Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.01.1993 – C-293/91
ECLI:EU:C:1993:4
In der Rechtssache C-293/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Étienne Lasnet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch Philippe Pouzoulet, Sous-directeur à la direction des affaires juridiques im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, und Claude Chavance, Attaché principal d'administration centrale im selben Ministerium, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) und aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mitgeteilt hat, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllt zu haben glaubt, oder nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten und der Sechsten Kammer C. N. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten M. Zuleeg und J. L. Murray, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse, M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 1992,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) und aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mitgeteilt hat, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllt zu haben glaubt, oder nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Die französische Regierung bestreitet nicht, daß sie die genannte Richtlinie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Frist noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hatte.
3 Unter diesen Umständen ist die Vertragsverletzung gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen.
Kosten
4 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) und aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mitgeteilt hat, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllt zu haben glaubt, oder nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.