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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.1992 – C-375/90
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1992:485
Schlussanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 2. Dezember 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Im Laufe des Jahres 1987 gingen bei den Dienststellen der Kommission mehrere Beschwerden eines französischen Unternehmens ein, denen zufolge die griechischen Behörden die Einfuhr gefrorener Hähnchen aus Frankreich eingeschränkt hätten.
Im einzelnen wurde in diesen Beschwerden geltend gemacht: a) die griechischen Behörden hätten im Juni 1987 90 Tonnen gefrorener Hähnchen beschlagnahmt, weil bei der Gesundheitskontrolle Salmonellen auf den Tierkörpern festgestellt worden seien; b) diese Behörden hätten im Oktober 1987 zwei Partien Hähnchen unter dem Vorwand festgehalten, die Hähnchen wiesen einen über den Gemeinschaftsnormen liegenden Wassergehalt auf; c) schließlich sei in diesem Jahr die Freigabe bestimmter Partien gefrorener Hähnchen für den Verbrauch auf dem griechischen Markt mehrere Male verzögert worden.
2 Da die Kommission nach Prüfung der ihr unterbreiteten Tatsachen zu der Ansicht kam, die von den griechischen Behörden getroffenen Maßnahmen verletzten das Gemeinschaftsrecht, forderte sie die griechische Regierung zunächst auf, die Einfuhr und die Vermarktung der Waren zuzulassen, und beschloß dann angesichts von deren Weigerung, das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten.
Im Vorverfahren haben die griechischen Behörden mit Nachdruck bestritten, gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht verstoßen zu haben. Außerdem haben sie erklärt, sie hätten die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und — soweit es daran fehle — die innerstaatlichen Bestimmungen gewissenhaft angewandt, ohne die Erzeugnisse je nach Herkunftsland unterschiedlich zu behandeln.
3 Da die Kommission mit dieser Antwort nicht zufrieden war rief sie den Gerichtshof an mit dem Antrag, festzustellen, die Griechische Republik habe dadurch ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/118/EWG, der durch die Richtlinie 87/53/EWG geänderten Richtlinie 83/643/EWG, den Verordnungen (EWG) Nr. 2967/76 und Nr. 2777/75 sowie den Artikeln 30 bis 36 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie a) die Einfuhr einer Partie von 90 Tonnen gefrorener Hähnchen aus Frankreich wegen Vorhandenseins von Salmonellen auf der Oberfläche bestimmter Tierkörper verboten hat; b) daß sie die Einfuhr von mehr als 40 Tonnen Hähnchen unter dem Vorwand untersagt hat, es liege ein zu hoher Gehalt an Fremdwasser vor; c) daß sie die Einfuhr mehrerer Partien gefrorener Hähnchen systematisch und wiederholt verzögert hat.
4 Auf diese drei der griechischen Regierung gegenüber erhobenen Vorwürfe werde ich gesondert und nacheinander eingehen.
Was den ersten Vorwurf angeht, der sich auf das Verbot der Einfuhr der fraglichen Hähnchen wegen angeblichen Salmonellenbefalls bezieht, so ist es meines Erachtens zunächst erforderlich, den Sachverhalt, der zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, noch eingehender zu schildern.
Wie sich aus den Akten ergibt, haben die griechischen Behörden im Juni 1987 90 Tonnen Hähnchen beschlagnahmt, nachdem sie auf den Waren Serotypen Infantis und Virchow festgestellt hatten.
Ein Gegengutachten, das im Dezember 1987 von einem vom Exporteur benannten Tierarzt gemäß Artikel 10 der Richtlinie 71/118 erstellt wurde, kam jedoch zu dem Ergebnis, die von den griechischen Behörden festgestellten Salmonellen seien aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine Verunreinigung nach der Schlachtung der Tiere zurückzuführen. Die unterschiedlichen Ergebnisse der in Frankreich durchgeführten mikrobiologischen Analysen (vollkommen negativ) und der in Griechenland durchgeführten Analysen (zum Teil positiv) rührten daher, daß die griechischen Tierärzte eine andere Untersuchungsmethode (Entnahme einer Stichprobe von 25 Gramm Haut, Unterhautgewebe und Brustmuskeln) angewandt hätten als die französischen Tierärzte (Entfernung der Haut und Ausbrennen der Muskeloberfläche).
Ein weiteres Gutachten aufgrund neuer Stichproben führte im wesentlichen zu denselben Ergebnissen: auf nach der griechischen Methode untersuchten Stichproben wurden Salmonellenspuren gefunden, während nach der französischen Methode untersuchte Stichproben abermals einen negativen Befund zeigten.
5 Die Kommission ist vor allem der Ansicht, nach der Richtlinie 71/118 gelte das Einfuhrverbot nur für Hähnchenpartien, in denen man Geflügel mit einer Infektionskrankheit finde. Werde an der Oberfläche von Tierkörpern eine begrenzte Zahl von Salmonellen entdeckt, die wahrscheinlich auf eine Verunreinigung nach der Schlachtung zurückgingen, so könne aber nicht angenommen werden, die Hähnchen hätten eine Infektionskrankheit wie die Salmonellose.
Außerdem weist die Klägerin darauf hin, daß das Vorhandensein von Salmonellen auf Tierkörpern in der Gemeinschaft bedauerlicherweise eine sehr weit verbreitete Erscheinung sei, daß aber dem einschlägigen wissenschaftlichen Schrifttum entnommen werden könne, daß das Vorhandensein bestimmter Mikroorganismen, auch der Salmonellen, auf Geflügeltierkörpern die menschliche Gesundheit nicht gefährden könne, weil diese Erzeugnisse vor dem Verbrauch einer Wärmebehandlung mit hoher Temperatur unterworfen würden.
Bis auf Gemeinschaftsebene mikrobiologische Untersuchungsmethoden und Grenzwerte festgelegt würden oder jedenfalls solange es daran fehle, sei es unrealistisch zu verlangen, daß Geflügeltierkörper völlig frei von Keimen seien.
Die in Griechenland zum Auffinden von Salmonellen angewandte Methode würde also die Vermarktung eines beträchtlichen Teils des in der Gemeinschaft erzeugten Geflügels unmöglich machen.
6 Lassen Sie mich zunächst darauf hinweisen, daß der Rat zur Erleichterung des innergemeinschaftlichen Handels mit frischem Geflügelfleisch schon Anfang der siebziger Jahre die Richtlinie 71/118 erlassen hat, die eine Angleichung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden gesundheitsrechtlichen Bestimmungen vorsieht.
Der Gerichtshof hat aber selbst hervorgehoben, daß die Richtlinie 71/118 den Mitgliedstaaten in Erwartung einer weitergehenden Harmonisierung ausdrücklich die Befugnis vorbehält, die Einfuhr von Geflügelfleisch in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, das zum menschlichen Verzehr ungeeignet ist tatsächlich sieht Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie vor, daß ein Mitgliedstaat untersagen kann, daß aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes frisches Geflügelfleisch in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn bei der im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung festgestellt worden ist, daß dieses Fleisch zum Genuß für Menschen untauglich ist.
Dabei darf ein Mitgliedstaat, der die Einfuhr von Waren in sein Hoheitsgebiet verbieten will, natürlich die in Artikel 36 EWG-Vertrag festgelegten Grenzen nicht überschreiten, wonach die Mitgliedstaaten Verbote insbesondere zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen erlassen können, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
7 Insofern ist zunächst klarzustellen, daß die Kommission — wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat — der Griechischen Republik nicht vorwirft, Untersuchungsmethoden oder Kriterien zu verwenden, die eingeführte Erzeugnisse diskriminieren, sondern einfach, sie habe die Einfuhr von Geflügel nicht zugelassen, das nach Auffassung der Kommission für die menschliche Gesundheit keine Gefahr darstellt.
Außerdem ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, nach der es, wenn beim gegenwärtigen Stand der naturwissenschaftlichen Forschung Unsicherheit besteht, Sache der Mitgliedstaaten ist, mangels einer Harmonisierung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs das Niveau zu bestimmen, auf dem sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.
8 Dem von der Kommission und der griechischen Regierung vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttum ist tatsächlich zu entnehmen, daß Salmonellen ziemlich häufig auf Hähnchen zu finden sind. Entgegen der Ansicht der Kommission wird in diesem Schrifttum aber auch hervorgehoben, daß eine echte Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht nur besteht, wenn die Salmonellen im Muskelgewebe des Geflügels gefunden werden, sondern auch und in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang, wenn diese Mikroorganismen nur auf dem Tierkörper vorhanden sind.
Eine Infektionsgefahr für Menschen kann sich nämlich aus einer ungeeigneten Wärmebehandlung, einer unhygienischen Behandlung der verunreinigten Tierkörper, einer schlechten Konservierung des gekochten verunreinigten Fleisches oder einer Verunreinigung der Räume, der Oberflächen, der Geräte und der Hände von Personen ergeben, die mit den angesteckten Tierkörpern in Berührung gekommen sind.
Die Ansteckungsgefahr erhöht sich unter besonderen klimatischen Bedingungen, die die Verbreitung der Salmonellen begünstigen, und kann außerdem besonders groß sein, wenn sehr viel Geflügel verbraucht wird, wie dies normalerweise in Schulkantinen, Krankenhäusern, Gefängnissen usw. der Fall ist.
Besonders besorgniserregend ist im übrigen die Infektionsgefahr, wie ohne weiteres einleuchtet, für bestimmte Bevölkerungsteile, wie Kinder, alte Menschen oder Personen mit geschwächtem Immunsystem, denn sie können auch durch eine verhältnismäßig kleine Menge Salmonellen angesteckt werden.
9 Eine Bestätigung für die Annahme, von Salmonellen auf Geflügeltierkörpern gehe eine Gefahr aus, ist außerdem zum einen darin zu sehen, daß die Kommission einzuräumen scheint, bestimmte Grenzwerte müßten in jedem Fall auch bei Salmonellen auf der Oberfläche von Tierkörpern beachtet werden (Nr. 7 der Klageschrift), sowie zum anderen in dem Umstand, daß sie ihre frühere Meinung, es sollten Grenzwerte für Salmonellen festgesetzt werden, die für den innergemeinschaftlichen Handel unbedenklich seien, aufgegeben hat, um eher eine Politik zu verfolgen, die auf Vorbeugung, also auf Reduzierung der Salmonellen in den Zuchtbetrieben gerichtet sei und mit der Maßnahmen zur Erziehung der Verbraucher verbunden seien (Antwort der Kommission auf die dritte Frage des Gerichtshofes).
10 Nach alledem konnten die griechischen Behörden offenbar zu Recht die Sorge haben, die Einfuhr der fraglichen Hähnchen habe die Gesundheit von Menschen gefährden können; dagegen ist es meines Erachtens nicht vernünftig, von diesen Behörden zu verlangen, die Bevölkerung einer — sei es auch nur begrenzten — Gefahr auszusetzen, die sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung des Geflügels ergibt.
11 Ich halte auch das Vorbringen der Kommission nicht für überzeugend, die amtlichen griechischen Tierärzte hätten im vorliegenden Fall nur sechs Salmonellen auf sechs Hähnchen gefunden und es habe somit die Zahl der in den kontrollierten Partien gefundenen Salmonellen unter dem Verunreinigungswert gelegen, bei dem eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen könne.
Dieses Vorbringen stützt sich, wie mir scheint, nicht auf objektive Elemente; demgegenüber hat die griechische Regierung hervorgehoben, die im vorliegenden Fall angewandte Untersuchungsmethode führe zu einer Anreicherung, die es unmöglich mache, die auf den verschiedenen Tierkörpern vorhandenen Salmonellen mengenmäßig genau zu bestimmen. Nach Ansicht der Beklagten kann vielmehr die Unschädlichkeit eines Erzeugnisses am besten in der Weise gewährleistet werden, daß in bezug auf ein bestimmtes Gewicht oder eine bestimmte Oberfläche geprüft wird, ob Salmonellen vorhanden sind.
12 Überdies ist der Antwort der Kommission auf die erste Frage des Gerichtshofes zu entnehmen, daß Griechenland nicht das einzige Land der Gemeinschaft ist, in dem Untersuchungen auf der Haut von Geflügel durchgeführt werden; die französische Regierung, die auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten ist, räumt selbst ein, die griechischen Gesundheitsbehörden hätten in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen das Recht, Analysen anhand von Stichproben durchzuführen, die sich aus einem Gemisch von Haut und Muskeln zusammensetzen (Schriftsatz der Streithelferin, S. 4).
13 Zweitens wirft die Kommission den griechischen Behörden vor, sie hätten die Einfuhr von zwei Partien Hähnchen zu Unrecht unter dem Vorwand verhindert, sie wiesen einen zu hohen Gehalt an Fremdwasser auf.
Zum Verständnis der Tragweite dieser Kritik sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 2967/76 anzuführen, deren Verletzung die Klägerin geltend macht.
In Artikel 4 der Verordnung heißt es:
(1) Die Kontrolle des Wassergehalts kann zunächst nach dem in Anhang II beschriebenen Schnellverfahren durchgeführt werden.
Wenn der Verdacht besteht, daß bei der Aufbereitung Stoffe verwendet wurden, die bewirken, daß Wasser im Geflügel in verstärktem Maße zurückgehalten wird, so wird der Wassergehalt unmittelbar nach Wahl des Mitgliedstaats nach einem der in Anhang III oder IV beschriebenen Analyseverfahren festgestellt.
Liegt das Ergebnis der Kontrolle nach dem Schnellverfahren nicht über dem in Anhang II Nummer 7 festgelegten Grenzwert, so gilt das Geflügel als vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung.
(2) Übersteigen die Ergebnisse der Kontrolle nach dem Schnellverfahren den in Anhang II Nummer 7 festgelegten Grenzwert oder findet eine Kontrolle nach diesem Verfahren nicht statt, so wird eine chemische Analyse nach einem der in den Anhängen III und IV beschriebenen Verfahren nach Wahl des Mitgliedstaats durchgeführt.
Übersteigen die Ergebnisse der nach einem Analyseverfahren des Anhangs III oder IV durchgeführten Kontrolle die zulässigen Grenzwerte, so gilt das Geflügel als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung. In diesem Fall kann jedoch der Verfügungsberechtigte eine nach dem gleichen Verfahren vorzunehmende Gegenanalyse verlangen.
14 Sowohl im Vorverfahren als auch in der Klageschrift hat die Kommission den griechischen Behörden vorgeworfen, sie habe nacheinander zwei verschiedene Analysemethoden angewandt, nämlich zunächst die in Anhang II und dann die in Anhang III der einschlägigen Verordnung beschriebene Methode.
Weil die Ergebnisse der nach dem Drip-Verfahren (wie es in Anhang II beschrieben ist) durchgeführten Kontrolle die festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten hätten, hätte die fragliche Ware nach Ansicht der Kommission als vorschriftsmäßig im Sinne des Gemeinschaftsrechts angesehen werden müssen und es sei nicht erforderlich gewesen, eine zweite Kontrolle nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen.
Jedenfalls hätten die griechischen Behörden, wenn eine ergänzende Analyse statthaft gewesen wäre, die in Anhang III festgelegte Verfahrens- und Berechnungsweise beachten müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
15 Was den ersten Punkt angeht, so hat die griechische Regierung, wie sich den Akten entnehmen läßt, schon im Vorverfahren nachdrücklich bestritten, nacheinander zwei Analysen nach verschiedenen Methoden durchgeführt zu haben; sie hat vielmehr hervorgehoben, sowohl die erste als auch die zweite Analyse nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren vorgenommen zu haben. Die Untersuchung der streitigen Geflügelpartie nach dem in Anhang II beschriebenen Verfahren sei im Rahmen einer weiteren Analyse der fraglichen Partie und allein auf Verlangen des Sachverständigen erfolgt, wobei diesem gegenüber übrigens betont worden sei, das Ergebnis einer solchen Analyse könne jedenfalls deshalb nicht als maßgeblich angesehen werden, weil bei der ersten Analyse das andersartige, in Anhang III beschriebene Verfahren angewandt worden sei.
16 Angesichts dieses Vorbringens, das von der Kommission — die bekanntlich die Beweislast für den behaupteten Verstoß trägt — nicht angemessen bestritten worden ist, muß auch dieser Vorwurf zurückgewiesen werden.
Im übrigen kann der Gerichtshof meiner Ansicht nach auch nicht das andere von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument berücksichtigen, die griechischen Behörden hätten jedenfalls die erste Kontrolle ohne angemessene Rechtfertigung nicht unter Anwendung des in Anhang III beschriebenen Bestimmungsverfahrens durchführen dürfen. Auf diese Weise ändert die Kommission nämlich vollständig den Gegenstand des von ihr erhobenen Vorwurfs, was nach den für das Verfahren vor dem Gerichtshof maßgeblichen Vorschriften bekanntlich nicht zulässig ist.
17 Ebenso scheint mir das Vorbringen der Kommission nicht ausreichend belegt zu sein, die griechischen Behörden hätten bei der Anwendung des in Anhang III beschriebenen Verfahrens die geltenden technischen Normen nicht beachtet. Ich verweise hierzu auf die eingehenden und überzeugenden Darlegungen der griechischen Regierung, die der Kommission insbesondere vorhält, sie habe sich, was die Berechnung zur Bestimmung des Durchschnittswertes des Proteingehalts angeht, darauf beschränkt, den bei einem einzigen Hähnchen ermittelten Gehalt zu erwähnen, während bei den sechs anderen untersuchten Tierkörpern keiner der festgestellten Werte über den nach dem Verfahren ISO 937 zulässigen Grenzwerten gelegen habe. Bestimme man, so die Beklagte, das Ergebnis auf der Grundlage dieser sechs Hähnchen, so überschreite die untersuchte Partie jedenfalls die in Anhang III der Verordnung Nr. 2967/76 festgelegten Grenzwerte.
18 Schließlich rügt die Kommission auch — und damit komme ich zu dem dritten der griechischen Regierung gegenüber erhobenen Vorwurf—, bei der Einfuhr mehrerer Partien gefrorener Hähnchen hätten sich systematisch und wiederholt Verzögerungen ergeben.
Insbesondere hätten die griechischen Behörden im Oktober 1987 die Einfuhr zweier Warenpartien von jeweils ungefähr 22 Tonnen um zwei bzw. vier Wochen verzögert; sie hätten im vorausgegangen Monat Juli die Einfuhr einer Partie von 216 Tonnen um zwei Wochen verzögert; und sie hätten schließlich im April dieses Jahres eine Partie von 112 Tonnen während ungefähr eines Monats festgehalten.
19 Die Kommission stützt ihren Vorwurf im wesentlichen auf Artikel 30 EWG-Vertrag und auf Artikel 6 der durch die Richtlinie 87/53 geänderten Richtlinie 83/643, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Wartezeiten bei den Kontrollen und Formalitäten nicht länger sind als für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendig. Außerdem sei dort vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen hätten, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten so organisierten, daß die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung auf ein Mindestmaß beschränkt würden.
20 Auch das Vorbringen der Klägerin zu diesem Vorwurf scheint mir nicht auf ausreichend zuverlässige Belege gestützt zu sein. Vielmehr hat man den Eindruck, daß sich die Kommission, nachdem sie die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens beschlossen hatte, bei dem es im wesentlichen um die von den griechischen Behörden zur Feststellung von Salmonellen und zur Ermittlung des Gehalts an Fremdwasser angewandten Kontrollverfahren ging, darauf beschränkt hat, ihren Hauptbeanstandungen noch einige andere, von dem betreffenden Exporteur vorgebrachte Beschwerden hinzuzufügen.
So hat die Kommission, was die Verzögerungen angeht, die bei einer Partie von 216 Tonnen und bei zwei Partien von jeweils 22 Tonnen eingetreten sind, nichts vorgetragen, was die Erklärungen der griechischen Regierung erschüttern könnte, die Verzögerungen seien auf einen zu hohen Wassergehalt der fraglichen Hähnchen zurückzuführen, was die Anbringung besonderer Etiketten — die den Vertretern des Versenders obliege (Artikel 2 der Verordnung Nr. 2785/80) — notwendig gemacht habe.
Die Kommission räumt vielmehr ein, die Wertung der griechischen Behörden sei vertretbar, falls der Wassergehalt ordnungsgemäß ermittelt worden sei und das festgestellte Ergebnis über dem im Gemeinschaftsrecht festgelegten Grenzwert gelegen habe; sie meint aber — ohne dafür irgend einen Beweis anzuführen—, davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
21 Was außerdem eine der Partien von 22 Tonnen angeht, so haben die griechischen Behörden die Verzögerung unter Hinweis darauf gerechtfertigt, daß der für die Untersuchung nach Anhang III der Verordnung Nr. 2967/76 verwendete Apparat ausgefallen sei und habe ersetzt werden müssen.
Auch wenn sicherlich zutrifft, daß es Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, Kontrollvorgänge so zu organisieren, daß nicht zu rechtfertigende Hindernisse vermieden und die Wartezeit so kurz wie möglich gehalten wird, so kann aber wohl, wenn es an anderen Elementen fehlt, die eine Nachlässigkeit der innerstaatlichen Behörden belegen, nicht angenommen werden, daß ein Mitgliedstaat die Richtlinie 83/643 oder den Artikel 30 des Vertrages verletzt hat, nur weil es nach einem gelegentlichen Ausfall der Geräte zu Verzögerungen bei der Einfuhr von Waren gekommen ist.
Insofern ist darauf hinzuweisen, daß die fragliche Partie — wie sich aus den Akten ergibt — schon einer ersten Untersuchung nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren unterzogen worden war und daß es, weil ein Gegengutachten anzufertigen war, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2967/76 notwendig war, dasselbe Analyseverfahren anzuwenden.
22 Es bleibt schließlich noch die Partie von 112 Tonnen, die im April 1987 ungefähr einen Monat lang festgehalten worden ist. In diesem Fall scheint es tatsächlich für die Rechtfertigung der Verzögerung keinen triftigen Grund zu geben; die griechischen Regierung hat dazu nur unbestimmte und jedenfalls nicht befriedigende Antworten gegeben, denn sie hat ausgeführt, die fragliche Ware sei nicht ordnungsgemäß etikettiert gewesen, und gleichzeitig erklärt, die Osterferien hätten die Wartezeit verlängert.
Meines Erachtens handelt es sich in diesem besonderen Fall eindeutig um eine ungerechtfertigte Verzögerung der Wareneinfuhr; angesichts dieses einmaligen Vorgangs kann man aber wohl nicht davon sprechen, die griechische Regierung habe systematisch und wiederholt die Einfuhr verschiedener Partien Hähnchen verzögert und auf diese Weise die Richtlinie 83/643/EWG oder Artikel 30 des Vertrages verletzt.
Was insbesondere die zuletzt genannte Bestimmung angeht, so steht nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fest, daß eine Verwaltungspraxis nur dann einen nach Artikel 30 verbotene Maßnahme darstellt, wenn sie sich hinreichend verfestigt hat und einen bestimmten Allgemeinheitsgrad aufweist.
23 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1) die Klage abzuweisen;
2) der Kommission die Kosten aufzuerlegen;
3) der französischen Regierung als Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.