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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.1992 – C-173/91
Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:488
Schlußanträge des Generalanwalts
F. G. Jacobs
vom 2. Dezember 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Im vorliegenden Fall klagt die Kommission vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 169 E WG-Vertrag auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages, hilfsweise aus der Richtlinie 79/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40), verstoßen hat, daß es eine Regelung aufrechterhalten hat, die die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer, die entlassen werden, vom Bezug einer zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausschließt.
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die vorliegenden Rechtssache geht auf eine Beschwerde zurück, die 1987 bei der Kommission einging. Diese Beschwerde umfaßte zwei Punkte. Erstens wurde geltend gemacht, daß die belgischen Rechtsvorschriften, denen zufolge zwischen 60 und 65 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmern mit kürzerer Frist gekündigt werden kann, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. Zweitens wurde vorgebracht, die belgischen Vorschriften über die bestimmten Arbeitnehmern im Fall der Entlassung zu gewährende zusätzliche Entschädigung diskriminierten weibliche Arbeitnehmer und stünden ebenfalls in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
3 Die Beschwerde führte zur Einleitung eines Verfahrens gegen das Königreich Belgien nach Artikel 169. Im Laufe des Vorverfahrens wurden die belgischen Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmern kurzfristig gekündigt werden kann, dergestalt geändert, daß sie nach Auffassung der Kommission den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts genügen. Dagegen bestritt Belgien, daß seine Regelung über die zusätzliche Entschädigung rechtswidrig sei. Die Kommission beschloß daher, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.
4 Durch den vom Nationalen Arbeitsrat verfaßten Tarifvertrag Nr. 17 vom 19. Dezember 1974 war ein System von zusätzlichen Entschädigungen für Arbeitnehmer eingeführt worden, die nach Erreichung eines bestimmten Alters entlassen werden. Der Vertrag wurde durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 (Moniteur belge vom 31.1.1975, S. 1055) für allgemeinverbindlich erklärt. Nach den Artikeln 3 und 4 des Erlasses steht über 60 Jahre alten Arbeitnehmern, die entlassen werden, eine monatlich von ihrem letzten Arbeitgeber zu zahlende zusätzliche Entschädigung zu, sofern sie einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben. Die Altersgrenzen für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung sind in Artikel 144 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 7. August 1984 geregelt. Gemäß Artikel 144 verlieren Männer ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung mit der Vollendung des 65., Frauen dagegen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Infolgedessen kommt das durch den Tarifvertrag eingeführte System von zusätzlichen Entschädigungen nur männlichen Arbeitnehmern zugute.
5 Unstreitig steht die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Altersgrenze für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung in Zusammenhang mit einer früheren Regelung des belgischen Rechts, die das Rentenalter unterschiedlich festgesetzt hatte. Mit Gesetz vom 20. Juli 1990 führte Belgien jedoch für Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts ein den Zeitraum von der Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres umfassendes flexibles Rentenalter ein; diese Regelung trat an die Stelle der bisher geltenden Bestimmungen, nach denen Frauen mit 60 und Männer mit 65 Jahren aus dem Erwerbsleben ausschieden. Das Gesetz vom 20. Juli 1990 enthielt weiterhin eine Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen mit dem Ziel, die früheren Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. An Artikel 144 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 wurde jedoch keine Veränderung vorgenommen. Über 60 Jahre alte Arbeitnehmerinnen, die endassen werden, können also weiterhin nicht in den Genuß der zusätzlichen Entschädigung gelangen, weil sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben. Nach Artikel 5 der Königlichen Verordnung vom 16. Januar 1975 entspricht die zusätzliche Entschädigung der Hälfte der Differenz zwischen einem Referenzarbeitsentgelt und der Arbeitslosenunterstützung; wie die belgische Regierung einräumt, ist die Summe aus zusätzlicher Entschädigung und Arbeitslosenunterstützung in der Mehrzahl der Fälle höher als der Betrag der Rente. Es wird somit nicht bestritten, daß für über 60 Jahre alte Frauen die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie weniger Geld erhalten als gleichaltrige, unter den gleichen Umständen entlassene Männer, da sie vom Bezug der zusätzlichen Entschädigung ausgeschlossen sind.
6 Nach Auffassung der Kommission ist die durch den Tarifvertrag eingeführte Regelung unvereinbar mit Artikel 119 EWG-Vertrag, der vorsieht, daß die Mitgliedstaaten den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden. Für den Fall, daß der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, daß Artikel 119 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist, macht die Kommission geltend, die streitigen Rechtsvorschriften stünden in Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207. Ich werde diese Klagegründe nacheinander prüfen.
Artikel 119
7 Die Kommission vertritt die Ansicht, die zusätzliche Entschädigung sei als Entgelt im Sinne von Artikel 119 anzusehen, und stützt sich hierbei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359) sowie in besonderem Maß auf das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889). Sie führt aus, die zusätzliche Entschädigung weise folgende Merkmale auf: Sie ergebe sich aus einem zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschlossenen Tarifvertrag; sie sei vom letzten Arbeitgeber des entlassenen Arbeitnehmers zu zahlen; sie werde aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Die Kommission zieht hieraus den Schluß, daß die zusätzliche Entschädigung alle Voraussetzungen erfülle, die nach dem Urteil des Gerichtshofes im Fall Barber vorliegen müßten, damit eine Vergünstigung unter den Begriff des Entgelts falle.
8 Die belgische Regierung bestreitet den Standpunkt der Kommission. Sie macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne/Belgien, Slg. 1971, 445) geltend, die zusätzliche Entschädigung sei als eine nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallende Sozialleistung anzusehen. Zwar werde die zusätzliche Entschädigung im Fall der Entlassung gezahlt, doch stelle sie als solche keine Entlassungsentschädigung dar. Zur Stützung dieses Vorbringens macht die belgische Regierung geltend, nach Artikel 9 des Tarifvertrags könne die zusätzliche Entschädigung nicht mit anderen bei Endassungen gewährten Vergütungen kumuliert werden. Überdies hänge sie — anders als die Entlassungsentschädigung, deren Höhe ausschließlich auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Zahl der Beschäftigungsjahre des betroffenen Arbeitnehmers berechnet werde — von der Höhe des Arbeitsentgelts und der Arbeitslosenunterstützung ab. Weiterhin trägt die belgische Regierung vor, die Tatsache, daß zwischen der Entschädigung und dem Beschäftigungsverhältnis eine Verbindung bestehe, bedeute nicht notwendigerweise, daß die Entschädigung unter Artikel 119 falle. Nach belgischem Recht stünden nämlich sämtliche Sozialleistungen in Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag. Entscheidend für die rechtliche Qualifizierung einer Leistung sei nicht deren Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, sondern die Rechtsnatur der Regelung, auf der sie beruhe. Die zusätzliche Entschädigung sei Bestandteil eines Systems sui generis, nämlich der tarifverträglich vereinbarten vorgezogenen Altersrente (prépension conventionnelle). Diese setze sich aus zwei Teilen zusammen, der Arbeitslosenunterstützung und der zusätzlichen Entschädigung. Letztere werde aufgrund des Tarifvertrags Nr. 17 und anderer, speziell für bestimmte Branchen geschlossener Tarifverträge gewährt. Die belgische Regierung bemerkt, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorgezogenen Altersrente seien in verschiedenen Verordnungen und Tarifverträgen in einer Weise geregelt, die es nicht gestatte, die beiden Teile der Leistung voneinander zu trennen. Soweit eine derartige Trennung möglich sein sollte, müsse die zusätzliche Entschädigung als aufgrund einer berufsbezogenen sozialrechtlichen Regelung gewährte Sozialleistung angesehen werden. Zur Stützung ihrer Auffassung, daß die streitige Entschädigung eine Sozialleistung darstellt, betont die beklagte Regierung, die Arbeitnehmer, die in den Genuß der zusätzlichen Entschädigung gelangten, seien Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten und der Kumulierung der Entschädigung mit anderen Sozialleistungen, wie z. B. Invaliditätsrenten, unterworfen. Außerdem würden sie für die Zwecke anderer Zweige der sozialen Sicherheit (z. B. der Krankenversicherung und der Familienzulagen) als Arbeitslose angesehen. Schließlich macht die belgische Regierung noch geltend, das System der zusätzlichen Entschädigung diene bestimmten sozialen Zielen, indem es älteren Arbeitnehmern im Fall der Entlassung eine Vergünstigung gewähre.
9 Zunächst ist zu bemerken, daß unter Entgelt nach Artikel 119 des Vertrages die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen [sind], die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455) festgestellt hat, ist Artikel 119 eine grundlegende Bestimmung des Vertrages, mit der sowohl wirtschaftliche als auch soziale Ziele verfolgt werden. Insbesondere soll er die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft sichern und den sozialen Fortschritt fördern. Im Lichte dieser Ziele hat der Gerichtshof den Begriff des Entgelts in seiner Rechtsprechung weit ausgelegt.
10 Liest man Artikel 119 in seinen verschiedenen sprachlichen Fassungen, so stellt man fest, daß eine Leistung als Entgelt anzusehen ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie muß mittelbar oder unmittelbar vom Arbeitgeber gezahlt werden, und der Arbeitnehmer muß sie aufgrund seines Dienstverhältnisses erhalten. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so genügt dies, um eine Leistung in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen zu lassen: siehe die Urteile in den Rechtssachen Defrenne/Belgien, Randnr. 6, Garland, Randnr. 5, und Barber, Randnr. 12.
11 Nach dem Urteil im Fall Barber fallen Entschädigungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlaß von dessen Entlassung zahlt, in den Geltungsbereich von Artikel 119. Unter den Randnummern 12 bis 14 des Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt:
... der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 [umfaßt] alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt ... Infolgedessen schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben.
Entschädigungsleistungen, die einem Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Entlassung gewährt werden, stellen eine Form von Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, das ihm die Anpassung an die durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstandene Lage erleichtert und das ihm für die Zeit der Suche [nach] einer neuen Arbeit eine Einkommensquelle sichert.
Hieraus folgt, daß eine einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf seine betriebsbedingte Entlassung gewährte Entschädigung grundsätzlich vom Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 119 E WG-Vertrag erfaßt wird.
Im vorerwähnten Fall Barber hatte die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemacht, die gesetzlich vorgeschriebene Entlassungsentschädigung falle nicht unter Artikel 119 des Vertrages, da sie eine Leistung der Sozialversicherung sei. Hierzu hat der Gerichtshof unter den Randnummern 16 bis 18 des Urteils folgendes festgestellt:
... eine vom Arbeitgeber gewährte Entlassungsentschädigung ... [verliert] nicht bereits deswegen ihre Eigenschaft als eine Form von Entgelt ..., weil sie nicht aufgrund des Arbeitsvertrags geleistet wird, sondern gesetzlich vorgeschrieben ist oder freiwillig gezahlt wird.
Soweit es sich nämlich um gesetzlich vorgeschriebene Entlassungsentschädigungen handelt, ist daran zu erinnern, daß Artikel 119, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) entschieden hat, auch Diskriminierungen betrifft, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften haben. Das bedeutet, daß gesetzlich vorgesehene Leistungen unter den Begriff des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung fallen können.
Es trifft zwar zu, daß zahlreiche von Arbeitgebern gewährte Vergünstigungen auch sozialpolitischen Erwägungen Rechnung tragen; der Entgeltcharakter einer Leistung kann aber nicht in Zweifel gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer wegen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf diese Leistung hat.
Das Urteil im Fall Barber wurde durch das Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (Kowalska, Sig. 1990, I-2591) bestätigt. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 119 auch auf in Tarifverträgen vorgesehene Entlassungsentschädigungen anwendbar ist. Aus den vorerwähnten Entscheidungen geht offensichtlich hervor, daß die streitige zusätzliche Entschädigung, die bei Entlassungen gezahlt wird, grundsätzlich unter den Begriff des Entgelts fällt.
12 Die belgische Regierung macht jedoch geltend, die zusätzliche Entschädigung sei im wesentlichen Bestandteil einer vorgezogenen Altersrente, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 falle. Sie bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne/Belgien, Slg. 1971, 445). Nach den Randnummern 7 und 8 dieses Urteils sind
... zwar Vergütungen, die ihrer Natur nach Leistungen der sozialen Sicherheit sind, grundsätzlich nicht vom Entgeltbegriff auszuschließen, jedoch können unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, insbesondere Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden, wie er in Artikel 119 begrenzt ist. Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt.
Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gerichtshof entschieden, daß eine im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit eingeführte Altersrente kein Entgelt im Sinne von Artikel 119 darstellt. Die genannten Überlegungen wurden durch die spätere Rechtsprechung bekräftigt. In seinem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) prüfte der Gerichtshof, ob die dort streitige betriebliche Altersversorgung nicht unter Artikel 119 fällt. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, daß dieses Versorgungssystem zwar in Einklang mit den deutschen Rechtsvorschriften geschaffen worden war, jedoch auf eine Vereinbarung zwischen der Firma und deren Angestellten beruhte. Es war somit vertraglicher, nicht gesetzlicher Natur. Es wirkte sich dahin gehend aus, daß die Sozialleistungen, die nach den allgemeinen geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährt wurden, durch Leistungen ergänzt wurden, die allein vom Arbeitgeber finanziert wurden. Unter Randnummer 22 seines Urteils stellte der Gerichtshof fest, daß es sich nicht um ein unmittelbar durch Gesetz geregeltes Sozialversicherungssystem handelte und daß die aufgrund des Systems gewährten Leistungen deshalb ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 darstellten.
13 In seinem vorgenannten Urteil Barber hat der Gerichthof entschieden, daß Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen privaten betrieblichen Systems gezahlt werden, unter Artikel 119 fallen. Die Begründung hierfür findet sich unter den Randnummern 25 bis 28 des Urteils:
Hierzu ist erstens festzustellen, daß die in Rede stehenden Systeme entweder auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder auf einseitige Entscheidung des Arbeitgebers beruhen. Sie werden ohne jede Beteiligung der öffentlichen Hand in vollem Umfang vom Arbeitgeber oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert. Demgemäß gehören solche Systeme zu den Vergütungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt.
Zweitens gelten diese Systeme nicht zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern. Sie betreffen vielmehr lediglich die Arbeitnehmer bestimmter Unternehmen, so daß sich die Zugehörigkeit zu solchen Systemen notwendigerweise aus dem Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Arbeitgeber ergibt. Überdies gelten für die genannten Systeme, auch wenn sie in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften errichtet werden ..., jeweils eigene Regelungen.
Drittens ... können betriebliche Systeme wie das vorliegende den ihnen angeschlossenen Personen höhere Leistungen gewähren, als diese sie im Rahmen des gesetzlichen Systems erhalten würden, so daß ihre wirtschaftliche Funktion derjenigen der ergänzenden Systeme in einigen Mitgliedstaaten ähnlich ist...
Folglich sind Renten, die im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, im Unterschied zu den Leistungen der nationalen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zahlt; sie fallen somit in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag.
14 Die meisten dieser Überlegungen treffen meines Erachtens für die vorliegend streitige zusätzliche Entschädigung zu, auch wenn diese einen allgemeineren Anwendungsbereich hat. Die zusätzliche Entschädigung wird unmittelbar vom letzten Arbeitgeber des entlassenen Arbeitnehmers gezahlt; die Höhe ihres Beitrags hängt von der eines Referenzarbeitsentgelts ab. Auch wenn man sie mit der belgischen Regierung als vorgezogene Altersrente ansieht, ist sie ebenso wie die aufgrund des Rentensystems gewährte Leistung, um das es im Fall Barber ging, als vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aufgrund von dessen Beschäftigungsverhältnis gezahltes Entgelt anzusehen.
15 Dieses Ergebnis bestätigt sich, wenn man berücksichtigt, welche Gesichtspunkte nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Sache Defrenne/Belgien eine Leistung vom Begriff des Entgelts ausschließen. Bekanntlich waren dies folgende: erstens muß die Leistung unmittelbar durch Gesetz geregelt sein, ohne daß irgendein vertragliches Element hinzukommt; zweitens muß der Arbeitgeberbeitrag auf sozialpolitischen Überlegungen und nicht auf dem Beschäftigungsverhältnis beruhen. Meines Erachtens erfüllt die streitige zusätzliche Entschädigung keine dieser beiden Voraussetzungen.
16 Was die erste Voraussetzung betrifft, so liegt es auf der Hand, daß bei der Zahlung der zusätzlichen Entschädigung auch vertragliche Elemente eine Rolle spielen. Es trifft zu, daß der Tarifvertrag Nr. 17 für allgemeinverbindlich erklärt wurde; jedoch schmälert dies meiner Meinung nach nicht die Bedeutung der Tatsache, daß die Einführung der Entschädigung auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beruhte. Wie aus den Ausführungen der belgischen Regierung hervorgeht, ist die zusätzliche Entschädigung im Tarifvertrag Nr. 17 und den anderen Tarifverträgen vorgesehen. Anders als bei der gesetzlichen Rente liegt somit ein vertragliches Element vor.
17 Was die zweite Voraussetzung angeht, so bin ich nicht davon überzeugt, daß die zusätzliche Entschädigung ebenso wie eine gesetzliche Rente vor allem aufgrund sozialpolitischer Erwägungen gezahlt wird. Im Fall Defrenne/Belgien hat der Gerichtshof unter Randnummer 10 seines Urteils festgestellt, daß ein Angestellter Leistungen aufgrund eines gesetzlichen Rentensystems nicht wegen der Beiträge des Arbeitgebers bezieht, sondern lediglich deswegen, weil er die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt. Das Fehlen eines engen Zusammenhangs zwischen den vom Arbeitgeber entrichteten Beiträgen und den vom Angestellten bezogenen Leistungen schlossen es aus, eine staatliche Altersrente als Entgelt anzusehen, das dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit Rücksicht auf das BeschäftigungsVerhältnis gewährt wurde. Im Gegensatz dazu ist die zusätzliche Entschädigung etwas völlig anderes als der übliche Typ der Sozialleistung, die aufgrund eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit gewährt wird, ja sogar etwas anderes als eine Leistung, die zum Teil durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird. Sie wird unmittelbar von dem letzten Arbeitgeber des entlassenen Arbeitnehmers gezahlt. Darüberhinaus handelt es sich um eine in Zusammenhang mit der Entlassung stehende Leistung. Wie der Gerichtshof im Fall Barber ausgeführt hat, stellen derartige Leistungen eine Form von Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch hat, und fallen nicht deswegen aus dem Rahmen von Artikel 119 heraus, weil ihre Zahlung auf sozialpolitischen Überlegungen beruhen mag.
18 Die belgische Regierung betont die enge Verbindung zwischen der zusätzlichen Entschädigung und der Arbeitslosenunterstützung. Meines Erachtens bedeutet die Tatsache, daß der Betrag der Entschädigung nicht nur auf der Grundlage des Arbeitsentgelts, sondern auch mit Bezug auf die Arbeitslosenunterstützung berechnet wird, nicht, daß die Entschädigung kein Entgelt wäre, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Hinblick auf das Beschäftigungs Verhältnis erhält. Überdies ist die Tatsache, daß die streitige Entschädigung eine Leistung der Sozialversicherung ergänzt, nicht ausschlaggebend. Beide Zahlungen stehen aufgrund des Systems der vorgezogenen Altersrente miteinander in Verbindung, aber es ist klar, daß die zusätzliche Entschädigung nicht die notwendige Folge der Arbeitslosenunterstützung ist. In Wirklichkeit ergibt sich aus dem die Klauseln des Tarifvertrags Nr. 17 übernehmenden Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975, daß die zusätzliche Entschädigung, sowohl was ihre Verwaltung als auch was ihre Finanzierung angeht, von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit unabhängig ist. Ebenso wie das ergänzende betriebliche Versorgungssystem im Fall Bilka ergänzt die im Tarifvertrag vorgesehene Leistung allgemein anwendbare Sozialleistungen durch voll vom Arbeitgeber finanzierte Leistungen. Ich meine daher, daß die zusätzliche Entschädigung nicht die Voraussetzungen erfüllt, die der Gerichtshof im Fall Defrenne/Belgien dafür aufgestellt hat, daß eine Leistung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fällt.
19 Ich komme zu dem Ergebnis, daß die im Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 vorgesehene zusätzliche Entschädigung ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag darstellt. Die belgischen Rechtsvorschriften führen dazu, daß über 60 Jahre alten entlassenen Arbeitnehmerinnen in Fällen, in denen ein männlicher Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Entschädigung hätte, ein solcher Anspruch nicht zusteht. Unbestritten ist eine derartige Ungleichbehandlung nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt. Hiernach hat Belgien seine Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages nicht erfüllt.
20 Hilfsweise führt die belgische Regierung in ihrer Gegenerwiderung aus, sofern die zusätzliche Entschädigung unter Artikel 119 fallen sollte, müsse das dem am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union (ABl. 1992, C 191, S. 1) beigefügte Protokoll zu Artikel 119 Anwendung finden. Dieses Protokoll lautet wie folgt:
Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, da der Vertrag über die Europäischen Union noch nicht in Kraft getreten ist. Wie mir scheint, könnte auch nach seinem Inkrafttreten eine solche Argumentation lediglich in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Leistungsansprüchen in besonderen Fällen von Bedeutung sein. Es könnte sich dann die Frage stellen, ob und in welchem Umfang die Leistung einem bestimmten Beschäftigungszeitraum zuzuordnen ist. Dagegen ist jenes Vorbringen in Zusammenhang mit der von der Kommission vorliegend begehrten Feststellung meines Erachtens unerheblich.
Die Richtlinie 76/207
21 Hilfsweise stützt die Kommission ihre Klage auf die Behauptung, die streitigen Vorschriften seien mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 unvereinbar. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß, wenn die zusätzliche Entschädigung — wie ich meine — ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 darstellt, Belgien seinen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist und die Vereinbarkeit der belgischen Regelung mit der Richtlinie 76/207 nicht geprüft zu werden braucht. Ich werde trotzdem den von der Kommission hilfsweise vorgebrachten Klagegrund prüfen.
22 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 lautet:
Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gewährt werden.
Die Kommission beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 19/81 (Burton, Slg. 1982, 555). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, daß nach der genannten Bestimmung der Grundsatz der Gleichbehandlung auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung anwendbar ist, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlaß von dessen freiwilligem Ausscheiden gewährt. Nach Ansicht der Kommission ist dieser Grundsatz auch auf die Voraussetzungen anzuwenden, die ein Arbeitnehmer erfüllen muß, um Anspruch auf eine zusätzliche Entlassungsentschädigung wie die hier streitige zu haben. Nach belgischem Recht ist eine dieser Voraussetzungen, daß ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung besteht. Die Kommission macht geltend, da über 60 Jahre alte Frauen keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hätten, sei diese Voraussetzung diskriminierend. Hieraus folge, daß das durch den Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 geschaffene System gegen Artikel 5 Absatz 1 verstoße.
23 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf zusätzliche Entschädigung Entlassungsbedingungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sind; sie stellt auch nicht in Abrede, daß eine Diskriminierung vorliegt. Sie macht jedoch geltend, die zusätzliche Entschädigung werde von der Richtlinie 76/207 nicht erfaßt. Hierzu beruft sie sich auf Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie, die den Rat ermächtigt, die erforderlichen Bestimmungen zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit zu erlassen. Solche Bestimmungen sind auch erlassen worden. Sie sind in der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) und in der Richtlinie 86/378 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. 1986, L 225, S. 40) enthalten. Die belgische Regierung beruft sich auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 und in Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 86/378 vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 lautet wie folgt:
Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:
a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaiger Auswirkungen daraus auf andere Leistungen ...
Artikel 9 der Richtlinie 86/378 gestattet es den Mitgliedstaaten,
die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung [aufzuschieben]
a) für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrente oder Ruhestandsrente und die Folgen, die sich daraus für andere Leistungen ergeben können, und zwar nach Wahl
entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht ist,
oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibt...
24 Die belgische Regierung bemerkt, nach dem Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 sei die zusätzliche Entschädigung an die Arbeitslosenunterstützung gebunden. Der Grund dafür, daß weibliche Arbeitnehmer nicht in den Genuß der zusätzlichen Entschädigung gelangten, liege somit darin, daß weibliche Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung mit der Vollendung des 60. Lebensjahres verlören, während männliche Arbeitnehmer hierauf bis zu ihrem 65. Geburtstag Anspruch hätten. Die unterschiedliche Altersgrenze für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung sei die Folge der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters, wie sie in Belgien gegolten habe, bevor das Gesetz vom 20. Juli 1990 in Kraft getreten sei. Die belgische Regierung fügt hinzu, zwar habe das Gesetz vom 20. Juli 1990 eine flexible Regelung für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben getroffen, die für über 60 Jahre alte Männer und Frauen gleichermaßen gelte, doch sehe sie eine wichtige Ausnahme vor. Nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 stehe männlichen Arbeitnehmern, die Anspruch auf Leistungen aus einem Tarifvertrag hätten, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs keine Altersrente zu. Hieraus folge, so die belgische Regierung, daß das belgische Recht die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 und Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 86/378 für die Zwecke der Festsetzung des Rentenalters aufgeschoben habe. Die belgische Regierung macht geltend, die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung und der zusätzlichen Entschädigung könne als Auswirkung oder Folge der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters im Sinne dieser Artikel angesehen werden.
25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen; es ist anzunehmen, daß dies auch für Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 86/378 gilt. In seinem Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 262/84 (Beets-Proper, Slg. 1986, 773, Randnr. 38) hat der Gerichtshof festgestellt:
Im Hinblick auf die — vom Gerichtshof wiederholt hervorgehobene — fundamentale Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist jedoch die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 für das Gebiet der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eng auszulegen. Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt deshalb nur für die Auswirkungen der Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit.
Ähnliche Feststellungen wurden in den Urteilen vom 26. Februar 1986 in den Rechtssachen 151/84 (Roberts, Slg. 1986, 703, Randnr. 35) und 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36) getroffen; siehe auch das Urteil vom 16. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/91 und C-64/91 (Jackson und Cresswell, Slg. 1992, I-4737, Randnrn. 26 und 27).
26 Meines Erachtens fällt die Diskriminierung bei der zusätzlichen Entschädigung nicht unter die Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a. Nach dem Vorbringen der belgischen Regierung ist die Diskriminierung zwischen Männern und Frauen hinsichtlich des Anspruchs auf zusätzliche Entschädigung nämlich die Folge der unterschiedlichen Altersgrenzen für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung, die ihrerseits die Folge der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters durch das belgische Recht seien. Es liegt daher auf der Hand, daß die Diskriminierung bei der zusätzlichen Entschädigung keine unmittelbare Folge der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters ist. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, läuft das Vorbringen der belgischen Regierung auf die Anerkennung einer Kettenreaktion hinaus, die mit dem für Abweichungen von dem grundlegenden Prinzip der Gleichheit von Mann und Frau geltenden Grundsatz der engen Auslegung nicht vereinbar wäre.
27 Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (Equal Opportunities Commission, Sig. 1992, I-4297) mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a befaßt. Er hat in diesem Urteil entschieden, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dahin auszulegen ist, daß er die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung von Alters- und Ruhestandsrenten sowie andere Formen der Diskriminierung erlaubt, die notwendig mit diesem Unterschied verbunden sind (Randnr. 20 des Urteils). Unter Randnummer 13 seines Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt:
Da sich diese Ausnahmebestimmung auf die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente bezieht, betrifft sie eindeutig den Zeitpunkt, von dem an die Renten gewährt werden können. Dagegen nimmt diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf Diskriminierungen hinsichtlich der Dauer der Beitragspflicht für Rente oder deren Berechnung Bezug. Diese Diskriminierungen fallen daher nur unter die Ausnahmebestimmung, wenn sie zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, die die Richtlinie damit verfolgt, daß sie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung eines unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für Männer und Frauen läßt. (Hervorhebung durch mich)
28 Obwohl diese Feststellung in einem anderen Zusammenhang getroffen wurde, muß die gleiche Voraussetzung meines Erachtens auch dann erfüllt sein, wenn es um eine Diskriminierung bei anderen Leistungen gehe. Anders ausgedrückt: Ein Mitgliedstaat darf Diskriminierungen bei der Gewährung von Leistungen nur dann aufrechterhalten, wenn sie zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, die die Richtlinie damit verfolgt, daß sie es den Mitgliedstaaten gestattet, das Rentenalter für Männer und für Frauen unterschiedlich festzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Folgecharakter der im zweiten Teil von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ausnahme (etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen). Eine Diskriminierung bei der Gewährung einer Leistung muß daher die notwendige Folge der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters für die Zwecke der Gewährung von Alters- oder Ruhestandsrente sein. Ich bin nicht davon überzeugt, daß im vorliegenden Fall ein solcher notwendiger Zusammenhang besteht. Wie die Kommission darlegt, lassen Ziele und Natur der Entschädigung erkennen, daß sie sich tatsächlich von der Arbeitslosenunterstützung unterscheidet und vom System der sozialen Sicherheit unabhängig ist. Die zusätzliche Entschädigung ist eine im Entlassungsfall zu gewährende Leistung, die lediglich durch den Tarifvertrag Nr. 17 und den Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 an die Arbeitslosenunterstützung geknüpft wurde. Eine solche Verbindung scheint mir für die Aufrechterhaltung einer unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters für die Zwecke der Gewährung der Ruhestandsrente nicht notwendig zu sein. Meiner Meinung nach stünde es mit dem Grundsatz der engen Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nicht in Einklang, die Diskriminierung bei der zusätzlichen Entschädigung als notwendige Folge der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters anzusehen.
29 Ich komme zu dem Schluß, daß die Diskriminierung bei der zusätzlichen Entschädigung nicht durch die Ausnahmebestimmung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 gedeckt ist. Dieselbe Schlußfolgerung ist für Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 86/378 zu ziehen. Ebenso liegt auf der Hand, daß die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf zusätzliche Entschädigung dann, wenn die zusätzliche Entschädigung kein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages ist, als Entlassungsbedingungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 anzusehen sind. Unbestritten ist eine dieser Bedingungen, nämlich der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, diskriminierend. Hieraus folgt, daß das Königliche Dekret vom 16. Januar 1975 dadurch gegen Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 verstößt, daß es diskriminierende Entlassungsbedingungen aufrechterhält.
Ergebnis
30 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1) festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 119 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es eine Regelung aufrechterhalten hat, die die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug einer im Fall der Entlassung zu zahlenden zusätzlichen Entschädigung ausschließt, während sich in der gleichen Lage befindende männliche Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Entschädigung hätten;
2) dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.