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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.1993 – C-321/91
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:17
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 19. Januar 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Anspruch auf differenzierte Ausfuhrerstattung hängt von der Einfuhr des Erzeugnisses in den Bestimmungsstaat ab. Darf man von dieser Voraussetzung absehen, wenn die Ware im Laufe der Beförderung zwischen der Gemeischaft und dem Einfuhrland durch höhere Gewalt untergegangen ist? Dies ist der Kern der Frage, die der High Court of Justice, Queen's Bench Division, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
2 Die englische Gesellschaft Tara Meat Packers Ltd (nachstehend: TMP) hatte von der zuständigen britischen Behörde, dem Intervention Board for Agriculture Produce, gegen Stellung einer Sicherheit die Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr einer Partie Rindfleisch nach Ägypten erhalten.
Eine solche Ausfuhr ließ einen Anspruch auf differenzierte Erstattung entstehen, d. h. auf eine Erstattung, deren Betrag je nach dem Land, in das die Ausfuhr erfolgt, gestaffelt ist. Die für Ausfuhren nach Ägypten geltende Erstattung war besonders hoch.
Die Waren wurden auf dem Seeweg befördert. Vor der Einfuhr in Ägypten brach an Bord ein Feuer aus, während das Schiff in Alexandria vor Anker lag. Die Ladung wurde bei diesem Brand völlig vernichtet.
TMP zahlte dem Intervention Board die Vorauszahlung zurück und erhielt die hinterlegte Sicherheit.
Unstreitig ist im vorliegenden Fall, daß der Verlust der Waren auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
3 TMP klagte vor dem High Court gegen den Intervention Board auf Feststellung, daß sie Anspruch auf die bei Ausfuhren nach Ägypten geltende Ausfuhrerstattung habe. Sie machte namentlich geltend, daß die Erstattung nach der maßgeblichen Gemeinschaftsregelung, wenn der Verlust der Ware im Laufe der Beförderung zwischen der Gemeinschaft und dem Einfuhrstaat durch höhere Gewalt eingetreten ist, so gezahlt werden müsse, als seien die Waren eingeführt worden. Der Intervention Board vertritt den Standpunkt, daß TMP keinen Anspruch auf die Ausfuhrerstattung habe.
4 Der High Court hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968, Nr. 885/68 vom 28. Juni 1968 und Nr. 665/80 vom 4. März 1980 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 dahin auszulegen, a) daß die Klägerin Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat (und, falls dies zu bejahen ist, zu welchem Satz oder zu welchen Sätzen), oder b) daß die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem
sie vor Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse gemäß den genannten Verordnungen Vorauszahlungen erhielt, die unter Zugrundelegung des für die angegebene Bestimmung dieser Erzeugnisse, Ägypten, geltenden Ausfuhrerstattungssatzes berechnet wurden,
sie gemäß den genannten Verordnungen ordnungsgemäß Sicherheit leistete und
die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verließen, aber im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergingen,
bereits erhaltene Vorauszahlungen zurückzahlen oder ihre Sicherheit in entsprechender Höhe verlieren mußte?
5 Die erste Verordnung, auf die der High Court Bezug nimmt, ist die Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch. Artikel 18 dieser Verordnung legt die grundlegenden Prinzipien des Systems der Ausfuhrerstattungen fest. Er bestimmt insbesondere, daß die Erstattung den Unterschied zwischen den Preisen der Gemeinschaft und den Preisen auf dem Weltmarkt ausgleichen soll und nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein kann.
Bei der zweiten Verordnung handelt es sich um die Verordnung Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen. Diese Verordnung legt in Artikel 6 die wichtigsten Voraussetzungen fest für
nichtdifferenzierte Erstattungen, bei denen nachzuweisen ist, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, und für
differenzierte Erstattungen, bei denen außerdem nachzuweisen ist, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden ist.
Die dritte angeführte Verordnung ist die Verordnung Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (nachstehend: Vorauszahlungsverordnung). U. a. aufgrund dieser Verordnung erhielt TMP die Vorauszahlung der Erstattung und stützt ihr Vorbringen über die Bedeutung höherer Gewalt auf eine Vorschrift eben dieser Verordnung.
Die vierte Verordnung ist die Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend: Durchführungsverordnung der Kommission).
Das Problem und die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte
6 Es steht fest, daß die Waren nicht nach Ägypten eingeführt worden sind und daß folglich die Voraussetzung für die Zahlung einer differenzierten Erstattung grundsätzlich nicht erfüllt ist. Es steht indessen ebenfalls fest, daß die Waren im Laufe der Beförderung zwischen dem Ausfuhr- und dem Bestimmungsland infolge höherer Gewalt untergegangen sind.
7 Das Hauptvorbringen von TMP geht dahin, daß sie unter diesen Umständen die Erstattung beanspruchen könne, da die Zahlung der Erstattung nur von der allgemein geltenden Voraussetzung, nämlich der Ausfuhr aus der Gemeinschaft abhängig gemacht werden dürfe. Sie bezieht sich für diesen Standpunkt u. a. auf eine Vorschrift der Vorauszahlungsverordnung, wonach die bei Vorauszahlung erforderliche Kaution unbeschadet von Fällen höherer Gewalt verfällt, wenn die Voraussetzungen für die Erstattung nicht erfüllt sind. Ganz allgemein macht TMP geltend,
daß es nicht gegen den der Differenzierung zugrunde liegenden Zweck verstoße, ihr unter den gegebenen Umständen einen Erstattungsanspruch zuzubilligen,
daß die Nichtzahlung der Erstattung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Exporteuren, die Anspruch auf nichtdifferenzierte Erstattung hätten, und solchen führen würde, die Anspruch auf differenzierte Erstattung hätten, und
daß die Nichtzahlung der Erstattung im übrigen eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre.
Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß gegebenenfalls eine Vorschrift im Wege der Analogie oder in anderer Weise so gelesen werden könne, daß ihr eine dem Einzelfall angepaßte Regel über höhere Gewalt entnommen werden könne.
8 Die britische und die irische Regierung sowie die Kommission sind sich darin einig, daß TMP nicht die gesamte Erstattung beanspruchen könne, auch wenn die Einfuhr infolge des Untergangs der Waren im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unmöglich geworden sei. Sie sind sich ebenfalls darin einig, daß diese Lösung dem Zweck des Ausfuhrerstattungssystems, insbesondere dem Zweck entspreche, der dem Erfordernis der Einfuhr in das Bestimmungsland bei differenzierter Erstattung zugrunde liege, und daß diese Rechtslage weder zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung führe noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
Im übrigen stimmen sie im wesentlichen auch darin überein, daß
Artikel 20 der Durchführungsverordnung der Kommission die für die Rechtsstellung von TMP unter den Umständen des vorliegenden Falles maßgebende Vorschrift sei,
der Exporteur nach Artikel 20 Absatz 2, wenn nachgewiesen sei, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe, stets Anspruch habe auf eine Erstattung
auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden niedrigsten Erstattungssatzes, sofern dieser Satz für die betreffenden Erzeugnisse gegenüber allen Drittländern gilt, und
Artikel 20 Absatz 2 im konkreten Fall so auszulegen sei, daß TMP keinen Anspruch auf Erstattung nach dieser Vorschrift habe, weil zu dieser Zeit Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch gegenüber bestimmten Drittländern nicht festgelegt gewesen seien.
9 Nicht einig sind sich die beiden Regierungen auf der einen und die Kommission auf der anderen Seite hingegen in der Frage, aufgrund welcher Vorschrift der Durchführungsverordnung die Feststellung zutreffend ist, daß die Rechtsstellung von TMP letztlich durch Artikel 20 Absatz 2 bestimmt wird. Die beiden Regierungen vertreten die Auffassung, daß angesichts der Umstände des vorliegenden Falles Artikel 5 Absatz 3 maßgebend sei, der wie folgt lautet:
Geht das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wird
bei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 20 gezahlt,
bei nichtdifferenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt.
Nach Auffassung der beiden Regierungen ist dies die einzige Vorschrift der Verordnung, die den vorliegenden Fall höherer Gewalt regelt.
10 Demgegenüber ist die Kommission der Meinung, daß die Umstände des vorliegenden Falles unter die allgemeinen Regeln der Verordnung über die differenzierte Erstattung fielen. Artikel 4 der Verordnung bestimmt:
Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.
Artikel 16 Absatz 1 bestimme als erste Vorschrift eines besonderen Abschnitts über die differenzierte Erstattung:
Bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist diese Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 17 und 18 festgelegt sind.
Nach den Artikeln 17 und 18 müßten die Waren in unverändertem Zustand in das Drittland, für das die Erstattung vorgesehen sei, eingeführt worden sein; sie gälten als eingeführt, wenn der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt sei. Die Gemeinschaftsregelung sehe keine Ausnahme für den Fall des Verlustes der Waren nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft infolge höherer Gewalt vor.
Artikel 20 weiche von der allgemein geltenden Bedingung der Einfuhr insoweit ab, als der Exporteur unmittelbar nach der Ausfuhr Anspruch auf Zahlung der Erstattung zum niedrigsten für alle Drittländer geltenden Satz unabhängig davon habe, ob später der Nachweis für die Einfuhr erbracht werde. Artikel 5 Absatz 1 weise einen weiteren Unterschied zu der normalen Regelung der differenzierten Erstattungen durch die Verordnung auf. Diese Vorschrift — für die Kommission eine Anti-Mißbrauchs-Vorschrift — gestatte es den Behörden bei bestimmten Risiken mißbräuchlicher Verhaltensweisen, den Exporteuren zusätzlich zu den Bedingungen der normalen Vorschriften weitere Nachweise aufzuerlegen. Diese Vorschrift, namentlich die besonderen Regeln des Artikels 5 Absatz 3 über höhere Gewalt, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es nicht notwendig gewesen sei, sie heranzuziehen.
Untersuchung der angeführten Vorschriften
11 Erlauben Sie mir vorab den Hinweis darauf, daß mir völlig klar zu sein scheint, daß den anwendbaren Verordnungen keine Vorschrift entnommen werden kann, die TMP einen Anspruch auf die gesamte differenzierte Ausfuhrerstattung trotz des Umstands verschaffen würde, daß die Einfuhr wegen des Untergangs der Waren im Laufe der Beförderung nach dem Bestimmungsland infolge höherer Gewalt unmöglich geworden ist.
12 Wie ich bereits ausgeführt habe, beruft sich TMP auf Artikel 6 der Vorauszahlungsverordnung. Dieser Artikel sieht in Absatz 1 die Pflicht zur Stellung einer Kaution vor, durch die die Rückzahlung eines Betrages in Flöhe des gezahlten Betrages, zuzüglich eines Zusatzbetrags, sichergestellt wird. Absatz 2 dieser Verordnung lautet wie folgt:
Unbeschadet von Fällen höherer Gewalt verfällt diese Kaution ganz oder teilweise,
...
wenn kein Erstattungsanspruch besteht...
Meines Erachtens kann TMP aus dieser Vorschrift keine Rechte ableiten. Hauptzweck der Vorschrift ist es, klarzustellen, daß die Kaution ganz oder teilweise verfällt, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen nicht erfüllt sind. Eine Ausnahme ist für die Fälle höherer Gewalt vorgesehen worden. Sie ist aber nicht allgemein in dem Sinne, daß die Kaution stets dann frei würde, wenn der Exporteur infolge höherer Gewalt nicht in der Lage war, die Voraussetzungen zu erfüllen, von denen der Erstattungsanspruch abhängt. Sie kann vielmehr nur als Verweisung auf die verschiedenen Vorschriften der verschiedenen Erstattungsverordnungen begriffen werden, die Exporteure in Fällen höherer Gewalt von den in diesen Verordnungen allgemein vorgesehenen Verpflichtungen befreien. Eine andere Auslegung würde den besonderen Ausnahmen in Fällen höherer Gewalt bei Vorauszahlungen jede Bedeutung nehmen und überdies zu dem seltsamen Ergebnis führen, daß die Exporteure, die eine Vorauszahlung ihrer Erstattung erhalten hätten, gegenüber den Exporteuren, die eine solche Vorauszahlung nicht bekommen hätten, bevorzugt behandelt würden.
13 Bei der Prüfung der vorhegenden Rechtssache ist notwendig zu berücksichtigen, daß bereits die Verordnung Nr. 885/68 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen in Artikel 6 eine wichtige Unterscheidung zwischen nichtdifferenzierten und differenzierten Erstattungen getroffen hat. Wie bereits ausgeführt, ist einzige Voraussetzung für den Erhalt der erstgenannten Erstattungen grundsätzlich, daß die Waren aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden, während Bedingung für die differenzierten Erstattungen außerdem ist, daß die Waren in das Bestimmungsland eingeführt wurden, für das die Erstattung festgesetzt wurde. Dieser grundlegende Unterschied ist offensichtlich in der Durchführungsverordnung der Kommission übernommen worden. Die allgemeinen Regeln über den Anspruch auf differenzierte Erstattung enthalten keine Ausnahme für die Fälle höherer Gewalt, so daß man sich hier dem Standpunkt der Kommission anschließen sollte, wonach die Regeln so auszulegen sind, daß das Erfordernis der Einfuhr auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Einfuhr infolge des Untergangs der Waren im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist, und wonach dies bedeutet, daß der Exporteur nur Anspruch auf die Erstattung hat, wie sie sich aus Artikel 20 ergibt.
14 Zwar ist richtig, worauf die britische und die irische Regierung hingewiesen haben, daß Artikel 5 Absatz 3 seinem Wortlaut nach auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden Anwendung zu finden scheint. Richtig ist auch, daß diese Vorschrift unter den Umständen des vorliegenden Falles zur Anwendung des Artikels 20 führt und daß die Rechtsstellung von TMP somit nicht besser ist als die, die ihr zuteil geworden wäre, wenn ihre Rechtsstellung lediglich anhand der Vorschriften der Artikel 16 bis 20 der Verordnung über die differenzierte Erstattung gewürdigt worden wäre.
15 Auf den ersten Blick neige ich eher dem Standpunkt von Kommission und TMP zu, daß die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht nach Artikel 5 Absatz 3 zu beurteilen ist. Diese Vorschrift kann nicht getrennt von den anderen Bestimmungen des Artikels 5 betrachtet werden, die es den Behörden bei besonderen Risiken des Mißbrauchs gestatten, sowohl von den allgemeinen Regeln über die nichtdifferenzierte als auch von den allgemeinen Regeln über die differenzierte Erstattung abzuweichen. Artikel 5 Absatz 3 ist wahrscheinlich nur anwendbar, wenn es notwendig ist, im konkreten Fall von der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, zusätzliche Beweismittel zu fordern.
Es bedarf indessen meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, ob der Sachverhalt unter Artikel 5 Absatz 3 oder unter die Artikel 16 bis 18 der Verordnung fällt. Es steht nämlich fest, daß die Rechtsstellung von TMP, ob nun die eine oder die andere Regelgruppe zur Anwendung kommt, stets dieselbe wäre, nämlich die Rechtsstellung, die sich aus Artikel 20 ergibt.
16 Meines Erachtens darf als gesichert gelten, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber es nicht für notwendig gehalten hat, in die Artikel 16 bis 20 einen Vorbehalt für Fälle höherer Gewalt aufzunehmen.
Zur Frage, ob dieser Auslegung deshalb nicht zu folgen ist, weil sie gegen den Aufbau des Erstattungssystems und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt
17 Die Rechtsauffassung von TMP stützt sich, abgesehen von Artikel 6 der Vorauszahlungsverordnung, der aber meines Erachtens — wie ich bereits ausgeführt habe — im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, nicht auf konkrete Vorschriften der genannten Verordnungen, sondern auf die allgemeine Erwägung, daß es gegen den Aufbau des Erstattungssystems und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoße, wenn man die Regelung nicht so auslege, daß der Anspruch auf die gesamte differenzierte Erstattung entstehe, sobald die Einfuhr durch Verlust der Waren im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt unmöglich geworden sei.
18 Da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Gemeinschaftsregelung möglichst ihrem Zweck entsprechend und, soweit irgend möglich, im Sinne der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgelegt werden sollte, ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in diesem Rahmen die einschlägigen Vorschriften die von TMP gewollte Auslegung zu erfahren haben.
19 TMP macht insbesondere geltend, daß der Anspruch auf Ausfuhrerstattung im Grundsatz entstanden sei, sobald die Ware aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sei, und daß die Ausnahmeregelung, d. h. die Abhängigkeit des Anspruchs auf die Gesamterstattung von der Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland, nur dann anzuwenden sei, wenn klar sei, daß dies durch den Zweck des Einfuhrerfordernisses gefordert werde. Die Einfuhrvoraussetzung habe ein doppeltes Ziel: Sie solle zum einen Mißbräuche verhindern und zum anderen gewährleisten, daß die Waren tatsächlich auf den betreffenden Markt gelangten (Urteil Dimex). Die Verhinderung von Mißbräuchen sei indessen in einer Situation wie der des vorliegenden Falles ohne Belang, bei der es gerade kein Risiko eines Mißbrauchs gebe; bei dem Ziel, daß die Ware auf den betreffenden Markt gelange, sei nicht zwischen Waren, die Anspruch auf eine differenzierte Erstattung, und solchen Waren zu unterscheiden, die Anspruch auf eine nichtdifferenzierte Erstattung gewährten, da der Gemeinschaftsgesetzgeber letztlich gewollt habe, daß die beiden Arten von Waren in Drittländern vermarktet würden. Mithin müßten die Exporteure, wenn die Waren im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergingen, unabhängig davon in gleicher Weise behandelt werden, ob sie nun Anspruch auf eine differenzierte oder aber auf eine nichtdifferenzierte Erstattung hätten. Folglich finde bei den beiden Gruppen von Exporteuren eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung statt. Die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Voraussetzung der Einfuhr im vorliegenden Fall stünden außer Verhältnis zum Ziel dieser Voraussetzung.
20 Das Vorbringen von TMP läßt sich nicht ohne weiteres zurückweisen. Die beiden Gruppen von Exporteuren werden im vorliegenden Fall unterschiedlich behandelt, und es ist durchaus nicht offensichtlich, daß dies durch objektive Unterschiede zwischen den beiden Gruppen gerechtfertigt wäre.
21 Dies ist aber nicht entscheidend. Die Argumente, die die Kommission und die beiden Regierungen zur Stützung der unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen von Exporteuren vorgetragen haben und die in erster Linie auf den Zielsetzungen des Einfuhrerfordernisses — und insbesondere auf der Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die Waren den Markt des Bestimmungslandes erreichen — beruhen, können nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie beruhten nicht auf objektiven Gründen und seien ohne wirkliche Bedeutung.
Unter diesen Umständen gibt es aber keine ausreichenden Gründe, sich für eine andere Auslegung der Gemeinschaftsregelung zu entscheiden als diejenige, die dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschrift am nächsten steht und mit der Zielsetzung der besonderen Vorschrift über die differenzierten Erstattungen verträglich erscheint.
Diese Auslegung läßt sich nicht mit dem Hinweis darauf widerlegen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber auch Regeln hätte festlegen können, die ohne Widerspruch zum Aufbau des Erstattungssystems einen Inhalt gehabt hätten, der TMP den Anspruch auf Erstattung gesichert hätte.
Die rechtliche Regelung, die aus dieser Auslegung folgt, liegt offensichtlich innerhalb des Ermessensspielraums, über den der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Einrichtung des Erstattungssystems verfügt, und führt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, die ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig wäre.
Zu der Frage, ob ein Analogieschluß oder eine andere Auslegung zur Entwicklung einer Regel über höhere Gewalt für den vorliegenden Fall führen kann
22 TMP macht geltend, daß auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles der Vorbehalt für den Fall höherer Gewalt in Artikel 6 Absatz 2 der Vorauszahlungsverordnung im Wege der Analogie anzuwenden sei, und verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 6/78, Union Française de Céréales.
TMP verweist weiter auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 71/87, SA Inter-Kom, das zeige, daß es bei einer Situation wie der vorliegenden möglich sei, einen Vorbehalt für den Fall höherer Gewalt selbst dann durch Auslegung zu gewinnen, wenn diese in der betreffenden Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich vorgesehen sei.
23 Diesem Standpunkt von TMP wird man sich nicht anschließen können.
Diese Auffassung ist schon allein deswegen unzutreffend, weil die anwendbare Gemeinschaftsregelung so auszulegen ist, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber gezeigt hat, daß ein Vorbehalt der höheren Gewalt im Rahmen der Vorschriften der Artikel 16 bis 20 der Durchführungsverordnung gerade nicht anzuwenden ist.
24 Zu dem Urteil Inter-Kom genügt der Hinweis darauf, daß das Urteil konkret begründet war und die betreffenden konkreten Aspekte im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
25 Zu der angeblichen Analogie zu Artikel 6 Absatz 2 der Vorauszahlungsverordnung darf ich auf meine bereits vorstehend geäußerte Auffassung zurückkommen, daß der Vorbehalt der höheren Gewalt in dieser Vorschrift als allgemeine Verweisung auf die verschiedenen Vorbehalte der höheren Gewalt zu verstehen ist, die an anderen Stellen der Vorauszahlungsverordnung festgelegt sind.
26 Dafür, daß der Standpunkt von TMP nicht auf das Urteil in der Rechtssache Union Française gestützt werden kann, gibt es einen weiteren Grund. Gewiß hat der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden, daß im Wege der Analogie eine ausdrückliche Vorschrift über höhere Gewalt auf eine Situation anzuwenden sei, die der vorliegenden in mehrfacher Hinsicht ähnlich ist. Die nationalen Behörden hatten sich geweigert, einer französischen Gesellschaft Beitrittsausgleichszahlungen zu leisten, die eine Ladung Getreide in das Vereinigte Königreich verschifft hatte, die aber dort infolge Schiffbruchs nicht angelangt war. Die Ausgleichsbeträge konnten nur gezahlt werden, wenn der Nachweis dafür erbracht war, daß die Waren in das Vereinigte Königreich eingeführt worden waren. Die anwendbare Regelung — eine Verordnung der Kommission von 1973 — enthielt keinen Vorbehalt für den Fall höherer Gewalt. In einem später erlassenen Rechtsakt war allerdings ein solcher Vorbehalt aufgenommen. Es handelte sich um eine Verordnung der Kommission von 1975 über Anwendungsmodalitäten für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, d. h. um eine der Verordnungen, die der im vorliegenden Fall anzuwendenden Verordnung der Kommission vorausgegangen sind, und um eine Vorschrift, die Vorgänger des Artikels 5 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Verordnung war.
Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden:
Es steht fest, daß einem Ausfuhrhändler, dem unter Begleitumständen wie denen des vorliegenden Falles nach dem während der Beförderung infolge höherer Gewalt eingetretenen Untergang der Ware die Beitrittsausgleichsbeträge verweigert würden, ein echter Verlust entstünde, da die gemäß der cif-Klausel im Interesse des Käufers abgeschlossene Versicherung nur den Wert der Waren nach den Preisen des Einfuhrlandes, nicht aber nach den höheren gemeinsamen Preisen des Ausfuhrlandes abdeckt. Müßte der Exporteur diesen Verlust selbst tragen oder sich gegen diese Gefahr versichern, so befände er sich in einer im Verhältnis zu Verkäufern aus dritten Ländern ungünstigen Wettbewerbssituation. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz unvereinbar, dessen Durchsetzung in der Beitrittsakte sichergestellt werden sollte. Somit enthält die Verordnung Nr. 269/73 eine Lücke, da sie in Fällen höherer Gewalt die Gewährung von Beitrittsausgleichsbeträgen nicht vorsieht; diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 [die Durchführungsverordnung von 1975] zu schließen (Randnr. 4).
In den beiden Rechtssachen geht es somit um parallele Sachverhalte; die Argumentation des Gerichtshofes zugunsten einer analogen Anwendung ist daher, auch wenn sie nicht in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, doch nicht ohne Bedeutung für dessen Entscheidung.
Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings: Der einschlägige Artikel der Durchführungsverordnung der Kommission von 1975 erhielt keine dem Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung von 1987 entsprechende Vorschrift, d. h. in der Verordnung von 1975 war nicht festgelegt, was die Rechtsstellung des Exporteurs bei Verlust durch höhere Gewalt sein sollte.
Die Durchführungsverordnung von 1987 enthält mithin Vorschriften, die das vorliegende Problem ausdrücklich regeln und denen zufolge der Exporteur bei differenzierter Erstattung nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung zu behandeln ist.
Zur Auslegung des Artikels 20 der Durchführungsverordnung
27 In Artikel 20 Absätze 1 und 2 heißt es:
(1) Abweichend von Artikel 16 und unbeschadet des Artikels 5 wird je nach Fall der nachstehend bestimmte Teil der Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen ist, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
....
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Teil der Erstattung wird folgendermaßen errechnet:
a) bei Ausfuhr ohne Vorausfestsetzung der Erstattung:
auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden niedrigsten Erstattungssatzes, sofern dieser Satz für die betreffenden Erzeugnisse gegenüber allen Drittländern gilt;
b) ...
TMP macht geltend, die Vorschrift müsse entsprechend den Zwecken der Regelung ausgelegt werden, so daß der niedrigste Satz in einer Situation wie der vorliegenden, bei der es nicht um Mißbrauch gehe, als der niedrigste positive Satz verstanden werden müsse.
Diese Auslegung kann nicht zutreffen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Fassung der Vorschrift klarer wäre. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ausfuhrerstattung für eines oder mehrere Drittländer nicht festgelegt worden ist, muß der niedrigste Satz gleich Null gesetzt werden, d. h. der Exporteur hat keinen Anspruch auf eine Erstattung.
Artikel 20 sieht eine Ausnahme von der Voraussetzung vor, daß bei differenziertem Satz die Ware in das Bestimmungsland eingeführt worden sein muß. Artikel 20 fordert nicht die Stellung einer die Erstattung garantierenden Kaution, die nach der Vorschrift gezahlt werden kann, sobald die Ware aus der Gemeinschaft ausgeführt worden ist. Mithin kann man nicht davon ausgehen, daß die Vorschrift den Exporteuren Anspruch auf eine größere Erstattung gibt, als sie sie ohne Rücksicht darauf, in welches Drittland die Ware importiert worden ist, mit Sicherheit hätten beanspruchen können. Artikel 20 ist daher so auszulegen, daß ein Anspruch auf Zahlung der Erstattung nur besteht, wenn ein positiver Satz für alle Drittländer festgelegt worden ist.
Ergebnis
28 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968, die Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968, die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 sind dahin auszulegen, daß ein Exporteur — abgesehen von einem etwaigen Anspruch nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission — keinen Erstattungsanspruch hat und daher entweder die ihm gewährte Vorauszahlung erstatten muß oder aber seiner Sicherheitsleistung bis zur Höhe eines entsprechenden Betrages verlustig geht, wenn die Waren nicht in das Bestimmungsland eingeführt worden sind, auch wenn sie im Laufe der Beförderung zwischen dem Ausfuhr- und dem Bestimmungsland durch höhere Gewalt untergegangen sind.