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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.1992 – C-98/91

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1992:502

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 9. Dezember 1992

Hen Präsident,

meine Herren Richter!

A — Einführung

1 Die Vorlage des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (College), die heute zu behandeln ist, betrifft gewisse Modalitäten der gemeinschaftlichen Milchquotenregelung. Die Grundzüge sowie die hier maßgeblichen Ausprägungen dieser wohlbekannten Regelung werden im Sitzungsbericht in Erinnerung gerufen, so daß ich an dieser Stelle nur den Sachverhalt zusammenfassen möchte. Auf einzelne anwendbare Vorschriften werde ich bei Behandlung der jeweiligen Vorlagefragen zurückkommen.

2 Der Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger), ein in den Niederlanden niedergelassener Landwirt, bewirtschaftete ursprünglich einen von ihm gepachteten Betrieb in Laag Zuthem. In diesem erfüllte er vom 17. Mai 1979 bis zum 17. Mai 1984 eine Nichtvermarktungsverpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77. Nach Ablauf dieses Zeitraums konnte er keine Referenzmenge gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhalten, eben weil er im Jahre 1983, das die Niederlande in Anwendung dieser Vorschrift als Referenzjahr gewählt hatten, wegen der vorgenannten Verpflichtung keine Milch geliefert hatte.

3 Bald darauf stellte sich die Frage, ob der über den genannten Betrieb geschlossene Pachtvertrag, dessen Ablauf für den 22. Februar 1987 vereinbart war, über dieses Datum hinaus verlängert werden würde. Einen Antrag des Klägers in diesem Sinne wies die Pachtkammer des Kantongerechts Zwolle mit Entscheidung vom 16. September 1985 ab. Diese Entscheidung wurde ihrerseits von der Pachtkammer des Gerechtshof Arnhem am 7. Februar 1986 bestätigt.

4 In dem letztgenannten Jahr nahm der Kläger die Milchproduktion wieder auf und setzte sie bis zum Ende des Pachtvertrages am 22. Februar 1987 fort.

5 Seit 1988 betreibt der Kläger, gemeinsam mit seinem Schwiegersohn in der Form einer Gesellschaft, die Milchviehhaltung in einem anderen Betrieb, der in Giethem liegt. Dort erzeugte die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr 1988/89 Milch.

6 Als dann die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 Vorschriften über die Gewährung von spezifischen Referenzmengen an sogenannte SLOM -Landwirte, die aufgrund von Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1078/77 während des jeweiligen Referenzjahres keine Milch geliefert hatten, eingeführt hatte, beantragte auch der Kläger die Zuteilung einer solchen Referenzmenge.

7 Nach Ablehnung dieses Antrags durch den Beklagten des Aus gangs Verfahrens und erfolglosem Widerspruch rief der Kläger das College an. Dieses Gericht hat uns zunächst mit Beschluß vom 7. März 1991 drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Gültigkeit einer (in einer Durchführungsverordnung der Kommission enthaltenen) Vorschrift über die Identität des vom Antragsteller bewirtschafteten Betriebs, die Definition des Begriffs Erzeuger im Sinne der Verordnung Nr. 857/84 im Falle von Vereinigungen, denen der SLOM-Landwirt als Mitglied angehört, sowie ferner das Problem betreffen, ob in einem solchen Falle der SLOM-Landwirt oder die Vereinigung Anspruch auf die spezifische Referenzmenge hat.

8 Durch Beschluß vom 26. Juni 1991 hat das Gericht eine weitere Frage vorgelegt, nämlich nach der Gültigkeit von Artikel 3 a Absatz 5 der Verordnung Nr. 857/84 (in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89), der den Erlaß oder die Erstattung der Zusatzabgabe für diejenigen Mengen regelt, die vor dem 6. Anwendungszeitraum der Regelung (also vor dem 1. April 1989) erzeugt wurden.

B — Stellungnahme

Zur ersten Frage

9 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft eine Vorschrift, die die Kommission nach Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 als Artikel 3 a in die Verordnung Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 eingefügt hat und die uns aus den Rechtssachen Maier und O'Brien bekannt ist. Lassen Sie mich den hier maßgeblichen Absatz 1 Unterabsatz 1 unter Hervorhebung der streitigen Passage nochmals zitieren:

Der Antrag nach Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle nach den von diesem festgelegten Modalitäten zu stellen, sofern er nachweisen kann, daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet.

10 Dazu fragt das nationale Gericht:

Verstößt Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingefügt mit Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989, gestützt auf die Begründungserwägungen, gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates der Europäischen Gemeinschaften, eingefügt mit Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates?

11 I. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, wie die Vorschrift im Hinblick auf eine Fallgestaltung der vorliegenden Art auszulegen ist, genauer gesagt, ob sie bei einer solchen Gestaltung der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge entgegensteht. Diese Prüfung ist geboten, da die im Vorlagebeschluß angeführten Bedenken gegen die Gültigkeit der genannten Vorschrift — d. h. die Zweifel des Gerichts und des Klägers an der Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 857/84 sowie des Klägers an der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes — in einem anderen Lichte erscheinen und unter Umständen gegenstandslos würden, wenn diese Vorschrift die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht hinderte.

12 Hierzu bin ich, mit der Kommission und entgegen dem, was die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, der Ansicht, daß die streitige Vorschrift der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an den Kläger (oder auch an die gemeinsam mit seinem Schwiegersohn gebildete Gesellschaft) entgegensteht.

13 Insoweit ist in erster Linie auf das Urteil O'Brien zu verweisen. Dort hat der Gerichtshof aus dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Vorschrift in Verbindung mit Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 hergeleitet, daß die vorläufige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge davon abhängt, daß der betreffende Erzeuger den zum Zeitpunkt seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch ganz oder zum Teil bewirtschaftete. Der Gerichtshof führt aus, ein solcher Erzeuger könne eine vorläufige spezifische Referenzmenge nur beanspruchen, wenn er noch den Betrieb — oder mindestens einen Teil davon — bewirtschafte, der Gegenstand seiner Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 war. Dagegen verliere er dieses Recht, wenn er die Bewirtschaftung des gesamten Betriebs aufgegeben habe. Der Gerichtshof nimmt hierzu noch auf die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1033/89 Bezug, wonach ein Antrag... [auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] nur von einem Erzeuger gestellt werden kann, der die bei Beantragung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie bewirtschafteten Produktionseinheiten zumindest noch teilweise bewirtschaftet.

14 Der Gerichtshof hat sich in diesem Urteil ganz allgemein ausgedrückt. Ich bin daher der Ansicht, daß auch im vorliegenden Fall, in dem der betreffende Landwirt den Betrieb wegen Ablauf des Pachtvertrags verloren hat, nichts anderes gelten kann. Für alle Fälle sei noch gesagt, daß die streitige Vorschrift als ein spezifischer Ausdruck des Prinzips der Bodenbindung erscheint, wonach die Referenzmengen dem Erzeuger zustehen, d. h. mit Rücksicht auf die Definition gemäß Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 den Personen oder Personenvereinigungen, die den Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirtschaften. Dieser Grundsatz gilt, wie der Gerichtshof aus Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 und Artikel 5 Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 hergeleitet hat, auch im Falle der Rückgabe eines Betriebes bei Beendigung eines Pachtvertrags: Der Pächter verliert die Referenzmenge dann an den Verpächter.

15 Was den Umstand angeht, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung vorsehen können, daß die Referenzmenge ganz oder zum Teil dem aussscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, so werde ich hierauf bei Prüfung der Gültigkeit der streitigen Vorschrift zurückkommen. Für ihre hier erörterte Auslegung ist nur wichtig, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht diese Ausnahme, sondern nur die vorhin genannte Regel zur Anwendung bringen wollte.

16 Artikel 3 a der Verordnung Nr. 1546/88 erweist sich somit im vorliegenden Zusammenhang als eine Bestätigung des Grundsatzes der Bodenbindung im Falle auslaufender Pachtverträge, mit der Besonderheit freilich, daß diese Regel auf Rückübertragungen angewandt wird, die zwischen dem Ende des Nichtvermarktungszeitraums und dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 stattgefunden haben, als der betreffende Landwirt noch nicht über eine Quote verfügte.

17 Diese Vorschrift steht daher im vorliegenden Fall der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge entgegen, eine andere Auslegung erscheint nicht möglich.

18 II. Auf dieser Grundlage ist die Gültigkeit dieser Vorschrift zu prüfen. Dabei werde ich mich auf die Wirkungen beschränken, die sie im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt entfaltet. Wie nämlich ein Vergleich mit der Rechtssache Maier zeigt, erfaßt sie sehr unterschiedliche Fälle, so daß ihre Gültigkeit im Hinblick auf jeden dieser Fälle gesondert zu prüfen ist.

19 1. Das vorlegende Gericht zieht zunächst die Vereinbarkeit der streitigen Vorschrift mit Artikel 3 a der Verordnung Nr. 857/84 in Zweifel. Letzterer verlange nur, daß die beantragte Referenzmenge vom Antragsteller in seinem Betrieb erzeugt werden kann. Nicht jedoch werde ausdrücklich verlangt, daß er den Betrieb, für den die SLOM-Vereinbarung geschlossen worden sei, noch bewirtschafte.

20 Da die Verordnungen Nrn. 857/84 und 1546/88 gemeinschaftsrechtlich denselben Rang aufweisen, ist diese Frage zweckmäßigerweise dahin zu verstehen, daß geprüft werden soll, ob die Kommission die Grenzen der Ermächtigung gemäß Artikel 5 c Absatz 7 der Grundverordnung Nr. 804/68 verkannt hat, auf der die Verordnung Nr. 1546/88 beruht, soweit es die hier streitige Vorschrift betrifft.

21 Die Regelung, die sich aus Artikel 3 a der Verordnung Nr. 1546/88 nach den soeben angestellten Überlegungen für den vorliegenden Fall ergibt, überschreitet diese Grenzen jedoch nicht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die durch die Verordnung Nr. 857/84 — insbesondere deren Artikel 3 a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b — aufgestellten Regeln zu konkretisieren, ohne deren Bedeutung zu verkennen. Es ist nämlich festzustellen, daß der Gerichtshof seine im Urteil O'Brien gezogenen Schlußfolgerungen nicht allein auf Artikel 3 a der Verordnung Nr. 1546/88 gestützt, sondern sie gemeinsam aus dieser Vorschrift und Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 hergeleitet hat. Zu Recht, wie ich meine. Angesichts des Problems, das das allgemeine Prinzip der Bodenbindung wegen des verspäteten Erlasses der Verordnung Nr. 764/89 aufwarf, kann Artikel 3 a Absatz 1 (Buchstaben a und b) der Verordnung Nr. 857/84 nicht dahin verstanden werden, als schließe er die strenge Anwendung dieses Prinzips auf einen ausscheidenden Pächter aus. Die Kommission war daher durch die letztgenannte Vorschrift nicht gehindert, näher festzulegen, daß der Betrieb gemäß Buchstabe b dieser Bestimmung derselbe sein müsse wie der gemäß Buchstabe a, was im übrigen weder Aufbau noch Wortlaut der Vorschrift widerspricht.

22 2. Das Vorbringen des Klägers, wie es im ersten Vorlagebeschluß des innerstaatlichen Gerichts wiedergegeben ist, veranlaßt uns außerdem dazu, die Vereinbarkeit der streitigen Vorschrift mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu untersuchen.

23 Nach den Urteilen Mulder und Von Deetzen wäre sie mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn sie den Kläger gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigt, weil er von den von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten, die Milchvermarktung gegen Gewährung einer Prämie einzustellen, Gebrauch gemacht hat.

24 Der Kläger hat hierzu im Ausgangsverfahren, aber auch vor dem Gerichtshof geltend gemacht, daß, hätte er bei Ablauf des Pachtvertrags über eine Milchquote verfügt, dieser Vertrag verlängert worden oder zwischen ihm und dem Verpächter eine Regelung über die Aufteilung der Quoten getroffen worden wäre. Zu der ersten dieser beiden Möglichkeiten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sein Pachtvertrag sehr wahrscheinlich verlängert worden wäre, hätte er seit 1985 über eine Milchquote verfügt. Zu der Möglichkeit, die Milchquote (jedenfalls zum Teil) trotz der Rückgabe des gepachteten Betriebs zu behalten, hat er im schriftlichen Verfahren geltend gemacht, daß er eine Quote, über die er seinerzeit verfügt hätte, sicherlich auf seinen neuen Betrieb hätte übertragen können. Wegen der insoweit anwendbaren niederländischen Rechtsvorschriften bezieht er sich auf Artikel 19 der Beschikking Superheffing von 1988, wonach der Pächter im Einverständnis mit dem Verpächter bei Ablauf des Pachtvertrags die Referenzmenge behalten könne. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Verpächter, wie hier, nicht die Milchviehhaltung in dem fraglichen Betrieb beabsichtige.

25 Die beiden vom Kläger angeführten Überlegungen, in denen jeweils seine tatsächliche Situation mit derjenigen verglichen wird, die bestanden hätte, wenn er schon 1987 über eine Milchquote verfügt hätte, sind getrennt zu untersuchen.

26 Nicht lange aufzuhalten brauchen wir uns mit dem Vorbringen zu der eventuellen Verlängerung des Pachtvertrags. Unterstellt, der Kläger hätte, wie er angibt, eine solche Verlängerung erreichen können, wenn er seinerzeit über eine Quote verfügt hätte, so könnte von diesem Umstand nicht auf die Ungültigkeit der streitigen Vorschrift geschlossen werden. Er besagt nämlich nichts darüber, ob das in dieser Vorschrift für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge aufgestellte Kriterium selbst zu beanstanden ist. Vielmehr weist er auf einen aus der Karenz des Gemeinschaftsgesetzgebers in der Vergangenheit entstandenen Nachteil hin: Dadurch, daß es im Jahre 1987 an einer Quotenregelung für SLOM-Landwirte gefehlt hat, hat der Kläger nach seinem Vorbringen seinen früheren Betrieb verloren, was nunmehr dazu führt, daß er das streitige Kriterium nicht erfüllt. Die spezifische Benachteiligung des Klägers gegenüber den Landwirten, die nicht von der Verordnung Nr. 1078/77 Gebrauch gemacht haben, hätte nach diesem Vorbringen ihren Grund nicht in dem streitigen Kriterium, sondern in den Mängeln der 1987 geltenden Quotenregelung. Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls ergeben, wenn wir Anhaltspunkte dafür hätten, daß sich die genannten Mängel in den Mitgliedstaaten systematisch in gleicher Weise wie vom Kläger in seinem Falle behauptet — auf die Entscheidungen über die Verlängerung der betroffenen Pachtvertäge ausgewirkt hätten. An solchen Anhaltspunkten fehlt es jedoch.

27 Wenden wir uns also dem Vorbringen zu, das die Möglichkeit betrifft, die Milchquote (jedenfalls teilweise) trotz Ausscheidens aus dem Betrieb zu behalten. Dieses Vorbringen zeigt in der Tat ein Problem der Gültigkeit der streitigen Vorschrift auf: Hätte nicht der Gemeinschaftsgesetzgeber, um eine spezifische Benachteiligung der SLOM-Landwirte zu verhindern, im Hinblick auf Pachtverhältnisse, die zwischen dem Ende des Nichtvermarktungszeitraums und dem Erlaß der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung vergleichbare Ermächtigung geben müssen?

28 Der Vergleich der Situationen von ausscheidenden Pächtern in den beiden fraglichen Gruppen von Landwirten (Landwirte, die nicht von der Verordnung Nr. 1078/77 Gebrauch gemacht hatten, einerseits, SLOM-Landwirte andererseits) führt im Prinzip dazu, diese Frage zu bejahen. Zwar sind, wie Generalanwalt Jacobs in bezug auf Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung zutreffend hervorgehoben hat, die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, von einer solchen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Doch ist festzustellen, daß die hier streitige Vorschrift selbst die Möglichkeit einer Regelung ausschließt, die für den ausscheidenden Pächter günstiger ist als das in der streitigen Vorschrift konkretisierte Prinzip der Bodenbindung.

29 In diesem Zusammenhang müssen jedoch noch zwei mögliche Bedenken geprüft werden.

30 Ein erstes Bedenken könnte sich ergeben, wenn der Einfügung einer Klausel, die die Mitgliedstaaten in dem genannten Sinne zu abweichenden Regelungen ermächtigt, unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Ich sehe solche Hindernisse jedoch nicht.

31 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß es für die Mitgliedstaaten angesichts des verspäteten Erlasses der Quotenregelung für SLOM-Landwirte ohne Zweifel schwierig ist, sachliche Kriterien festzusetzen und anzuwenden, nach denen der ausgeschiedene Pächter Anspruch auf die Quote hat. Dafür aber, daß ein solches Vorgehen absolut unmöglich ist, sind weder aus den Akten noch sonst genügende Anhaltspunkte erkennbar.

32 Sodann läßt der vorliegende Fall keine schutzwürdigen Interessen Dritter erkennen, die einer solchen Regelung entgegenstünden. Namentlich sehe ich keinen rechtlichen Anhaltspunkt dafür, daß ein Verpächter in der Situation des vorliegenden Falles Anspruch darauf hätte, von den Nachteilen verschont zu bleiben, die eine solche Regelung für ihn haben könnte.

33 Das zweite Bedenken bezieht sich auf die Grenzen, denen der Vertrauensschutz im Sinne der Urteile Mulder und Von Deetzen unterliegt. Im Urteil Von Deetzen II hat der Gerichtshof diese Grenzen dahin definiert, daß die SLOM-Landwirte

zwar darauf vertrauen [durften], daß es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen und diese Tätigkeit unter Bedingungen auszuüben, die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten, sie durften jedoch nicht darauf vertrauen, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden kommerziellen Vorteil verschaffen würde.

34 Der Gerichtshof fährt fort:

Diese Erzeuger durften daher nicht darauf vertrauen, daß sie in der Lage sein würden, einen Vorteil wie die Zuteilung einer Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung kommerziell zu verwerten, der ihnen gerade zu dem Zweck gewährt worden war, ihnen die Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit zu erlauben.

35 Diese Überlegungen hat der Gerichtshof auch in der Rechtssache Maier angewandt, in der ein SLOM-Landwirt seinen Betrieb zu einem Zeitpunkt zwischen dem Ende des Umstellungszeitraums und dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 an einen Dritten für zwanzig Jahre verpachtet hatte. Auf Fälle der vorliegenden Art, in denen das Prinzip des Vertrauensschutzes dazu führen würde, daß der SLOM-Landwirt (oder ein Antragsteller, der sein Recht von ihm ableitet) den Anspruch auf die spezifische Referenzmenge behält, können diese Überlegungen jedoch nicht angewandt werden, da sie von der Prämisse ausgehen, daß die spezifische Referenzmenge nach ihrer Zuteilung auf einen Dritten übertragen werden soll. Im übrigen kann ein nach dem Quotensystem unzulässiger Prämienhandel im Falle des Ausscheidens eines Pächters nur dadurch entstehen, daß sich Pächter und Verpächter frei von objektiven Kriterien über den Verbleib der Quote einigen. Die Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung hat aber, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, gerade zum Ziel, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der in ihrem Gebiet gegebenen tatsächlichen und rechtlichen — insbesondere pachtrechtlichen — Verhältnisse geeignete objektive Kriterien aufzustellen, nach denen beurteilt wird, ob und in welchem Umfang der ausscheidende Pächter die Quote behält.

36 Die Kommission durfte somit mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 nur insoweit durch die in Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 aufgestellte Regel konkretisieren, als sie diese durch eine dem Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 entsprechende Ausnahme abschwächte.

37 Der so festgestellte Verstoß gegen diesen Grundsatz wird jedoch in seiner Tragweite durch die Schranken des Vertrauensschutzes begrenzt. Insoweit ist auf die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 764/89 hinzuweisen, die zutreffend zum Ausdruck bringt, daß ein Landwirt aufgrund dieses Schutzes die Zuteilung einer Quote nur dann beanspruchen kann, wenn er die Absicht und die Möglichkeit hat, die Produktion wieder aufzunehmen.

38 Was die erste dieser beiden Voraussetzungen angeht, so ist diese nicht erfüllt, wie sich aus dem Urteil Maier ergibt, wenn die zwischen dem Ende des Nichtvermarktungszeitraums und dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 eingetretenen Umstände erkennen lassen, daß der Landwirt die Milchproduktion endgültig aufgegeben hat. Diese Einschränkung des Vertrauensschutzes kann die Kommission zum Anlaß nehmen, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge von entsprechenden Voraussetzungen abhängig zu machen.

39 Hinsichtlich des Erfordernisses der Möglichkeit der Milchproduktion verlangt Artikel 3 a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 857/84, daß der Antragsteller einen geeigneten Betrieb bewirtschaftet. Die streitige Vorschrift ist daher, wie sich aus der Rechtssache Maier ergibt, jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als sie generell das Erfordernis der Bewirtschaftung eines geeigneten Betriebes bestätigt.

40 Erlauben Sie mir zum Abschluß noch ein Wort zur Art und Weise der Ausübung der den Mitgliedstaaten zu erteilenden Ermächtigung. Da die Mitgliedstaaten insoweit mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betraut sind, müssen sie unter anderem dessen allgemeine Rechtsgrundsätze beachten. Zu diesen gehört das Prinzip des Vertrauensschutzes sowie der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag eine besondere Ausprägung erfahren hat. Angesichts dieser Grundsätze werden die Mitgliedstaaten bei Ausübung der genannten Ermächtigung berücksichtigen müssen, ob und in welcher Art und Weise sie von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 Gebrauch gemacht haben.

41 Im Ergebnis schlage ich Ihnen vor, auf die erste Frage des College wie folgt zu antworten:

Artikel 3 a der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 ist insoweit ungültig, als er keine Ermächtigung der Mitgliedstaaten vorsieht, einem Erzeuger die spezifische Referenzmenge für die Zwecke der Produktion in einem von ihm bewirtschafteten Betrieb gutzuschreiben, der nicht der Betrieb ist, den er (oder der Landwirt, der die Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates erfüllt hat und von dem der Erzeuger sein Recht ableitet) zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1391/78 der Kommission, noch bewirtschaftet hatte, wenn

der ursprünglich bewirtschaftete Betrieb, nach Erfüllung der Verpflichtung aus der Verordnung Nr. 1078/77, wegen Ablaufs des Pachtvertrags und mangels eines Anspruchs des Pächters auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen an den Verpächter zurückgegeben werden mußte;

der Erzeuger (oder der Landwirt, von dem dieser sein Recht ableitet) vor Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 die Milchproduktion nicht endgültig aufgegeben hat und

der bei Antragstellung bewirtschaftete Betrieb den Voraussetzungen des Artikels 3 a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 entspricht.

Zur zweiten und dritten Frage

42 I. Die erste Frage betraf im Kern das Problem, für welchen Betrieb die spezifische Referenzmenge beansprucht werden kann. Die zweite und dritte Frage faßt dagegen gewisse Voraussetzungen ins Auge, die in der Person des Antragstellers erfüllt sein müssen. Genauer gesagt geht es hier um seine Eigenschaft als SLOM-Landwirt oder sein Verhältnis zu diesem einerseits sowie sein Verhältnis zu dem begünstigten Betrieb andererseits.

43 Was den erstgenannten Aspekt betrifft, so ergibt sich aus der einleitenden Formulierung von Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit dem ersten Gedankenstrich dieser Vorschrift, daß der Antragsteller im Prinzip selbst eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung erfüllt haben muß.

44 Was sodann den zweiten Aspekt angeht, muß der Antragsteller gemäß der genannten einleitenden Formulierung Erzeuger gemäß Artikel 12 Buchstabe c dritter Unterabsatz dieser Verordnung sein. Nach der letztgenannten Vorschrift gilt

[für] die Anwendung des Artikels 3 a... als Erzeuger der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder als Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, dessen Betrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft liegt.

45 Auf diese beiden Aspekte beziehen sich folgende Fragen des College:

Ist Artikel 3 a in Verbindung mit Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates dahin auszulegen, daß eine Person oder eine Vereinigung von Personen auch dann als Erzeuger, auf den sowohl Artikel 3 a Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich als auch Buchstabe a anwendbar ist, gelten kann, wenn die SLOM-Vereinbarung von einer Person geschlossen wurde, die indessen im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zuteilung einer Referenzmenge nach Artikel 3 a einen Betrieb zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen bewirtschaftet?

Falls die Frage 2 bejaht wird, muß dann derjenige, der die SLOM-Vereinbarung geschlossen hat, oder die Vereinigung von Personen, die im Zeitpunkt des Antrags, auf den sich die Frage 2 bezieht, den Betrieb bewirtschaftet, als Anspruchsberechtigter auf eine Referenzmenge nach Artikel 3 a angesehen werden?

46 II. Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorab klarzustellen, daß der Begriff des Erzeugers gemäß Artikel 12 c der Verordnung Nr. 857/84, auf den in der einleitenden Formulierung von Artikel 3 a Absatz 1 dieser Verordnung verwiesen wird, ein bestimmtes Verhältnis des Antragstellers zu dem betreffenden Betrieb kennzeichnet: Er hat die erforderliche Erzeugereigenschaft nur, wenn er diesen Betrieb bewirtschaftet. Die Frage, ob der Antragsteller eine Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erfüllt haben muß oder inwieweit er von einem Landwirt, auf den dies zutrifft, Rechte auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ableiten kann, betrifft entgegen dem Verständnis, von dem das College in seiner zweiten Frage ausgeht, eine Voraussetzung des Artikels 3 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84, die nicht mit der Erzeugereigenschaft des Antragstellers, um die es in der dritten Frage geht, verwechselt werden darf.

47 III. 1. Auf dieser Grundlage ist zunächst dem Problem nachzugehen, das die zweite Frage aufwirft, nämlich ob Artikel 3 a Absatz a der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge entgegensteht, wenn der SLOM-Landwirt den Betrieb nicht alleine, sondern gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen in Form einer Gesellschaft bewirtschaftet. Insoweit weisen die Umstände des vorliegenden Falles darauf hin, daß die Bildung der Gesellschaft die Übergabe an den künftigen Hoferben vorbereiten sollte. Es erscheint daher zweckmäßig, die Antwort auf der Grundlage der Rechtsprechung gemäß dem Urteil Rauh zu erteilen.

48 In dem Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, hatte der Kläger aufgrund eines Nutzungsüberlassungsvertrags mit seinen Eltern, die zuvor eine Nichtvermarktungsverpflichtung erfüllt hatten, deren Betrieb als künftiger Hoferbe nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums übernommen. Sein Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge wurde unter Hinweis darauf abgelehnt, daß er den Betrieb erst zu dem genannten Zeitpunkt übernommen habe und somit keine Rechte aus dieser Vorschrift ableiten könne. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt (Randnummern 18 und 19 des Urteils):

[Ein] Erzeuger, der wie in dem vom vorlegenden Gericht bezeichneten Fall aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften, die gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen, nach Ablauf seiner gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung keine Referenzmenge erhalten konnte, [konnte] seinem Erbe oder seinem Rechtsnachfolger im Rahmen einer erbähnlichen Übergabe infolgedessen nicht den Vorteil der Zuteilung einer Referenzmenge übertragen... Dieser Erzeuger wurde also gerade wegen einer Nichtvermarktungsverpflichtung Beschränkungen unterworfen, die ihn in besonderer Weise beeinträchtigen.

Diese Beschränkungen würden nun aber aufrechterhalten, wenn Artikel 3 a der Verordnung Nr. 857/84 dahin ausgelegt würde, daß er es diesem Erben oder Rechtsnachfolger genauso wie dem Erzeuger selbst unmöglich macht, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzung zu erlangen.

49 Dem Einwand der Kommission, daß der ursprüngliche Erzeuger vor Übergabe des Betriebs keinen Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge gestellt habe, ist der Gerichtshof nicht gefolgt,

da einem Erzeuger nicht vorgeworfen werden kann, keinen Antrag auf Zuteilung einer Referenzmenge gestellt zu haben, auf die er nach der damals geltenden Gemeinschaftsregelung keinen Anspruch hatte.

50 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Konsequenz der Unvereinbarkeit des Artikels 3 a der Verordnung Nr. 857/84 mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vermieden werden kann, wenn diese Bestimmung dahin aufgelegt wird,

daß mit den dort genannten Erzeugern über die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs hinaus, die selbst eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind, auch diejenigen gemeint sind, die den Betrieb nach Ablauf der vom Betriebs inhaber eingegangenen Verpflichtung im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise übernommen haben..

51 Der Gerichtshof hat somit für Recht erkannt, daß der genannte Artikel 3 a

unter den dort aufgestellten Voraussetzungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger gestattet, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat.

52 In einem späteren Urteil — Von Deetzen II — hat der Gerichtshof den Begriff der erbähnlichen Übergabe näher erläutert, freilich im Hinblick auf einen Fall, in dem es um die Übertragung einer bereits zugeteilten spezifischen Referenzmenge gemäß Artikel 7 a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89) ging.

53 Der Gerichtshof führt aus (Randnummern 38 und 39 des Urteils):

Der Begriff erbähnliche Übergabe ist dahin auszulegen, daß er sich — unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt — auf jede Übergabe bezieht, die nach der jeweiligen innerstaatlichen Regelung rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind. Er schließt daher namentlich die Transaktionen ein, die ein Erzeuger mit seinem mutmaßlichen Erben über den Betrieb abschließt, sofern die betreffende Transaktion so ausgestaltet ist, daß sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs durch den mutmaßlichen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebes durch den Erblasser gerichtet ist.

Folglich können weder die Einbringung des Betriebs in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Erzeuger, dem die spezifische Referenzmenge zusteht, beteiligt ist, noch der Umstand, daß nach deutschem Recht der Gesellschaftsanteil des letztgenannten bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft wegen Todes oder aus sonstigen Gründen den übrigen Gesellschaftern anwächst, noch die Verpachtung des Betriebs an den mutmaßlichen Erben des Erzeugers, dem die spezifische Referenzmenge zusteht, vom Begriff der erbähnlichen Übergabe ausgenommen werden, sofern die Bedingungen des Vertrags, der dem betreffenden Vorgang zugrunde liegt, so ausgestaltet sind, daß sie den mutmaßlichen Erben besserstellen als einen Wirtschaftsteilnehmer, der einen vergleichbaren Betrieb zu Marktbedingungen übernimmt.

54 Der Gerichtshof hat noch darauf hingewiesen, daß es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

55 Dieses Urteil stellt für die Zwecke des vorliegenden Falles klar, daß eine erbähnliche Übergabe auch in der Weise stattfinden kann, daß der Begünstigte nicht, wie in der Rechtssache Rauh, als solcher Erzeuger wird, sondern gemeinsam mit dem potentiellen Erblasser eine Gesellschaft (Personenvereinigung oder juristische Person) bildet, die ihrerseits die Erzeugereigenschaft innehat.

56 Um den vorliegenden Fall auf der Grundlage des Urteils Rauh, ergänzt durch das Urteil Von Deetzen, zu lösen, ist noch zu klären, wie sich die sonstigen Unterschiede zwischen der vorliegenden Fallgestaltung und der des erstgenannten Urteils auswirken.

57 Der erste Unterschied besteht darin, daß der Betrieb im Falle Rauh (wie auch im Falle Von Deetzen II) im Eigentum der potentiellen Erblasser stand, während im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutet, daß der Kläger Eigentümer des Betriebs ist, der vielmehr nach dem ersten Vorlagebeschluß von der Gesellschaft gepachtet wurde. Ich denke jedoch, daß auch bei einer solchen Gestaltung eine erbähnliche Übergabe nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Gegenstand dieser Übergabe kann die durch den Pachtvertrag begründete Möglichkeit der Nutzung dieses Betriebs sein. Inwiefern die Dinge tatsächlich so eingeschätzt werden können, hängt von den Umständen ab, namentlich dem Inhalt des Pachtvertrages und der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

58 Die Antwort auf die Vorlagefrage kann sich in diesem Punkt mit einem Hinweis auf das Erfordernis der erbähnlichen Übergabe begnügen.

59 Zwei weitere Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache Rauh sind festzustellen, die mit der Besonderheit zusammenhängen, die Anlaß zu der ersten Frage gegeben hat. Der erste besteht darin, daß der Betrieb, der gegebenenfalls Gegenstand der erbähnlichen Übergabe war, ein anderer ist als der Betrieb, in dem die Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erfüllt wurde. Der zweite, mit dem ersten eng verknüpft, ist darin zu sehen, daß die Aufnahme der Bewirtschaftung zeitgleich oder kurz nach den Geschäften stattgefunden hat, die die erbähnliche Übergabe begründen könnten: Der Kläger hat den Betrieb in Giethem unstreitig zu keiner Zeit alleine bewirtschaftet.

60 Was den ersten Punkt angeht, so ergibt sich aus der Antwort auf die erste Frage des College, daß der Kläger eventuell (je nachdem, ob und wie die Niederlande von der zu erteilenden Ermächtigung Gebrauch machen) Anspruch auf Gutschreibung der spezifischen Referenzmenge zur Bewirtschaftung eines anderen als des SLOM-Betriebes hätte, wenn er den fraglichen Betrieb alleine bewirtschaften würde. Der Erzeuger, der denselben Betrieb nach Maßgabe einer erbähnlichen Übergabe bewirtschaftet, darf dann aber nach dem Urteil Rauh nicht schlechter gestellt werden. Diese Beurteilung ändert sich meines Erachtens nicht — und damit sind wir beim zweiten Punkt —, wenn der SLOM-Landwirt den Betrieb zu keiner Zeit alleine bewirtschaftet hat, sondern die Bewirtschaftung unmittelbar durch den Erzeuger mit oder nach der erbähnlichen Übergabe aufgenommen wurde. Ich sehe keinen sachlichen Grund, diese beiden Fälle zu unterscheiden.

61 2. Da somit die zweite Frage in dem Sinne zu beantworten ist, daß Artikel 3 a der Verordnung Nr. 857/84 der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge unter den genannten Voraussetzungen nicht entgegensteht, wenn der SLOM-Landwirt den fraglichen Betrieb zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen bewirtschaftet, ist auch auf die dritte Frage einzugehen.

62 Zu dem von dieser Frage aufgeworfenen Problem, wem von den in Betracht kommenden Adressaten — dem SLOM-Landwirt, der Gesellschaft als solcher oder ihren Mitgliedern gemeinsam — der Anspruch auf die spezifische Referenzmenge zusteht, ist auf den Wortlaut von Artikel 3 a Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Buchstabe c Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 (auch letztere Vorschrift in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89) hinzuweisen. Danach steht der Anspruch auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge dem Erzeuger zu, d. h. dem landwirtschaftlichen Betriebsleiter, wie sich die letztgenannte Vorschrift ausdrückt. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs Betrieb gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung Nr. 857/84 hat der Gerichtshof in der Rechtssache Maier den Begriff des Erzeugers gemäß Artikel 3 a der Verordnung Nr. 1546/88 definiert, der ohne Zweifel mit dem Begriff gemäß der Verordnung Nr. 857/84 übereinstimmt. Er hat ausgeführt, daß damit

nur ein landwirtschaftlicher Betriebsleiter gemeint ist, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung in eigener Verantwortung bewirtschaftet.

63 Da dem Kläger angesichts dieser Definition die Erzeugereigenschaft jedenfalls nicht als Einzelperson zukommt, ist es ausgeschlossen, daß ihm die spezifische Referenzmenge alleine zusteht. Im übrigen hängt die Beantwortung der gestellten Frage davon ab, welche Rechtsnatur die von den beiden Landwirten gebildete Gesellschaft hat und wer den Betrieb tatsächlich bewirtschaftet. Handelt es sich bei dieser Gesellschaft um eine juristische Person und bewirtschaftet diese als solche den Betrieb, so steht ihr die spezifische Referenzmenge zu. Handelt es sich dagegen lediglich um eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bewirtschaften die beiden Landwirte im Rahmen dieser Vereinigung den Betrieb gemeinsam, so steht ihnen die Referenzmenge auch gemeinsam zu, jedoch als Vereinigung, die von der Verordnung Nr. 857/84 als Erzeuger angesehen wird. Es ist auch insoweit Sache des innerstaatlichen Gerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

64 IV. Im Ergebnis schlage ich Ihnen vor, die zweite und die dritte Frage angesichts ihrer Konnexität gemeinsam zu beantworten. Dabei halte ich es für sinnvoll, die Verbindung zur Antwort auf Frage 1 herzustellen, indem präzisiert wird, daß im vorliegenden Fall der Wechsel des Erzeugers, soweit durch erbähnliche Übergabe eingetreten, auch bei einem zulässigen Wechsel des Betriebs im Sinne der Antwort auf Frage 1 der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht entgegensteht, selbst dann nicht, wenn die Bewirtschaftung des neuen Betriebs unmittelbar durch den Erzeuger mit oder nach der erbähnlichen Übergabe aufgenommen wurde.

65 Die Antwort könnte wie folgt lauten:

Artikel 3 a in Verbindung mit Artikel 12 Buchstabe c Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates ist dahin auszulegen, daß er der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an eine juristische Person oder eine Vereinigung von Personen, die den fraglichen Betrieb bewirtschaftet, (Erzeuger) auch dann gestattet, wenn der Erzeuger zwar nicht selbst die Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erfüllt hat, ihm aber ein Landwirt angehört, auf den diese Voraussetzung zutrifft und der die Möglichkeit der Nutzung des Betriebs, soweit sie den anderen Mitgliedern des Erzeugers zusteht, diesen nach dem Ende der Verpflichtung in erbähnlicher Weise übertragen hat.

Hätte der genannte Landwirt, obwohl es sich nicht um den Betrieb handelt, in dem er die Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erfüllt hat, Anspruch auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge, wenn er ihn allein bewirtschaften würde, so steht weder die Identität des bewirtschafteten Betriebs der Zuteilung der spezifischen Referenzmenge an den Erzeuger entgegen noch der Umstand, daß der Landwirt diesen Betrieb zu keiner Zeit alleine bewirtschaftet hat, sondern seine Bewirtschaftung unmittelbar durch den Erzeuger mit oder nach der erbähnlichen Übergabe aufgenommen wurde.

Zur vierten Frage

66 Die vierte Frage des College betrifft Artikel 3 a Absatz 5 der Verordnung Nr. 857/84, der folgendes bestimmt:

Der gemäß Absatz 1 für eine spezifische Referenzmenge in Betracht kommende Erzeuger, der eine solche Menge unter den Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 erhält, muß keine Zusatzabgabe für diejenigen Mengen zahlen, die vor dem sechsten Anwendungszeitraum der Regelung erzeugt wurden und die vorläufige spezifische Referenzmenge nicht überschreiten.

67 Dazu fragt das College:

Falls die Frage 1 oder die Frage 2 verneint wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gültig, soweit sie keinen Erlaß beziehungsweise keine Erstattung der Abgabe vorsieht, oder soweit Artikel 3 a Absatz 5 der Verordnung dem Erlaß beziehungsweise der Erstattung für den Zeitraum von der Beendigung der SLOM-Vereinbarung bis zu einer Änderung der Situtation entgegensteht, derentwegen der betreffende Erzeuger nicht für eine vorläufige spezifische Referenzmenge in Betracht kommt, soweit die in diesem Zeitraum erzeugte Milch die Referenzmenge, die zugewiesen worden wäre, wenn die Änderung nicht eingetreten wäre, nicht überschreitet?

68 Dem College geht es nach den Gründen des Vorlagebeschlusses um diejenigen Mengen, die der Kläger zwischen der Wiederaufnahme der Milchproduktion und dem Ende seines Pachtvertrags aus seinem Betrieb in Laag Zuthem geliefert hat.

69 I. Das College stellt die Frage für den Fall, daß die Frage 1 oder die Frage 2 verneint wird. Da die Prüfung der ersten Frage meines Erachtens ergeben hat, daß Artikel 3 a der Verordnung Nr. 1546/88 gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstößt, die Prüfung der zweiten Frage, daß Artikel 3 a der Verordnung Nr. 857/84 unter bestimmten Voraussetzungen der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht entgegensteht, wenn der SLOM-Landwirt den fraglichen Betrieb gemeinsam mit einer anderen Person bewirtschaftet, wird keine der beiden Fragen verneint. Wenn sich der Gerichtshof meinen Vorschlägen anschlösse, würde sich, formal betrachtet, eine Beantwortung der vierten Frage erübrigen.

70 Dennoch werde ich diese Frage im folgenden kurz behandeln. Abgesehen von der Möglichkeit, daß der Gerichtshof hinsichtlich der ersten beiden Fragen von meinen Vorschlägen abweicht, ist auch festzustellen, daß das vorlegende Gericht, indem es an die Verneinung der ersten beiden Fragen anknüpft, von einer unzutreffenden Prämisse ausgeht. Das Gericht nimmt nämlich an, daß in diesem Falle ohne weiteres eine spezifische Referenzmenge zu gewähren sei, die dann zugleich die für Artikel 3 a Absatz 5 maßgebliche Menge wäre. Indessen würde die hier vorgeschlagene Antwort auf die erste Frage nur dazu führen, daß die Mitgliedstaaten eine dem Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 vergleichbare Ermächtigung erhalten müßten, wobei zur Zeit nicht feststeht, welche Konsequenzen sich aus deren Ausübung für den vorliegenden Fall ergeben. Mit einer Verneinung der ersten Frage gerade in diesem Sinne hat das College offenkundig nicht gerechnet, als es die Bedingung für die Beantwortung der vierten Frage formuliert. Aus diesem Grunde halte ich es für angemessen, auch auf die letztere einzugehen.

71 II. Da der insoweit maßgebliche Artikel 3 a Absatz 5 der Verordnung Nr. 857/84 die Amnestie für frühere Lieferungen zweifellos nur solchen Erzeugern gewährt, die bei Antragstellung die Voraussetzungen für die Zuweisung einer spezifischen Referenzmenge erfüllen und diese auch erhalten, reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller diese Voraussetzungen in einem früheren Zeitpunkt einmal erfüllt hat.

72 Entgegen der Ansicht, die der Rat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, können unter diesen Umständen auch eventuell in der Vergangenheit als Zusatzabgaben gezahlte Beträge nicht (unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung) erstattet werden. Genauer gesagt haben die Urteile Mulder und Von Deetzen die für diese früheren Zahlungen vorgesehene Rechtsgrundlage, die in den Bestimmungen des Artikels 5 c der Verordnung Nr. 804/68 und der Verordnung Nr. 857/84, letztere ergänzt durch die Verordnung Nr. 1371/84, enthalten ist, nicht entfallen lassen. Mit diesen Urteilen wurde nämlich die Verordnung Nr. 857/84 (in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung) insoweit für nichtig erklärt, als es der Rat unter Verstoß gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht unterlassen hatte, für bestimmte Erzeuger Referenzmengen als Ausnahme vom Prinzip der Zusatzabgabe vorzusehen. Die Nichtigerklärung bezog sich dagegen nicht auf die Rechtsgrundlage der Zusatzabgabe selbst. Prinzip und Umfang etwaiger Referenzmengen hatte der Rat daher im Rahmen seines Ermessens — und selbstverständlich nach Maßgabe der genannten Urteile — als Ausnahme in dem genannten Sinne festzulegen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die nach der Verordnung Nr. 857/84 gezahlten Zusatzabgaben nicht rechtsgrundlos gezahlt worden.

73 ULI. Da somit die Landwirte, die nur zu einem früheren Zeitpunkt, aber nicht mehr bei Antragstellung, die Voraussetzungen des Artikels 3 a Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 857/84 (gegebenenfalls ergänzt durch die Durchführungsverordnungen der Kommission) erfüllen, mangels Einschlusses in Absatz 5 dieser Vorschrift keine Befreiung oder Erstattung von Zusatzabgaben für die Vergangenheit erhalten, ist die Gültigkeit dieses Absatzes zu untersuchen, die im zweiten Teil der Frage bezweifelt wird.

74 a) Was die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, so ist zu prüfen, ob Artikel 3 a Absatz 5 im Sinne der Rechtsprechung Mulder und Von Deetzen eine spezifische Benachteiligung der SLOM-Landwirte gegenüber den anderen Landwirten bewirkt. Hierzu ist festzustellen, daß der Gerichtshof nicht nur — in einer Phase — das Fehlen einer Quotenregelung für SLOM-Landwirte beanstandet hat (Urteile Mulder und Von Deetzen), er hat vielmehr auch, nach Erlaß dieser Sonderregelung, Teile hieraus für ungültig erklärt, wiederum wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der letztgenannte Schritt war erforderlich, weil die in Rede stehenden Klauseln den ursprünglich gerügten Fehler in dem neuen System und für ihren Anwendungsbereich ausdrücklich in die Zukunft fortschrieben.

75 Im vorliegenden Fall ist dies jedoch anders. Die gerügte Vorschrift beschränkt sich darauf, eine rückwirkende Befreiungsregelung für bestimmte Landwirte einzuführen. Der Umstand, daß die anderen Landwirte für die Zeit vor dem 1. April 1989 keine Befreiung von der Zusatzabgabe erhalten, hat ihren Grund in dem mit den Urteilen Mulder und Von Deetzen beanstandeten, vor dem 1. April 1989 geltenden System, genauer gesagt in der Lücke, die dieses mangels einer Quotenregelung für SLOM-Landwirte aufwiese, und nicht in der erörterten Befreiungsregelung selbst. Diese schreibt die Lücke des alten Systems weder für die Zukunft fort, noch schließt sie eine Befreiung der nicht begünstigten Landwirte für die Vergangenheit ausdrücklich aus. Um es mit den Worten des vorlegenden Gerichts (vergleiche die Formulierung der Vorlagefrage) zu sagen: Nicht sie steht in dem hier maßgeblichen Punkt der Befreiung entgegen, sondern das alte Milchquotensystem, das sie unverändert läßt. Ich bin daher der Meinung, daß sie nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für ungültig erklärt werden kann.

76 b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz halte ich nicht für gegeben. Insofern kommt lediglich ein Verstoß unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung gegenüber den nach der Vorschrift begünstigten Landwirten in Betracht. Hierzu ist jedoch festzustellen, daß die beiden Gruppen von Landwirten sich in einer unterschiedlichen Situation befinden, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat. Für diejenigen, die tatsächlich Anspruch auf die Referenzmenge hatten und von denen somit feststand, daß sie die Milchproduktion wieder aufnehmen oder fortführen würden, war es wichtig, die Nachteile aus vergangenen Zahlungen oder rückständigen Forderungen in bezug auf die Zusatzabgabe im Interesse der wirtschaftlichen Erholung ihres Betriebes möglichst weitgehend zu begrenzen. Da von Landwirten, die keine Referenzmenge erhalten, eine künftige Milchproduktion nicht erwartet werden kann, gehören Zahlungen und Forderungen der genannten Art zur Gesamtheit der Schäden, die das alte Quotensystem zu Lasten ihres Milchbetriebes, gegebenenfalls einschließlich der Aufgabe dieses Betriebes, verursacht hat. Es erscheint daher nicht willkürlich, für diese Gruppe den Ausgleich im Rahmen der Entschädigung vorzunehmen, die nach dem Urteil Mulder II geschuldet wird.

77 2. Auf dieser Grundlage kann schließlich auch auf den ersten Teil der Frage des College eingegangen werden, mit dem, allgemeiner, Auskunft darüber begehrt wird, ob die Verordnung Nr. 857/84 gültig ist, soweit sie keinen Erlaß beziehungsweise keine Erstattung der Abgabe vorsieht.... Wie sich aus meinen vorhin angestellten Überlegungen ergibt, ist die vom vorlegenden Gericht erkannte Regelungslücke dieselbe, die schon Gegenstand der Urteile Mulder und Von Deetzen war. Die Feststellung über die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84, die der Gerichtshof seinerzeit getroffen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Ergänzung.

78 Aus allen diesen Gründen wäre die vierte Vorlagefrage, sollte der Gerichtshof auf sie eingehen, in dem Sinne zu beantworten, daß ihre Prüfung keine Anhaltspunkte für die Ungültigkeit von Artikel 3 a Absatz 5 der Verordnung Nr. 857/84 gebracht hat.

C — Schlußantrag

79 Im Ergebnis schlage ich vor, dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven wie folgt zu antworten: Auf die ersten drei Fragen:

1) Artikel 3 a der Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 ist insoweit ungültig, als er keine Ermächtigung der Mitgliedstaaten vorsieht, einem Erzeuger die spezifische Referenzmenge für die Zwecke der Produktion in einem von ihm bewirtschafteten Betrieb gutzuschreiben, der nicht der Betrieb ist, den er (oder der Landwirt, der die Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates erfüllt hat und von dem der Erzeuger sein Recht ableitet), zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1391/78 der Kommission, noch bewirtschaftet hatte, wenn

der ursprünglich bewirtschaftete Betrieb, nach Erfüllung der Verpflichtung aus der Verordnung Nr. 1078/77, wegen Ablaufs des Pachtvertrags und mangels eines Anspruchs des Pächters auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen an den Verpächter zurückgegeben werden mußte;

der Erzeuger (oder der Landwirt, von dem dieser sein Recht ableitet) vor Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 die Milchproduktion nicht endgültig aufgegeben hat und

der bei Antragstellung bewirtschaftete Betrieb den Voraussetzungen des Artikels 3 a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 entspricht.

2) Artikel 3 a in Verbindung mit Artikel 12 Buchstabe c Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates ist dahin auszulegen, daß er die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an eine juristische Person oder eine Vereinigung von Personen, die den fraglichen Betrieb bewirtschaftet (Erzeuger), auch dann gestattet, wenn der Erzeuger zwar nicht selbst die Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erfüllt hat, ihm aber ein Landwirt angehört, auf den diese Voraussetzung zutrifft und der die Möglichkeit der Nutzung des Betriebes, soweit sie den anderen Mitgliedern des Erzeugers zusteht, diesen nach dem Ende der Verpflichtung in erbähnlicher Weise übertragen hat.

Hätte der genannte Landwirt, obwohl es sich nicht um den Betrieb handelt, in dem er die Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erfüllt hat, Anspruch auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge, wenn er ihn allein bewirtschaften würde, so steht weder die Identität des bewirtschafteten Betriebes der Zuteilung der spezifischen Referenzmenge an den Erzeuger entgegen noch der Umstand, daß der Landwirt diesen Betrieb zu keiner Zeit alleine bewirtschaftet hat, sondern seine Bewirtschaftung unmittelbar durch den Erzeuger mit oder nach der erbähnlichen Übergabe aufgenommen wurde.

Soweit erforderlich auf die vierte Frage:

3) Die Prüfung des Artikels 3 a Absatz 5 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.