Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.01.1993 – C-25/92
ECLI:EU:C:1993:32
In der Rechtssache C-25/92
Hans-Joachim Miethke, Geschäftsführer, Chemnitzer Straße 211, D-O-1144 Berlin-Kaulsdorf 1, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Montag, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch Rechtsberater Jorge Campinos und Johann Schoo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Prüfung der Mandate deutscher Abgeordneter infolge der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Zuleeg und J. L. Murray sowie der Richter G. F. Mancini, R. Joliét, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, F. Gravisse, M. Diez de Velasco, P. J. G. Kapteyn und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: J.-G. Giraud
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Mit Schriftsatz, der am 28. Januar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag beantragt, die mit Schreiben seines Präsidenten vom 20. November 1991 mitgeteilte ablehnende Entscheidung des Europäischen Parlaments über den Einspruch des Klägers vom 19. Oktober 1990 gegen die Gültigkeit der Mandate der am 18. Juni 1989 in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Abgeordneten des Parlaments über den 3. Oktober 1990 hinaus für nichtig zu erklären.
2 Mit seinem am 19. Oktober 1990 eingelegten Einspruch gegen die Wahl des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1989 wegen Ungültigkeit von Mandaten deutscher Abgeordneter seit Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 hat der Kläger beantragt, das Parlament möge beschließen:
1. Die Mandate der am 18. Juni 1989 gewählten deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments sind mit der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 wegen Verstoßes gegen das Gebot der Allgemeinheit der Wahl insoweit ungültig geworden, als sie nicht die ganze deutsche Bevölkerung repräsentieren. Der Präsident des deutschen Bundestags wird aufgefordert, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments mitzuteilen, wieviele und welche der derzeitigen 81 Abgeordneten nach dem 3. Oktober 1990 noch als durch diejenigen Wähler legitimiert angesehen werden können, die bei der Wahl am 18. Juni 1989 entweder
a) zur persönlichen Stimmabgabe aufgerufen oder
b) durch das Abgeordnetenhaus von Berlin repräsentiert waren.
2. Die Mandate der die Bevölkerung des Landes Berlin repräsentierenden Abgeordneten sind mit der Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte am 3. Oktober 1990 wegen Verstoßes gegen das Gebot der unmittelbaren Wahl ungültig geworden.
3. Die Bundesrepublik Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich Abgeordnete für die ungültig gewordenen Mandate durch allgemeine unmittelbare Wahl zu einem nach Artikel 13 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 festzusetzenden Termin zu bestimmen.
3 Parallel zum Einspruch vom 19. Oktober 1990 hat der Kläger mit Einspruch vom 21. Oktober 1990 beim Bundestag beantragt, die Ergebnisse der Europawahl vom 19. Juni 1989 infolge der Herstellung der deutschen Einheit zu überprüfen. Die Anwendung der Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl führe zu dem Ergebnis, daß bei einer Gesamtzahl von 81 Abgeordneten 20 Mandate auf die Bevölkerung in der ehemaligen DDR und in Berlin entfielen. Das bedeute, daß 20 der am 18. Juni 1989 gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments über keine ausreichende Legitimation mehr verfügten.
4 Mit Beschluß vom 31. Oktober 1990 hat der Bundestag den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach dem einschlägigen nationalen Gesetz müßten Wahleinsprüche binnen eines Monats nach der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger, die am 15. Juli 1989 erfolgt sei, eingelegt werden.
5 Die gegen diesen Beschluß beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde hat dieses mit Beschluß vom 10. April 1991 aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 13. Dezember 1990 als unzulässig verworfen. In diesem Schreiben heißt es: Sie [wenden] sich ausschließlich dagegen, daß im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands keine Regelung geschaffen worden ist, die die nach Ihrer Auffassung in der laufenden Wahlperiode fehlende, aber gebotene Vertretung der in den neuen Bundesländer wohnhaften Deutschen im Europäischen Parlament sicherstellten. Die Frage, ob die von Ihnen vermißte Regelung geboten war, kann aber nicht Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens sein.
6 Am 18. September 1991 bat der Bevollmächtigte des Klägers den Präsidenten des Europäischen Parlaments um eine Beschlußfassung über den Einspruch vom 19. Oktober 1990. Mit Schreiben vom 20. November 1991 teilte dieser dem Kläger mit, daß der Ausschuß für Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Fragen der Immunität zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Einspruch zurückzuweisen sei. Der Ausschuß habe sich bei seiner Beurteilung vor allem auf Artikel 7 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. 1976, L 278, S. 5; nachstehend: Akt) bezogen, wonach sich bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimme.
7 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. In ihr führt er aus, mit der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 habe sich die Zahl der der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Deutschen um ca. 16 Millionen erhöht. Da diese an der Wahl vom Juni 1989 nicht hätten teilnehmen können und andererseits die Zahl der Deutschland zustehenden Sitze im Europäischen Parlament im Hinblick auf diesen Bevölkerungszuwachs nicht geändert worden sei, könne die Vertretung des ganzen deutschen Volkes nur dadurch gesichert werden, daß die Abgeordnetenmandate auf ganz Deutschland neu verteilt würden.
8 Mit Schriftsatz, der am 28. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Europäische Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Lege man das Klagebegehren als Anfechtung des Wahlergebnisses der Wahl vom 18. Juni 1989 aus, so sei die Klage mangels Zuständigkeit des Europäischen Parlaments unzulässig, da die aufgeworfenen Fragen nach Artikel 7 Absatz 2 des Aktes zur ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen Behörden gehörten. Sehe man andererseits in dem Klagebegehren den Antrag auf ein gesetzgeberisches Handeln, so sei er wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers vinzulässig.
9 Der Gerichtshof hat auf grand von Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung beschlossen, über die Zulässigkeit der Klage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden.
10 Nicht jedes Schreiben eines Gemeinschafts organs, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, ist eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist.
11 Mit dem Einspruch gegen die Wahl des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1989, den der Kläger an das Parlament richtete, bestreitet dieser weder, daß das Wahlverfahren, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, ordnungsgemäß abgelaufen ist, noch das damals verkündete Wahlergebnis. Der Einspruch hat auch keine Frage der Unvereinbarkeit im Sinne des Artikels 6 des Aktes aufgeworfen.
12 Die deutsche Einheit wurde im Oktober 1990 und damit mehr als ein Jahr nach der Wahl, gegen die Einspruch eingelegt wurde, und unabhängig von dieser hergestellt.
13 Der Sache nach verlangt der Kläger vom Parlament die Erklärung, daß die Mandate der deutschen Abgeordneten, die aufgrund der Wahl vom Juni 1989 unbestritten gültig waren, ihre Gültigkeit infolge der Herstellung der deutschen Einheit im Oktober 1990 verloren hätten. Mit dem Antrag will der Kläger also festgestellt haben, daß die Mandate bestimmter Abgeordneter infolge der deutschen Einheit ungültig geworden seien.
14 Nach Artikel 3 des Aktes werden die Abgeordneten jedoch auf fünf Jahre gewählt. Diese Wahlperiode kann durch den Eintritt eines Ereignisses verkürzt werden, das zum Freiwerden eines Sitzes nach Artikel 12 führt, was nach Artikel 6 Absatz 3 des Aktes insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament eintritt.
15 Hingegen ist dem Parlament nirgends die Befugnis zuerkannt, Mandate seiner Mitglieder aufgrund eines Ereignisses für ungültig zu erklären, das nach der Wahl unabhängig von dieser eintritt und nicht die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament zur Folge hat.
16 Somit konnte das Parlament dem klägerischen Antrag nicht stattgeben. Daß der Präsident des Parlaments den Kläger hierüber aus Gründen der Höflichkeit informiert hat, kann der Mitteilung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag nicht gleichgestellt werden. Gegen dieses Schreiben steht dem Kläger somit keine Nichtigkeitsklage zu.
17 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne daß auf das übrige Vorbringen des Parlaments einzugehen wäre.
Kosten
18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist er in die Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.