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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1993 – C-266/91
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:29
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 26. Januar 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das portugiesische Supremo Tribunal Administrativo hat dem Gerichtshof fünf Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen des EWG-Vertrags vorgelegt, um über die Rechtmäßigkeit einer parafiskalischen Abgabe nach dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können.
2 In Portugal wurde 1972 ein Institut für Forsterzeugnisse (Instituto dos Produtos Florestais) geschaffen. Das Institut war eine wirtschaftliche Koordinationsstelle, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet war.
Die Tätigkeit des Instituts wurde durch Abgaben finanziert, die auf die verschiedenen zum Bereich des Instituts gehörenden Forsterzeugnisse erhoben wurden. 1986 erfolgten im Zusammenhang mit dem Beitritt Portugals zur Europäischen Gemeinschaft Änderungen, um diese Regelung den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts anzupassen. Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Abgabe — die auf chemische Pasten erhoben wurde — wurde so von einer spezifischen Steuer in eine Wertsteuer umgewandelt. Es ist unstreitig, daß die Abgabe jedenfalls formal eine allgemeine inländische Abgabe ist, die systematisch inländische und eingeführte Erzeugnisse nach den gleichen Kriterien erfaßt.
3 Wie der Gerichtshof vorher in Rechtssachen, in denen es um parafiskalische Abgaben ging, entschieden hat, stellt die Verwendung der Abgabe den Hintergrund für die Fragen nach der Vereinbarkeit der Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht dar. Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, daß die Abgabe dazu bestimmt sei, die Ausübung der Tätigkeiten des IPF zu finanzieren, nämlich im wesentlichen den Schutz der Produktion und die höheren Interessen der Volkswirtschaft — vgl. Artikel 2 Buchstabe b des Decreto-lei 428/72 vom 31. Oktober 1972). Der Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74 (IGAV/ENCC) bejaht, sofern der Beitrag ausschließlich dazu bestimmt wurde, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen..., was, wenn es nicht für die Zweckbestimmung der Einnahmen des IPF zutrifft (die Tätigkeiten sind so diversifiziert, daß sie sogar die Regelung der Einfuhr selbst... sowie die Teilnahme an den Verhandlungen über internationale Abkommen umfassen), ihm doch bis zu einem gewissen Punkt nahekommt, da Zweck des IPF vor allem der Schutz der Interessen der inländischen Produktion ist.
Die portugiesische Regierung hat in ihren Erklärungen die Tätigkeiten des Instituts erläutert. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Aufgaben des Instituts angesichts der Entwicklung in Portugal in gewissem Umfang geändert worden seien, und sie hat geltend gemacht, daß sich diese Aufgaben zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit, d. h. 1987, auf zwei Hauptgebieten bewegt hätten: zum einen dem der Durchführung technischer, wirtschaftlicher und statistischer Untersuchungen sowie der Laboratoriumsforschung auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und zum anderen dem der Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Herstellung und Verarbeitung der Erzeugnisse des Sektors.
4 Das Institut wurde diesen Erklärungen zufolge im übrigen 1988 nach Übertragung seiner Aufgaben auf das Landwirtschaftsministerium aufgelöst, und die verschiedenen Abgaben auf Forsterzeugnisse wurden nicht mehr erhoben.
5 Der Gerichtshof hat zuletzt in drei Urteilen vom 16. Dezember 1992 zur Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrags Stellung genommen. Diese Urteile ergingen in Rechtssachen, in denen es um die Erhebung parafiskalischer Abgaben in Belgien auf dem Gebiet der Landwirtschaft ging. Es handelt sich um die Rechtssache C-17/91, Lornoy (Slg. 1992, I-6523), um die verbundenen Rechtssachen C-144/91 und C-145/91, Gilbert en Zonen (Slg. 1992, I-6613), und um die Rechtssache C-114/91, Claeys (Slg. 1992, I-6559). Diese Urteile enthalten weitgehend die Antworten auf die Fragen des Supremo Tribunal Administrativo. In den folgenden Ausführungen werde ich auf das Urteil in der Rechtssache C-17/91, Lornoy, verweisen.
Die Auslegung der Artikel 9, 12, 95 und 30 EWG-Vertrag
6 Die erste, die zweite und die fünfte Frage des Supremo Tribunal Administrativo lauten wie folgt:
1) Umfaßt der Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle in den Artikeln 9 und 12 ff. EWG-Vertrag eine Abgabe, die von einem öffentlichen Institut auf den Verkauf von chemischen Pasten ohne Unterscheidung zwischen inländischen und eingeführten Pasten erhoben wird und mit deren Aufkommen die Tätigkeiten des Instituts (konkret des IPF, dessen Zweck sich aus Kapitel I des Decreto-lei Nr. 428 vom 31. Oktober 1972 ergibt) finanziert werden?
2) Inwieweit bedingt die gesetzlich festgelegte Zweckbestimmung der Einnahmen aus einer sowohl auf inländische als auch auf eingeführte Erzeugnisse erhobenen Abgabe die Anwendung des Artikels 95, und kann sie die Qualifizierung dieser Abgabe als Maßnahmen gleicher Wirkung rechtfertigen?
5) Kann die Erhebung einer Abgabe, die prozentual auf den Gesamtwert der Verkäufe des inländischen und des eingeführten Erzeugnisses berechnet wird und die dazu bestimmt ist, die Tätigkeit eines öffentlichen Instituts zu finanzieren, das die in dem Decreto-lei genannten Aufgaben wahrnimmt, einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag darstellen?
Diese drei Fragen können meines Erachtens in gleicher Weise wie die Vorlagefragen in der Rechtssache Lornoy beantwortet werden. Die Antwort des Gerichtshofes, deren Begründung sich in den Randnummern 14 bis 26 findet, lautet wie folgt:
Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische Erzeugnisse und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und dessen Aufkommen nur zugunsten inländischer Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen, stellt eine nach Artikel 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen die gewährten Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt eine solche Abgabe eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene diskriminierende Abgabe dar.
Da eine solche parafiskalische Abgabe in den Artikeln 12 ff. beziehungsweise 95 EWG-Vertrag geregelt ist, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30.
7 Die dritte Frage des Supremo Tribunal Administrativo lautet wie folgt:
3) Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden: Inwieweit bezieht sich das in der Gemeinschaftsrechtsprechung aufgestellte Erfordernis der völligen Aufhebung der auf das inländische Erzeugnis entfallenden fiskalischen Belastung auf einen finanziellen Ausgleich zwischen dem Betrag der von den nationalen Wirtschaftsteilnehmern erhobenen Abgaben und den Vorteilen, die sie genießen, oder kann es eher verstanden werden als ein Erfordernis betreffend die Art, die Bedeutung und die Unerläßlichkeit der für die inländische Produktion geleisteten Dienste, die (wie alle Tätigkeiten der betreffenden Stelle) gemäß der genannten Bestimmung durch die Einnahmen aus der Abgabe finanziert werden?
8 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß dem vorlegenden Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Rechtmäßigkeit der parafiskalischen Abgaben bekannt ist. Offensichtlich möchte das vorlegende Gericht daher mit seiner dritten Frage erreichen, daß die Kriterien vertieft werden, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Anwendung der Bestimmungen des Vertrages auf parafiskalische Abgaben zu verwenden sind.
Selbst wenn sich aus Randnummer 22 des Urteils Lornoy ergibt, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Belastung des inländischen Erzeugnisses vollständig oder teilweise durch die Verwendung der Einnahmen aus der betreffenden Abgabe ... ausgeglichen wird, so kann meines Erachtens die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages doch in gewisser Hinsicht präzisiert werden.
Diese Präzisierung muß ihren Ausgangspunkt in der Begründung des Gerichtshofes dafür finden, daß die Zweckbestimmung einer Abgabe bedeuten kann, daß eine formal nichtdiskriminierende Abgabe entweder unter Artikel 12 oder unter Artikel 95 EWG-Vertrag fallen kann. Der Gerichtshof hat in Randnummer 18 des Urteils Lornoy folgendes ausgeführt.
Wenn nämlich eine solche finanzielle Belastung oder ein solcher Beitrag ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der allgemeine Beitrag, der nach denselben Kriterien auf eingeführte und inländische Erzeugnisse erhoben wird, dennoch für die einen eine zusätzliche Nettobelastung bedeutet, während er für die anderen in Wirklichkeit eine Gegenleistung für erhaltene Vorteile oder Beihilfen darstellt (Hervorhebung von mir).
Ebenso hat der Gerichtshof in Randnummer 20 ausgeführt:
Wenn nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, dann kann sich daraus ergeben, daß der Beitrag, der nach denselben Kriterien erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, zu deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Hervorhebung von mir).
Die Überlegung ist somit einfach. Die mit der Abgabe belastete Erzeugnisgruppe wird zwar formal einheitlich behandelt, die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe bedeutet jedoch tatsächlich eine ungleiche Behandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse. Die tatsächlich ungleiche Behandlung ergibt sich daraus, daß bei den inländischen Erzeugnissen durch die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe, mit der sie belastet sind, ein vollständiger oder teilweiser Ausgleich eintritt.
9 Die erste Klarstellung, die vor diesem Hintergrund vorzunehmen ist, wurde von Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache Lornoy wie folgt vorgenommen:
Erstens setzt die Anwendung der Artikel 9 und 12 oder aber des Artikels 95 auf parafiskalische Abgaben voraus — dies hat der Gerichtshof in den Urteilen Cucchi und Interzuccheri (Rechtssache 77/76, Slg. 1977, 987, und Rechtssache 105/76, Slg. 1977, 1029) ausdrücklich anerkannt—, daß das mit der Abgabe belastete Erzeugnis und das begünstigte inländische Erzeugnis identisch sind. Um feststellen zu können, ob ein Ausgleich der Abgabenbelastung erfolgt ist, ist es nämlich offenkundig erforderlich, daß das Aufkommen aus der Abgabe — zumindest teilweise — dem belasteten inländischen Erzeugnis und nicht ausschließlich anderen Erzeugnissen als dem belasteten zugute kommt. Es ist daher klar, daß die Frage eines eventuellen Ausgleichs sich überhaupt nicht stellt, wenn eine parafiskalische Abgabe, die z. B. auf die Vermarktung von (inländischen oder eingeführten) Schweinen erhoben wird, anschließend für die Finanzierung von Vergünstigungen verwendet wird, die nur anderen Sektoren, z. B. der Erzeugung von Rindern oder Geflügel, zugute kommen.
Dies sind die gleichen Überlegungen, wie sie der Gerichtshof in Randnummer 17 des genannten Urteils in der Rechtssache Cucchi zum Ausdruck gebracht hat, in dem der Gerichtshof entschieden hat, es wäre erforderlich,
daß eine deutliche Entsprechung nachgewiesen würde zwischen dem auf die betreffenden einheimischen und importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus eben diesem Beitrag gespeisten Mitteln gewährt wird.
10 Die zweite Präzisierung, die vorzunehmen sein dürfte, ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Gerichtshofes deutlich zum Ausdruck gekommen. Der Gerichtshof hebt hervor, daß eine parafiskalische Abgabe nur dann rechtswidrig ist, wenn das Aufkommen aus der Abgabe dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen (Hervorhebung von mir). Daher kann nicht von einem verbotenen Ausgleich gesprochen werden, wenn das Aufkommen aus der Abgabe nicht nur zugunsten der belasteten inländischen Erzeugnisse verwendet wird, sondern ganz genauso eingeführten Erzeugnissen zugute kommt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Aufkommen aus der Abgabe für die allgemeine Verbraucheraufklärung im Hinblick auf die Forderung des Absatzes des betreffenden Erzeugnisses unabhängig davon verwendet wird, ob es aus der inländischen Erzeugung stammt oder eingeführt ist.
11 Meines Erachtens kann auch vor dem Hintergrund der dritten Frage des Supremo Tribunal Administrativo eine weitere Klarstellung erfolgen. Diese Frage umfaßt, soweit ich dies erkennen kann, in Wirklichkeit zwei Teilfragen: erstens, ob es Voraussetzung für die Anwendung einer der beiden im Vertrag enthaltenen alternativen Verbotsnormen ist, daß der den inländischen Erzeugnissen durch die Verwendung gewährte Vorteil wirtschaftlich in dem Sinne beziffert werden kann, daß es erforderlich ist, den Wert der wirtschaftlichen Vorteile für die inländischen Erzeugnisse aus der Verwendung der Abgabe genauer zu bestimmen, zweitens, ob es ausreicht, daß die wirtschaftlichen Vorteile, die die inländischen Erzeugnisse genießen, einfach allgemein die inländische Erzeugung begünstigen, oder ob dargetan werden muß, daß die einzelnen inländischen Erzeuger einen bestimmten Ausgleich für die von ihnen entrichtete Abgabe erhalten haben.
12 Die erste Teilfrage ist nach meiner Ansicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu beantworten, daß der der inländischen Erzeugung gewährte Vorteil in wirtschaftlicher Hinsicht bezifferbar sein muß. Es muß anhand der vorliegenden Informationen möglich sein, jedenfalls prozentual zu bestimmen, welchen Umfang die Verwendung der Abgabe als Ausgleich für die inländische Erzeugung hat. Erfolgt der Ausgleich vollständig, d. h. zu 100 % oder mehr, so ist das Verbot des Artikels 12 anwendbar; erfolgt der Ausgleich zu weniger als 100 %, so ist Artikel 95 anwendbar. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt meines Erachtens bereits daraus, daß das in Artikel 95 enthaltene Verbot nur dann anwendbar ist, wenn auf diese Weise bestimmt werden kann, wie groß der teilweise Ausgleich war.
13 Die zweite Teilfrage ist von Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Lornoy zutreffend so beantwortet worden,
daß eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, d. h. daß für einen signifikanten Zeitraum der Gesamtbetrag der Abgaben, den die betreffende inländische Erzeugung zu tragen hatte, mit dem Gesamtbetrag der wirtschaftlichen Vergünstigungen zu vergleichen ist, den diese Erzeugung erhalten hat (Diese Daten müßten normalerweise aus der Buchführung und den Geschäftsstatistiken der Stellen zu entnehmen sein, die das Aufkommen aus der parafiskalischen Abgabe sammeln und die der betreffenden inländischen Industrie Subventionen oder andere Vergünstigungen gewähren.) (Hervorhebung von mir).
Das gegenteilige Ergebnis, wonach die Verpflichtung bestünde, konkret darzutun, daß jeder einzelne inländische Erzeuger durch die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe einen konkreten, wirtschaftlich bezifferbaren Vorteil erhalten hat, würde auf eine zu starke Beschränkung des Anwendungsbereichs der beiden einschlägigen Bestimmungen des Vertrages hinauslaufen, wenn man die Erwägungen berücksichtigt, die der Gerichtshof ihrer Auslegung zugrunde gelegt hat. Ein solches Ergebnis würde bedeuten, daß die Verbote auf Fälle beschränkt wären, in denen das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar für die Zahlung der Beihilfe an jeden Erzeuger verwendet würde. Die Anwendung des Verbotes des Artikels 95 würde im übrigen in solchen Fällen dann zu Schwierigkeiten führen, wenn die den einzelnen Erzeugern gewährte Beihilfe nicht gleich hoch wäre.
14 Ebenso wie andere Generalanwälte in den vorhergehenden Rechtssachen, die mit der vorliegenden vergleichbar sind, hat auch Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Lornoy ausgeführt:
Nicht verschwiegen werden soll aber, daß eine solche Feststellung (nämlich, wie hoch der Ausgleich für die inländischen Erzeugnisse ist) im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sich nicht immer als einfach erweisen kann, und es läßt sich sicherlich nicht ausschließen, daß dann, wenn mehrere Richter über die gleiche Abgabe zu entscheiden haben, die Stellungnahmen und Bewertungen ganz unterschiedlich ausfallen können.
Meines Erachtens wurde zu Recht auf diesen Umstand hingewiesen. Es ist nicht schwierig, die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Fälle anzuwenden, in denen der größte Teil des Aufkommens aus der Abgabe von eingeführten Waren herrührt oder in denen aufgrund der anwendbaren nationalen Bestimmungen und der herrschenden Verwaltungspraxis leicht festgestellt werden kann, daß das Aufkommen aus der Abgabe im wesentlichen dazu bestimmt ist, die mit der Abgabe belasteten inländischen Erzeugnisse zu begünstigen. Hingegen können ernsthafte Zweifel auftreten, wenn es um die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Fälle geht, in denen nicht sicher ist, daß das Aufkommen aus der Abgabe, das möglicherweise im wesentlichen von inländischen Waren stammt, ausschließlich zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird, so daß nicht dargetan ist, daß ein vollständiger Ausgleich der fiskalischen Belastung der inländischen Erzeugnisse erfolgt. Insbesondere darf auch nicht ignoriert werden, daß die Anwendung des Verbotes des Artikels 95 in solchen Fällen problematisch sein kann. Eine Anwendung von Artikel 95 wird nur dazu führen, daß verlangt wird, daß die fiskalische Belastung der eingeführten Erzeugnisse so weit gesenkt wird, daß sie der für die inländischen Erzeugnisse entrichteten Abgabe unter Berücksichtigung des fiskalischen Ausgleichs entspricht, der für diese Waren aus der Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe entsteht. Auch darf der Fall nicht vernachlässigt werden, daß bei der Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe von Jahr zu Jahr Änderungen erfolgen, die von Bedeutung in bezug auf die Anwendung insbesondere des Verbotes des Artikels 95 sein können.
15 Generalanwalt Tesauro hat in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Lornoy ausgeführt, daß bestimmte Grundsätze für die Beweislastverteilung in Rechtssachen der vorliegenden Art aufzustellen sind. So hat er vorgeschlagen, daß ein Abgabenpflichtiger, der die Rechtmäßigkeit der Abgabe bestreitet, beweisen muß, daß das Aufkommen aus der Abgabe dazu bestimmt ist, Beihilfen für das mit der Abgabe belastete inländische Erzeugnis zu finanzieren, während die nationalen Behörden, wenn der Abgabenpflichtige den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, zu beweisen haben, daß der fiskalische Ausgleich nicht vollständig erfolgt.
Obwohl mir dieser Vorschlag zusagt, hege ich jedoch einige Zweifel, ob die Probleme, um die es im vorliegenden Fall geht, auf der Grundlage einer Beweislastregel zu lösen sind. Auch in Ansehung von Artikel 5 EWG-Vertrag muß es Sache der zuständigen nationalen Behörden sein, dem nationalen Gericht alle verfügbaren Auskünfte über das Aufkommen aus der Abgabe und dessen Verwendung vorzulegen. Auf dieser Grundlage muß das nationale Gericht darüber entscheiden, ob die genannten Voraussetzungen, nach denen die parafiskalische Abgabe entweder unter Artikel 12 oder unter Artikel 95 fällt, erfüllt sind. Meines Erachtens läßt sich nicht ausschließen, daß es die verfügbaren Angaben dem nationalen Gericht nicht erlauben, mit hinreichender Gewißheit festzustellen, ob die streitige Abgabe gegen die Artikel 12 und 95 verstößt. Das nationale Gericht muß in einem solchen Fall die Klage gegen die betroffene nationale Behörde abweisen.
In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß die in den Artikeln 12 und 95 enthaltenen Verbote trotz allem nur eine Alternative gegenüber dem darstellen, was in jedem Fall unter bestimmten Gesichtspunkten die nach dem Vertrag natürliche Art und Weise des Vorgehens gegen mit Hilfe parafiskalischer Abgaben finanzierte nationale Beihilferegelungen darstellen würde, nämlich die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen. Bekanntlich hat der Gerichtshof hierzu festgestellt, daß die Kommission die Verantwortung für die konkrete Anwendung dieser Bestimmungen wegen der diesem Gebiet eigenen Notwendigkeit trifft, vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten, vgl. Randnummer 9 des Urteils in der Rechtssache 78/76 (Steinike, Slg. 1977, 595).
Vermutlich hat Generalanwalt Mayras auch angesichts solcher Erwägungen in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 222/78 (ICAP, Slg. 1979, 1163) ausgeführt, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit parafiskalischer Abgaben aufgrund ihrer Verwendung
weit eher durch die Kommission aufgrund ihrer Befugnisse aus Artikel 93 oder 169 des Vertrages als durch das nationale Gericht getroffen werden sollte, dem man nicht die Durchführung mühevoller, manchmal mit problematischen Vergleichen verbundener Untersuchungen anvertrauen sollte.
Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, ist der Gerichtshof Generalanwalt Mayras in diesem Punkt nicht gefolgt. Es steht fest, daß die nationalen Gerichte feststellen können, daß parafiskalische Abgaben entsprechend ihrer Verwendung gegen Artikel 12 oder Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen können. Man muß jedoch meines Erachtens gegenüber dem Umstand aufmerksam bleiben, daß Bedingungen vorliegen können, unter denen eine Stellungnahme so schwierig ist und auf so unsicheren Vergleichen beruht, daß es das nationale Gericht mit Fug und Recht der Kommission überlassen kann, die Initiative zu ergreifen, um die Rechtmäßigkeit der parafiskalischen Abgabe nach dem Gemeinschaftsrecht abschließend klarzustellen.
Zur Auslegung von Artikel 92 EWG-Vertrag
Die vierte Frage des Supremo Tribunal Administrativo lautet wie folgt:
Kann die Verwendung der Einnahmen aus einer auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhobenen Abgabe für die Tätigkeiten, denen sich diese Stelle widmet, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 darstellen?
In seinem Urteil in der Rechtssache Lornoy hat der Gerichtshof eine ähnliche Frage wie folgt beantwortet:
Eine solche parafiskalische Abgabe kann entsprechend der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 des Vertrages erfüllt sind, wobei für eine solche Beurteilung die Kommission nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 93 des Vertrages zuständig ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Zuständigkeiten des nationalen Gerichts zu berücksichtigen, wenn der betroffene Mitgliedstaat bei der Einführung der Abgabe seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verletzt hat und wenn durch eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages die Unvereinbarkeit der Erhebung der Abgabe als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt worden ist.
Der Gerichtshof kann meines Erachtens die Frage des Supremo Tribunal Administrativo unter Verweisung auf die Begründung dieser Antwort, die in den Randnummern 27 bis 32 des Urteils ausgeführt wird, in der gleichen Weise beantworten.
16 Es ist oben ausgeführt worden, daß die Grundregeln der streitigen portugiesischen Regelung 1972, also vor dem Beitritt Portugals zur Europäischen Gemeinschaft, festgesetzt worden sind, und daß 1986, in dem Jahr, in dem die vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen erlassen wurden, die einzigen vorgenommenen Änderungen darauf abzielten, die vorher bestehende mangelnde Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu beseitigen. Unter diesen Umständen wäre es vielleicht angebracht, im Urteil anzugeben, daß die Verpflichtung, der Kommission Maßnahmen zur Beurteilung vorzulegen, die eine staatliche Beihilfe darstellen können, gemäß Artikel 93 Absatz 3 nur neue Maßnahmen, also solche Maßnahmen betrifft, die nach dem Beitritt Portugals zur Europäischen Gemeinschaft eingeführt worden sind, oder aber Maßnahmen, deren einschlägige Bestimmungen nach dem Beitritt Portugals geändert wurden.
Entscheidungsvorschlag
17 Angesichts der vorhergehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen, stellt eine nach Artikel 12 des Vertrages verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen die gewährten Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt eine solche Abgabe eine nach Artikel 95 des Vertrages verbotene diskriminierende Abgabe dar.
2) Da eine solche parafiskalische Abgabe von den Artikeln 12 ff. oder von Artikel 95 des Vertrages erfaßt wird, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages.
3) Eine solche parafiskalische Abgabe kann entsprechend der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 des Vertrages erfüllt sind, wobei für diese Beurteilung die Kommission nach dem hierfür in Artikel 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahren zuständig ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Zuständigkeiten des nationalen Gerichts zu berücksichtigen, wenn der betroffene Mitgliedstaat bei der Einführung der Abgabe seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verletzt hat und wenn die Kommission durch eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages festgestellt hat, daß die Erhebung der Abgabe als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.