Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.01.1993 – C-35/92

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1993:7

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 13. Januar 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Diese Rechtssache betrifft ein vom Europäischen Parlament eingelegtes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1991. Mit diesem Urteil hat das Gericht auf eine Klage von Erik Dan Frederiksen die Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 1989 aufgehoben, mit der Frau X auf den Dienstposten eines Sprachberaters der dänischen Übersetzungsabteilung befördert wurde.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrens vor dem Gericht, des Gegenstands des Rechtsmittels und des Parteivorbringens verweise ich auf den Sitzungsbericht.

2 Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe. Beide basieren auf einem angeblichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere gegen die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden Grundsätze.

Bevor ich auf diese beiden Gründe eingehe, scheint mir ein Hinweis darauf sinnvoll, daß sich Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts nach Artikel 168a EWG-Vertrag, den entsprechenden Vorschriften der anderen Verträge und nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Rechtsfragen beziehen dürfen. Dies bedeutet nicht nur, daß tatsächliches Vorbringen unzulässig ist, sondern auch, daß der Gerichtshof tatsächliche Argumente nicht zur Kenntnis nehmen darf, die die Begründetheit betreffen und auf die sich die Parteien berufen, um rechtliches Vorbringen zu begründen oder zu widerlegen. In einem Rechtsmittelverfahren beschränkt sich die Prüfung des Gerichtshofes auf das angefochtene Urteil und das Verfahren vor dem Gericht. Im Hinblick auf den diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ist der Gerichtshof an die betreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.

Erster Rechtsmittelgrund

3 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, den das Parlament anführt, beruft es sich auf den Grundsatz, daß der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung der Anstellungsbehörde bei einer Beförderung nur bei Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers nachprüfen dürfe. Das Gericht habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, und das Parlament stützt diese Behauptung auf zwei Argumente.

Das erste Argument betrifft die Randnummern 66 bis 68 und 71 bis 75 des angefochtenen Urteils. Darin prüft das Gericht, ob Frau X eine der in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllte, nämlich ob sie Kenntnisse der bei Verwaltungsarbeiten zum Einsatz gelangenden EDV-Techniken besaß. Das Gericht verneint dies.

Das zweite Argument betrifft Randnummer 76 des angefochtenen Urteils. Darin stellt das Gericht fest, daß das Parlament jedenfalls nicht den Nachweis erbracht habe, daß die Anstellungsbehörde die Prüfung, ob die Kenntnisse von Frau X den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprachen, mit der erforderlichen Objektivität und Genauigkeit vorgenommen habe. Das Gericht stellt nämlich fest, daß diese Behörde über keine ausreichenden Anhaltspunkte verfügt habe, die ihr eine solche Prüfung gestattet hätten, und daß die Beurteilungen seitens der nachgeordneten Instanzen auf einer falschen Annahme beruhten. Nach Auffassung des Gerichts hatte sich auch der Juristische Dienst des Parlaments bei seiner Beurteilung der Beschwerde des Klägers auf diese falsche Annahme gestützt.

Meiner Ansicht nach kann der Gerichtshof dieses zweite Argument nicht prüfen, da es auf Tatsachenfeststellungen des Gerichts beruht, an die der Gerichtshof gebunden ist. Dagegen ist das erste Argument eingehender zu prüfen: Es betrifft nämlich die Frage, auf die ich im folgenden noch eingehen werde, ob das Gericht sich innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse gehalten hat.

4 Zu diesem ersten Argument trägt das Parlament vor, daß sich das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob Frau X die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllte, auf die Prüfung hätte beschränken müssen, ob die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Fehler begangen hatte, statt nachzuprüfen, ob die Informatikkenntnisse von Frau X objektiv tatsächlich den von der Stellenausschreibung geforderten Kenntnissen entsprachen. Das Parlament beanstandet insbesondere, daß das Gericht auf ein Sachverständigengutachten zurückgegriffen habe, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, daß ihre Kenntnisse den Anforderungen nicht entsprachen.

5 In Randnummer 66 des angefochtenen Urteils trifft das Gericht zu Beginn seiner Würdigung eine die Art der richterlichen Nachprüfung betreffende Unterscheidung zwischen den in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen zum einen und der in Artikel 45 des Statuts vorgesehenen Abwägung der Verdienste der Bewerber zum anderen. Diese Unterscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes. Seit dem Urteil Grassi/Rat steht nämlich fest, daß,

wenn auch die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste sowie der Beurteilungen der Bewerber eine weitgehende Ermessensbefugnis hat, die sie auch unter dem Blickwinkel der zu besetzenden Stelle ausüben darf, ... sie doch in dem Rahmen bleiben [muß], den sie sich selber durch die Stellenbekanntgabe gesetzt hat.

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste derjenigen Bewerber, die die objektiven Mindestanforderungen erfüllen, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. In Randnummer 69 des angefochtenen Urteils erkennt das Gericht daher an, daß sich die Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter auf diesem Gebiet auf die Frage zu beschränken hat, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist. Das Gericht verweist dabei auf das Urteil Vaysse/Kommission.

Dagegen ist die Anstellungsbehörde, wie sich aus dem obigen Zitat ergibt, hinsichtlich der in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen rechtlich an den Rahmen gebunden, den sie sich selbst gesetzt hat. Denn die Stellenausschreibung spielt eine entscheidende Rolle, ... nämlich die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen.

6 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß sich das Gericht zu Recht für befugt hält, nachzuprüfen, ob sich die Anstellungsbehörde streng an die Anforderungen der Stellenausschreibung gehalten hat.

Wenn das Parlament ausführt, daß sich diese Nachprüfung auf offensichtliche Fehler zu beschränken habe, dann beruht dies meiner Meinung nach auf einer fehlerhaften Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Die Urteile de Hoe/Kommission und Hochbaum/Kommission enthalten keine Anhaltspunkte, denen zu entnehmen wäre, daß die betreffenden Parteien nicht die objektiven Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllten. Und die vom Parlament zitierte Stelle im Urteil Vaysse/Kommission betrifft die Nachprüfung der in Artikel 45 des Statuts geforderten Abwägung der Verdienste der Bewerber.

7 Um nachprüfen zu können, ob die Anstellungsbehörde in Anbetracht der in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen zu Recht eine bestimmte Bewerbung in Betracht gezogen hat, muß der Gemeinschaftsrichter selbstverständlich feststellen, welche Voraussetzungen das sind und wie sie objektiv zu verstehen sind, d. h. wie sie ein Dritter verstehen würde, der beurteilen müßte, ob er sich bewerben soll. Dabei kann es vorkommen, daß der Gemeinschaftsrichter sich nicht für ausreichend informiert hält, um eine solche Feststellung zu treffen. Dies gilt um so mehr, wenn die Stellenausschreibung derart technische oder spezifische Kriterien enthält, daß ihr Inhalt zwar für die interessierten Bewerber, an die sie sich richtet, objektiv erkennbar ist, nicht aber für das Gericht. In einem solchen Fall kann es je nach den Umständen des Einzelfalls angebracht sein, daß das Gericht einen Sachverständigen zu Rate zieht. Gemäß Artikel 49 der Verfahrensordnung des Gerichts ist es Sache des Gerichts, im Lichte der konkreten Umstände der Rechtssache darüber zu beschließen. Aus der Heranziehung eines Sachverständigen allein kann daher kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hergeleitet werden.

8 Aus den Randnummern 71 bis 75 des Urteils geht hervor, daß sich das Gericht zunächst auf die Feststellung beschränkt hat, welche Anforderungen in der betreffenden Stellenausschreibung genau aufgestellt werden, und dann mit Hilfe des Sachverständigen die objektive Bedeutung dieser Anforderungen bestimmmt hat, um schließlich im Lichte der auf diese Weise objektiv ausgelegten Anforderungen zu prüfen, ob man vernünftigerweise annehmen konnte, daß Frau X sie erfüllte. Ich bin der Auffassung, daß das Gericht damit seine Befugnisse nicht überschritten hat, und komme zu dem Schluß, daß der erste Rechtsmittelgrund des Parlaments — soweit er nicht überhaupt auf tatsächliches Vorbringen gestützt ist, das der Gerichtshof nicht beurteilen kann — nicht durchgreift.

Zweiter Rechtsmittelgrund

9 Der zweite Rechtsmittelgrund, auf den sich das Parlament beruft, betrifft den angeblichen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz, wonach mit Verfahrensfehlern behaftete Handlungen nur dann aufzuheben seien, wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf das Ernennungsverfahren entscheidend ausgewirkt hätten. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar sei, daß die Unregelmäßigkeiten später geheilt worden seien, was im vorliegenden Fall geschehen sei, da man die Abwägung erneut vorgenommen und die fehlenden Angaben später ergänzt oder vervollständigt habe.

10 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 77 bis 79 des angefochtenen Urteils. Darin prüft das Gericht die Art und Weise, wie die Anstellungsbehörde aufgrund von Artikel 45 des Statuts die Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgenommen hat. Wie ich schon oben (Nummer 5) ausgeführt habe, ist das Gericht der Ansicht, daß sich die Befugnis des Gemeinschaftsrichters zur Nachprüfung des unter diesem Gesichtspunkt weiten Ermessensspielraums der Anstellungsbehörde auf die Frage beschränke, ob diese Behörde ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt habe.

In den soeben genannten Randnummern des Urteils kommt das Gericht dabei zu dem Schluß, daß die Anstellungsbehörde im Rahmen dieser Abwägung tatsächlich einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Dazu verweist das Gericht zunächst auf seine Feststellungen (auf die ich schon oben eingegangen bin) zur Beurteilung der Frage, ob die Kenntnisse von Frau X den in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen entsprachen. Das Gericht schließt daraus, daß diese Feststellungen für sich genommen bereits zu der weiteren Feststellung führten, daß die Abwägung der Verdienste die notwendige Objektivität und Genauigkeit habe vermissen lassen (Randnr. 77).

Das Gericht führt weiter aus, daß die einzige Abwägung, die dem Präsidenten des Parlaments als Anstellungsbehörde für die ihm obliegende Ernennung zur Kenntnis gebracht worden ist, nämlich die Beurteilung durch die Generaldirektorin in ihrem Vermerk vom 10. März 1989, ... sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht unvollständig und offenkundig fehlerhaft [war] (Randnr. 77). Die Unvollständigkeit dieser Abwägung betraf vor allem die Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerber auf dem Gebiet der Informatik, die offenkundige Fehlerhaftigkeit dagegen einen schwerwiegenden Feher bei der Bewertung der Beurteilungen, da Frau X und der Kläger — anders als in dem Vermerk behauptet — gleich viele Benotungen mit ausgezeichnet erhalten hatten (Randnr. 78).

11 Bei der Würdigung der Argumentation des Parlaments kann der Gerichtshof auf tatsächliche Ausführungen nicht eingehen; er kann nur prüfen, ob das Gericht wirklich den Rechtsgrundsatz außer acht gelassen hat, wonach Unregelmäßigkeiten des Verfahrens durch eine spätere Berichtigung geheilt werden können. Ich glaube, daß dies nicht der Fall ist. Prüfen wir zunächst die Bezugnahme in Randnummer 77 des Urteils auf die schon vorher vom Gericht getroffene Feststellung, daß die Kenntnisse von Frau X nicht den in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen für die Ernennung entsprächen (gegen die der soeben verworfene erste Rechtsmittelgrund gerichtet war). Ich kann mir nicht vorstellen, wie dieser Fehler in den späteren Verfahrensstadien hätte geheilt werden können. Aufgrund dieses Mangels an Objektivität und Genauigkeit ist das Gericht im übrigen zu dem Schluß gelangt, daß der Anstellungsbehörde nur die Wahl geblieben sei, die Bewerbung von Frau X unberücksichtigt zu lassen (Randnr. 75). Meiner Meinung nach ergibt sich aus dieser Feststellung notwendig, daß auch die Abwägung der Verdienste der Bewerber nicht mehr ordnungsgemäß vorgenommen werden konnte.

Darüber hinaus fügt das Gericht in Randnummer 79 hinzu:

Das Gericht ist der Auffassung, daß ein solcher Mangel an Objektivität und Genauigkeit weder, wie das Parlament vorgebracht hat, dadurch, daß die dem Präsidenten übermittelten Akten eine maschinengeschriebene Tabelle enthielten, auf der der Generalsekretär des Parlaments handschriftlich eine richtige Bewertung der Beurteilungen angebracht hatte — ohne allerdings die der Generaldirektorin zu berichtigen —, noch dadurch ausgeglichen werden kann, daß die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Parlaments im Rahmen der Behandlung der Beschwerde des Klägers auf Seite 13 in Klammern den Irrtum der Generaldirektorin in diesem Punkt vermerkt.

Hieraus wird hinreichend deutlich, daß das Gericht die Frage, ob die von ihm festgestellten Unregelmäßigkeiten, soweit noch möglich, in einem späteren Stadium des Verfahrens geheilt wurden, tatsächlich geprüft hat. Ich schließe daraus, daß auch der zweite Rechtsmittelgrund nicht durchgreift.

Die Gegenforderung

12 Nachdem ich festgestellt habe, daß beide Rechtsmittelgründe des Parlaments nicht durchgreifen, wende ich mich der von Erik Dan Frederiksen erhobenen Gegenforderung zu. In seiner Rechtsmittelbeantwortung und seiner Gegenerwiderung verlangt er, das Parlament zur Zahlung eines symbolischen Franc als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen, der ihm durch den dilatorischen und schikanösen Charakter des Rechtsmittels entstanden sei,

Ich glaube, daß das Rechtsmittelverfahren nicht die Möglichkeit einer solchen Gegenforderung eröffnet. Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung schreibt vor:

Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung müssen zum Gegenstand haben:

die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts;

die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; neue Anträge können nicht gestellt werden.

In § 2 heißt es ferner: Die Rechtsmittelbeantwortung kann den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Es ist daher nicht möglich, in einer Rechtsmittelbeantwortung Schadensersatz wegen mißbräuchlicher Einlegung eines Rechtsmittels zu verlangen.

Im übrigen verfügt der Gerichtshof über ein geeignetes Instrument gegen die mißbräuchliche Einlegung eines Rechtsmittels. Artikel 119 der Verfahrensordnung erlaubt es dem Gerichtshof, ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit durch Beschluß zurückzuweisen. Da das Rechtsmittel nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, besteht erst recht kein Grund, Mißbräuche zu befürchten.

Ergebnis

13 Ich schlage dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen, die Gegenforderung auf symbolischen Schadensersatz und Zinsen wegen mißbräuchlicher Einlegung des Rechtsmittels abzuweisen und das Parlament gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.