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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.1992 – C-27/92
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:535
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 17. Dezember 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die ihm die Entscheidung ermöglichen soll, ob die deutsche Firma Möllmann-Fleisch Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Partie Rindfleisch nach Ägypten hat.
Es handelt sich um eine sogenannte differenzierte Erstattung, das heißt eine Erstattung, deren Satz vom Bestimmungsland abhängt; nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist deshalb nicht nur der Nachweis erforderlich, daß die Waren aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, sondern auch, daß das Erzeugnis in das Drittland ... eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist (vgl. Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen).
Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung gilt das Erzeugnis als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr ... erfüllt sind. Nach Artikel 20 Absatz 3 wird der Beweis für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten ... erbracht a) durch die Vorlage des Zolldokuments ... oder b) durch Vorlage einer ...Verzollungsbescheinigung.
2. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich,
daß die ausgeführten Waren nach Ägypten gebracht worden waren und dort, wie eine nicht datierte ägyptische Verzollungsbescheinigung zeigt, die das vorlegende Gericht offensichtlich berücksichtigen will, die erforderliche zollrechtliche Behandlung durchlaufen hatten,
daß die Waren in die Gemeinschaft zurückgebracht wurden, wo sie in ein Zollager eingelagert und später von der deutschen Firma in ein anderes Land ausgeführt wurden,
daß strittig ist, weshalb die Waren in die Gemeinschaft zurückgebracht werden mußten und welche Bedeutung dabei Dokumenten zukommt, die vielleicht die Annahme erhärten können, daß die Waren einer gesundheitspolizeilichen Untersuchung unterzogen wurden, die negativ ausfiel.
3. Nach Ansicht der deutschen Zollbehörden liefert die vorgelegte Verzollungsbescheinigung unter den gegebenen Umständen keinen ausreichenden Beweis für die Einfuhr, während die deutsche Firma unter Hinweis auf Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2730/79 geltend macht, daß die Verzollungsbescheinigung den erforderlichen und ausreichenden Nachweis der Einfuhr darstelle.
4. Die Frage des Finanzgerichts Hamburg geht dahin, ob der in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
erforderliche Nachweis der Einfuhr in ein Drittland ... dann als nicht erbracht anzusehen [ist],
wenn begründete Zweifel bestehen, ob die in der Verzollungsbescheinigung genannte Ware tatsächlich den Markt des Drittlandes erreicht hat,
oder ... das Gegenteil, also die Nichteinfuhr, bewiesen werden muß.
Das Finanzgericht Hamburg verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 89/83 (Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Dimex Nahrungsmittel), in dem der Gerichtshof in Randnummer 10 festgestellt habe, daß die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nur im Prinzip den tatsächlichen Zugang zum Markt des Bestimmungsgebietes garantiert. Für das Finanzgericht ist somit klar, daß das Zolldokument nur ein widerlegbares Indiz für die Einfuhr darstellt; dies ist der Sachverhalt, der dem Wunsch des Finanzgerichts nach einer Antwort des Gerichtshofes auf die Frage zugrunde liegt, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Umständen das Einfuhrindiz, das die Verzollungsbescheinigung darstellt, als widerlegt anzusehen ist.
5. Bei der Beantwortung ist davon auszugehen, daß die Erstattung nur ausbezahlt wird, wenn die Ware in das betreffende Drittland eingeführt worden ist.
Der Gerichtshof hat in den Randnummern 8 bis 11 seines Urteils in der Rechtssache Dimex festgestellt,
daß das System differenzierter Ausfuhrerstattungen das Ziel [hat], die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten, da die Differenzierung des Erstattungsbetrages ... darauf zurückgeht], die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen,
daß der Zweck des Differenzierungssystems bei der Erstattung verkannt würde, wenn es für die Zahlung eines höheren Erstattungssatzes ausreichte, daß die Ware lediglich abgeladen worden ist, ohne den Markt des Bestimmungsgebiets zu erreichen,
daß das der Grund ist, weshalb die in jener Rechtssache einschlägige Vorschrift (die insoweit dem Artikel 20 der Verordnung Nr. 2730/79 entspricht) die Zahlung der differenzierten Erstattung von der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland abhängig macht, da die Erfüllung dieser Förmlichkeiten dem Erzeugnis im Prinzip den tatsächlichen Zugang zum Markt des Bestimmungsgebietes garantiert, und
daß die einschlägige Vorschrift der Verordnung, die den zuständigen Stellen erlaubt, andere Dokumente zu verlangen, wenn sie wegen der besonderen Verhältnisse in dem Bestimmungsland den Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten als unzureichend ansehen, zeigt, daß dieser Nachweis nur ein widerlegbares Indiz dafür ist, daß das Ziel der differenzierten Ausfuhrerstattung tatsächlich erreicht wurde (Hervorhebungen von mir).
Der Gerichtshof hat somit entschieden, daß die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nur im Prinzip garantiert, daß die Waren auch tatsächlich Zugang zu dem betreffenden Markt hatten. Hinzu kommt, daß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2730/79 ebenso wie die einschlägige Vorschrift in der Rechtssache Dimex den Behörden die Möglichkeit einräumt, die Vorlage anderer Dokumente, zum Beispiel die Bescheinigung der Entladung und Bankunterlagen über die Bezahlung, als der in Absatz 3 genannten Zolldokumente zu verlangen, falls diese Dokumente nicht genügen. Vor diesem Hintergrund steht außer Frage, daß die in der vorliegenden Rechtssache vorgelegte Verzollungsbescheinigung, wie auch das Finanzgericht Hamburg hervorgehoben hat, nur ein widerlegbares Indiz dafür darstellt, daß das Ziel der differenzierten Ausfuhrerstattung tatsächlich erreicht wurde (vgl. hierzu die oben zitierte Randnr. 11).
6. Artikel 20 Absatz 2 bestimmt, wie gesagt, daß das Erzeugnis ... als eingeführt [gilt], wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind; deshalb stellen natürlich die in Absatz 3 genannten Zolldokumente die in erster Linie in Betracht kommenden Beweismittel für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten dar.
Die in Absatz 4 genannten Dokumente erlangen Bedeutung, wenn das Zolldokument oder die Verzollungsbescheinigung nicht vorgelegt werden kann oder wenn diese Dokumente, wie gesagt, nicht genügen. Meines Erachtens enthält weder die Verordnung noch das Urteil Dimex Anhaltspunkte dafür, wie von der deutschen Firma behauptet, daß der Verzollungsbescheinigung eine solche Beweiskraft zukommt, daß bei Vorlage einer solchen Bescheinigung in jedem Fall die Behörden den Nachweis führen müssen, daß die Ware nicht eingeführt worden ist.
Eine solche Rechtslage widerspräche dem Ziel der differenzierten Erstattungen, nämlich die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für Einfuhren aus der Gemeinschaft zu erschließen oder zu erhalten.
Der Gerichtshof hat in Randnummer 16 des Urteils Dimex festgestellt:
Wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, ist es unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattungen wesentlich, daß die durch diese Erstattung bezuschußten Erzeugnisse tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen, um dort vermarktet zu werden.
Die Vorlage der Verzollungsbescheinigung wird unter normalen Umständen sicherlich die Vermutung ausreichend stützen, daß die Waren im Sinne der Gemeinschaftsregelung eingeführt worden sind; fest steht jedoch auch, daß — berücksichtigt man den Inhalt des Begriffs Einfuhr — sehr wohl Umstände vorliegen können, die trotz der Ausstellung einer Verzollungsbescheinigung dafür sprechen, daß eine Einfuhr im Sinne der Gemeinschaftsregelung nicht stattgefunden hat. Die Vermutung der Einfuhr, die normalerweise auf der Verzollungsbescheinigung beruht, gilt deshalb nur, wenn keine begründeten Zweifel bestehen, ob die Waren tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreicht haben, um dort vermarktet zu werden. Solch ein begründeter Zweifel kann zum Beispiel sehr wohl entstehen, wenn Dokumente vorliegen, die nach dem für die Beweiswürdigung maßgeblichen Recht so zu verstehen sind, daß die Waren von den Behörden des Einfuhrstaates aus gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zugelassen wurden, und wenn davon ausgegangen werden kann, daß die Waren rein tatsächlich in die Gemeinschaft zurückgebracht worden sind.
7. Ich möchte deshalb dem Gerichtshof vorschlagen, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Der Nachweis der Einfuhr, der durch Vorlage der in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2730/79 genannten Verzollungsbescheinigung geführt wird, ist widerlegbar und kann nicht als erbracht angesehen werden, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die betreffende Ware den Markt des Drittlandes erreicht hat, um dort vermarktet zu werden.