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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1993 – C-190/91

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1993:11

In der Rechtssache C-190/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Antonio Lante

gegen

Region Venetien

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 93, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. L 167, S. 1), beide geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 (ABl. L 106, S. 28), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung (ABl. L 361, S. 13)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. L. Murray in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: W Van Gerven

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Antonio Lante, vertreten durch Rechtsanwalt W. Viscardini Dona, Padua,

der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Eugenio de March und Francisco Santaolalla sowie Rechtsanwalt A. Carnelutti, Paris, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien in der Sitzung vom 17. September 1992,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1992,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunale amministrativo regionale per il Veneto hat mit Beschluß vom 3. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 93, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. L 167, S. 1), beide geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 (ABl. L 106, S. 28), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung (ABl. L 361, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem A. Lante gegen eine Entscheidung des Istituto regionale per l'agricoltura di Verona vom 19. September 1990 klagt, mit der sein Antrag auf Gewährung von Beihilfe zur Extensivierung der Erzeugung im Sinne der genannten Verordnungen abgelehnt worden war.

3 Die Region Venezien wies den Antrag des Klägers, der eine Intensivhaltung von Schlachtvieh betreibt, mit der Begründung zurück, die Beihilfe könne nicht einer Intensiv-Viehhaltung gewährt werden, deren Viehbestand mit Futter ernährt werde, das zu weniger als einem Viertel auf eigenen Flächen gewonnen werde.

4 Da das Tribunale amministrativo regionale per il Veneto der Auffassung ist, die Auslegung der genannten Verordnungen sei für seine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit erforderlich, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel lb Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 dahin auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten — bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die Extensivierung der Erzeugung nach den eigenen Modalitäten des nationalen öffentlichen Rechts — erlaubt, bestimmte Gruppen von Betrieben, beispielsweise die sogenannten Intensiv-Viehhaltungen (d. h. solche, die nicht in Verbindung mit landwirtschaftlichen Flächen betrieben werden), in der Annahme, diese Beihilfeart sei ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe bestimmt, von der Gewährung der Beihilfe auszuschließen?

Ist diese Auslegung zulässig, wenn man die mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (und ihren späteren Änderungen und Ergänzungen) verfolgten allgemeinen Ziele der Agrarstrukturpolitik, die derzeitigen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich aus der Gemeinschaftsregelung ergeben, sowie die Tatsache berücksichtigt, daß der Gemeinschaftsrechtsordnung keine allgemeine und einheitliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebs entnommen werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77), und wenn man schließlich die Tatsache bedenkt, daß nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission die streitige Beihilfe für das Erzeugnis Rindfleisch gewährt wird?

2) Falls die vorhergehende Frage zu bejahen ist, wird der Gerichtshof außerdem gefragt, ob Artikel 10 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88, wonach die Futterflächen ausschließlich für die Versorgung des Viehbestands des Betriebs genutzt werden dürfen, dahin ausgelegt werden kann, daß Viehhaltungen, bei denen das Vieh mit Futter gefüttert wird, das zu weniger als einem Viertel auf betriebseigenen Flächen gewonnen wird, keine Beihilfe für die Extensivierung der Erzeugung erhalten können, zu der die Durchführungsbestimmungen in dieser Verordnung Nr. 4115/88 festgelegt worden sind?

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Vorab ist festzustellen, daß der Ausgangsrechtsstreit die Art und Weise betrifft, in der die beteiligten innerstaatlichen Behörden die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anwenden, mit denen die Überschußproduktion auf dem Rindfleischsektor abgebaut werden soll.

7 Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel lb Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 dahin auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat gestattet, bei der Festsetzung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe zur Extensivierung der Rindfleischerzeugung bestimmte Gruppen von Unternehmen wie die Intensiv-Viehhaltungen von der Gewährung dieser Beihilfe auszuschließen.

8 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Rat die Mitgliedstaaten mit seiner —. zuletzt durch die Verordnung Nr. 1094/88 geänderten — Verordnung Nr. 797/85 verpflichtet hat, eine Beihilferegelung zu dem Zweck einzuführen, die Extensivierung der Erzeugung in einigen durch Überschüsse gekennzeichneten Sektoren, insbesondere dem Rindfleischsektor, zu fördern, wobei als Extensivierung die Verringerung der Produktion des betroffenen Erzeugnisses um mindestens 20 % während mindestens fünf Jahren gilt, ohne daß hierbei die Kapazitäten anderer Überschußproduktionen erhöht werden.

9 Nach Artikel lb Absatz 3 der Verordnung Nr. 1094/88 legen die Mitgliedstaaten folgendes fest: die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, insbesondere die Einzelheiten der Produktionsverringerung; die Höhe der Beihilfe; den Bezugszeitraum für die Berechnung der Produktionsverringerung je nach Erzeugnis; schließlich die vom Empfänger insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle, ob die Produktion tatsächlich verringert wurde, einzugehende Verpflichtung.

10 Mit ihrer Verordnung Nr. 4115/88 regelte die Kommission die Anwendung der Regelung über die Beihilfe zur Extensivierung der Erzeugung im einzelnen. Nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung verpflichtet sich der Erzeuger im Falle der Extensivierung der Viehhaltung dazu, daß durch die Extensivierung frei gewordene Produktionskapazitäten weder von ihm selbst noch von Dritten zur Steigerung der Produktion der in Anhang I genannten Erzeugnisse oder der Schweine- und Geflügelhaltung genutzt und daß die Futterflächen ausschließlich für die Versorgung des Viehbestands des Betriebs genutzt werden.

11 Was die potentiellen Empfänger der in Rede stehenden Beihilfe betrifft, so enthalten diese Verordnungen keine Spezialbestimmungen für die einzelnen Produktarten.

12 Es ist daher zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, namentlich der Modalitäten für die Verringerung der Erzeugung, befugt sind, diejenigen Rindviehhalter, die nicht über eine für die Ernährung des Viehbestands ausreichende Erzeugung von Futtermitteln verfügen, vom Anwendungsbereich der Beihilferegelung auszuschließen.

13 Die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beschränken die Befugnisse der Mitgliedstaaten auf technische Fragen und gestatten es diesen nicht, den Kreis der Empfänger zu bestimmen. Diese Befugnisse betreffen lediglich die praktische Durchführung der Beihilferegelung, d. h. die Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten und insbesondere die konkreten Modalitäten der Verringerung der Erzeugung.

14 Daß die Mitgliedstaaten den Kreis der Empfänger nicht einschränken dürfen, wird durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4115/88 bestätigt, wonach die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, Sonderbedingungen für die Gewährung der Beihilfe in Gebieten mit bereits extensiven Produktionen oder Produktionsweisen festzusetzen. Diese Bestimmung verleiht den Mitgliedstaaten eine besondere Rechtsetzungsbefugnis für den Fall, daß die Extensivierung in bestimmten Gebieten bereits verwirklicht wurde; die Mitgliedstaaten können daher, von diesem Einzelfall abgesehen, die Gewährung der Beihilfe nicht auf der Grundlage anderer Kriterien einschränken.

15 Obwohl andere wirtschaftliche und rechtliche Möglichkeiten für den Abbau der Fleischüberschüsse bestehen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber doch als alleiniges Mittel für diesen Abbau die Extensivierung der Fleischerzeugung gewählt. Folglich wäre die Annahme einer Befugnis der Mitgliedstaaten, den Kreis der Beihilfeempfänger zu begrenzen, mit dieser im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers unvereinbar.

16 Überdies könnten sich nicht gerechtfertigte, gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierungen im Verhältnis zwischen den Erzeugern in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben, wenn die Mitgliedstaaten die einzelnen Gruppen der Beihilfeempfänger nach ihrem Ermessen festlegen dürften.

17 Auf die Frage des Tribunale amministrativo regionale per il Veneto ist daher zu antworten, daß Artikel lb Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1094/88 dahin auszulegen ist, daß er es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, bei der Festsetzung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe zur Extensivierung der Rindfleischerzeugung bestimmte Gruppen von Betrieben wie die Intensiv-Viehhaltungen von der Gewährung der Beihilfe auszuschließen.

Kosten

18 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale amministrativo regionale per il Veneto mit Beschluß vom 3. Mai 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel lb Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und (EWG) Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung ist dahin auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, bei der Festsetzung der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe zur Extensivierung der Rindfleischerzeugung bestimmte Gruppen von Betrieben wie die Intensiv-Viehhaltungen von der Gewährung der Beihilfe auszuschließen.