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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.01.1993 – C-19/92

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1993:6

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 13. Januar 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Diese Rechtssache betrifft die Frage, ob es gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, daß ein Mitgliedstaat die Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades nur zuläßt, wenn sie zuvor durch die zuständige Behörde genehmigt wurde.

Tatsächlicher und rechtlicher Hintergrund

2 Im Aus gangs verfahren steht der Deutsche Dieter Kraus dem Land Baden-Württemberg gegenüber. Herr Kraus studierte in Deutschland Rechtswissenschaft und legte 1986 die erste juristische Staatsprüfung ab. Nach einem einjährigen Postgraduiertenstudium erwarb er sodann im Jahr 1988 an der Universität Edinburgh den akademischen Grad eines Master of Laws (LL. M.). Nachdem er kurze Zeit als wissenschaftlicher Angestellter der Universität Tübingen gearbeitet hatte, begann er im Land Baden-Württemberg die praktische Ausbildung, die zur zweiten juristischen Staatsprüfung führt. Dieses Examen schließt die Ausbildung zum Einheitsjuristen ab. Da es dem erfolgreichen Prüfling als Volljurist Zugang zum Richteramt, zur Rechtsanwaltschaft und zum Notariat verschafft, verschafft es auch Zugang zu allen anderen, auch nichtreglementierten juristischen Berufen.

Im Ausgangsverfahren begehrt Herr Kraus die Anerkennung des Rechts, seinen LL. M.-Grad ohne Genehmigung in Baden-Württemberg zu führen, und zwar unabhängig von irgendeinem Zugang zu einem reglementierten juristischen Beruf oder von dessen Ausübung. Im Hinblick darauf hatte er, als er noch wissenschaftlicher Angestellter der Universität war, mit Schreiben vom 9. Januar 1989 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Β aden-Württemberg (im folgenden: Ministerium) eine Kopie seiner Graduierungsurkunde übersandt. Das Ministerium antwortete ihm mit Schreiben vom 23. Januar 1989, er müsse nach den geltenden Rechtsvorschriften einen förmlichen Genehmigungsantrag stellen. Herr Kraus teilte dem Ministerium mit, daß seines Erachtens das Genehmigungserfordernis mit Artikel 48 EWG-Vertrag unvereinbar sei. Diese Auffassung wies das Ministerium zurück.

3 In Β aden-Württemberg ist das Gesetz über die Führung akademischer Grade, ein Reichsgesetz von 1939, noch immer geltendes Recht. Nach diesem Gesetz ist zur Führung eines ausländischen akademischen Grades eine Genehmigung erforderlich; Verstöße gegen die Genehmigungspflicht werden mit Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für Inländer als auch — von einigen beschränkten Ausnahmen abgesehen — für Ausländer, die aus der Gemeinschaft oder einem Nichtgemeinschaftsland stammen. Die Genehmigung wird vom Ministerium in jedem Einzelfall erteilt. Für die akademischen Grade bestimmter ausländischer Bildungseinrichtungen kann sie auch im Wege einer a llgemeinen Maßnahme erteilt werden. Im Zeitpunkt der Vorlage der Vorabentscheidungsfrage lag eine solche allgemeine Genehmigung für französische und niederländische akademische Grade, nicht jedoch für im Vereinigten Königreich erworbene Grade vor.

Wegen einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und des rechtlichen Rahmens dieser Rechtssache verweise ich auf den Sitzungsbericht. Auf einen Punkt möchte ich besonders hinweisen, da er für die Beantwortung der vorgelegten Vorabentscheidungsfrage von ausschlaggebender Bedeutung ist. Wie aus dieser Frage (unten Nr. 5) hervorgeht, geht es im Ausgangsverfahren nicht darum, ob der Grad eines Master of Laws wie der, den Herr Kraus an der Universität Edinburgh erworben hat, in Deutschland, genauer, in Baden-Württemberg, zu dem einen oder anderen reglementierten juristischen Beruf Zugang verschafft. Es geht vielmehr nur darum, ob Herr Kraus sein Hochschuldiplom in Baden-Württemberg ohne Genehmigung im oder nicht im Berufsleben führen darf.

4 Ehe ich die Frage des vorlegenden Gerichts, des Verwaltungsgerichts Stuttgart, erörtere, möchte ich darauf hinweisen, daß die Richtlinie 89/48/EWG für die Situation von Herrn Kraus keine Lösung anbietet. Diese Richtlinie mußte Anfang 1990 von den Mitgliedstaaten durchgeführt worden sein. Sie errichtet zwischen den Mitgliedstaaten ein System der wechselseitigen Anerkennung von Diplomen, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung ermöglichen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b a. E.) ist sie auch auf juristische Berufe anwendbar. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erkennt den Angehörigen der Mitgliedstaaten das Recht zu, ihre Ausbildungsbezeichnung zu führen. Der Aufnahmestaat kann nur vorschreiben, daß neben der Bezeichnung Name und Ort der verleihenden Lehranstalt aufgeführt werden.

Die Richtlinie 89/48/EWG gilt jedoch ausschließlich für akademische Grade, die nach einem mindestens dreijährigen Studium erworben wurden. Nun hat aber Herr Kraus, wie dies bei Diplomen aufgrund eines Postgraduiertenstudiums üblich ist, seinen LL. M.-Grad nach einem einjährigen Studium erworben. Außerdem gilt das durch Artikel 7 Absatz 2 garantierte Recht zur Führung einer Bezeichnung nur für Angehörige der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen fűiden Zugang zu einer reglementierteil Berufstätigkeit und für deren Ausübung erfüllen. Wie bereits ausgeführt, steht das Begehren von Flerrn Kraus, seinen Grad eines Master of Laws in Deutschland zu führen, in keinem Zusammenhang mit irgendeinem Wunsch seinerseits, einen reglementierten Beruf auszuüben.

Die Richtlinie 92/51/EWG ergänzt die Richtlinie 89/48. Diese neue Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten vor dem 18. Juni 1994 umzusetzen. Sie erweitert das System der wechselseitigen Anerkennung auf die Ausbildungsnachweise, die nach einem mindestens einjährigen Studium erworben wurden. Genau wie dies bei der Richtlinie 89/48/EWG der Fall ist, gilt das durch die Richtlinie garantierte Recht zur Führung einer Bezeichnung nur für denjenigen, der die Voraussetzungen für den Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit und für deren Ausübung erfüllt.

5 Mit seiner Vorabentscheidungsfrage möchte das Verwaltungsgericht Stuttgart wissen, ob eine nationale Regelung, die die Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades einer Genehmigungspflicht unterwirft, deren Verletzung mit Strafe bedroht ist, gegen Artikel 48 EWG-Vertrag oder alle sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstößt, bei denen es um einen in einem anderen Mitgliedstaat [aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbenen akademischen Grad geht, ] ... der nicht den Zugang zu einem Beruf eröffnet, sondern für dessen Ausübung günstig ist.

Ich habe vor, die nationale Regelung, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben worden ist, sowohl im Hinblick auf Artikel 48 als auch auf Artikel 59 EWG-Vertrag sowie im Hinblick auf Artikel 128 in Verbindung mit Artikel 7 EWG-Vertrag zu prüfen. Zuerst werde ich — auch weil das vorlegende Gericht ausdrücklich danach fragt — Artikel 48 erörtern (Nrn. 6 bis 17), sodann Artikel 59 (Nrn. 18 bis 21) und schließlich Artikel 128 in Verbindung mit Artikel 7 (Nrn. 22 bis 24). Obwohl ich Artikel 48 zuerst und Artikel 128 in Verbindung mit Artikel 7 zuletzt erörtere, wird sich aufgrund der nachfolgenden Untersuchung zeigen, daß die Unvereinbarkeit der geprüften nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht meines Erachtens vor allem in bezug auf die letztgenannten Artikel feststeht.

Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Artikel 48 EWG-Vertrag

Versteckte Diskriminierung

6 Artikel 48 Absatz 2 verbietet grundsätzlich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zwischen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Eine nationale Bestimmung, die nur für Ausländer eine Genehmigungsregel einführt, ist, auch wenn es sich dabei nur um eine formelle Regelung handelt — was hier nicht der Fall ist —, ihrer Natur nach zweifellos diskriminierend. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Genehmigungsregelung aber nicht unmittelbar auf Ausländer, sondern auf ausländische Ausbildungsnachweise. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß, was Diskriminierungen sowohl aufgrund der Staatsangehörigkeit als auch aufgrund des Geschlechts angeht, nicht nur eine offensichtlich, sondern auch eine verdeckt diskrimierende Behandlung unter das Diskriminierungsverbot fällt. Hinsichtlich der Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit wurde dies erstmals im Urteil Sotgiu vom 12. Februar 1974 zum Ausdruck gebracht, in dem es heißt:

Die Vorschriften über die Gleichbehandlung ... verbieten nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.

...

Es ist also nicht ausgeschlossen, daß Unterscheidungsmerkmale wie der Herkunftsort oder der Wohnsitz eines Arbeitnehmers in ihren tatsächlichen Auswirkungen je nach den Umständen auf eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinauslaufen können, die nach dem Vertrag ... verboten ist.

7 Eine Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall geboten. Ein nationales Verbot der Führung von Bezeichnungen, das, obwohl es gleichermaßen auf Inländer wie auf Ausländer anwendbar ist, zwischen inländischen Bezeichnungen und im Ausland — darunter den übrigen Mitgliedstaaten — erworbenen Bezeichnungen unterscheidet, stellt in der Tat eine versteckte Form der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, da es potentiell vor allem Ausländer, insbesondere Angehörige anderer Mitgliedstaaten, trifft, die ihre Bezeichnung in ihrem eigenen Mitgliedstaat erworben haben und sie in Baden-Württemberg führen wollen. Allerdings trifft im Ausgangsverfahren das Verbot der Führung einer ausländischen Bezeichnung nicht einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, sondern einen eigenen Staatsangehörigen. Wie nachstehend dargelegt wird (siehe Nrn. 14 ff.), fällt auch eine derartige umgekehrte Diskriminierung unter das Verbot des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag. Bevor ich dies aufzeige, muß ich jedoch zunächst prüfen, ob Artikel 48 EWG-Vertrag überhaupt auf den Fall eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der sich in der gleichen Lage wie Herr Kraus befindet, anwendbar ist, mit anderen Worten, ob alle Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 48 EWG-Vertrag erfüllt sind.

Die Begriffe Arbeitnehmer und öffentliche Verwaltung

8 Das Diskriminierungsverbot des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag gilt ausschließlich im Hinblick auf Arbeitnehmer und findet nach Absatz 4 keine Anwendung auf Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der nachstehend erörterten Rechtsprechung zu prüfen, ob Herr Kraus im maßgeblichen Zeitpunkt, das heißt, als er im Januar 1989 seine Absicht, seinen Grad eines Master of Laws in Baden-Württemberg zu führen, dem zuständigen Ministerium zur Kenntnis gebracht hatte, Arbeitnehmer außerhalb der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Herr Kraus gesagt, er sei zu dem Zeitpunkt wissenschaftlicher Angestellter der Universität Tübingen gewesen.

9 Was den Begriff Arbeitnehmer betrifft, so läßt sich auf das Urteil Raulin vom 26. Februar 1992 verweisen, in dem der Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung so zusammengefaßt hat:

Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Arbeitnehmers nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jedoch nur, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (siehe insbesondere das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1986, 3205, Randnr. 21). In diesem Zusammenhang ist die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für die Anwendung des Artikels 48 EWG-Vertrag unerheblich (siehe das Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16).

10 In der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird auch der in Artikel 48 Absatz 4 gebrauchte Ausdruck Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung näher umschrieben. Im Urteil Lawrie-Blum heißt es hierzu:

Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881) und vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845) ausgeführt hat, sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. Ausgenommen sind nur die Stellen, die in Anbetracht der mit ihnen verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Merkmale der spezifischen Tätigkeiten der Verwaltung auf den genannten Gebieten aufweisen können.

Auch in diesem Fall ging es um eine Person, die damals ebenfalls im Bundesland Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst ableistete, diesmal jedoch im Rahmen der zweiten Staatsprüfung für Lehrer im höheren Schuldienst. In dieser Rechtssache entschied der Gerichtshof, daß der Betreffende tatsächlich als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag anzusehen war und daß bei ihm während des Vorbereitungsdienstes für den Lehrerberuf nicht von einer Arbeit in der öffentlichen Verwaltung ausgegangen werden konnte.

11 Wie gesagt, Herr Kraus hat in der Sitzung darauf hingewiesen, daß er im maßgeblichen Zeitpunkt wissenschaftlicher Angestellter der Universität Tübingen gewesen sei, und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob er daher als Arbeitnehmer, der nicht in der öffentlichen Verwaltung gearbeitet hat, angesehen werden kann. Daß Herr Kraus später die praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen ableistete, scheint mir dabei unerheblich zu sein. Auch wenn nämlich das Gericht — unter Beachtung der oben angeführten Stelle des Urteils Lawrie-Blum — entscheiden sollte, daß Juristen in der Ausbildung (anders als Lehrer) für die öffentliche Verwaltung tätig seien (was bei weitem nicht sicher ist), so bedeutet dies nicht, daß Herr Kraus die Arbeitnehmereigenschaft, die er möglicherweise im maßgeblichen Zeitpunkt besaß, verloren hat.

Hierzu sei auf das Urteil Bernini vom 26. Februar 1992 verwiesen. Der Gerichtshof hat darin verdeutlicht, daß ein Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung freiwillig aufgibt, um einige Zeit (hier vier Monate) später ein Studium auf Vollzeitbasis aufzunehmen, seine Eigenschaft als Arbeitnehmer behält, sofern zwischen dem betreffenden Studium und der vorher als Arbeitnehmer ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht. Daß bei dem Betreffenden möglicherweise davon auszugehen ist, daß er während dieses Studiums diese Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung ableistet, ändert daran meines Erachtens nichts. Anders gesagt, wenn Herr Kraus aufgrund seiner juristischen Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EWG-Vertrag anzusehen ist, ist er meines Erachtens jedenfalls Arbeitnehmer geblieben, nachdem er die praktische Ausbildung für Juristen im Rahmen des zweiten Staatsexamens aufgenommen hatte.

Diskriminierung hinsichtlich der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen

12 Das Diskriminierungsverbot des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag bezieht sich ausschließlich auf die Beschäftigung, die Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Wieder ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob ein nationales Verbot der Führung einer Bezeichnung für sich genommen geeignet ist, Herrn Kraus beim Zugang zu einem reglementierten oder nichtreglementierten juristischen oder anderen Beruf und/oder bei dessen Ausübung zu behindern und/oder seine Entlohnung und/oder seine Aufstiegschancen in diesem Beruf zu beeinträchtigen. Ich kann nur feststellen, daß das vorlegende Gericht dies nicht ausschließt, da es in der Vorlagefrage ausführt, daß der von Herrn Kraus erworbene akademische Grad für ... [die] Ausübung [eines Berufs] günstig ist. Das kann ich mir beispielsweise beim Beruf eines Dozenten im Fach Rechtsvergleichung sehr gut vorstellen, bei dem die Möglichkeit, einen LL. M.-Grad zu führen, zweifellos bedeutsam sein kann.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat sich übrigens gezeigt, daß über den genauen Inhalt dessen, was unter der Führung eines Grades im Sinne des deutschen Reichsgesetzes von 1939 zu verstehen ist, einige Verwirrung herrscht. Nach Ansicht des Vertreters von Baden-Württemberg schließt das Gesetz nicht aus, daß der Inhaber eines inländischen Grades diesen etwa bei der Stellungsuche erwähnt. Herr Kraus ist hierüber anderer Ansicht. Es ist natürlich nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des vorlegenden Gerichts, die genaue Tragweite des fraglichen — strafbewehrten — Verbots der Führung einer Bezeichnung zu prüfen. Sollte das Verbot so weit gehen, daß der Inhaber seinen ausländischen Grad im normalen Berufsleben nicht erwähnen darf, so scheint mir dieses Verbot jedenfalls geeignet zu sein, sich auf die Beschäftigung, die Entlohnung oder die sonstigen Arbeitsbedingungen des Betreffenden auszuwirken. Was die Entlohnung angeht, so hat Herr Kraus in der Sitzung bemerkt, daß die Möglichkeit, eine Bezeichnung zu führen, einen nicht unerheblichen Unterschied im Gehalt ausmachen könne.

Rechtfertigungsgründe

13 Das Diskriminierungsverbot des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag findet keine Anwendung, wenn sich der nationale Gesetzgeber auf einen der in Artikel 48 Absatz 3 genannten Gründe (öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit) berufen kann. Der Vertreter von Baden-Württemberg hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof darauf verwiesen, daß die fraglichen Rechtsvorschriften den Schutz der öffentlichen Ordnung bezweckten. Dieses Verteidigungsvorbringen kann mit Rücksicht auf die beschränkte Tragweite, die der Gerichtshof diesem Begriff zugemessen hat, nicht ernstlich berücksichtigt werden.

Ebensowenig kann meines Erachtens für die mittelbare oder versteckte Diskriminierung, die die Folge der nationalen Rechtsvorschriften (oben Nr. 7) ist, ein objektiver Grund des Allgemeininteresses angeführt werden, der das Verbot der Führung einer Bezeichnung ohne Genehmigung rechtfertigen könnte. In seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof verteidigt das Land Baden-Württemberg die nationale Regelung damit, daß sie für den Schutz der Öffentlichkeit und des Arbeitsmarkts notwendig sei. Dieses Argument ist keineswegs überzeugend. Abgesehen von der Frage, ob derartige objektive Gründe auch im Hinblick auf (offensichtlich oder versteckt) diskriminierende Bestimmungenuneingeschränkt angeführt werden können, ist mit der Kommission anzunehmen, daß die Öffentlichkeit bereits durch das strafrechtliche Verbot der Führung falscher Titel in ausreichendem Maße geschützt wird. Wird ein weitergehender Schutz für nötig erachtet, so könnte vorgeschrieben werden, daß neben der Bezeichnung der Name und gegebenenfalls der Ort der verleihenden Lehranstalt aufgeführt werden. Diese Alternative scheint mir zweckdienlich genug zu sein, um einer Irreführung der Öffentlichkeit entgegenzuwirken; sie knüpft auch an die bestehenden Vorschriften, sei es des Gemeinschaftsrechts oder die vom Europarat erlassenen, an. Eine ein System von Einzelgenehmigungen vorsehende nationale Regelung, über die kaum eine gerichtliche Kontrolle ausgeübt werden kann und die darüber hinaus die Führung eines Grades ohne Genehmigung mit schweren Strafen belegt, scheint mir übrigens schon aus diesen Gründen gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz und/oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen.

Umgekehrte Diskriminierung

14 Unterstellen wir einmal, daß das nationale Gericht in Anbetracht des Vorstehenden zu dem Ergebnis gelangt, daß eine nationale Bestimmung wie die hier geprüfte in den Anwendungsbereich des Artikels 48 EWG-Vertrag fällt, wenn sie Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats entgegengehalten wird, die sich in einer gleichartigen Situation wie Herr Kraus befinden. Dann stellt sich die Frage, ob Herr Kraus sich auch gegenüber seinem eigenen Mitgliedstaat auf das in Artikel 48 niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen kann. In diesem Zusammenhang möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß, wie der Gerichtshof im Urteil Bouchoucha vom 3. Oktober 1990 entschieden hat, eine Situation wie die vorliegende nicht als eine rein interne Situation eines Mitgliedstaats angeschen werden kann, da es hier (genau wie in der Rechtssache Bouchoucha) um einen Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats geht, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangtes Berufsdiplom besitzt.

Im Urteil Knoors vom 7. Februar 1979 hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer von einem Niederländer in Belgien erworbenen beruflichen Qualifikation im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 64/427/EWG entschieden, daß sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in diesem auf die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation berufen kann, um in seinem eigenen Mitgliedstaat eine Genehmigung zur Ausübung des dort reglementierten Berufs eines Installateurs zu erhalten. Unter Berücksichtigung des grundlegenden Charakters der in den Artikeln 3 Buchstabe c, 48, 52 und 59 EWG-Vertrag garantierten Freiheiten hat der Gerichtshof in den Randnummern 24 und 25 des Urteils speziell im Zusammenhang mit Artikel 52 EWG-Vertrag ausgeführt:

Zwar sind die Vertragsbestimmungen über die Niederlassung und den Dienstleistungsverkehr nicht auf rein interne Verhältnisse eines Mitgliedstaats anwendbar, doch kann die in Artikel 52 enthaltene Bezugnahme auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen wollen, nicht dahin ausgelegt werden, daß die eigenen Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wären, wenn sie sich aufgrund der Tatsache, daß sie rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig waren und dort eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben, gegenüber ihrem Herkunftsland in einer Lage befinden, die mit derjenigen aller anderen Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist. Indessen darf nicht verkannt werden, daß ein Mitgliedstaat ein berechtigtes Interesse daran haben kann, zu verhindern, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung ihrer nationalen Berufsausbildungsvorschriften zu entziehen versuchen.

Da in dieser Rechtssache jeder Mißbrauch ausgeschlossen war, hat der Gerichtshof entschieden, daß vom Begriff Begünstigte im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 64/427 auch die Personen umfaßt werden, die die Staatsangehörigkeit des reglementierenden Mitgliedstaats besitzen. Der Grundgedanke ist jedoch, daß das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Freizügigkeit — selbst wenn man es mit einer rein internen Situation eines Mitgliedstaats (was vorliegend noch nicht einmal der Fall ist) zu tun hätte — auch auf die eigenen Staatsangehörigen anwendbar ist, sofern sich diese gegenüber ihrem eigenen Mitgliedstaat in einer Lage befinden, die mit derjenigen aller anderen Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall befindet sich Herr Kraus in einer solchen Lage, die mit derjenigen eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats vergleichbar ist, der, wie die vorstehende Erörterung zeigt, aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag Rechte herleiten kann.

15 Der Gerichtshof hat die vorstehend angeführten Urteilsgründe im Kern in das bereits genannte Urteil Bouchoucha übernommen. In dieser Rechtssache ging es um die Anerkennung eines einem französischen Staatsangehörigen in Großbritannien erteilten Diploms für Osteopathie in Frankreich im Hinblick auf die Ausübung dieses Berufs in diesem Land. Angesichts des Fehlens einer Regelung für arztähnliche Berufe und einer gemeinschaftsrechtlichen Definition des Begriffs ärztliche Tätigkeiten — weshalb es grundsätzlich Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Ausübung der Tätigkeit eines Osteopathen in seinem Hoheitsgebiet zu regeln (Randnrn. 8 und 12) — führte der Gerichtshof jedoch in den Randnummern 14 und 15 weiter aus, daß

ein Mitgliedstaat ein berechtigtes Interesse daran haben kann, zu verhindern, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung ihrer nationalen Berufsausbildungsvorschriften entziehen ...

Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unter Vorlage eines Diploms, das er in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat und dessen Bedeutung und Wert gemeinschaftsrechtlich nicht anerkannt sind, seinen Herkunftsmitgliedstaat dazu verpflichten könnte, ihm die Ausübung der Tätigkeiten, auf die sich dieses Diplom bezieht, in seinem Hoheitsgebiet zu erlauben, sofern der Zugang zu diesen Tätigkeiten dort den Inhabern einer höheren Qualifikation vorbehalten ist, die die gegenseitige Anerkennung auf Gemeinschaftsebene genießt, und dieser Vorbehalt nicht als willkürlich erscheint.

16 Meines Erachtens gilt der im Urteil Bouchoucha formulierte Vorbehalt gegenüber dem im Urteil Knoors aufgestellten Grundsatz in der vorliegenden Rechtssache nicht. Wie aus der in der vorigen Nummer wiedergegebenen Passage hervorgeht, beruht dieser Vorbehalt auf der Erwägung, daß es in der Rechtssache Bouchoucha um ein (britisches) Diplom ging, von dem sein Inhaber behauptete, daß es ihm Zugang zu einem (in Frankreich) reglementierten Beruf verschaffe. Dies ist in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall: Herr Kraus beruft sich auf sein LL. M.-Diplom nicht, um einen in Deutschland reglementierten Beruf auszuüben; vielmehr will er nur den mit diesem Diplom verbundenen Grad führen können.

Überdies liegt dem Vorbehalt in der Rechtssache Bouchoucha die Besorgnis zugrunde, daß eigene Staatsangehörige den Vertrag in einem so sensiblen Bereich wie dem ärztlichen und arztähnlichen mißbrauchen könnten, um sich den nationalen Rechtsvorschriften über den Zugang zu einem reglementierten Beruf zu entziehen. Dieses Urteil ist also in den Rahmen der oben (Nr. 13) angeführten Rechtsprechung einzuordnen, wonach nationale Regelungen gerechtfertigt sind, mit denen Mißbräuchen der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, beispielsweise um sich zwingenden Berufsregelungen zu entziehen, entgegengewirkt werden soll. Wie ich dort bereits ausgeführt habe, kann der Schutz vor Mißbrauchen bei der Führung von Graden unter anderem im Bereich juristischer, aber auch sonstiger Berufe auf andere, weniger belastende Weise erfolgen.

17 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, daß eine nationale Regelung, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, gegen Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verstößt, sofern das vorlegende Gericht anhand der oben erörterten Rechtsprechung des Gerichtshofes feststellt, daß Herr Kraus im maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht in der öffentlichen Verwaltung beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift war und daß das Verbot der Führung eines Grades ohne Genehmigung unter Berücksichtigung der ihm nach nationalem Recht zugemessenen Bedeutung geeignet ist, Personen wie Herrn Kraus in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen zu behindern.

Anwendbarkeit des Artikels 59 EWG-Vertrag

18 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, die fragliche nationale Regelung auch im Hinblick auf andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als Artikel 48 EWG-Vertrag zu prüfen. In diesem Zusammenhang erörtere ich zunächst Artikel 59 EWG-Vertrag, dessen etwaige Anwendung, wie sich aus Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag ergibt, jedoch von der Nichtanwendbarkeit der Vorschriften unter anderem über die Freizügigkeit der Personen, insbesondere des Artikels 48 EWG-Vertrag, abhängt.

Was den allgemeinen Anwendungsbereich des Artikels 59 EWG-Vertrag angeht, so steht fest, daß dieser Artikel alle nationalen Bestimmungen verbietet, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten offensichtlich oder versteckt diskriminierend behandeln oder die, selbst wenn sie gleichermaßen auf eigene Staatsangehörige wie auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten Anwendung finden, Angehörige anderer Mitgliedstaaten bei der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten behindern. Weiter steht fest, daß sich das Verbot des Artikels 59 sowohl gegen Behinderungen richtet, denen Erbringer von Dienstleistungen ausgesetzt sind, als auch gegen solche, denen Empfänger von Dienstleistungen, die sich in den Mitgliedstaat des Erbringers begeben, ausgesetzt sind.

19 Ungeachtet dieses weiten Anwendungsbereichs von Artikel 59 EWG-Vertrag steht nicht fest, daß diese Vorschrift auch auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich Unterricht, der im Rahmen eines nationalen Bildungssystems erteilt wird, nicht als Dienstleistung im Sinne des Artikels 59 anzusehen. Um dieser Bestimmung zu genügen, muß die Dienstleistung gemäß Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Dazu hat der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 19 des Urteils Humbel folgendes ausgeführt:

Das Wesensmerkmal des Entgelts ist also, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.

Dieses Merkmal fehlt bei einem im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteilten Unterricht. Zum einen will der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfüllt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern. Zum anderen wird dieses System in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert.

An der Natur dieser Tätigkeit ändert sich nichts dadurch, daß die Schüler oder ihre Eltern manchmal Gebühren oder ein Schulgeld zahlen müssen, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen. Erst recht kann der bloße Umstand, daß die Zahlung einer Einschreibegebühr nur von ausländischen Schülern verlangt wird, keine solche Wirkung haben.

20 Der vorstehend wiedergegebene Passus aus dem Urteil Humbel zeigt jedoch, daß nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß bestimmte Programme im Rahmen von Postgraduiertenstudien doch als Dienstleistung im Sinne des Artikels 59 EWG-Vertrag anzusehen sind. Das wird namentlich dann der Fall sein, wenn die Programme so angelegt sind, daß sie vollständig oder zum größten Teil nicht aus dem Staatshaushalt, sondern durch die Teilnehmer an dem betreffenden Programm oder durch Personen finanziert werden, die die Studien dieser Teilnehmer, in welcher Form auch immer, bezahlen oder finanziell unterstützen. Ob dies bei dem Herrn Kraus von der Universität Edinburgh verliehenen LL. M.-Grad der Fall ist, ist im Ausgangsverfahren vom vorlegenden Gericht zu klären.

Sofern Artikel 59 EWG-Vertrag aus den genannten Gründen anwendbar ist, verbietet er meines Erachtens eine nationale Bestimmung, die den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu Bildungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erschwert oder weniger erstrebenswert macht, ohne daß dafür ein Rechtfertigungsgrund angeführt werden kann (siehe oben Nr. 13). Das ist meiner Ansicht nach immer dann der Fall, wenn ihnen das Recht abgesprochen wird, den akademischen Grad, den sie in dem anderen Mitgliedstaat am Ende ihrer Studien erhalten haben, in ihrem eigenen Mitgliedstaat ungehindert zu führen (siehe ferner unten Nr. 23).

21 So ist meine Schlußfolgerung im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Artikels 59 EWG-Vertrag die, daß diese Vorschrift anwendbar sein kann, soweit nicht die Anwendbarkeit des Artikels 48 EWG-Vertrag zu bejahen ist, was dann der Fall wäre, wenn das von Herrn Kraus an der Universität Edinburgh absolvierte LL. M.-Programm nicht oder kaum aus dem Staatshaushalt, sondern vollständig oder größtenteils von den Teilnehmern an dem Programm oder von Personen finanziert würde, die die Studien dieser Teilnehmer, in welcher Form auch immer, bezahlen oder finanziell unterstützen.

Zugang zur Berufsausbildung

22 Schließlich gehe ich noch auf die Frage ein, ob ein nationales Verbot der Führung einer Bezeichnung, wie es in der Vorabentscheidungsfrage beschrieben ist, mit Artikel 128 in Verbindung mit Artikel 7 EWG-Vertrag vereinbar ist. Wie ich oben (Nr. 5) ausgeführt habe, wirft das Verbot vor allem in dieser Hinsicht Probleme in bezug auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht auf.

Hierbei ist der Ausgangspunkt natürlich das Urteil Gravier, in dem der Gerichtshof deutlich gemacht hat, daß der Zugang zum und die Teilnahme am Unterricht im Bildungswesen in der Gemeinschaft als solcher keine außerhalb des Gemeinschaftsrechts liegende Materie ist (Randnr. 19). Was speziell die Berufsausbildung betrifft, so hat der Gerichtshof in den Randnummern 24 und 25 ausgeführt:

Insbesondere der Zugang zur Berufsausbildung ist geeignet, die Freizügigkeit innerhalb der gesamten Gemeinschaft zu fördern, indem er den einzelnen die Möglichkeit gibt, eine Qualifikation in dem Mitgliedstaat zu erwerben, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben wollen, sowie die Möglichkeit, in dem Mitgliedstaat, dessen berufliches Bildungswesen die entsprechende Spezialisierung anbietet, ihre Ausbildung zu vervollkommnen und ihre besonderen Fähigkeiten zu entwickeln.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fallen.

In späteren Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß auch ein Universitätsstudium unter den Begriff der Berufsausbildung fällt, und zwar selbst dann, wenn der entsprechende Studienabschluß — wie im vorliegenden Fall — nicht die unmittelbare Qualifikation zur Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung, die die Qualifikation voraussetzen, verleiht. Im Urteil Blaizot vom 2. Februar 1988 hat der Gerichtshof dementsprechend in den Randnummern 19 und 20 ausgeführt:

Zu der weiteren Frage, ob ein Universitätsstudium auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, ist festzustellen, daß dies nicht nur dann der Fall ist, wenn der Studienabschluß die unmittelbare Qualifikation zur Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten Beschäftigung, die eine solche Qualifikation voraussetzen, verleiht, sondern auch insoweit, als dieses Studium besondere Fähigkeiten vermittelt, d. h. wenn der Student für die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung der erworbenen Kenntnisse bedarf, selbst wenn dieser Erwerb für die Berufsausübung nicht in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist.

Die Hochschulstudiengänge erfüllen im allgemeinen diese Voraussetzungen. Etwas anderes gilt nur für bestimmte besondere Studiengänge, die sich aufgrund ihrer Eigenart an Personen richten, die eher ihre Allgemeinkenntnisse vertiefen wollen als daß sie einen Zugang zum Berufsleben anstrebten.

Somit unterliegt es keinem Zweifel, daß ein LL. M.-Studium eine Berufsausbildung im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellt, auch wenn der zu seinem Abschluß ausgestellte Ausbildungsnachweis für die Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten Beschäftigung nicht erforderlich ist.

23 Die Grundvorstellung der Rechtsprechung im Urteil Gravier ist die, daß die Angehörigen der Mitgliedstaaten in gleicher Weise freien Zugang zu den Berufsausbildungen in der gesamten Gemeinschaft haben müssen, die es ihnen ihrer Ansicht nach am besten ermöglichen, ihre Ausbildung zu vervollkommnen.

Der Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung letztlich auf den Zugang zur und die Teilnahme an der Berufsausbildung abstelle und daß die Bildungspolitik nicht darunter falle. Da das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag nur im Anwendungsbereich [dieses Vertrages] Wirkung habe und damit, was die Berufsausbildung angehe, nur so weit wie Artikel 128 reiche, falle die Materie der Anerkennung von Graden, Ausbildungsnachweisen und Studienzeiten nicht darunter. Daher, so meint der Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs, fielen auch nationale Rechtsvorschriften wie die fraglichen nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 128 und 7 EWG-Vertrag.

Mit dem letzten bin ich nicht einverstanden. Erstens geht es hier nicht um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen LL. M.-Grades in Deutschland, um damit in Deutschland einen reglementierten Beruf auszuüben. Es geht hier ausschließlich um die Anerkennung der Möglichkeit, von einem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Grad in Deutschland ohne Genehmigung unter anderem im Berufsleben Gebrauch zu machen. Zweitens scheint mir ein solches Verbot der Führung einer Bezeichnung durchaus mit dem Zugang zu und der Teilnahme an der Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang zu stehen. Wenn nationale Rechtsvorschriften es einem Studenten unmöglich machen, den Grad, den er am Ende einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, im eigenen Mitgliedstaat zu führen und mithin in den Genuß des Ergebnisses seiner Studienbemühungen zu kommen, sind diese Rechtsvorschriften meines Erachtens geeignet, den Zugang zu und die Teilnahme an der Berufsausbildung in diesem anderen Mitgliedstaat nicht oder doch weniger erstrebenswert zu machen. Wurden in der früheren Rechtsprechung diskriminierende ex-ante-Zugangshindernisse — wie Beihilfeleistungen zur Deckung von Einschreibeoder anderen Gebühren, die für den Zugang zum Unterricht im Bildungswesen verlangt werden — erörtert, so geht es nunmehr um ein ex-post-Hindernis. Dieser Unterschied kann jedoch das Hindernis nicht weniger real machen.

24 Aufgrund des Vorstehenden gelange ich daher zu dem Schluß, daß eine nationale Regelung, die Studenten an der Führung des Grades hindert, den sie dadurch erworben haben, daß sie einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachgegangen sind, tatsächlich in den Anwendungsbereich des Artikels 128 EWG-Vertrag fällt. Das bedeutet, daß diese Regelung auch vom Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag erfaßt werden kann. Für die Anwendung dieses Artikels ist es erforderlich, daß die Regelung eine offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirkt. Es ist jedoch gleichgültig, ob sich die diskriminierende Regelung auf den Empfänger oder aber auf den Vermittler dieser Ausbildung bezieht und ob sie in dem Mitgliedstaat, in dem der Student den Grad erworben hat, und von den Behörden dieses Mitgliedstaats vollzogen wird oder aber, wie im vorliegenden Fall, in dem Mitgliedstaat, in dem von dem Grad Gebrauch gemacht wird, und von dessen Behörden. Wie gesagt, besteht die verbotene Diskriminierung im vorliegenden Fall darin, daß durch das fragliche Verbot der Führung einer Bezeichnung der Zugang deutscher Staatsangehöriger zu einer Berufsausbildung in anderen Mitgliedstaaten dadurch behindert wird, daß das Verbot diesen Zugang nicht oder doch weniger erstrebenswert macht, während das für den Zugang deutscher Staatsangehöriger zur Berufsausbildung im eigenen Mitgliedstaat nicht gilt, ohne daß dafür ein nach dem Gemeinschaftsrecht akzeptabler Rechtfertigungsgrund angeführt werden könnte (siehe oben Nr. 13).

Schlußfolgerung

25 Aufgrund des Vorstehenden schlage ich vor, die Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

1) Eine nationale Regelung, die das bloße Führen eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades, der keinen unmittelbaren Zugang zu einem Beruf verschafft, einer Genehmigungspflicht unterwirft, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 48 EWG-Vertrag, soweit diese Genehmigungspflicht einen Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 auf dem Gebiet der Beschäftigung, Entlohnung oder sonstiger Arbeitsbedingungen behindert. Dies gilt unter den gleichen Umständen auch für den Fall, daß der Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem die nationale Regelung anwendbar ist.

2) Eine nationale Regelung, wie sie unter Punkt 1 beschrieben ist, ist, soweit sie nicht bereits nach Artikel 48 EWG-Vertrag verboten ist, mit Artikel 59 EWG-Vertrag insoweit unvereinbar, als sie es eigenen Staatsangehörigen weniger erstrebenswert macht und sie somit dabei behindert, in einem anderen Mitgliedstaat Bildungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn feststeht, daß die betreffenden Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Dienstleistungserbringers nicht aus dem Staatshaushalt bezahlt werden, sondern dafür eine volle oder nahezu volle Gegenleistung vom Studenten oder von Personen verlangt wird, die seine Studien finanzieren oder finanziell unterstützen.

3) Eine nationale Regelung, wie sie unter Punkt 1 beschrieben ist, ist jedenfalls mit Artikel 7 EWG-Vertrag unvereinbar, soweit sie für eigene Staatsangehörige eine Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat weniger erstrebenswert macht als eine Berufsausbildung im eigenen Mitgliedstaat.