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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.1992 – C-168/91

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:504

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Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 9. Dezember 1992

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Amtsgericht Tübingen hat den Gerichtshof im Hinblick auf bestimmte Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen griechische Namen nach einem System, das phonetisch falsch ist, in lateinische Schriftzeichen zu transliterieren sind, um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5, 7, 48, 52, 59 und 60 EWG-Vertrag ersucht.

2 Der Beteiligte des Ausgangsverfahrens, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, ist in Altensteig (Deutschland) als selbständiger Masseur und medizinischer Bademeister tätig. Nach seiner griechischen Geburtsurkunde lautet sein Vorname Χρήστος und sein Nachname Κωνσταντινίδης. Er begehrt die Umschreibung dieser Namen in lateinische Schriftzeichen in der Schreibweise Christos Konstan-tinidis, weil sie Deutschsprachigen die korrekte Aussprache seines Namens im Griechischen so genau wie möglich angebe. Er weist außerdem darauf hin, daß sein Name in seinem griechischen Reisepaß in dieser Form in lateinische Schriftzeichen umgeschrieben sei.

3 Der Beteiligte schloß am 1. Juli 1983 vor dem Standesamt Altensteig die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Im Heiratsbuch wurde sein Name in der Schreibweise Christos Konstadinidis eingetragen. Am 31. Oktober 1990 beantragte er beim Standesamt die Berichtigung seines Familiennamens von Konstadinidis in Konstantinidis. Dieser Antrag wurde über das Landratsamt Calw dem Amtsgericht Tübingen vorgelegt, das der Ansicht war, daß nach den einschlägigen deutschen Bestimmungen der Eintrag des Namens im Heiratsbuch dem Eintrag des Namens in der Geburtsurkunde von Herrn Konstantinidis zu entsprechen habe. Das Amtsgericht ließ die griechische Geburtsurkunde daher von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer übersetzen, der sich gewissenhaft an ein Transliterationssystem hielt, das von der Internationalen Normenorganisation (ISO) entwickelt worden war und dazu führte, daß aus dem Namen des Beteiligten Hrestos Konstantinides wurde, mit einem waagrechten Strich über dem Buchstaben e im Vornamen sowie über dem o und dem e im Nachnamen. Das Landratsamt Calw beantragte daraufhin, den Eintrag im Heiratsbuch dahin gehend zu berichtigen, daß er mit dem ISO-Transliterationssystem übereinstimmt (mit der einzigen Ausnahme, daß die horizontalen Striche durch Betonungszeichen für den steigenden Ton, sogenannte Akute, ersetzt werden).

4 Das Amtsgericht Tübingen ist der Ansicht, daß nach deutschem Recht der Eintrag des Namens des Beteiligten im Heiratsbuch in der Schreibweise Hréstos Konstantinidés erfolgen müsse, obwohl diese Schreibweise dem Beteiligten äußerst zuwider sei und nicht zutreffend angebe, wie sein Name im Griechischen ausgesprochen werde. Zu diesem Ergebnis gelangt das Amtsgericht Tübingen aufgrund folgender Überlegungen. Nach deutschem Recht müsse der Eintrag des Namens einer Person in den Personenstandsbüchern dem Eintrag in ihrer Geburtsurkunde entsprechen. Die Personenstandsbücher seien in deutscher Sprache mit deutscher oder lateinischer Schrift zu führen. Würden für eine fremde Sprache andere Schriftzeichen verwendet, so seien Namen soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heiße, daß jedes fremde Schriftzeichen durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben sei. Im Falle griechischer Namen sei das von der ISO empfohlene Transliterationssystem anzuwenden. Dies stehe im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (Übereinkommen Nr. 14 der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen) vom 13. September 1973 (BGBl. 1976 II S. 1473). Artikel 3 lautet wie folgt:

Soll von einer Behörde eines Vertragsstaats eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen ohne Übersetzung soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben.

Sind von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen vorhanden, so sind sie anzuwenden.

Wie wir gesehen haben, besteht tatsächlich eine ISO-Norm für die Transliteration griechischer Namen, die dazu führt, daß der Name des Beteiligten Hréstos Konstantinidés geschrieben wird.

5 Das Amtsgericht Tübingen ist der Ansicht, daß Herr Konstantinidis in seinen Rechten nach dem Gemeinschaftsrecht verletzt sein könnte, wenn er gezwungen werde, seinen Namen im Heiratsbuch entsprechend der ISO-Norm zu führen. Daher hat es dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Wird ein selbständig oder unselbständig erwerbstätiger Bürger im Sinne der Artikel 48, 52 und 59 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften entgegen den Artikeln 5 und 7 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dadurch in seinen Rechten verletzt, daß er in einem anderen Mitgliedstaat gezwungen wird, seinen Namen entgegen seinem erklärten Willen in Abweichung von der phonetischen Übersetzung in einer solchen Schreibweise in die Personenstandsbücher des Gastlandes eintragen zu lassen, daß dieser in seiner Aussprache verändert und entstellt wird;

konkret: daß aus dem griechischen Namen Christos Konstantinidis (unmittelbare phonetische Übersetzung) der Name Hréstos Konstantinidés wird?

2) Wird hierdurch die durch die Artikel 52, 59 und 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft statuierte Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt?

Zur Transliteration von Namen im allgemeinen

6 Vor der Prüfung der Rechtsfragen, die die oben wiedergegebenen Fragen aufwerfen, erscheint es zweckmäßig, das generelle Problem der Übertragung von Namen von einer Schrift in eine andere zu betrachten. Der verbreitetste Weg kann als phonetische Transkription bezeichnet werden. Bei dieser Methode wird versucht, den Namen von der Ausgangssprache (im vorliegenden Fall dem Griechischen) in die Zielsprache (im vorliegenden Fall das Deutsche) so zu übertragen, daß einer Person, deren Muttersprache die Zielsprache ist, die korrekte Aussprache des Namens so genau wie möglich angegeben wird. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, daß der Name in phonetischer Hinsicht so wenig wie möglich entstellt wird. Der Nachteil liegt darin, daß dann, wenn die Schrift, in die der Name übertragen wird, in mehreren Sprachen verwendet wird und die Bedeutung, die einzelnen Buchstaben zugeordnet ist, von der einen zur anderen Sprache unterschiedlich ist, in jeder Sprache eine andere Schreibweise erforderlich sein kann. Autoren und Verleger, die das Problem freilich nicht mit gleichen Augen wie der Standesbeamte in Altensteig oder das ISO betrachten, stört es offenbar nicht sehr, daß es keine einheitliche Transliteration ausländischer Namen gibt. So sprechen spanische Zeitschriften von Jomeini, während der verstorbene Ayatollah in den meisten Ländern als Khomeini bezeichnet wird. Französische Journalisten schreiben Eltsine, englische dagegen Yeltsin. Der Name des letzten Präsidenten der Sowjetunion wird unterschiedlich Gor-bachov, Gorbatschow und Gorbaciov geschrieben. Und der in der englischsprachigen Welt als Tchaikovsky bekannte Komponist wird in Italien als Ciaikovski bezeichnet. Solche Abweichungen waren für die ISO offenbar weniger akzeptabel, als sie es unternahm, ein System für die Transliteration griechischer Namen zu entwickeln, das in allen Ländern, in denen die lateinische Schrift verwendet wird, gelten sollte.

7 Grundsätzlich ist es nicht Sache des Gerichtshofes, festzustellen, daß ein System für die Transliteration griechischer Namen in lateinische Schriftzeichen besser ist als ein anderes. Da Herr Konstantinidis jedoch im wesentlichen geltend macht, daß die Anwendung des ISO-Systems auf seinen Namen zu einem unannehmbaren Maß an phonetischer Entstellung führe, ist es angezeigt, kurz die praktischen Auswirkungen zu prüfen, die das System hat. Wenn die Version des ISO-Systems, die beim Gerichtshof eingereicht wurde, allgemein angewendet würde, würde zweifellos die Schreibweise vieler griechischer Namen erheblich entstellt. Sie ist in mehrfacher Hinsicht bizarr und ungenau. Der griechische Buchstabe ß zum Beispiel, der einstmals wohl für einen Laut wie das b im englischen Wort big stand, wird im modernen Griechischen wie das v in very ausgesprochen. Das ISO-System jedoch verlangt, daß er durch ein b wiedergegeben wird. Der Einfluß der Auffassungen, die im Hinblick auf die Aussprache des Hassischen Griechisch bestehen, zeigt sich auch bei der vorgeschlagenen Wiedergabe der Vokale η und υ, die im modernen Griechisch beide wie der Vokal im englischen Word sheep ausgesprochen werden. Nach dem ISO-System wird η als e (mit einem waagrechten Strich darüber) und υ als u wiedergegeben; ersteres könnte für einen Englischsprachigen phonetisch richtig sein und letzteres für einen Walisischsprachigen, aber einem Deutschsprachigen vermitteln sie beide nicht die Bedeutung der griechischen Buchstaben. Außerdem berücksichtigt das ISO-System nicht, daß das υ wie ein englisches v oder f ausgesprochen wird, wenn ihm ein α oder ε vorausgeht. Dies sind nicht die einzigen Unvollkommenheiten. Das ISO-System transliteriert das griechische γ mit dem lateinischen g ungeachtet dessen, daß das harte γ guttural und das weiche γ wie das y im englischen Wort yes ausgesprochen wird. Der Buchstabe Θ, der wie das th im englischen thing ausgesprochen wird, wird durch ein t mit einem waagrechten Strich darüber wiedergegeben. Selbstverständlich ist es schwierig, einem Deutschsprachigen einen solchen Laut zu vermitteln, da es ihn in seiner Sprache nicht gibt. Aber konventionellere Transliterationssysteme schreiben das Θ als th, vielleicht weil diese Buchstaben in zumindest einer der großen Sprachen (nämlich dem Englischen) eine entsprechende Bedeutung haben und deutsche Wörter, die sich von griechischen Wörtern mit dem Buchstaben Θ herleiten, mit th geschrieben werden (z. B. Theologie). Andere griechische Konsonanten, die durch das ISO-System entstellt werden, sind das χ (das mit einem h transliteriert wird, während für Deutschsprachige ein ch vertrauter und phonetisch genauer wäre) und das ψ, das für den Laut des ps im englischen Wort tips steht, nach dem ISO-System aber mit einem p mit einem waagrechten Strich darüber transliteriert wird.

8 Ein gutes Beispiel für die entstellende Wirkung des ISO-Systems liefert der Name von Γιάννης Ψυχάρης (1854—1929; extremer Verfechter des Gebrauchs der griechischen Volkssprache). Der Name würde normalerweise in Yannis Psycharis transliteriert, aber nach dem ISO-System würde er als Giannés Puharés wiedergegeben (wenn davon ausgegangen wird, daß anstelle der waagrechten Striche Akute verwendet werden), was nach jedem Standard irreführend ist. Das vielleicht esoterischste Merkmal des ISO-Systems besteht in der Verwendung waagrechter Striche über bestimmten Buchstaben. Diese Zeichen können überhaupt keine Bedeutung haben, es sei denn für einen Leser, der mit dem ISO-System vertraut ist; dem Uneingeweihten zeigen sie mit Sicherheit nicht an, daß das t frikativ oder das p wie ps ausgesprochen wird. Außerdem lassen sich solche Zeichen, wie wir gesehen haben, mit vielen Schreibmaschinen und Textverarbeitungsprogrammen gar nicht wiedergeben, was zweifellos erklärt, weshalb die deutschen Behörden den Beteiligten in der Schreibweise Hréstos Konstantinidés mit drei Akuten eintragen wollen, die nach dem ISO-System nicht vorgesehen sind. Es erheben sich in der Tat Zweifel am Wert eines Transliterationssystems, das diakritische Zeichen verwendet, die die technischen Möglichkeiten gewöhnlicher Schreibgeräte übersteigen.

9 Auf der Grundlage dieser Bemerkungen läßt sich unschwer der Schluß ziehen, daß dann, wenn das ISO-Transliterationssystem in Deutschland (oder auch in einem anderen Mitgliedstaat) verwendet wird, viele griechische Namen — einschließlich derjenigen des Beteiligten — in einer Weise geschrieben werden, die eine höchst irreführende Vorstellung von deren wahrer Aussprache vermittelt. Tatsächlich werden manche Namen bis zur Unkenntlichkeit entstellt.

Zur angeblichen Verletzung der Rechte des Beteiligten nach dem Gemeinschaftsrecht

10 Obwohl das Amtsgericht Tübingen zwei eigenständige Fragen vorgelegt hat, laufen diese meiner Meinung nach auf eine einzige Frage hinaus: Verleihen die Artikel 7 und 52 EWG-Vertrag einem Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, in dem eine andere Schrift verwendet wird, das Recht, sich der Transliteration seiner Namen zu widersetzen, die zum Zweck der Eintragung in Personenstandsbücher in einer Weise erfolgt, die ein völlig falsches Bild von der Aussprache der Namen gibt?

11 Die Artikel 48, 59 und 60 EWG-Vertrag sind in der vorliegenden Rechtssache offenbar nicht einschlägig, da der Kläger selbständig erwerbstätig und auf Dauer in Deutschland ansässig ist. Daher bestimmen sich seine Rechte nach Artikel 52. Für alle Fälle sei aber angemerkt, daß die Lage weitgehend gleich wäre, wenn er ein unter Artikel 48 fallender Arbeitnehmer oder ein unter Artikel 59 fallender Dienstleistender wäre. Meiner Ansicht nach besteht keine Notwendigkeit, daneben Artikel 5 zu prüfen; wenn der Beteiligte nach den Artikeln 7 und 52 berechtigt ist, sich der falschen Schreibweise seines Namens zu widersetzen, ist dieses Recht unmittelbar wirksam.

12 Die Kommission und die deutsche sowie die griechische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht und sich außerdem in der mündlichen Verhandlung vertreten lassen. Herr Konstantinidis hat keine schriftlichen Erklärungen eingereicht, er hat dem Gerichtshof aber eine der seltenen Gelegenheiten gegeben, eine Partei in Person anzuhören, als er sich in der mündlichen Verhandlung selbst vertreten hat. Sein Hauptargument, das er mit einer ungekünstelten Rhetorik und Kürze vorgetragen hat, an der sich viele Rechtsanwälte ein Beispiel nehmen könnten, geht dahin, daß Hréstos Konstantinidés eine beleidigende, unaussprechbare Parodie seines Namens sei, die seine religiösen Gefühle verletze. Außerdem weist er darauf hin, daß er, nachdem er seinen Kunden acht Jahre lang als Christos Konstantinidis bekannt gewesen sei, nun die Beschwerlichkeit, ihnen sagen zu müssen, daß er einen neuen Namen habe, oder die Verwirrung, die aus der Verwendung verschiedener Namen zu verschiedenen Zwekken resultiere, ertragen müsse.

13 Herr Konstantinidis wird von der Kommission und der griechischen Regierung unterstützt. Die Kommission meint, daß eine Person in der Situation von Herrn Konstantinidis unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 52 mittelbar diskriminiert sein könne, wenn sie im Berufsleben an die Verwendung der entstellten Transliteration ihres Namens gebunden sei und deswegen eine spürbare Einkommenseinbuße zu befürchten habe oder wenn sie wegen der unterschiedlichen Schreibweise ihres Namens mit administrativen Schwierigkeiten zu rechnen habe. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herrn Konstantinidis verletzt sein könne, wenn die zwangsweise Verwendung der entstellten Transliteration sein vom EWG-Vertrag garantiertes Freizügigkeitsrecht beeinträchtige.

14 Die griechische Regierung lehnt das von der ISO empfohlene Transliterationssystem entschieden ab. Sie bevorzugt ein anderes, von der Griechischen Normenorganisation entwickeltes System (ELOT 743), das in Griechenland angewendet werde und im Rahmen der NATO und der Vereinten Nationen angenommen worden sei. Ihrer Ansicht nach verstößt das Beharren der deutschen Behörden auf der Anwendung des ISO-Systems ganz offensichtlich gegen die Rechte der einzelnen aus den Artikeln 7, 48, 52 und 59 EWG-Vertrag.

15 Die Bundesregierung trägt vor, das Übereinkommen vom 13. September 1973 und das ISO-Transliterationssystem strebten Einheitlichkeit und Rechtssicherheit an: Sie stellten sicher, daß die Wiedergabe griechischer Namen in allen Mitgliedstaaten einheitlich erfolge und transliterierte griechische Namen ins Griechische rückübertragen werden könnten. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß auch Griechenland dem Übereinkommen vom 13. September 1973 beigetreten sei. Jede Ungleichbehandlung griechischer Staatsangehöriger sei sachlich gerechtfertigt, da sie erforderlich sei, um griechische Namen in anderen Ländern verständlich zu machen.

16 In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesregierung ihren Standpunkt leicht verändert. Ihr Vertreter hat auf Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 13. September 1973 hingewiesen, der wie folgt lautet:

Soll von einer Behörde eines Vertragsstaats eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben.

Die deutschen Gerichte sind stets davon ausgegangen, daß die Bezugnahme auf eine andere Urkunde auf Personenstandsurkunden beschränkt sei und Reisepässe sowie Personalausweise nicht einschließe. Dementsprechend gestattet es das Amtsgericht Tübingen nicht, daß der Name des Beteiligten im Heiratsbuch entsprechend der lateinischen Transkription eingetragen wird, die in seinem griechischen Reisepaß angewendet wurde. Der Vertreter der Bundesregierung hat den Gerichtshof davon unterrichtet, daß die Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen am 11. September 1992 eine Entschließung verabschiedet habe, wonach die Bezugnahme in Artikel 2 des Übereinkommens vom 13. September 1973 auf eine andere Urkunde, die den Namen einer Person wiedergebe, öffentliche Urkunden wie Reisepässe einschließe. Die Bundesregierung beabsichtige, die Verwaltungsbeamten anzuweisen, diese Entschließung tatsächlich zu befolgen, aber es sei unsicher, ob die deutschen Gerichte diese Auslegung des Übereinkommens gelten ließen. Der Vertreter der Bundesregierung räumt ein, daß eine Vertragsverletzung vorliege, wenn ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, dessen Name in seinem Reisepaß in lateinischen Schriftzeichen geschrieben sei, gezwungen wäre, sich mit einer anderen Schreibweise seines Namens abzufinden.

17 Für die Entscheidung der Frage, ob Herr Konstantinidis nach dem Gemeinschaftsrecht berechtigt ist, sich gegen eine bestimmte Transliteration seines Namens zu wenden, ist zu prüfen, a) ob er aus Gründen der Staatsangehörigkeit in einer Weise diskriminiert wird, die nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 52 EWG-Vertrag verboten ist, und b) ob, selbst wenn keine Diskriminierung vorliegt, sein Niederlassungsrecht nach Artikel 52 EWG-Vertrag beeinträchtigt ist, insbesondere weil die ihm zuteil gewordene Behandlung eine Verletzung seiner vom Gemeinschaftsrecht geschützten Grundrechte darstellt.

a) Zur Frage der Diskriminierung

18 Für die Frage der Diskriminierung ist zu prüfen, 1. ob griechische Staatsangehörige anders behandelt werden als deutsche Staatsangehörige oder Angehörige anderer Mitgliedstaaten, 2. ob eine solche unterschiedliche Behandlung in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt und ob sie 3. sachlich gerechtfertigt ist durch einen Unterschied in der Situation griechischer Staatsangehöriger und der anderer Staatsangehöriger. Ich werde jeden dieser Punkte gesondert prüfen.

19 Die Kommission bemerkt zu Recht, daß Herr Konstantinidis nicht unmittelbar (oder offensichtlich) diskriminiert werde, da das deutsche Recht nicht ausdrücklich eine Form der Behandlung für griechische Staatsangehörige und eine andere für Angehörige anderer Mitgliedstaaten vorschreibe. Selbst wenn Herr Konstantinidis die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben würde, müßte er seinen Namen immer noch in genau der gleichen Weise transliterieren lassen. Die Kommission trägt vor, Herr Konstantinidis könne aber insoweit mittelbar (oder versteckt) diskriminiert worden sein, als die deutschen Vorschriften, nach denen nicht in lateinischen Schriftzeichen geschriebene Namen auf eine bestimmte Weise transliteriert werden müssen, eher griechische Staatsangehörige als deutsche Staatsangehörige oder Angehörige anderer Mitgliedstaaten betreffen. Selbstverständlich ist anerkannt, daß die Vorschriften des Vertrages, die eine Diskriminierung verbieten, versteckte wie offensichtliche Diskriminierung erfassen (Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11).

20 Ich meine, daß die Praxis der deutschen Behörden zu einer versteckten Diskriminierung griechischer Staatsangehöriger führen kann. Die große Mehrheit griechischer Staatsangehöriger, die sich nach Deutschland begeben, um dort zu leben und zu arbeiten, muß als Inhaber griechischer Geburtsurkunden, auf denen die Namen in griechischen Schriftzeichen geschrieben sind, die obligatorische Transliteration ihrer Namen nach einem System über sich ergehen lassen, das auf ihre Wünsche in dieser Frage keine Rücksicht nimmt und zu einer ganz erheblichen Entstellung führen kann. Sehr wenige Angehörige anderer Mitgliedstaaten, Deutschland eingeschlossen, sind von den deutschen Bestimmungen über die obligatorische Transliteration betroffen, da ihre Namen von ihrer Geburt an in lateinischen Schriftzeichen eingetragen werden. Griechische Staatsangehörige werden daher in der Praxis anders behandelt als Angehörige anderer Mitgliedstaaten.

21 Es steht außer Zweifel, daß die soeben festgestellte unterschiedliche Behandlung grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt, wie dies für eine Anwendung des in Artikel 7 niedergelegten Verbots erforderlich ist. Eine Person, die sich in Ausübung der Rechte, die ihr nach den Freizügigkeitsvorschriften der Artikel 48 bis 66 EWG-Vertrag verliehen werden, in einen anderen Mitgliedstaat begibt, befindet sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation und muß als solche genauso behandelt werden ... wie Angehörige des betreffenden Mitgliedstaats (Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10). Der Umstand, daß die Bestimmungen über die Schreibweise von Namen in öffentlichen Registern grundsätzlich eher Sache des nationalen Rechts als des Gemeinschaftsrechts sind, bedeutet selbstverständlich nicht, daß jede Diskriminierung in diesen Bestimmungen aus dem Bereich des Vertrages fiele. Soviel ist nach der Randnummer 19 des Urteils Cowan Mar.

22 Es läßt sich einwenden, daß geringe Unterschiede in der Behandlung, insbesondere die zufälligen Unterschiede, die zu versteckter Diskriminierung führen, nicht hinreichend schwer wiegen, um von den Verboten des EWG-Vertrags erfaßt zu werden. Die Kommission vertritt offenbar die Ansicht, daß die Diskriminierung griechischer Staatsangehöriger im vorliegenden Fall nur verboten sei, wenn sie sich für die betroffene Person in einem greifbaren Nachteil niederschlage, wie dies zum Beispiel der Fall sein könnte, wenn sie an die Führung der unerwünschten Schreibweise ihres Namens zu kommerziellen oder beruflichen Zwecken gebunden wäre und als Folge der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung ihres Ansehens Einkommenseinbußen erleiden würde oder wenn sie administrativen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre.

23 Es ist nicht klar, ob Herr Konstantinidis für geschäftliche und gesellschaftliche Zwecke sowie im gewöhnlichen Verkehr mit den deutschen Behörden an die entstellte Schreibweise gebunden ist oder ob sie nur im Heiratsbuch und in ähnlichen Urkunden verbindlich ist. Sicherlich, wenn Herr Konstantinides infolge des Zwanges, unter einer entstellten Version seines Namens zu firmieren, finanzielle Einbußen erleiden würde, ließe sich nicht argumentieren, daß die Angelegenheit, über die er sich beklagt, so trivial und unbedeutend sei, daß sie das Gemeinschaftsrecht nichts mehr angehe.

24 Ich glaube aber nicht, daß ein tatsächlicher, greifbarer Schaden nachgewiesen sein muß, damit das Diskriminierungsverbot eingreift. Das Gemeinschaftsrecht betrachtet den Wanderarbeitnehmer (oder den wandernden Selbständigen) nicht nur als ein Wirtschafts- und Produktionsfaktor, der Anspruch auf gleiches Gehalt und gleiche Arbeitsbedingungen wie Staatsangehörige des Gastlandes hat; es sieht ihn als einen Menschen, der Anspruch darauf hat, in diesem Staat in Freiheit und Menschenwürde zu leben (vgl. fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; ABl. 1968 L 257, S. 2) und von jeder unterschiedlichen Behandlung verschont zu bleiben, die sein Leben physisch oder psychisch unangenehmer macht als das Leben der einheimischen Bevölkerung. Für diese Ansicht gibt es Belege in der Rechtsprechung des Gerichtshofes. In der Rechtssache 137/84 (Mutsch, Slg. 1985, 2681) hat der Gerichtshof zum Beispiel entschieden, daß ein Wanderarbeitnehmer in einem gerichtlichen Strafverfahren im Hinblick auf die Sprachen, deren er sich bedienen kann, dieselben Rechte haben muß wie ein Staatsangehöriger des Gastlandes.

25 Wenn Herr Konstantinidis gezwungen ist, sich im Verkehr mit den deutschen Behörden, seinen Kunden oder Firmen, von denen er Waren oder Dienstleistungen bezieht (zum Beispiel wenn er sein Kraftfahrzeug versichert oder ein Bankkonto eröffnet), Hréstos Konstantinidés zu nennen, dann meine ich, daß die Unannehmlichkeiten, die damit für ihn verbunden sind, auch ohne einen Nachweis tatsächlicher finanzieller Einbußen dafür ausreichen, daß er sich auf die im Vertrag niedergelegten Verbote berufen kann.

26 Es ist möglich, daß Herr Konstantinidis von Rechts wegen nicht verpflichtet ist, die unkorrekte Schreibweise seines Namens im gesellschaftlichen und beruflichen Leben zu führen, und daß sie nur für die Personenstandsurkunden verbindlich ist (Geburt, Heirat, Tod usw.). Es könnte eingewandt werden, wenn dies der Fall sei (wie bereits bemerkt, ist diese Frage nicht vollständig geklärt) und die unerwünschte Schreibweise nur in den verstaubten Archiven des Staates oder auf Ausfertigungen von Bescheinigungen, die möglicherweise zuunterst in einer Schublade lägen, vorhanden zu sein brauche, liege keine Beeinträchtigung vor. Dem pflichte ich nicht bei. Geburt, Heirat und Tod sind die bedeutsamsten und heiligsten Ereignisse im Leben eines Menschen. Die Eintragungen, mit denen diese Ereignisse in den öffentlichen Registern festgehalten werden, und die entsprechenden Bescheinigungen, die der betroffenen Person ausgestellt werden, sind von so offensichtlicher Bedeutung, daß der Wanderarbeitnehmer das Recht haben muß, zu verlangen, daß er wie jeder Bürger des Gastlandes in diesen Urkunden zutreffend identifiziert und sein Name in einer Weise geschrieben wird, die für ihn nicht beleidigend und verletzend ist. Aus rein praktischer Sicht ist jedenfalls zu bemerken, daß Herr Konstantinidis selbst dann, wenn es ihm von Rechts wegen freisteht, seinen Namen für gesellschaftliche und berufliche Zwecke zu schreiben, wie es ihm beliebt, sich unausweichlich dazu gedrängt fühlen würde, die für öffentliche Urkunden vorgeschriebene Schreibweise zu verwenden. Diskrepanzen in der Schreibweise seines Namens zwischen diesen Urkunden und der täglichen Praxis könnten für ihn unangenehm und peinlich sein und wären eine Quelle unnötiger Verwirrung für alle Beteiligten. Herr Konstantinidis hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, daß es ihm großes Unbehagen bereiten würde, wenn er gezwungen wäre, zwei verschiedene Identitäten anzunehmen, die eine zur Verwendung im offiziellen Verkehr mit dem deutschen Staat und die andere zur Verwendung in seinem gesellschaftlichen und beruflichen Leben.

27 Ich schließe somit daraus, daß es letztlich nicht darauf ankommt, ob die entstellte Schreibweise des Namens von Herrn Konstantinidis nur in öffentlichen Urkunden verlangt wird oder ob er auch verpflichtet ist, sie im gesellschaftlichen und kommerziellen Verkehr zu verwenden, und ob er infolgedessen eine finanzielle Einbuße erleidet. Auch im Hinblick auf Eintragungen in öffentliche Register hat er Anspruch auf dieselbe Behandlung wie deutsche Staatsangehörige, sofern es nicht sachlich gerechtfertigt ist, ihn anders zu behandeln.

28 Die Bundesregierung, die einräumt, daß griechische Staatsangehörige insofern anders behandelt würden als Angehörige anderer Mitgliedstaaten, als nur die Namen der erstgenannten transliteriert würden, trägt vor, daß die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt sei, weil sie erforderlich sei, damit griechische Namen in Ländern, in denen kein Griechisch gesprochen werde, lesbar seien. Ich stimme diesem Argument nicht zu. Selbstverständlich ist es gerechtfertigt, wenn verlangt wird, daß die Namen griechischer Wanderarbeitnehmer in den elf Mitgliedstaaten, die nicht die griechische Schrift verwenden, in lateinischen Schriftzeichen geschrieben werden. Wenn sie nicht in dieser Weise geschrieben würden, wären sie für die meisten Beamten und Bürger des Gastlandes unverständlich. Dies bedeutet aber nicht, daß es sachlich gerechtfertigt wäre, griechische Namen in einer Weise zu schreiben, die unphonetisch, unlogisch und willkürlich ist, im Gegensatz zur seit langem geübten Praxis steht und für die Betroffenen verletzend ist.

29 Die Bundesregierung versucht nicht, das ISO-Transliterationssystem zu verteidigen. Sie ist stattdessen bestrebt, die Verwendung dieses Systems damit zu rechtfertigen, daß es durch ein internationales Übereinkommen (dem auch Griechenland beigetreten sei) vorgeschrieben sei und damit insoweit Beständigkeit und Einheitlichkeit sicherstelle, als griechische Namen in allen Vertragsstaaten in der gleichen Weise geschrieben würden. Dieses Argument weist mehrere Schwachstellen auf. Erstens ist fraglich, ob Einheitlichkeit erforderlich oder wünschenswert ist. Die Bundesregierung trägt nicht vor, was für Probleme sich daraus ergeben würden, wenn die Transliteration griechischer Namen von Land zu Land unterschiedlich sein dürfte, je nach der unterschiedlichen phonetischen Bedeutung, die den lateinischen Schriftzeichen beigemessen wird. Es spricht nichts dafür, daß Steuer- und Sozialbetrug oder Straftaten im allgemeinen nennenswert erleichtert würden. Zweitens erzielt das Übereinkommen in Wirklichkeit keine Einheitlichkeit, da ihm nur sieben Staaten (darunter fünf Mitgliedstaaten) beigetreten sind. Drittens, selbst wenn Einheitlichkeit wünschenswert wäre, ließe sich schwerlich eine Rechtfertigung dafür finden, daß sie mit einem Transliterationssystem erzielt wird, das, gleich, um welche Zielsprache es sich handelt, zu einer schweren phonetischen Entstellung führt. Es ist zweifelhaft, ob es in der Welt irgendeine Sprache gibt, in der die Namen, die Hréstos und Puharés geschrieben werden, in einer Weise ausgesprochen werden, die entfernt den griechischen Namen Χρήστος (Christos) und Ψυχάρης (Psycharis) ähnelt.

30 Schließlich glaube ich nicht, daß der Beitritt Griechenlands zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 in der Sache viel ändert. Es mag sonderbar erscheinen, daß die griechische Regierung sich heute gegen die Verwendung eines Transliterationssystems wehrt, das mittelbar durch ein Übereinkommen vorgeschrieben wird, dem sie selbst beigetreten ist. Eine denkbare Erklärung ist, daß die griechische Regierung am 19. März 1987, als sie dem Übereinkommen beitrat, nicht wußte, daß die ISO später ein Transliterationssystem verabschieden würde, das die Regierung stark mißbilligen würde. Jedenfalls ist klar: Wenn Herr Konstantinidis nach dem Gemeinschaftsrecht berechtigt ist, sich gegen die falsche Schreibweise seines Namens zu wenden, kann ihm dieses Recht nicht durch das Übereinkommen vom 13. September 1973 oder durch den Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen im Jahre 1987 genommen werden.

b) Zur Grundrechtsfrage

31 Da sich aus dem bisher Gesagten ergibt, daß diese Rechtssache auf der Grundlage der Diskriminierung entschieden werden kann, ist es aus meiner Sicht nicht absolut erforderlich, auf die Grundrechtsfrage einzugehen. Da die Frage jedoch aufgeworfen wurde und von allgemeiner Bedeutung ist, werde ich sie ausführlicher untersuchen.

32 Das Amtsgericht Tübingen bemerkt in seinem Vorlagebeschluß, die Vorgehensweise der deutschen Behörden gegenüber Herrn Konstantinidis könnte ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Darin liegt vermutlich eine Bezugnahme auf Artikel 2 des deutschen Grundgesetzes (GG), wonach jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Das Amtsgericht mag außerdem an Artikel 1 Absatz 1 GG denken, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist und von allen Staatsorganen geschützt werden muß.

33 Die Kommission weist ausdrücklich auf Artikel 2 GG und außerdem auf die Artikel 5 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention hin. Artikel 5 garantiert das Recht auf Freiheit und Sicherheit, während nach Artikel 8 jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Die Kommission vertritt die Auffassung, ein Erfordernis, daß eine Person ihren Namen in einer bestimmten Weise schreibe, könne unter Umständen gegen die vom Gemeinschaftsrecht geschützten Grundrechte verstoßen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn dieses Erfordernis das im EWG-Vertrag garantierte Freizügigkeitsrecht beeinträchtige.

34 Meiner Ansicht nach sind zwei Fragen zu prüfen. Als erstes ist festzustellen, ob die Behandlung von Herrn Konstantinidis im Hinblick auf die Schreibweise seines Namens gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder gegen eine andere Übereinkunft oder einen anderen Verfassungsgrundsatz über die Menschenrechte verstößt, deren Einhaltung der Gerichtshof im Bereich des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen hat. Wenn dies der Fall ist, ist zweitens zu entscheiden, ob der Umstand allein, daß Herr Konstantinidis seine Niederlassungsfreiheit nach Artikel 52 EWG-Vertrag ausübt, ausreicht, den Fall in dieser Hinsicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts zu bringen, das heißt, ob die Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, die Grundrechte von Personen zu beachten, die ihre Freizügigkeitsrechte nach dem Vertrag ausüben.

35 Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält keine Bestimmung, die das Recht des einzelnen auf seinen Namen und seine persönliche Identität ausdrücklich vorsieht. In dieser Hinsicht steht sie im markanten Gegensatz zur amerikanischen Menschenrechtskonvention, die in Artikel 18 vorsieht: Jedermann hat das Recht auf einen Vornamen und auf die Nachnamen seiner Eltern oder auf die eines Elternteils. Diese Übereinkunft gehört selbstverständlich nicht zur Gemeinschaftsrechtsordnung. Eine Übereinkunft, die der Gerichtshof bisweilen als Grundrechtsquelle herangezogen hat, ist der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1966 verabschiedet hat. Der Pakt, der von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands ratifiziert wurde, wurde vom Gerichtshof in den Urteilen in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 31) und in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 68) erwähnt. Artikel 24 Absatz 2 des Paktes bestimmt: Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten. Aus dieser Vorschrift ließe sich wohl folgern, daß, wenn Menschen Anspruch darauf haben, einen Namen zu erhalten, sie auch Anspruch darauf haben, diesen Namen ein Leben lang zu behalten und sich gegen ungerechtfertigte Änderungen seiner Schreibweise wehren zu können.

36 Erstaunlicher als das Fehlen eines besonderen Hinweises auf das Recht des einzelnen auf seinen Namen und seine persönliche Identität in der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Fehlen einer allgemeinen Bestimmung, die das Recht des einzelnen anerkennt, mit Rücksicht auf seine Menschenwürde und seine moralische Unversehrtheit behandelt zu werden (abgesehen vom Verbot erniedrigender Behandlung in Artikel 3, dem in diesem Zusammenhang zweifellos ein engerer Anwendungsbereich zugedacht war). Dieses Fehlen wird bis zu einem gewissen Grad durch Vorschriften ausgeglichen, die in den Verfassungen vieler Mitgliedstaaten einschließlich des deutschen Grundgesetzes, wie wir gesehen haben, enthalten sind.

37 Nach Artikel 10 Absatz 1 der spanischen Verfassung sind unter anderem die Würde des Menschen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit die Grundlagen der politischen Ordnung und des sozialen Friedens. Artikel 15 gewährt jedem das Recht auf Leben und körperliche und moralische Unversehrtheit, während Artikel 18 jedem das Recht auf Ehre, auf die persönliche und familiäre Intimsphäre und das Recht am eigenen Bild garantiert. In Portugal bestimmt Artikel 25 der Verfassung, daß die geistige und körperliche Unversehrtheit des Menschen unverletzlich ist, während Artikel 26 Absatz 1 jedem unter anderem das Recht auf die Identität der Person, auf den guten Namen und Ruf, das Recht am eigenen Bild und auf die Achtung des privaten Lebensbereichs garantiert. Nach Artikel 2 der griechischen Verfassung ist es Grundverpflichtung des Staates, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Artikel 5 gewährt jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. In Irland bestimmt Artikel 40.1 der Verfassung, daß als Menschen alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind. Nach Artikel 40.3.1 verbürgt sich der Staat, die persönlichen Rechte der Bürger zu achten, während Artikel 40.3.2 verlangt, daß der Staat insbesondere das Leben, die Person, den guten Namen und die Vermögensrechte eines jeden Bürgers schützt. Artikel 40.3 ist nicht auf die in ihm genannten spezifischen Rechte beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Rechte, die sich aus dem christlichen und demokratischen Wesen des Staates ergeben (Ryan ν Attorney General 1965 IR 294, per Kenny J.). In Italien gewährt Artikel 3 der Verfassung allen Bürgern dieselbe soziale Achtung, und Artikel 22 sieht vor, daß niemand aus politischen Gründen seiner Rechtsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seines Namens beraubt werden kann.

38 Das letztgenannte Beispiel ist von besonderem Interesse, da es sich hierbei um die einzige mir bekannte Verfassungsbestimmung eines Mitgliedstaats handelt, die dem Staat ausdrücklich verbietet, einen Bürger seines Namens zu berauben. Dieses Verbot erklärt sich dadurch, daß in der faschistischen Periode der italienischen Geschichte bestimmte ethnische Minderheiten gezwungen wurden, ihre Namen zu italienisieren (vgl. U. de Siervo, in: Commentario della Costituzione, hrg. von G. Branca, Rapporti Civili, Artikel 22 und 23, 1978, S. 20). Auf den ersten Blick könnte die Wendung aus politischen Gründen bedeuten, daß Bürger ihrer Namen aus nichtpolitischen Gründen beraubt werden könnten. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, daß dies nicht zutreffe und das von der italienischen Verfassung garantierte ins nominis ein absolutes Recht sei, das keinen Schranken unterliege (V. Falzone, F. Palermo und F. Cosentino, La Costituzione della Repubblica Italiana, 1969, S. 87).

39 Aus den genannten Bestimmungen im besonderen und aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten im allgemeinen läßt sich auf das Bestehen eines Grundsatzes schließen, wonach der Staat nicht nur das körperliche Wohlergehen des einzelnen zu beachten hat, sondern auch seine Würde, seine moralische Unversehrtheit und sein Bewußtsein persönlicher Identität. Meiner Meinung nach ist unzweifelhaft, daß diese immateriellen Rechte verletzt sind, wenn ein Staat jemanden zwingt, seinen Namen abzulegen oder zu verändern, sofern er hierfür jedenfalls nicht sehr gute Gründe hat. (Wenn zum Beispiel der Name bei der Verwendung zu kommerziellen Zwecken zur Verwechslung mit den Waren eines anderen Händlers führt, kann es rechtmäßig sein, die Verwendung des Namens für diese Zwecke einzuschränken.)

40 Das Recht einer Person auf ihren Namen ist im wahrsten Sinne des Wortes grundlegend. Was sind wir schon ohne unseren Namen? Unser Name ist es, der jeden einzelnen von uns vom Rest der Menschheit unterscheidet. Unser Name gibt uns das Bewußtsein der Identität, der Würde und der Selbstachtung. Einer Person ihren rechtmäßigen Namen zu nehmen, stellt die letzte Erniedrigung dar, wie die gängige Praxis repressiver Strafrechtssysteme belegt, die darin besteht, den Namen des Gefangenen durch eine Nummer zu ersetzen. Im Falle von Herrn Konstantinidis ist die Verletzung seiner immateriellen Rechte besonders grob, wenn er gezwungen wird, den Namen Hré-stos anstelle von Christos zu führen; nicht nur wird seine ethnische Herkunft verschleiert, da Hréstos nicht wie ein griechischer Name aussieht oder klingt und einen vagen slawischen Einschlag hat, sondern zusätzlich werden seine religiösen Gefühle verletzt, da der christliche Charakter seines Namens zerstört wird. Herr Konstantinidis hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß er seinen Namen seinem Geburtstag (25. Dezember) verdanke, da Christos der griechische Name für den Begründer der christlichen — nicht hréstlichen — Religion sei.

41 Angesichts dieser Überlegungen meine ich, daß es nicht richtig wäre, zu sagen, daß die Behandlung von Herrn Konstantinidis durch die deutschen Behörden zwangsläufig mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist, nur weil die Konvention keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, in denen das Recht des einzelnen auf seinen Namen anerkannt oder seine moralische Unversehrtheit geschützt wird. Im Gegenteil, ich glaube, daß bei weiter Auslegung von Artikel 8 der Konvention davon auszugehen ist, daß diese tatsächlich das Recht des einzelnen schützt, sich gegen einen ungerechtfertigten Eingriff in seinen Namen zu wehren.

42 Die schwierigere Frage ist die, ob eine Person, die ihr Freizügigkeitsrecht nach den Artikeln 48, 52 oder 59 EWG-Vertrag ausübt, nach dem Gemeinschaftsrecht berechtigt ist, sich einer Behandlung zu widersetzen, die eine Verletzung ihrer Grundrechte darstellt. Zu dieser Frage hat sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den letzten Jahren erheblich entwickelt. Die vollständigste Darstellung des gegenwärtigen Standes findet sich im Urteil in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Sig. 1991, I-2925), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat:

41. Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

42. Nach seiner Rechtsprechung (siehe Urteile vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 60/84 und 61/84, Cinéthèque, Slg. 1985, 2605, Randnr. 26, und vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 28) kann der Gerichtshof eine nationale Regelung, die nicht im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ergangen ist, nicht im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention beurteilen. Fällt eine solche Regelung dagegen in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, so hat der Gerichtshof, wenn er im Vorabentscheidungsverfahren angerufen wird, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat und die sich insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben.

43 Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat sich auf Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 56 beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern, ist diese im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen. Die in Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 56 vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.

44 In einem solchen Fall hat folglich das vorlegende Gericht und gegebenenfalls der Gerichtshof die Anwendung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung aller Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen einschließlich der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Meinungsfreiheit als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.

43. Dieses Urteil entscheidet die Frage, ob Herr Konstantinidis sich unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nach dem Gemeinschaftsrecht auf den Schutz seiner Grundrechte berufen kann, nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung. Folgende Punkte sind zu beachten.

44. Erstens läßt sich nicht sagen, daß die Regelungen, um die es in dieser Rechtssache geht, völlig außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts liegen, da sie, wenn sie auf Wanderarbeitnehmer angewendet werden, geeignet sind, sich besonders nachteilig auf die Angehörigen eines Mitgliedstaats auszuwirken. Zweitens gibt es gegenwärtig zumindest zwei Situationen, in denen das Gemeinschaftsrecht verlangt, daß nationale Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten geprüft werden, nämlich a) wenn mit den nationalen Rechtsvorschriften Gemeinschaftsrecht durchgeführt wird (Randnr. 19 des Urteils Wachauf) und b) wenn eine Vorschrift des Vertrags, die von dem Grundsatz der Freizügigkeit abweicht, zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Freizügigkeit herangezogen wird (Randnr. 43 des Urteils ERT). Damit ist klar, daß, wenn die Behandlung von Herrn Konstantinidis durch die deutschen Behörden, wie ich es vorgeschlagen habe, eine nach den Artikeln 7 und 52 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellt, es ausgeschlossen ist, daß sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Artikel 56 Absatz 1 gerechtfertigt ist, wenn sie ihn in seinen Grundrechten verletzt.

45 Aber nehmen wir einmal an, die Behandlung von Herrn Konstantinidis durch die deutschen Behörden ist nicht diskriminierend. Bedeutet dies, daß sie nicht gegen Artikel 52 verstoßen kann, selbst wenn sie Herrn Konstantinidis in seinen Grundrechten verletzt? Die Bedeutung dieser Frage ist vielleicht besser zu erkennen, wenn ein dramatischeres Beispiel gewählt wird. Angenommen, ein Mitgliedstaat führt ein drakonisches Strafgesetzbuch ein, wonach Diebstahl mit Amputation der rechten Hand bestraft wird. Ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats begibt sich in Ausübung seiner Freizügigkeitsrechte nach den Artikeln 48 ff. EWG-Vertrag in dieses Land, stiehlt einen Laib Brot und wird dazu verurteilt, daß seine rechte Hand abgeschlagen wird. Eine solche Strafe würde zweifellos eine unmenschliche und erniedrigende Strafe entgegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen. Aber würde sie außerdem einen Verstoß gegen die Rechte des einzelnen nach dem Gemeinschaftsrecht darstellen, auch wenn sie in nichtdiskriminierender Weise angewendet würde? Ich glaube, ja.

46 Ich bin der Meinung, daß ein Gemeinschaftsangehöriger, der sich als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß den Artikeln 48, 52 oder 59 EWG-Vertrag in einen anderen Mitgliedstaat begibt, Anspruch nicht nur darauf hat, seinem Gewerbe oder Beruf nachzugehen und dieselben Lebens- und Arbeitsbedingungen vorzufinden wie Angehörige des Gastlandes; er darf außerdem davon ausgehen, daß er, wohin er sich in der Europäischen Gemeinschaft zu Erwerbszwecken auch begibt, stets im Einklang mit einer gemeinsamen Ordnung von Grundwerten behandelt wird, insbesondere denen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind. Mit anderen Worten, er ist berechtigt, zu sagen civis europeus sum und sich auf diesen Status zu berufen, um sich jeder Verletzung seiner Grundrechte zu widersetzen.

47 Gegen diese Auffassung könnten drei Argumente angeführt werden: erstens, daß sie mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes unvereinbar wäre, nach der in Artikel 52 allgemein nicht mehr gesehen worden sei als ein Verbot der Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten (vgl. zum Beispiel P. Troberg in: Kommentar zum EWG-Vertrag, hrg. von Von der Groeben, Thiesing und Ehlermann, 4. Aufl. 1991, Artikel 52, Randnrn. 37 f., S. 952 f.), zweitens, daß sie zur umgekehrten Diskriminierung der Staatsangehörigen des Gastlandes führen würde, und drittens, daß sie zu einer Überschneidung der Rechtsprechung des Gerichtshofes mit der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte führen würde mit der Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen. Keines dieser Argumente ist überzeugend.

48 Zum ersten Argument meine ich, daß die Rechtsprechung — obwohl die meisten Rechtssachen, in denen der Gerichtshof auf einen Verstoß gegen Artikel 52 erkannt hat, diskriminierende Maßnahmen betrafen — nicht so zu verstehen ist, daß eine Maßnahme niemals gegen Artikel 52 verstoßen könnte, nur weil sie nicht diskriminierend ist (vgl. zum einen die Ausführungen von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache 221/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 719, 730 f., und zum anderem die Ausführungen von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, 2370, Nr. 10). Im Hinblick auf technische Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit mag es nicht unbillig sein, daß eine Person, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, im allgemeinen die dort geltenden Rechtsvorschriften erfüllen muß (z. B. eine Bestimmung, daß Gastwirte über eine mehrjährige Erfahrung im Gaststättengewerbe verfügen sollen), obwohl ich Zweifel habe, ob auch nur eine Beschränkung technischer Art gegenüber einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats angewendet werden darf, wenn sie unverhältnismäßig oder völlig ungerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 1992 in der Rechtssache C-351/90, Kommission/Luxemburg, Randnr. 14). Wenn es aber um die Verletzung von Grundrechten geht, vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern die nichtdiskriminierende Natur der Maßnahme bewirken könnte, daß diese nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 52 fällt. Die Ansicht, ein Mitgliedstaat dürfe die Grundrechte von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten verletzen, wenn er nur seine eigenen Staatsangehörigen in gleicher Weise behandele, ist in der Tat unhaltbar.

49 Zum zweiten Argument meine ich, daß die Gefahr der umgekehrten Diskriminierung kein stichhaltiges Argument dafür sein kann, den Geltungsbereich derjenigen Rechte einzuschränken, die nach dem Vertrag für Personen bestehen, die ihren Lebensunterhalt in einem anderen Mitgliedstaat verdienen wollen. Die Ansicht, daß die Bestimmungen des Vertrags über den freien Verkehr nur diskriminierende Maßnahmen verbieten, ist in bezug auf Waren schon lange (im Urteil Cassis de Dijon in der Rechtssache 120/78, Rewe/Bundesmonopolverwaltung fürBranntwein, Slg. 1979, 649) und in bezug auf Dienstleistungen unlängst (Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12) aufgegeben worden. Ist aber anerkannt, daß der Vertrag mehr verlangt als die Abschaffung von Diskriminierung, so folgt daraus zwangsläufig, daß ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen verpflichtet sein kann, Hersteller oder Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten günstiger zu behandeln als seine eigenen Hersteller und Arbeitnehmer.

50 Zum dritten Argument ist zu sagen, daß die Gefahr einer Überschneidung der Rechtsprechung des Gerichtshofes mit der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte tatsächlich nicht groß wäre. Der letztgenannte Gerichtshof hat stets betont, daß seine Rechtsprechung in dem Sinne subsidiär sei, daß es in erster Linie Sache der nationalen Behörden und der nationalen Gerichte sei, die Konvention anzuwenden (vgl. insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Juli 1968 zur Hauptsache im Belgischen Sprachenfall, Serie A/6, S. 35, § 10 a. E., das Urteil Handyside vom 7. Dezember 1976, Serie A/24, S. 22, § 48, und das Urteil Eckle vom 15. Juli 1982, Serie A/51, S. 30 f., § 66 a. E.). Jedenfalls müssen die Kläger nach Artikel 26 der Konvention zunächst die innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren ausschöpfen, zu denen selbstverständlich auch die Möglichkeit eines Ersuchens um Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag gehört. Wenn der Gerichtshof daher die Umstände, unter denen nach dem Gemeinschaftsrecht eine Berufung auf die Konvention möglich ist, erweitern würde, so würde dies nur die Wahrscheinlichkeit erhöhen, daß ein Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht gegeben ist, ohne daß die durch die Konvention errichteten Organe angerufen werden müßten.

51 Was die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen über die Auslegung der Konvention angeht, so besteht diese schon, seitdem der Gerichtshof anerkannt hat, daß die Konvention im Gemeinschaftsrecht herangezogen werden kann. Diese Möglichkeit hat offenbar nicht zu ernsthaften Problemen geführt. Jedenfalls wäre es paradox, wenn das Vorhandensein der Konvention und die nach der Konvention bestehende Regelung den Schutz verringern würden, der nach nationalem Recht oder nach dem Gemeinschaftsrecht besteht.

Ergebnis

52 Ich bin daher der Meinung, daß die dem Gerichtshof vom Amtsgericht Tübingen vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten sind:

Wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats sich gemäß Artikel 52 EWG-Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, in dem eine andere Schrift verwendet wird als in seinem Heimatstaat, verstoßen solche Bestimmungen oder Praktiken des Gaststaates gegen die Artikel 7 und 52 EWG-Vertrag, nach denen sein Name in ein Personenstandsbuch gegen seinen Willen in einer Transliteration einzutragen ist, die — wie unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache — eine ganz falsche Vorstellung von der korrekten Aussprache des Namens vermittelt.