenn man den Gedankengang der Kommission zu Ende führen würde, bestünde meines Erachtens die Gefahr, daß Artikel 130s nach und nach alle Gemeinschaftsrechtsakte, mit denen allgemeine Regelungen zum Schutz der Umwelt eingeführt werden, insbesondere die Rechtsakte über die Wasserentsorgung, die Schadstoffemissionen in die Luft und die Abfallbewirtschaftung, entzogen werden.

12 Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, daß der Rat die angefochtene Richtlinie zu Recht auf Artikel 130s gestützt hat und daß die Klage der Kommission mithin abzuweisen ist.

Der Hilfsantrag des Streithelfers

13 Es bleibt ein letzter Punkt zu prüfen. Das Parlament beantragt in seinem Beihilfeschriftsatz neben der Nichtigerklärung der Richtlinie wegen unzutreffender Rechtsgrundlage auch die Nichtigerklärung des Artikels 18 dieser Richtlinie, da das darin vorgesehene Verfahren (des Regelungsausschusses) gegen den EWG-Vertrag verstoße.

Ich meine, daß der Gerichtshof über diesen zweiten Antrag nicht zu entscheiden hat. Die in Artikel 37 der EWG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehene Streithilfe ist nämlich rein akzessorischer Natur in dem Sinne, daß, wie diese Vorschrift bestimmt, mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen ... nur die Anträge einer Partei unterstützt werden [können].

Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, daß das Parlament, indem es die Rechtswidrigkeit von Artikel 18 der Richtlinie geltend macht, und zudem anhand von Gründen, die mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage nichts zu tun haben, einen Hilfsantrag stellt, der einen gegenüber den Anträgen der Parteien eigenständigen Charakter hat. Dieser Antrag ist daher unzulässig.

Schlußfolgerungen

Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen und über die Kosten in dem Sinne zu entscheiden, daß die Kommission auch die Kosten des Rates und des Parlaments und das Königreich Spanien seine eigenen Kosten trägt.