Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.01.1993 – C-246/91
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:1
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 12. Januar 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel verstoßen hat, indem sie die Erstellung, die Verwahrung und die fortlaufende Führung einer Akte über die Regelung des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie hinaus verlangt hat.
2. Ich verweise hinsichtlich der Einzelheiten auf den Sitzungsbericht und beschränke mich darauf, in Erinnerung zu bringen, daß die streitige französische Bestimmung die Erstellung einer Akte verlangt, die außer den Angaben, die ein Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 3 der Kosmetika-Richtlinie im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen rechtmäßigerweise verlangen kann, eine Reihe zusätzlicher Informationen enthalten muß, von denen einige nach der Kosmetika-Richtlinie (Artikel 6 Absatz 1) bereits auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett des Erzeugnisses wiedergegeben sein müssen, während andere von der Richtlinie überhaupt nicht verlangt werden.
Die französische Regierung bestreitet zwar nicht das Vorbringen der Kommission, nur die Mitteilung der vollständigen Formel des Erzeugnisses gehöre zu den Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Kosmetika-Richtlinie; sie rechtfertigt die Verpflichtung zur Führung einer zusätzliche Angaben enthaltenden Akte aber mit Erwägungen des Gesundheitsschutzes und weist weiter darauf hin, daß dem Rat gegenwärtig ein Vorschlag zur Änderung der genannten Richtlinie vorliege, der darauf abziele, auf Gemeinschaftsebene eine Verpflichtung zur Führung einer Akte zu schaffen, die der nach den fraglichen französischen Bestimmungen vorgeschriebenen Akte ähnlich sei.
3. Zu der Frage, ob die Klageerhebung angesichts des dem Rat gegenwärtig vorliegenden Änderungsvorschlags angebracht ist, möge, ohne daß auch nur geprüft zu werden braucht, ob die Annahme eines solchen Vorschlags die Vertragsverletzung entfallen ließe, der Hinweis genügen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bloße Umstand, daß der Vorschlag für einen Rechtsetzungsakt, dessen Erlaß und dessen Umsetzung in nationales Recht den von der Kommission behaupteten Vertragsverstoß beenden könnten, bereits dem Rat vorliegt, nicht ausschließt], daß die Kommission eine solche Vertragsverletzungsklage erhebt.
Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, daß der Gerichtshof bereits im Urteil Provide festgestellt hat, daß die Kosmetika-Richtlinie eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpakkung und Etikettierung kosmetischer Mittel herbeigeführt hat und es einem Mitgliedstaat daher untersagt ist, den Vertrieb kosmetischer Mittel von anderen Voraussetzungen als den in der Richtlinie festgelegten abhängig zu machen. In dem jüngeren Urteil vom 18. März 1992 hat der Gerichtshof sodann eine griechische Regelung für unvereinbar mit der Richtlinie erklärt, die die Führung einer Akte mit Angaben verlangte, die den durch die streitige französische Regelung vorgeschriebenen ähnelten, aber nach der Richtlinie nicht erforderlich waren.
4. Eben unter Bezugnahme auf das letztgenannte Urteil hat die französische Regierung mit Schreiben vom 30. November 1992 mitgeteilt, sie habe von der Auslegung der Kosmetika-Richtlinie durch den Gerichtshof Kenntnis genommen und werde die gebotenen Konsequenzen im Hinblick auf die fragliche nationale Regelung ziehen. Die französische Regierung hat die streitige Vertragsverletzung somit in der Sache eingeräumt.
5. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Klage stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.